OLG Frankfurt: Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie
OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2012 - 21 W 33/11
Leitsatz
1. Auch nach dem Erlass und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Aktionärsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 ist die Auskunftspflicht weiterhin auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind.
2. Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar im Fall eines entsprechenden Protokollierungsverlangens die Pflicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, dass die Frage gestellt und die Antwort verweigert wurde.
Aus den Gründen
I. Der mittlerweile verstorbene, ehemalige Antragsteller zu 1) und dessen Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), waren Aktionäre der Antragsgegnerin, einer deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Am 27. Mai 2010 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt. Auf dieser Hauptversammlung waren beide Antragsteller persönlich nicht zugegen, wurden allerdings - dem Antragstellervorbringen zufolge - vom jetzigen Verfahrensbevollmächtigten sowie von dem Zeugen Z1 vertreten. Gegenstand der Tagesordnung waren unter TOP 3 und TOP 4 die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Im Zuge einer Generaldebatte stellten die Bevollmächtigten der Antragsteller eine Reihe von Fragen, darunter zumindest die hier noch streitgegenständlichen Fragen I.4, II.3 und II.4, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob darüber hinaus der Zeuge Z1 die weiterhin streitgegenständliche Frage I.2 anbrachte.
Die Antragsteller hielten die ihnen erteilten Antworten für unzureichend. Deswegen haben sie unter anderem hinsichtlich der vorgenannten vier Fragen ein Auskunftserzwingungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Das Landgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, dem Antrag mit Blick auf den ersten Teil der Frage I.2 sowie in Betreff auf die Frage I.4 stattgegeben und im Übrigen den Antrag abgewiesen. Zugleich hat es in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Fragen die Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Hauptversammlungsprotokoll ergebe sich, dass die Frage I.2 während der Hauptversammlung vom Bevollmächtigten der Antragsteller, dem Zeugen Z1, gestellt worden sei. Unstreitig sei die Frage jedoch nicht beantwortet worden, wobei ihr erster Teil aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs für dessen Entscheidung über die Entlastung der Organe der Antragsgegnerin erforderlich gewesen sei. Ebenso beurteilungsrelevant sei die Frage I.4 gewesen.
Es habe die Möglichkeit bestanden, dass auf Veranlassung des Vorstandes der Antragsgegnerin überhöhte Abfindungen bzw. Schweigegelder bezahlt worden seien.
Die Frage II.3 sei hingegen hinreichend beantwortet worden. Von der Frage II.4 sei die inhaltliche Arbeit des Risikoausschusses des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin betroffen. Die Arbeit im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen sei dem Auskunftsrecht der Aktionäre entzogen. Mit Blick auf den letzten Teil der Frage II.4 könne sich die Antragsgegnerin zudem erfolgreich auf die Wahrung des Bankgeheimnisses berufen.
Gegen die vorgenannte Entscheidung richten sich die wechselseitig eingelegten Beschwerden der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin, von denen das Landgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21. Juni 2011 (Bl. 446 f. d. A.) vor Eingang der Beschwerdebegründung nicht abgeholfen und stattdessen noch vor Eingang der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin, aber nach Eingang der Beschwerde der Antragsteller ohne Fassung eines weiteren Nichtabhilfebeschlusses das gesamte Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (Bl. 441 - Rückseite).
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Antragstellerin zu 2), die sich gegen die Abweisung ihres Antrags betreffend die Fragen II.3 und II.4 wendet, geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht von einer hinreichenden Beantwortung der Frage II.3 und dabei insbesondere deren erster und dritter Teilfrage ausgegangen werden. Soweit es die Frage II.4 anbelange, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, hiermit würden Interna des Aufsichtsrates erfragt. In Erfahrung habe nur gebracht werden sollen, in welchem Umfang ein vermutlich beschlussunfähiger Risikoausschuss in voller Kenntnis der möglichen Beschlussunfähigkeit mit wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen befasst worden sei.
Demgegenüber richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit die Antragsgegnerin darin zur Erteilung einer Antwort auf die Fragen I.2 und I.4 verurteilt worden ist.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von der Beweiskraft des notariellen Hauptversammlungsprotokolls nicht umfasst, dass die Frage gestellt worden sei. Zudem habe das Landgericht ohnehin sich nicht auf die Beweiskraft einer Urkunde zurückziehen dürfen, sondern hätte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Dabei sei das von ihr vorgelegte, stenographische Wortprotokoll der Hauptversammlung zu berücksichtigen gewesen, aus dem hervorgehe, dass die streitgegenständliche Frage nicht gestellt worden sei. Mit Blick auf die Frage I.4 trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, die Frage beziehe sich auf die Vergütung bzw. die Abfindung einzelner Mitarbeiter. Auskünfte hierüber seien generell nicht erforderlich. Auch der vorliegende Sachverhalt rechtfertige es nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, da die vom Landgericht geschilderte Möglichkeit eines Schweigegeldes jedwede tatsächliche Feststellungen vermissen ließe. Schließlich stehe ihr das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und aufgrund des ihr obliegenden Datenschutzes zur Seite.
Beide Seiten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Beschwerde des jeweils anderen Verfahrensbeteiligten. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters, bezüglich dessen Inhaltes auf Bl. 662 d. A. verwiesen wird, haben die Beteiligten den Auskunftsantrag zu Frage I.4 in Bezug auf die Teilfragen 1 und 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben sie den Auskunftsantrag zu Frage I.4, soweit er den Herrn A betrifft, auch mit Blick auf die Teilfrage 2 übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der Folge hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2012 (Bl. 836 ff.) und vom 2. November 2012 (Bl. 968 ff. d. A.) sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Ergänzend wird auf die in der Beschwerdeinstanz seitens der Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II. 1. Eine Sachentscheidung kann durch den Senat zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen.
Ihren ursprünglich gestellten Aussetzungsantrag haben die Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Erbfolge nach dem früheren Antragsteller zu 1) feststeht. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. März 2012 Bedenken an der Rechtsnachfolge der Antragstellerin zu 1) nach dem verstorbenen ehemaligen Antragsteller zu 1) formuliert sowie die Vertretungsbefugnis der Verfahrensbevollmächtigten in Zweifel gezogen hat, brauchte der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil die Antragsgegnerin sich hiermit in Widerspruch zu ihrem eigenen, zunächst vorgetragenen und von den Antragstellern bestätigten Vorbringen gesetzt hat.
Überdies hindert die fehlende Abhilfeentscheidung der Kammer betreffend die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) (vgl. Bl. 441 - Rückseite sowie Abhilfebeschluss Bl. 446) sowie die unterbliebene Berücksichtigung der später eingereichten Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin eine Sachentscheidung durch den Senat nicht. Denn eine unterlassene oder fehlerhafte Abhilfeentscheidung kann, muss aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen (vgl. zum Verfahren nach § 572 ZPO BGH, ZIP 2007, 188; OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rdn. 4). Eine erneute Behandlung der Sache durch das Landgericht wäre vorliegend nicht zweckmäßig gewesen.
