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Wirtschaftsrecht
19.04.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Unlautere Geltendmachung von Forderungen aus „Abofallen"

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.3.2013 - 6 U 184/12

Leitsatz

1. Ist eine auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtete Angebotsseite im Internet allein darauf angelegt, einen - wenn auch nur kleinen - Teil der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen (sog. "Abofalle"), ist die Geltendmachung vermeintlicher Forderungen, die sich aus Anmeldungen über diese Seite ergeben sollen, unlauter; dies gilt auch für die Tätigkeit eines zu diesem Zweck eingeschalteten Inkassounternehmens, wenn das Inkassounternehmen über den der vermeintlichen Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt informiert ist.

2. Fordert in dem unter Ziffer 1. geschilderten Fall ein Verbraucherschutzverband die Bank, bei der das Inkassounternehmen ein Girokonto unterhält, unter Hinweis auf das Geschäftsgebaren des Inkassounternehmens und seines Mandanten zur Kündigung dieses Girokontos auf, liegt darin jedenfalls dann ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Inkassounternehmens, wenn der Verbraucherschutzverband zuvor nicht den Versuch unternommen hat, gegen das Verhalten des Inkassounternehmens ein gerichtliches Verbot zu erwirken.

Sachverhalt

Die Klägerin macht als Inkassounternehmen für die Fa. B Forderungen geltend, die sich daraus ergeben sollen, dass Verbraucher sich im Internet auf der Seite „...de" angemeldet haben, die wie folgt gestaltet war:

(Es folgt ein Screenshot, der aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt wird - die Red.)

Nachdem ein Herr C eine entsprechende Rechnung der Fa. B erhalten hatte, wandte er sich an den beklagten Verbraucherschutzverband, der namens des Herrn C die Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB erklärte. Ungeachtet dessen sandte die nunmehr mit der Forderungseinziehung beauftragte Klägerin Herrn C zwei Mahnungen; vor der zweiten Mahnung hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Forderung nicht bestehe. Mit Schreiben vom 3.8.2011 forderte die Beklagte die Bank 1 auf, das dort bestehende Girokonto zu kündigen und zu sperren. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Internetseiten der Fa. B rechtswidrig und wettbewerbswidrig seien sowie der Tatbestand des Betruges erfüllt sei; die Klägerin mache daher unberechtigte Forderungen geltend. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung derartiger Kündigungsaufforderungen in Anspruch.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das abgewiesene Klagebegehren weiter. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem bzw. der Vorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, reditinstitute, bei denen die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen und/oder zu sperren und hierzu) über die Klägerin zu behaupten, dass diese mit dem Inkasso von unberechtigten Forderungen beauftragt wurde,

sowie

b) über eine Mandantin der Klägerin zu behaupten, diese handelt offenkundig wettbewerbswidrig und/oder unterhält rechtswidrige Internetseiten und/oder erfüllt den Tatbestand des Betruges, insbesondere so, wie mit Schreiben der Beklagten unter dem 03. August 2011 durch die Sachbearbeiterin Frau A in Anlage K 3 und Anlage 5 der Beklagten geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Aus den Gründen

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht mit zutreffender Begründung Ansprüche der Klägerin aus Vorschriften des UWG, aus § 824 BGB und aus §§ 823 II i.V.m. § 186, 187 StGB verneint. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch aus §§ 823 I, 1004 BGB zu, da sich die beanstandete Aufforderung der Beklagten gegenüber der Bank 1 im Schreiben vom 3.8.2011 als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt und insoweit auch Wiederholungsgefahr besteht.

