OLG München: Unbedeutende Abwandlungen in Musterprotokoll
OLG München, Beschluss vom 28.9.2010 - 31 Wx 173/10
Leitsatz
Völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, stellen keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls dar (Ergänzung zu OLG München, Beschluss vom 12.5.2010 - 31 Wx 19/10, GmbHR 2010, 755). (amtlicher Leitsatz)
GmbHG § 2 Abs. 1a
Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des Registergerichts liegt eine Gründung im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des vorgegebenen Musterprotokolls vor.
Im Gegensatz zur Fallgestaltung bei dem Senatsbeschluss vom 12.5.2010 (GmbHR 2010, 755) enthält die hier eingereichte Urkunde keine inhaltlichen Abänderungen oder Ergänzungen bezüglich der Vorgaben des Musterprotokolls. Die vorliegenden Abweichungen beschränken sich auf die Form der Textfassung und haben keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt. So werden Spiegelstriche statt Klammern bei der Wiedergabe der Nennbeträge in Worten verwendet, wobei „in Worten" ausgeschrieben wird. Bei der Angabe der beiden Gesellschafter wird eine Nummerierung vorgenommen. Errichtungsdatum und Anschrift des Notars werden mit anderer Wortwahl festgehalten, und zwar - entgegen der Beanstandung durch das Registergericht - in der Vergangenheitsform. Die Adresse des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, wird in Ziffer 4 nicht vollständig (nochmals) wiedergegeben, sondern mit „wie vor" bezeichnet. Des Weiteren ist nach den Formalien der Satz aufgenommen „Die Erschienenen erklärten, eine Unternehmergesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG errichten zu wollen und erklärten mit der Bitte um Beurkundung was folgt". Auch erfährt in Ziffer 2 das Wort „ist" lediglich eine grammatikalische Korrektur im Hinblick auf die Mehrzahl der den Gegenstand des Unternehmens bildenden
Dienstleistungen. Diese völlig unbedeutenden Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl können nicht als unzulässige Abänderung oder Ergänzung des Musterprotokolls über die in dessen Text zugelassenen Alternativen hinaus betrachtet werden.