2. Die gegen den antragsabweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Von den beiden Antragstellern hat allein die Antragstellerin zu 2) Beschwerde eingelegt, wie sich aus dem Ableben des vormaligen Antragstellers zu 1) während der laufenden Rechtsmittelfrist, aber noch vor der Einlegung des Rechtsmittels sowie dem später erfolgten konkretisierenden Vortrag der Antragsteller vom 3. Februar 2012, dort Bl. 685 d. A., ergibt. Diese Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm §§ 58 ff. FamFG statthaft, wobei der Senat an die Zulassungsentscheidung des Landgerichts gebunden ist. Auch im Übrigen ist sie zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gewahrt (Bl. 442 und Bl. 443 d. A.).
b) Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Auskunftsansprüche der Antragsteller, soweit es die Fragen II.3 und II.4 anbelangt, zurückgewiesen.
aa) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, soweit mit ihm eine Antwort auf die Frage II.3 verlangt wurde. Denn auf die Frage hat die Antragsgegnerin, soweit ihre Beantwortung für die hierfür allein in Betracht kommenden Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich war, in hinreichendem Maße Informationen erteilt. Eine weitergehende Beantwortung war demgegenüber nicht geboten. Im Einzelnen:
aaa) Die Frage II.3, deren in Klammern gesetzter Teil zwar gestellt, seine Beantwortung allerdings nicht gerügt wurde, lautet:
Bitte geben Sie uns einen detaillierten Überblick über den Erwerb von .... . Wer hat hierzu mit wem welche Verträge abgeschlossen und welchen genauen Inhalt haben diese Verträge? (Ist eine Due Diligence durchgeführt worden und wenn ja, von wem?) Nennen Sie alle wesentlichen Punkte der Prüfung, alle aufgedeckten Risiken und einen detaillierten Überblick über den sonstigen Inhalt des Berichts?
Hierauf wurde - neben Auskünften auf andere Fragen - unstreitig unmittelbar geantwortet:
Die ... Bank hat am 28. Oktober 2009 mit den Eigentümern von .... eine Rahmenvereinbarung zum Erwerb der .... -Gruppe abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Eckpunkte regelte, ist durch Ergänzungsvereinbarungen in den folgenden Wochen und Monaten spezifiziert und durch Ausführungsvereinbarungen umgesetzt worden, auf deren Grundlage es dann am 15. März 2010 zum Vollzug der Transaktion, d.h. zum Übertrag der Aktien auf die ... Bank kam. ... Die ... Bank hat letztes Jahr ab August eine detaillierte, alle Bereiche umfassende Due Diligence durchgeführt. Darüber hinaus wurde bis zur Vertragsunterzeichnung zur Finalisierung der Transaktionsstruktur und Aktualisierung der Ergebnisse/Informationen kontinuierlich eine sogenannte bestätigende oder Confirmatory Due Diligence betrieben.
Zudem ist in anderem Zusammenhang weiterhin ausgeführt worden, die vorhandenen Risiken seien isoliert, aber zum großen Teil nicht übernommen worden, und man habe bei der Preisfindung darauf Rücksicht genommen, dass gewisse Restrisiken bestehen könnten.
bbb) Damit wurde die Frage - wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat - in (noch) ausreichendem Maße beantwortet.
(1) Die Auskunftspflicht ist ihrem Zweck entsprechend auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind (vgl. BGH, ZIP 2009, 460; NZG 2005, 77, 78; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744). Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH, NZG 2005, 77, 78; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 12). Für ihn muss die begehrte Auskunft ein zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung wesentliches Element bilden, wobei in diesem Rahmen ebenfalls ergänzende Auskünfte verlangt werden können (vgl. KG, AG 1994, 469; BayObLG, ZIP 1996, 1743, 1744; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 12). Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).
An der vorstehend angesprochenen Voraussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft hat sich durch den Erlass der Richtlinie 2007/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrichtlinie) und durch den Ablauf deren Umsetzungsfrist am 3. August 2009 (vgl. Art. 15 der Richtlinie) nichts geändert. Denn das durch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gewährte Fragerecht steht unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter anderem zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Hauptversammlung treffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rdn. 12 jew.m.w.Nachw.; aA KK AktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rdn. 77). Gerade hierunter fällt die bereits im Jahr 1965 gesetzlich eingeführte und später mit der Umsetzung der Aktionärsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) beibehaltene (vgl. dazu KK AktG/Kersting, 3. Aufl., § 131 Rdn. 121) Voraussetzung der Erforderlichkeit, da diese - der Gesetzesbegründung zufolge - Missbräuchen vorbeugen will (vgl. RegBegr., zit nach Kropff, Aktiengesetz, 1965, S. 185). Zugleich ist das Kriterium geeignet, etwaigen Missbräuchen vorzubeugen.
(2) Vor diesem Hintergrund ist die Frage mit Blick auf die allein relevanten Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hinreichend beantwortet.
Soweit die Antragsteller dem zunächst entgegenhalten, die erste Teilfrage nach dem Überblick über die Transaktion sei überhaupt nicht beantwortet worden, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Unternehmenserwerb wurde hinreichend mit dem Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 28. Oktober 2009, der sich daran anschließenden Due Diligence mit späteren Aktualisierungen und weiteren Ergänzungs- und Ausführungsvereinbarungen sowie schließlich dem Vollzug der Transaktion am 15. März 2010 beschrieben. Dieser Überblick ist zwar nicht sonderlich detailreich. Warum weitere Einzelheiten zum Ablauf der Transaktion aber erforderlich gewesen wären, um eine Entlastungsentscheidung sinnvoll treffen zu können, erschließt sich nicht.
Der zweite Teilkomplex der Frage, nämlich mit wem die Verträge abgeschlossen wurden und welchen genauen Inhalt sie hatten, ist für die Frage, ob Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt werden kann, ohne erkennbare Relevanz. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die namentliche Nennung der Eigentümer des Bankhauses .... erforderlich gewesen sein sollte. Demgegenüber ist der allein wesentliche Aspekt, dass nämlich die Eigentümer die Vertragspartner waren, mitgeteilt worden. Ob dabei - wie die Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragen hat - ein durchschnittlicher Aktionär durch weitere Erläuterungen der komplexen Transaktionsstruktur überfordert gewesen wäre, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls benötigte er keine weiteren Detailinformationen, um die anstehenden Entlastungsentscheidungen interessengerecht fällen zu können. Soweit die Antragsteller zusätzlich rügen, es fehlten Angaben dazu, wann die Vereinbarungen geschlossen worden seien, übersehen sie, dass dieser - ebenfalls nicht erforderliche Teilaspekt - bereits von der auf der Hauptversammlung gestellten Frage nicht erfasst ist.
Die Teilfrage nach den geprüften Risiken ist - zumindest im Rahmen des Auskunftsverfahrens - ausreichend beantwortet worden. Geschildert wurde nämlich die Durchführung einer - grundsätzlich umfassenden - Due Diligence. Damit wurden - wie die Antragsgegnerin im Auskunftsverfahren dann entsprechend näher spezifiziert hat - vom Grundsatz her alle denkbaren Risiken einer Prüfung unterzogen. Untersucht wurde die rechtliche, steuerliche und finanzwirtschaftliche Situation des Bankhauses ... seine Marktposition und Strategie, sein Versicherungsschutz und seine Mitarbeitersituation. Insoweit wurde diese Teilfrage erschöpfend beantwortet, wobei die erteilte Antwort zugleich die Nennung der wesentlichen Punkte der Prüfung umfasst.