Wie im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt, liegt in der Aufforderung an die Bank eines Unternehmens, das Girokonto mit diesem Unternehmen zu kündigen, ein tatbestandsmäßiger Eingriff in den Gewerbebetrieb dieses Unternehmens. Weiter hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Frage, ob dieser Eingriff in den Gewerbebetrieb rechtswidrig ist, von einer umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen abhängt, da es sich insoweit um einen „offenen" Tatbestand handelt (vgl. BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; Tz. 23 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall werden die Interessen der Klägerin durch die Aufforderung der Beklagten zur Kündigung des Girokontos nachhaltig betroffen. Wie auch im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, ist gerade für ein Inkassounternehmen das Bestehen einer funktionierenden Kontoverbindung zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von zentraler Bedeutung. Die Bank 1 konnte das Schreiben der Beklagten nur so verstehen, dass der im Schreiben vom 3.8.2011 geschilderte konkrete Eintreibungsversuch kein Einzelfall ist, sondern dass sich die Klägerin zur Komplizin des betrügerischen Geschäftsgebarens der Fa. B macht. Unter diesen Umständen bestand zumindest die Gefahr, dass die Bank 1 bei einer solchen Aufforderung durch einen anerkannten Verbraucherschutzverein selbst keine nähere tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verhaltens der Klägerin vornehmen, sondern die Kündigung allein deswegen aussprechen würde, weil sie sich nicht dem Vorwurf einer Zusammenarbeit mit einem unseriösen Inkassounternehmen aussetzen wollte. Selbst wenn die Bank 1 nicht zum Mittel der fristlosen Kündigung des Kontovertrages hätte greifen wollen, hätte das Schreiben jedenfalls Anlass für eine ordentliche Kündigung des Vertrages geben können, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 15.1.2013 - XI ZR 22/12) nicht einmal besondere Gründe angeführt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Landgericht kann sich die Beklagte nicht auf Gründe berufen, die den geschilderten schwerwiegenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin im Ergebnis rechtfertigen (ebenso im vorausgegangenen Eilverfahren Landgericht Mainz, Urteil vom 14.10.2011 - 12 HK O 341/11). Zwar war der dem Schreiben der Beklagten an die Bank 1 vom 3.8.2011 vorangegangene Versuch der Klägerin, eine Forderung der Fa. B gegen Herrn C einzutreiben, wettbewerbsrechtlich unlauter. Das von der Beklagten gewählte Mittel zur Unterbindung dieses Verhaltens, nämlich die Aufforderung zur Kündigung des Girokontos gegenüber der Bank der Klägerin, kann jedoch jedenfalls solange nicht gebilligt werden, wie die Beklagte nicht zumindest den Versuch unternommen hat, gegen dieses Verhalten gerichtlich vorzugehen.

Das Landgericht hat mit Recht die unter I. wiedergegebene Angebotsseite der Fa. B („...de"), die Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Forderung der Fa. B gegen Herrn C sein soll, als „Abofalle" eingestuft, die darauf angelegt ist, Kunden über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen (§ 5 UWG).

Zwar ist für einen durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzer auf Grund der vorhandenen Hinweise auf dieser Seite ohne weiteres erkennbar, dass das zugrunde liegende Angebot Kosten verursacht. Jedoch wird ein Verbraucher, dem die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst ist, nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, einen entsprechenden Abonnementsvertrag tatsächlich abzuschließen. Denn da bekanntermaßen ... in großer Zahl kostenfrei im Internet angeboten werden, ist kein Grund ersichtlich, warum ein Verbraucher sich bewusst dafür entscheiden sollte, für die Nutzung eines solchen Angebots jährlich 96,- € zu zahlen; insbesondere enthält der Internetauftritt keinerlei Hinweise darauf, dass der dort beworbene ... etwa besondere Vorteile aufweist, der eine solche Entscheidung rechtfertigen könnte. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass ein unaufmerksamer Internetnutzer die Kostenpflichtigkeit des Angebots übersieht und sich in dem Glauben anmeldet, es handele sich um eines der üblichen kostenlosen ...-Angebote. Unterstützt wird diese Gefahr dadurch, dass auf der Seite zugleich für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben wird, was das Fehlverständnis fördern kann, die vom Nutzer geforderte Anmeldung diene allein dazu, an diesem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist der Internetauftritt nach Auffassung des erkennenden Senats allein darauf angelegt, denjenigen - wenn auch eher geringen - Teil unaufmerksamer Verbraucher vorsätzlich zu täuschen, der die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht erkennt. Ein solches Angebot ist ohne Rücksicht darauf unlauter (§ 5 UWG), wie hoch der Anteil der auf diese Weise getäuschten Verkehrskreise ist (vgl. BGH GRUR 12, 184 - Branchenbuch Berg). Damit steht jedem Verbraucher, der über diese Seite ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages abgegeben hat, jedenfalls ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu (vgl. - zu einem vergleichbaren Sachverhalt - Senat GRUR-RR 2009, 265; Tz. 53 ff.).

