OLG Dresden: Unterbrechung eines Rechtsstreits zwischen Gesellschaftsgläubiger und Kommanditisten
OLG Dresden, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 U 78/12
Leitsatz
Ein anhängiger Rechtsstreit zwischen einem Gesellschaftsgläubiger und einem Kommanditisten wegen ausstehender Einlagen (§ 171 Abs. 1 HGB) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG analog unterbrochen.
Aus den Gründen
Am 02.01.2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX KG eröffnet worden. Für den hier anhängigen Rechtsstreit zwischen einem Gesellschaftsgläubiger und einem Kommanditisten der Schuldnerin wegen ausstehender Einlageforderung bedeutet dies, dass das Verfahren in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (vgl. von Gerkan/Haas in Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., Rn. 82 zu § 171; MK/Carsten Schmidt, HGB, Rz. 115 zu §§ 171, 172):
Um den Gläubigerwettlauf der Gesellschaftsgläubiger um die Verwertung der Haftung des Kommanditisten zu unterbinden, lässt § 171 Abs. 2 HGB die Rechte aus der beschränkten Kommanditistenhaftung bei Insolvenz der Gesellschaft ausschließlich den Insolvenzverwalter ausüben. Dies rechtfertigt - ähnlich wie bei einem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Gesellschaft anhängigen Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und OHG-Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008, IX ZB 199/05, ZIP 2009, 47 f.) - eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG. Denn auch im Fall des § 171 Abs. 2 HGB gebietet es der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsstreit aufzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.10.1981, II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 ff.).