Da die Antragsgegnerin ebenfalls aufgrund fehlender Erforderlichkeit keinen detaillierten Überblick über die übrigen Ergebnisse des Berichts über die Due Diligence geben musste, ist allein zweifelhaft, ob sie gehalten war, die aufgedeckten Risiken im Einzelnen zu benennen.
Insoweit weisen die Antragsteller zwar zu Recht darauf hin, dass es sich laut Aufsichtsratsbericht vom 12. März 2010 bei dem Kauf von .... um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung handelte, weil sie den Erwerb der größten Privatbank Deutschlands betraf. Für eine Pflicht zur näheren Benennung der identifizierten Risiken spricht ferner, dass sich - diversen Presseberichten zufolge - die übernommene Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt in einer existenziellen Krise befand und zudem vielfältige Risiken in der Presse hervorgehoben worden waren.
Trotz der damit verbundenen Bedeutung der Transaktion war die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet - wie vom Wortlaut des Auskunftsbegehrens vorgegeben - alle Risiken zu benennen. Eine abschließende Aufzählung hätte - wenn sie überhaupt möglich gewesen wäre - das Informationsbedürfnis eines durchschnittlichen Aktionärs deutlich überstiegen.
Zu denken wäre allerdings daran gewesen, die wichtigsten aufgedeckten Risiken zu benennen. Unabhängig von dem Problem, ob die gestellte Frage die Frage nach den wichtigsten Risiken beinhaltet und ob die Gesellschaft unaufgefordert auf diesen reduzierten Teil hätte antworten müssen (vgl. dazu Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Aufl., § 132 Rdn. 39 ff.; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10), steht dem jedoch entgegen, dass identifizierte Unwägbarkeiten nur dann aus der Sicht eines Aktionärs von Interesse sind, wenn diese Risiken von seiner Gesellschaft auch im Rahmen des Unternehmenskaufs übernommen worden sind. Hierzu hat die Antragsgegnerin an anderer Stelle ausgeführt, dass die vorhandenen Risikoquellen zum großen Teil nicht übernommen worden seien. Hieraus ergab sich für den durchschnittlichen Aktionär zugleich, dass infolge des Erwerbs nur Restrisiken auf seine Gesellschaft übergegangen sind. Deren Benennung im Einzelnen war sodann nicht mehr erforderlich, zumal diese Risiken bei der Preisfindung Berücksichtigung gefunden haben. Dass insoweit die in der Hauptversammlung zu den mit der Transaktion verbundenen Gefahren gemachten Angaben sehr wenig präzise sind, ist trotz der Bedeutung des Unternehmenskaufs noch hinnehmbar.
b) Erfolglos bleibt die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ebenfalls, soweit sie sich hiermit gegen die Zurückweisung ihres Auskunftsanspruchs betreffend die Frage II.4 wendet. Mit Blick auf die erste Teilfrage handelt es sich um keine Angelegenheit der Gesellschaft. Zudem ist die Erforderlichkeit der Frage nicht dargetan. Die zweite Teilfrage ist beantwortet worden, die dritte Teilfrage hingegen ist erneut nicht erforderlich. Im Einzelnen:
aa) Frage II.4 lautet:
Welche „vorlagepflichtigen Engagements" wurden im Berichtszeitraum im Risikoausschuss behandelt, bei welchen Engagements wurden welche Beschlüsse gefasst und wie haben sich diese Engagements seit der Beschlussfassung wirtschaftlich entwickelt? Gab es Veränderungen des bankinternen Ratings und wenn ja, wie viele und welche? Gab es Ausfälle bei diesen Engagements?
Hierauf wurden folgende Angaben gemacht:
Der Risikoausschuss des Aufsichtsrats beschäftigt sich regelmäßig mit Engagements aufgrund von rechtlichen und internen Vorgaben. Dies ist z.B. bei Krediten der Fall, bei denen zwischen dem jeweiligen Kreditnehmer und der Bank eine Mandatsbeziehung besteht. Wie üblich können wir an dieser Stelle zu einzelnen Namen keine Stellung beziehen. Antwort zu 2: Das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank ist grundsätzlich laufenden Änderungen unterworfen. Dies betrifft selbstverständlich auch diejenigen Engagements, die dem Risikoausschuss vorgelegt werden.
bb) Über diese Antwort hinaus besteht kein weiterer Auskunftsanspruch der Antragsteller.
Soweit es die erste Teilfrage nach den Vorlagen und Beschlüssen des Risikoausschusses anbelangt, steht dem Auskunftsbegehren der Umstand entgegen, dass es sich bei dem Ausschuss um einen Teil des Aufsichtsrats handelt und hinsichtlich der konkreten Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, ebenso wie in dessen Ausschüssen, regelmäßig kein Auskunftsrecht besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 351, OLG Stuttgart, WM 1995, 617, 620, Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 11; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Trouet, NJW 1986, 1302, 1305). Insoweit haben im Regelfall die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat und das damit verbundene Beratungsgeheimnis Vorrang vor dem Informationsinteresse des Aktionärs (vgl. dazu Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 19; Vetter, NZG 2009, 561, 565; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rdn. 15). Hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, besteht keine Veranlassung, da die Antragstellerin zu 2) bereits eine Erforderlichkeit ihres Auskunftsbegehrens nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar verweist die Antragstellerin zu 2) in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 2008 nichtig gewesen sei, weswegen nach Ansicht der Antragsteller auch die im Risikoausschuss behandelten Beschlüsse nicht wirksam hätten gefasst werden können. Doch ist diese Entscheidung, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, vom Bundesgerichtshof mittlerweile aufgehoben worden (vgl. NZG 2011, 1105). Ein besonderer Anhalt für die Nichtigkeit der im Risikoausschuss getroffenen Entscheidungen besteht damit nicht mehr, wenngleich über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage aufgrund der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht weiterhin nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem geschilderten Hintergrund der Frage aber ohnehin kein Anhalt für ein besonderes Interesse eines durchschnittlichen Aktionärs an den im Einzelnen gefassten Vorlagen und Beschlüssen, sondern nur an dem Umstand, dass ein eventuell nicht ordnungsgemäß besetzter Risikoausschuss seine Arbeit aufgenommen bzw. fortgesetzt hat. Dass überhaupt der Risikoausschuss auch im Berichtszeitraum mit Vorlagen beschäftigt war, ist - obgleich die Frage hierauf nicht direkt abzielte - den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung zu entnehmen. Ebenso wenig ist - wie die Antragstellerin zu 2) nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht - die Frage beschränkt auf eine Auskunft zur Größenordnung der im Risikoausschuss behandelten Engagements. Stattdessen lag es nahe, die Frage dergestalt zu verstehen, dass alle Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer beschrieben werden sollten. Gerade dieses naheliegende Verständnis der Frage hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer erteilten Antwort zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Antragstellerin zu 2) dies während der Hauptverhandlung klargestellt hätte. Hieran muss sie sich im Auskunftsverfahren entsprechend festhalten lassen, da nur eine in der Hauptversammlung gestellte Frage Gegenstand eines Auskunftsverfahrens sein kann (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10).