Aus diesem auf Täuschung angelegten Charakter des Angebots folgt weiter, dass jedenfalls die Fa. B sich unlauter verhält, wenn sie auch nur den Versuch unternimmt, Forderungen zu realisieren, die sich daraus ergeben sollen, dass Verbraucher über die in Rede stehende Seite einen Abonnementsauftrag erteilt haben. Zwar haben diese Verbraucher damit eine Erklärung abgegeben, welche sich nach ihrem objektiven Inhalt als Antrag auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages darstellt. Eine solche Willenserklärung ist auch grundsätzlich nicht per se unwirksam, sondern nur nach § 123 BGB anfechtbar (vgl. allg. hierzu BGH NJW 2008, 982; Tz. 11). Gleichwohl ist auch vor einer erklärten Anfechtung schon der Versuch, aus einem solchen anfechtbaren Rechtsgeschäft eine Forderung zu realisieren, unlauter, wenn - wie hier aus den dargestellten Gründen - feststeht, dass die auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung nur auf einer erfolgreichen Täuschung beruhen kann. In einem solchen Fall dient der Versuch der Forderungsrealisierung allein dazu, die durch die Werbung hervorgerufene Täuschung zu perpetuieren; dies verstößt seinerseits gegen § 5 UWG, jedenfalls aber gegen die Generalklausel des § 3 II UWG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30.3.2010 - 6 U 172/09, Tz. 21; BGH GRUR 2001, 1178 - Gewinn-Zertifikat, Tz. 39 m.w.N.).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Honorarkürzung" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.7.2012 - I ZR 105/11; veröffentlicht in juris). Zwar können danach - bei der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung - Maßnahmen, die der gerichtlichen oder der unmittelbar vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen dienen, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden (a.a.O. Tz. 14, 20 f.). Diese Ausführungen können jedoch nicht dahin verallgemeinert werden, dass damit etwa auch die oben dargestellte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unlauteren Fruchtziehung aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten (vgl. BGH a.a.O. - Gewinn-Zertifikat, Tz. 29 m.w.N.) aufgegeben werden sollte.

Im vorliegenden Fall war daher schon die Versendung der Rechnung vom 10.3.2011 (Anlage 8) durch die Fa. B unlauter. Erst recht musste die Fa. B von weiteren Versuchen der Forderungsrealisierung absehen, nachdem die Beklagte namens des Herrn C die Anfechtung des Vertrages erklärt hatte (Schreiben vom 23.3.2011, Anlage 9). Gleichwohl sind unter dem 23.5.2011 (Anlage 10) und - nunmehr durch die Klägerin im Auftrag der Fa. B - unter dem 20.7.2011 (Anlage 12) zwei Mahnungen ausgesprochen worden. Für den darin liegenden schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß ist auch - zumindest was die zweite Mahnung vom 20.7.2011 angeht - die Klägerin als Inkassounternehmen selbst verantwortlich zu machen, da die Beklagte ihr mit Schreiben vom 25.5.2011 (Anlage 11) den zugrunde liegenden Sachverhalt dargelegt hatte. Auf die weitere Frage, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten die Klägerin ohnehin in das von der Fa. B unterhaltene Geschäftsmodell vollständig eingebunden ist, kommt es demzufolge nicht einmal an. Das gesamte Verhalten der Klägerin kann daher - auch aus der damaligen Sicht der Klägerin - nur so gewertet werden, dass die Klägerin sich bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung des Verbrauchers angelegten Geschäftsmodells der Fa. B beteiligt.

Gleichwohl stellte in dieser Situation das beanstandete Schreiben mit der Aufforderung an die Hausbank der Klägerin, deren Girokonto zu kündigen, kein im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigtes Mittel war.

Der Beklagten ging es zunächst nicht mehr (nur) darum, die Position des Herrn C gegenüber der Fa. B durchzusetzen; dazu wäre das streitgegenständliche Schreiben nicht erforderlich gewesen. Vielmehr wollte sie unter Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben als Verbraucherschutzverband dem für alle Verbraucher gefährlichen und schädigenden Verhalten der Fa. B und der Klägerin Einhalt gebieten. Dazu war die Aufforderung zur Kündigung des Girokontos zwar ein geeignetes und effektiv erscheinendes Mittel. Auch im Rahmen der bei der Bewertung eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere, dass im vorliegenden Fall der Beklagten keine gleichwertigen anderen, die Klägerin weniger belastenden Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten. Solche Möglichkeiten waren aber durchaus gegeben.