Die zweite Teilfrage ist mit dem Hinweis darauf, dass das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank laufenden Änderungen unterworfen ist, ausreichend beantwortet worden. Aufgrund des Umstandes, dass eine kontinuierliche Veränderung vorgenommen wird, erübrigten sich weitere Auskünfte dazu, wie viele Änderungen es gab und wann diese vorgenommen wurden.
Die dritte Teilfrage nach Ausfällen von Kreditengagements bezog sich erkennbar auf die im Aufsichtsrat behandelten Engagements. Auch ihrer Beantwortung stand mithin die Vertraulichkeit der Beratung im Aufsichtsrat entgegen. Zugleich konnte - ohne dass es hierauf noch ankäme - sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf das Bankgeheimnis der betroffenen Kreditnehmer und auf die mit einer Verletzung des Geheimnisses für sie verbundenen, nicht unerheblichen Nachteile im Sinne von § 132 Abs. 3 Nr. 1 AktG berufen. Soweit dem die Antragstellerin zu 2) entgegen hält, es sei eine Bezeichnung der ausgefallenen Kreditengagements möglich gewesen, ohne die Kreditnehmer zu identifizieren, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Denn insoweit hat bereits - wie ausgeführt - die Antragsgegnerin die Frage anders verstanden und dies im Rahmen ihrer Antwort zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Antragsteller dieses Verständnis während der Hauptversammlung korrigiert hätten. So verstanden waren sie zudem nicht erforderlich.
3. Die gemäß der bereits dargestellten Vorschriften zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist hingegen, soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begründet. Über die bereits erteilte Auskunft auf die Frage I.4 und hierbei die Teilfragen 1 und 3 hinaus haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte.
a) Nachdem die Beteiligten das Verfahren, soweit es Teile der Frage I.4 anbelangt, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr veranlasst, sondern insoweit ausschließlich noch über die Kosten zu befinden, § 22 Abs. 3 FamFG.
b) Soweit über das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin in der Sache noch zu befinden war, ist die Beschwerde erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des insoweit weiterhin von der Antragsgegnerin angefochtenen Teils der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückweisung der mit den Fragen I.2 und I.4 von den Antragstellern verfolgten Auskunftsansprüche.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Auskunftsbegehren beider Antragsteller zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsberechtigt, weil es sich bei beiden Antragstellern bzw. der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Antragstellers zu 1) um auf der Hauptversammlung erschienene Aktionäre der Antragsgegnerin handelt, wobei es für die Antragsbefugnis ausreichend ist, dass diese wirksam auf der Hauptversammlung vertreten wurden (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 132 Rdn. 5 mwNachw). Dies ist hier aufgrund der Vertretung durch den Zeugen Z1 und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, Herrn Rechtsanwalt Z3, der Fall. Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf den nicht persönlich erschienenen, ehemaligen Antragsteller zu 1) dem entgegenhält, der Vortrag zu einer Vertretung des Antragstellers zu 1) sei widersprüchlich, weil sowohl Herr Z1 als auch Herr Rechtsanwalt Z3 für sich in Anspruch genommen hätten, den Antragsteller zu 1) zu vertreten, vermag sie damit aus dem vom Landgericht genannten Grund, dem Zeugen Z1 sei eine Untervollmacht erteilt worden, aufgrund derer aber auch Rechtsanwalt Z3 seine Vertretungsmacht nicht eingebüßt habe, nicht durchzudringen. Folgerichtig ist sie den Ausführungen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch die Beweisaufnahme des Senats im Termin am 4. Juni und am 2. November 2012 hat nichts Anderweitiges ergeben, sondern im Gegenteil den Vortrag bestätigt. Zwar konnte der Zeuge Z1 auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegnervertreters nicht ausdrücklich bestätigen, auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung in Untervollmacht für Rechtsanwalt Z3 aufgetreten zu sein. Er hat aber vom Grundsatz her bejaht, bereits in Untervollmacht aufgetreten zu sein, wenngleich er sich an die Vertretungsverhältnisse während der Hauptversammlung 2010 nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte. Zugleich hat Rechtsanwalt Z3 in seiner Vernehmung am 2. November 2012 ausdrücklich bestätigt, dass Rechtsanwalt Z1 für ihn in Untervollmacht aufgetreten sei.
Darüber hinaus geht die Antragsbefugnis nach § 132 AktG im Fall des Todes eines Aktionärs auf dessen Rechtsnachfolger über (vgl. Decher, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 132 Rdn. 21; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10), weswegen auch dieser Umstand einem Antragsrecht der jetzigen Antragstellerin zu 1) nicht entgegensteht. Dass dabei nach der zutreffenden herrschenden Meinung die Gesamtrechtsnachfolge zu einer Fortsetzung des Verfahrens mit den Erben des Aktionärs führt, hingegen im Fall des Verkaufs der Aktie die Antragsbefugnis in Fortfall gerät, ist entgegen einer in der Literatur vereinzelt geäußerten, anderslautenden Auffassung nicht widersprüchlich und zwingt daher auch nicht zu einer Gleichbehandlung beider Fälle (so aber, Heidel, in: Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 5), sondern findet seine Berechtigung in dem Gegensatz von Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge. Der Gesamtrechtsnachfolger kann im Unterschied zum Einzelrechtsnachfolger sein fortbestehendes Auskunftsinteresse aus denkbaren, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ebenfalls auf ihn übergegangenen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ableiten. Zudem tritt der Gesamtrechtsnachfolger auch mit Blick auf die rechtzeitige Antragstellung in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein, was beim Einzelrechtsnachfolger nicht der Fall ist. Schließlich wird selbst von der Mindermeinung nur ein fortbestehendes Antragsrecht des Einzelrechtsnachfolgers bejaht und nicht eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens des Rechtsnachfolgers befürwortet (vgl. Heidel, in: Heidel, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 5).
bb) Anders als es das Landgericht vertreten hat, ist das im Beschwerderechtszug noch anhängige Auskunftsbegehren, soweit es nicht bereits für erledigt erklärt worden ist, unbegründet.
aaa) Zu Unrecht ist die Kammer von einem mit Blick auf Frage I.2 und dort die erste Teilfrage bestehenden Auskunftsanspruch der Antragsteller ausgegangen. Denn ein Auskunftsanspruch besteht nur, soweit die Frage in der Hauptversammlung gestellt wurde. Dies ist jedoch - wie die Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni und am 2. November 2012 ergeben hat - nicht der Fall.
Der in Rede stehende und im Beschwerdeverfahren einzig noch streitgegenständliche erste Teil der Frage I.2. lautet:
Auf wessen Veranlassung sind, wie der Presse zu entnehmen war, kritische Aktionäre und deren Umfeld, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat etc. bespitzelt worden?
Zwar ist auf diese Frage eine Antwort unstreitig nicht erteilt worden. Ebenso bestehen an der Erforderlichkeit der allein in der Beschwerde noch zu klärenden ersten Teilfrage wegen einer damit in Zusammenhang stehenden, denkbaren Pflichtverletzung des Vorstands der Antragsgegnerin bzw. der hiermit verbundenen, konkreten Verantwortungszuweisung keine durchgreifenden Bedenken.
Nach der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Frage während der streitgegenständlichen Hauptversammlung entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht gestellt worden ist, weswegen das Auskunftsbegehren zurückzuweisen ist.
Gemäß § 131 Abs.1 Satz 1 AktG hat der Vorstand auf Verlangen Auskunft "in" der Hauptversammlung zu geben. Im Verfahren nach § 132 AktG ist zu entscheiden, ob die Auskunft, welche in der Hauptversammlung verlangt worden war, vom Vorstand zu geben ist. Danach hat der Aktionär im Verfahren nach § 132 AktG nur die Möglichkeit, diejenigen Auskünfte zu erzwingen, die der Vorstand in der Hauptversammlung hätte erteilen müssen. Dies setzt naturgemäß eine entsprechende Fragestellung in der Hauptversammlung voraus (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; MünchKomm Kubis/AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 34; Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Aufl., § 132 Rdn. 39; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10). Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar steht in dem ordnungsgemäß errichteten Hauptversammlungsprotokoll unter anderem wörtlich: „Herr Z1 (Stimmblock ...) legte Widerspruch zu Protokoll des Notars gegen alle Beschlüsse der heutigen Hauptversammlung ein und rügte zu Protokoll des Notars folgende Fragen als „in toto nicht beantwortet":
1. ...
2. Auf wessen Veranlassung sind, wie der Presse zu entnehmen war, kritische Aktionäre und deren Umfeld, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat etc. bespitzelt worden?
3..."
Insoweit tendiert der Senat - wie bereits zuvor das Landgericht - dazu, dem Protokoll zu entnehmen, dass über die Rüge einer Nichtbeantwortung der Frage hinaus auch die Angabe enthalten ist, dass die Frage tatsächlich gestellt worden ist. Zwar ist der Wortlaut des Hauptversammlungsprotokolls nicht zweifelsfrei, weil eine nähere Charakterisierung der Frage als „gestellt" oder als „angeblich gestellt" fehlt. Allerdings spricht gegen ein enges, auf die Rügeerhebung beschränktes Verständnis des Protokolls der Umstand, dass der Notar die ihm mitgeteilte Frage wörtlich festgehalten hat, was nur eingeschränkt plausibel wäre, wenn er nur die Rüge einer Nichtbeantwortung einer eventuell so überhaupt nicht gestellten Frage protokollieren wollte. Hinzu kommt, dass sich aus § 131 Abs. 5 AktG für den beurkundenden Notar grundsätzlich eine Protokollierungspflicht nicht nur der gerügten Antwortverweigerung, sondern auch der Frage selbst ergibt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn hiernach kann ein Aktionär verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden, sofern ihm eine Auskunft verweigert wird. Dem Wortlaut der Vorschrift zufolge ist mithin die Frage selbst in das Protokoll aufzunehmen. Zugleich setzt die Verweigerung einer Auskunft zwingend ein vorangegangenes Auskunftsverlangen voraus, weswegen auch aus diesem Grund die Frage vom Protokoll mit zu erfassen ist. Zudem spricht der Zweck von § 131 Abs. 5 AktG für eine Protokollierungspflicht. Denn Zweck der Vorschrift ist die Beweissicherung (vgl. KK/Kersting, AktG, 3. Aufl., § 131 Rdn. 514; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rdn. 43; Decher, in: Großkomm z AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 370; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 131 Rdn. 146; Marsch-Barner, in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rdn. 1 f.; Krieger, in: Festschrift Priester, 2007, 387, 396). Durch die Protokollierung sollen - dem Willen des Gesetzgebers zufolge - spätere Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob und aus welchem Grund der Vorstand die Auskunft verweigert hat (vgl. RegBegr., zit. nach Kropff, AktG 1965, S. 188). Diesem Zweck würde die Vorschrift nicht gerecht, wenn zwar die Rüge, nicht aber die Fragestellung als solche dem Protokollierungszwang unterfallen würde. In diesem Fall wäre regelmäßig zu befürchten, dass - wie auch vorliegend - die Anbringung der Frage in Abrede gestellt wird. Hierdurch bedingt wäre es entgegen der Gesetzesintention häufig Gegenstand der späteren Auseinandersetzungen, ob die erbetene Auskunft verweigert wurde, weil ohne eine entsprechende Fragestellung naturgemäß auch keine Auskunftsverweigerung in Betracht kommt. Dem steht kein von der Antragsgegnerin behaupteter Widerspruch zwischen § 131 Abs. 5 AktG und § 415 ZPO entgegen. Soweit der Notar die Frage protokolliert, nimmt er eine persönliche Wahrnehmung in die Urkunde auf. Mithin ist es nicht zutreffend, dass nach der hier vertretenen Auffassung sich die Beweiskraft der Urkunde entgegen § 415 ZPO auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Rüge des Aktionärs, wonach die von ihm gestellte Frage nicht beantwortet worden sei, erstrecken müsste. Vielmehr ist allein von Bedeutung, welche eigenen Wahrnehmungen, nämlich Frage und Rüge oder nur die Rüge, der Notar in die Niederschrift aufzunehmen hat. Aus der sich aus § 131 Abs. 5 AktG ergebenden Verpflichtung zur Aufnahme beider Wahrnehmungen ergibt sich das Verständnis der Niederschrift und hieraus wiederum in Anwendung von § 415 ZPO die Reichweite der Beweiskraft der Urkunde.
Letztlich kann der Umfang der im Hauptversammlungsprotokoll vom Notar beurkundeten eigenen Wahrnehmungen jedoch offen bleiben. Denn obgleich es sich bei dem Hauptversammlungsprotokoll um eine öffentliche Urkunde handelt (vgl. BGH, NJW 1994, 320, 321; Marsch-Barner, in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierter Aktiengesellschaften, 2. Aufl., § 35 Rdn. 2), schließt dies den Beweis einer unrichtigen Beurkundung gemäß § 415 Abs. 2 ZPO nicht aus. Diesen Beweis sieht der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 als erbracht an.