Zunächst können die Verbraucherschutzverbände durch Information der Öffentlichkeit Missstände anprangern und damit bekämpfen; ihre Äußerungen finden dabei durchaus Gehör. Vor allem aber sind die Verbraucherschutzverbände durch den Gesetzgeber mit weitreichenden Möglichkeiten ausgestattet worden, wettbewerbswidrige oder sonst verbraucherschädigende Praktiken gerichtlich unterbinden zu lassen (§§ 8 III Nr. 3 UWG, 3 I Nr. 1 UKlaG); dies kann insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen (§§ 12 II UWG, 5 UKlaG). Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte - wie dargelegt, nach Auffassung des Senats mit Aussicht auf Erfolg - diesen Weg beschreiten können. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dies mit gewissen Risiken verbunden gewesen wäre, nachdem andere Gerichte abweichend von der dargestellten Einschätzung des erkennenden Senats die Auffassung vertreten haben, Verbrauchern stünde nach Abschluss vergleichbarer Abonnementsverträge kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu (vgl. insbesondere Hinweisbeschlüsse nach § 522 II ZPO des OLG Koblenz vom 16.5.2012 - 5 U 1447/11, Bl. 282 ff. d.A., und vom 29.6.2012 - 8 U 1429/11, Bl. 288 ff. d.A., sowie Urteile des Amtsgerichts Eisenach vom 29.3.2011 - 57 C 668/10, Bl. 52 ff. d.A., und vom 3.8.2011 - 59 C 923/10, Bl. 56 ff. d.A., sowie des Amtsgerichts Singen vom 28.3.2012 - 11 C 144/11, Bl. 155 ff. d.A.). Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten stellen jedoch keine Rechtfertigung dafür dar, von einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Klägerin von vornherein abzusehen und stattdessen zu versuchen, die Geschäftstätigkeit der Klägerin durch Aufforderungen zur Kontokündigung der in Rede stehenden Art zu behindern. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein gerichtlicher Unterlassungstitel gegen die Klägerin könne die von ihr gesehenen Missstände nicht effektiv beseitigen, da dies lediglich die Verlagerung des Geschäfts auf andere Unternehmen zur Folge habe. Denn diese Folge könnte die Beklagte auch bei der von ihr angestrebten Kündigung des Girokontos der Klägerin nicht vermeiden; in diesem Fall hätte die Klägerin vielmehr sogar die Möglichkeit, nach Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank ihr Verhalten fortzusetzen.

Für eine andere Beurteilung wäre erst dann Raum, wenn die Beklagte z.B. einen Unterlassungstitel gegen die Klägerin erwirkt, diese ihre Eintreibungstätigkeit jedoch fortgesetzt hätte und auch Vollstreckungsversuche aus dem Titel keinen Erfolg gehabt hätten. Dann wäre als letztes Mittel auch die streitgegenständliche Aufforderung an die Bank zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht gegeben.

Aus der Verletzungshandlung der Beklagten ergibt sich analog § 1004 BGB ein auf die Abwehr künftiger Eingriffe gerichteter Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht ungeachtet des Umstandes, dass bei Absendung des Schreibens die Bank 1 den Kontovertrag mit der Klägerin bereits gekündigt hatte. Denn es ist möglich, dass die Beklagte ein inhaltlich gleichlautendes Schreiben künftig auch an eine andere Bank richten wird, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhält. Die Wiederholungsgefahr ist schließlich nicht dadurch beseitigt, dass infolge der seit dem 1.8.2012 in Kraft getretenen Regelung des § 312g III, IV BGB durch die Anmeldung auf einer Angebotsseite, die wie auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.4.2012 gestaltet ist, unzweifelhaft keine wirksamen Verträge mehr zustande kommen. Wie der Klägervertreter in der Senatsverhandlung ausgeführt hat, versucht die Klägerin jedenfalls noch, Forderungen aus Altverträgen, die nach ihrer Auffassung vor dem 1.8.2012 wirksam geschlossen worden sind, durchzusetzen. Daher besteht - was der Beklagtenvertreter in der Senatsverhandlung ausdrücklich bestätigt hat - weiterhin die Möglichkeit, dass die Beklagte eine Bank, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhält, zur Kündigung dieses Kontovertrages auffordert.

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch in dem mit dem Antrag geltend gemachten Umfang. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagte ergibt sich daraus, dass sie überhaupt die Bank zur Kündigung des Girovertrages unter Hinweis auf die Einziehung unberechtigter Forderungen durch die Klägerin (Antrag zu a) bzw. das wettbewerbswidrige und rechtswidrige Verhalten der Mandantin der Klägerin (Antrag zu b) aufgefordert hat. Der konkrete Inhalt des Schreibens vom 3.8.2011 ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Antrag auf die konkrete Verletzungsform lediglich mit einem „insbesondere"-Zusatz Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 II 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Befugnisse eines Verbraucherschutzverbandes zur Durchsetzung ihrer Interessen grundsätzliche Bedeutung hat.

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