So hat der Zeuge Z2 eindrucksvoll dargelegt, die gesamte Hauptversammlung der Antragsgegnerin im Jahr 2010 wörtlich stenografiert zu haben. Spezifizierend hat er unter Übergabe der entsprechenden Auszüge seiner stenografischen Mitschriften sowie der entsprechenden wortgetreuen Übertragungen mitgeteilt, die beiden - insoweit unstreitig - einzigen Redebeiträge des Zeugen Z1 vollständig erfasst zu haben. Dabei hat sich der Senat davon überzeugen können, dass in den übertragenen Mitschriften die hier streitgegenständliche Frage I.2 nicht enthalten ist (vgl. insbesondere Bl. 857 ff. d. A.). Zugleich hat der Zeuge Z2 versichert, dass die Übertragung in die dem Senat auszugsweise überreichte, ausformulierte Form mit der von ihm während der Hauptversammlung gefertigten stenografischen Mitschrift inhaltlich vollkommen übereinstimmt. Anlass, an der Richtigkeit dieser Versicherung zu zweifeln, besteht nicht, zumal dies - den eigenen Angaben des Zeugen zufolge - im Nachhinein einer Überprüfung durch einen außenstehenden Dritten zugeführt werden könnte. Ebenso verfügt der Zeuge Z2 noch über das von ihm gefertigte und dem Senat während des Termins vorgelegte Originalprotokoll. Da der Zeuge dieses Original über zehn Jahre hinweg aufhebt, ließe sich entsprechend auch eine Übereinstimmung des zur Akte gereichten, kopierten Auszuges mit dem Original überprüfen, so dass ebenfalls der Angabe des Zeugen, es handele sich bei den zur Akte gereichten Auszügen um eine von ihm gefertigte, mit dem Original übereinstimmende Kopie, ohne Weiteres Glauben zu schenken ist.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu der festen Überzeugung des Senats, dass die streitgegenständliche Frage von dem stenografischen Protokoll nicht erfasst ist. Dass sich der Zeuge Z2 nur noch an den Vorgang der Protokollierung, nicht aber an den Inhalt der stenografierten Redebeiträge erinnern konnte, steht dem nicht entgegen, weil für die genannte Überzeugungsbildung aufgrund des noch vorhandenen Originalprotokolls allein die Tatsache der Protokollierung, nicht aber deren Inhalt von Bedeutung ist und die Aussage des Zeugen, sich an den Inhalt der Redebeiträge nicht erinnern zu können, zugleich für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht.
Ist aber davon auszugehen, dass von dem Zeugen Z2 die streitgegenständliche Frage nicht stenografiert worden ist, ist die einzig plausible Erklärung hierfür, dass die Frage tatsächlich nicht gestellt worden ist. Denn andernfalls müsste der Zeuge Z2 die Frage bewusst nicht protokolliert haben, oder ihm müsste ein gravierender Fehler bei der stenografischen Erfassung des Redebeitrages des Zeugen Z1 unterlaufen sein.
Die beiden letztgenannten Möglichkeiten kann der Senat aufgrund der ebenso glaubwürdigen wie überzeugenden Angaben des Zeugen Z2 ausschließen, woraus sich der zwingende Schluss einer unterbliebenen Fragestellung ergibt.
Dass der Zeuge Z2 es bewusst unterlassen haben könnte, die Frage des Zeugen Z1 zu protokollieren, obwohl sie in der Hauptversammlung gestellt und von ihm vernommen worden ist, ist auszuschließen. Für eine derart gravierende, vorsätzliche Verletzung seiner Berufspflichten besteht nicht der geringste Anhalt. Diese allein theoretische Möglichkeit lässt sich mit der erfolgreichen, vierzigjährigen Tätigkeit des Zeugen als Verhandlungsprotokollant ebenso wenig vereinbaren wie mit dem während der Vernehmung zum Ausdruck gebrachten Berufsethos des Zeugen. Hiergegen spricht zugleich, dass die Bedeutung der Frage in einem späteren Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch für keinen Beteiligten absehbar war. Entsprechend ändert an dieser Einschätzung selbst eine gewisse berufliche Nähe des Zeugen zur Antragsgegnerin, die ohnehin untergeordneter Natur ist, nichts.
Ebenso ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass dem Zeugen Z2 bei der Fertigung des Protokolls ein mit Blick auf den Redebeitrag des Zeugen Z1 gravierender Fehler unterlaufen ist. So hat der Zeuge eindrucksvoll dargelegt, dass er die Tätigkeit als Verhandlungsstenograf seit 40 Jahren ausübe. Bereits mit 11 Jahren habe er zu stenografieren begonnen und hierbei zahlreiche Rekorde erreicht. Die von ihm beim Stenografieren erreichbare Geschwindigkeit führe dazu, dass er die gehörten Worte weit schneller als den üblichen Sprechfluss eines normalen Menschen zu Papier bringen könne. Deshalb sei er ebenfalls in der Lage, Wortbeiträge von mehreren Menschen gleichzeitig zu erfassen. Zudem sei ihm von der Antragsgegnerin ein gesonderter Lautsprecher zur Verfügung gestellt worden, auf dem die Redebeiträge direkt zu ihm übertragen worden seien, und schließlich habe er zusätzlich einen Ohrhörer verwenden können. Pausen habe er während der gesamten Hauptversammlung nicht gemacht und insbesondere auch nicht während der Redebeiträge des Zeugen Z1.
Vor dem Hintergrund dieser vom Zeugen mitgeteilten und nicht zweifelhaften Informationen mag eine Abweichung des stenografischen Protokolls von einem einzelnen, gesprochenen Wort noch denkbar sein, wenngleich auch insoweit der Zeuge Z2 ein solches Vorkommnis eindrucksvoll und überzeugend als ausgesprochen selten bezeichnet hat. Die versehentliche Auslassung eines vollständigen Satzes oder einer ganzen Frage hält der Senat aber auf der Grundlage der eindringlichen Angaben des Zeugen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Wenn überhaupt einzelne Worte nicht verstanden worden sein sollten, wäre dies vom Zeugen Z2 in seinem Protokoll durch Pünktchen kenntlich gemacht worden. Derartige Zeichen fehlen aber vollständig, soweit es den hier in Rede stehenden Wortbeitrag anbelangt. Zugleich besteht kein Anlass, eine akustische Störung anzunehmen. Denn die im Wortprotokoll enthaltenen Fragen unmittelbar vor und nach der streitgegenständlichen Frage stimmen mit denjenigen im Redemanuskript des Zeugen Z1 überein. Dass aber eine akustische Übertragungsstörung exakt die Länge einer Frage hatte und zudem nicht vom Zeugen Z2 bemerkt worden ist, ist derart unwahrscheinlich, dass diese theoretische Möglichkeit ebenfalls praktisch ausgeschlossen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Z2 - den eigenen Angaben zufolge - Sprechpausen seinem Stenogramm nicht entnehmen kann. Denn bei der Auslassung einer ganzen Frage hätte es sich um mehr als lediglich eine Sprechpause gehandelt.
Doch selbst wenn trotz der Angaben des Zeugen Z2 noch Restzweifel verblieben sein sollten, konnten diese durch die Vernehmung des Zeugen Z1 ausgeräumt werden. Denn die Angaben des ebenfalls um die Wahrheitsfindung bemühten Zeugen Z1 stehen mit denjenigen des Zeugen Z2 nicht nur in keinem Widerspruch, sondern legen eine Erklärung dafür, warum die Frage nicht gestellt worden ist, obwohl sie im vorbereiteten Redemanuskript vorgesehen war, ausgesprochen nahe.
So hat der Zeuge zwar angegeben, er habe sich bei seinem Wortbeitrag an seine schriftliche Ausarbeitung gehalten. Gleichwohl hat er - was für seine Glaubwürdigkeit spricht - sich an die Stellung der streitgegenständlichen Frage I.2 konkret nicht mehr erinnern können. Zugleich hat er eine Kopie seines Manuskriptes zu den Akten gereicht. Dort findet sich zwar auf dessen Seite 2 (Bl. 844 d. A.) die streitgegenständliche Frage in Maschinenschrift. Der Zeuge hat jedoch glaubhaft kundgetan, dass er den eigenen Redebeitrag kurzfristig aufgrund eines vorangegangenen Beitrages ergänzt und deshalb die roten handschriftlichen Ergänzungen gemacht und diese vorgelesen habe. Diese Angabe stimmt mit dem Wortprotokoll des Zeugen Z2 überein. Zugleich legt die Anordnung der Notizen aber ein versehentliches Auslassen der hier streitgegenständlichen Frage ausgesprochen nahe. Denn die handschriftlichen Notizen beginnen oberhalb der maschinenschriftlichen Frage I.2 und führen sodann unterhalb der Frage weiter (vgl. Bl. 844 d. A.). Der übliche Lesefluss legt es damit nahe, nach Beendigung der handschriftlichen Notizen mit der Verlesung der nächsten Seite und der dort befindlichen Frage (Bl. 845 d. A.) fortzufahren. Genau diese Vorgehensweise entspricht dem Wortprotokoll des Zeugen Z2.
Dass dabei weder dem Zeugen Z1 noch dessen Kollegen das verständliche Versehen aufgefallen ist, fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Denn der Zeuge selbst sagt, dass er seiner Erinnerung nach die Fragen beim mündlichen Vortrag nicht nummeriert habe. Dies steht erneut mit dem stenografischen Wortprotokoll in Einklang. Ohne eine Bezifferung fällt die Auslassung einer einzelnen Frage aber dem Vortragenden selbst ohnehin nicht und den Kollegen ebenfalls kaum auf, zumal es sich bei der ersten Frage um eine kurzfristige Änderung der zunächst vorgesehenen Frageabfolge gehandelt hat.
Dem steht die Aussage des Zeugen Z3 in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2012 ebenfalls nicht entgegen. Der ebenso wie die beiden anderen Zeugen um die Wahrheit bemühte Zeuge hat zwar angegeben, anhand der maschinenschriftlichen Unterlagen des Zeugen Z1 dessen Redebeitrag kontrolliert zu haben. Zudem hat er nachvollziehbar sein Erstaunen mitgeteilt, als das Stellen der Frage von der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren in Abrede gestellt worden ist. Zugleich hat er jedoch ausgesagt, sich konkret erinnern zu können, wie er erst im Laufe des Redebeitrages des Zeugen Z1 dessen Vortrag im Manuskript wiedergefunden habe und die erste Zeit damit beschäftigt gewesen sei, die dem mündlichen Vortrag entsprechende Stelle in dem ihm vorliegenden Skript zu finden. So habe der Zeuge Z1 bereits einige Zeit gesprochen, bevor er dessen Redebeitrag anhand des ihm vorliegenden Manuskriptes habe mitverfolgen können. Konkret gab er an, sich daran erinnern zu können, in der Mitte der dritten Frage nach der Beteiligung des Aufsichtsrates an der Bespitzelung (vgl. Bl. 845 d. A.) den Anschluss gefunden zu haben. Dies war aber zu einem Zeitpunkt, als die hier streitgegenständliche Frage - dem Manuskript zufolge - bereits hätte gestellt sein müssen. Entsprechend hat die glaubhafte Aussage des Zeugen Z3 im Kern ergeben, dass eine Kontrolle des Redebeitrags des Zeugen Z1 durch ihn zwar stattgefunden hat, diese Kontrolle aber gerade an dem für das hiesige Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt in einer nicht erfolgversprechenden Weise erfolgt ist. Dies wird zudem durch die weitere Angabe des Zeugen bestätigt, wonach direkt nach der Hauptversammlung die beteiligten Anwälte sich über deren Verlauf zwar unterhalten hätten. Weder die zusätzliche Frage des Zeugen Z1 noch die von ihm versehentlich ausgelassene, hier streitgegenständliche Frage seien hingegen angesprochen worden. Dies ist verständlich, weil der Zeugen Z3, der zu dem Zeitpunkt, als die zusätzliche Frage gestellt und die streitgegenständliche Frage ausgelassen worden ist, mit dem Auffinden der relevanten Stelle im Manuskript beschäftigt war und keine der Abweichungen konkret nachvollziehen konnte, entsprechend auch keine Veranlassung zu einer Nachfrage bei seinem Kollegen hatte.
bbb) Das mit Frage I.4 verfolgte und noch nicht für erledigt erklärte Auskunftsbegehren ist unbegründet. Insoweit hat die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls Erfolg. Soweit es die Teilfragen 1 und 3 anbelangt, ist - ohne dass es hierauf für die Sachentscheidung ankäme - die Auskunft bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt worden. Die zweite Teilfrage war demgegenüber neben den Teilen 1 und 3 nicht erforderlich. Zudem hat sich die Antragsgegnerin insoweit zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG berufen. Die Teilfrage 4 wurde bereits auf der Hauptversammlung beantwortet.
Frage I.4 lautet:
Ist es zutreffend, dass die ... Bank - wie der Presse zu entnehmen war - Herrn A und Herrn B für die vergleichsweise Beilegung des Arbeitsrechtsstreits ihrer Kündigungen aufgrund der Spitzelaffäre je 5 Mio. € gezahlt hat? Wenn nein, welchen Betrag haben die Herren A und B dann erhalten? Ist der Betrag, den die Herren jeweils erhalten haben, höher als der Betrag, den sie bis zu ihrem regulären altersbedingten Ausscheiden erhalten hätten? Wie rechtfertigen Sie die erheblichen Zahlungen an Mitarbeiter, die Sie zuvor wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt haben, zumal Sie noch - wie in der ... Zeitung vom 26. September 2009 berichtet - beiden Mitarbeitern Ihres Hauses die alleinige Verantwortung für die Bespitzelungsaktion zugeschoben haben?
Hierzu hat der Vorstand der Antragsgegnerin unstreitig auf der Hauptversammlung dargelegt:
Wie Sie auch der Berichterstattung in den Medien entnehmen können, hatten die beiden Mitarbeiter Kündigungsschutzklagen eingereicht, die mittlerweile auf Grund einer einvernehmlichen Regelung zurückgenommen wurden. Die Entscheidung, die Kündigungsschutzklagen durch einvernehmliche Regelung zu beenden, wurde im Vorstand getroffen. Die Höhe der Abfindung war das Ergebnis der Verhandlungen der Parteien. Bei den von Ihnen in den Raum gestellten Beträgen handelt es sich um Spekulationen, die wir nicht kommentieren. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu den weiteren Fragen auf Grund des Datenschutzes keine Auskunft geben können.
(1) Soweit es die letzte Teilfrage nach der Rechtfertigung angeblich erheblicher Zahlungen an die beiden ehemaligen Mitarbeiter anbelangt, ist mit den vorstehenden Ausführungen der Antragsgegnerin auf der Hauptversammlung dieser Teil der Frage beantwortet. Insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich auf die erhobenen Kündigungsschutzklagen hingewiesen und zugleich den Abschluss dieser Verfahren durch einen Vergleich hervorgehoben. Daraus ließ sich der Grund der Zahlungen, nämlich die einvernehmliche Beendigung der anhängigen Gerichtsverfahren, ohne Weiteres entnehmen. Dieser Grund, auf den die Frage, wenn ihr überhaupt ein Informationsverlangen zu entnehmen ist, abzielte, mag für die Zahlung einer Abfindung in Millionenhöhe, die von den Antragstellern der Antragsgegnerin im Rahmen der ersten Teilfragen unterstellt wird, aus Sicht der Minderheitsaktionäre unzureichend sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage damit beantwortet wurde.
(2) Die Teilfrage 2 ist, soweit es den ehemaligen Mitarbeiter der Antragsgegnerin A anbelangt, übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Soweit es den Mitarbeiter Dr. B betrifft, ist die Beantwortung der Frage neben den vermittels der Teilfragen 1 und 3 eingeforderten Auskünften nicht erforderlich.
Die Teilfrage 1 zielte auf die in der Presse kolportierte Zahl einer Abfindungssumme von 5 Mio. € ab. Mit der Teilfrage 3 sollte geklärt werden, ob die gezahlte Abfindung eine Höhe erreicht hat, bei der eine Schweigegeldvereinbarung nahe gelegen hätte. Weitere Informationen zu der konkreten Abfindungshöhe waren aus Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs nicht mehr erforderlich. Denn mit den Teilfragen 1 und 3 konnte das Interesse an einer etwaigen und durch die Presseberichte hierzu im Bereich des Möglichen anzusiedelnden Schweigegeldvereinbarung hinreichend befriedigt bzw. (weitgehend) entkräftet werden. Ein darüber hinaus gehendes Interesse ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine ernsthafte wirtschaftliche Belastung der Antragsgegnerin aufgrund der gewährten Abfindung bestanden nicht, und die konkrete Höhe ist ohnehin nur ein Indiz für eine Schweigegeldvereinbarung, dem seinerseits nur eine größere Bedeutung beigemessen kann, wenn sie - wie mit Teilfrage 3 unterstellt - sehr deutlich von dem Üblichen abweicht. Der von den Antragstellern berechnete Wert der Abfindung für Herrn A von drei Jahresgehältern reicht hierfür nicht, selbst wenn hierdurch die offensichtliche Unbegründetheit der vorangegangenen Kündigung üblicherweise indiziert werden sollte (vgl. Bl. 704 d. A.). Denn die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens stützt sich nicht etwa darauf, dass die Kündigung unwirksam gewesen sein mag, sondern allein auf die - sich vorwiegend auf Presseberichte stützende - Vermutung, dass mit ihr die Zahlung eines Schweigegeldes zur Deckung eines unredlichen Verhaltens des Vorstandes verbunden gewesen sein könnte. Hierbei unterliegt der Senat auch - entgegen der während der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern geäußerten Auffassung - keinem Zirkelschluss. Insbesondere beurteilt der Senat die Erforderlichkeit der Teilfrage 2 nicht vor dem Hintergrund der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung noch nicht konkret erteilten Antworten auf die Teilfragen 1 und 3. Vielmehr beruht die Einschätzung des Senats allein auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Fragestellung zu erwartenden Beantwortung der Teilfragen, nicht aber der konkret später im Auskunftsverfahren erteilten Auskünfte. Denn zum Zeitpunkt der Anbringung der Fragen war davon auszugehen, dass die übrigen Teilfragen vom Vorstand beantwortet werden würden. Dann aber wäre die zusätzliche weitere und allein noch streitgegenständliche Teilfrage für eine fundierte Entlastungsentscheidung nicht mehr erforderlich gewesen. Insoweit irren die Antragsteller, wenn sie meinen, eine ursprünglich nicht erforderliche Frage könne durch die fehlende Antwort auf eine Frage nachträglich erforderlich werden. Im Übrigen hätte sich das Verfahren in diesem Fall ohnehin nachträglich erledigt, ohne dass allerdings die Antragsteller das Verfahren insoweit für teilerledigt erklärt hätten.
Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin, selbst wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht eine Erforderlichkeit der Frage bejahen wollte, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG darf der Vorstand die Auskunft nämlich verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Dies ist vorliegend der Fall. Denn mit der Bezifferung der konkreten Abfindungssumme hätte die Gesellschaft gegen die ihr aus dem Bundesdatenschutz obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Zugleich hätte sich diese rechtswidrige Indiskretion negativ auf die bestehenden und noch anzubahnenden Beschäftigungsverhältnisse mit anderen Mitarbeitern ausgewirkt.
Eine Mitteilung der gezahlten Abfindungshöhe gegenüber der Hauptversammlung hätte gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoßen.
Das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden BDSG) ist - anders als dies das Landgericht nahegelegt hat - mit Blick auf die eingeforderte Auskunft einschlägig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 BDSG. Deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterfällt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nur dann nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt (vgl. Simitis/Daumann, BDSG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 137 ff.), was vorliegend ersichtlich nicht der Fall gewesen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist eine Nutzung der personenbezogenen Daten nur zulässig, sofern das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Hiernach war die Nutzung der in Rede stehenden Daten des Mitarbeiters Dr. B im Zuge der Beantwortung der Frage der Minderheitsaktionäre auf der Hauptversammlung nicht zulässig. Die Abfindungshöhe betrifft eine personenbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG, wobei der Anwendung der Vorschrift auch nicht entgegensteht, dass die Information erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist. Zugleich beinhaltet die Mitteilung der Abfindungshöhe an die Aktionäre auf der Hauptversammlung die Nutzung der personenbezogenen Information durch die Antragsgegnerin.
Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Nutzung lagen indes nicht vor. Die Erteilung einer Einwilligung seitens des Mitarbeiters Dr. B ist von keinem Beteiligten vorgetragen worden. Zudem ergibt sich weder aus dem Bundesdatenschutzgesetz noch aus einer anderen Rechtsvorschrift die Zulässigkeit der Nutzung.
Eine Zulässigkeit ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 BDSG, der gemäß § 32 Abs. 2 BDSG auch auf Daten Anwendung findet, die nicht aus einer automatisierten Datei stammen. Denn die Mitteilung der Abfindungssumme gegenüber der Hauptversammlung war nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BDSG erforderlich zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit war zur Herbeiführung einer wirksamen Beendigungsvereinbarung die nachträgliche Mitteilung einzelner Inhalte der Vereinbarung an die Aktionäre bereits nicht geeignet. Ebenso wäre die Mitteilung gegenüber der Hauptversammlung nicht erforderlich zur Aufdeckung einer Straftat gewesen.
Zudem wäre die Mitteilung nicht gemäß § 28 BDSG gerechtfertigt gewesen. Zwar findet der Erlaubnistatbestand aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a BDSG neben § 32 Abs. 1 BDSG Anwendung. Soweit Mitarbeiterdaten - wie hier - für beschäftigungsfremde Zwecke datenschutzrechtlich relevant sind, bleibt nämlich auch weiterhin Raum für sämtliche relevanten, weiteren Erlaubnistatbestände des BDSG (vgl. BT-Drucks. 16/13657; Erfurth, NJOZ 2009, 2914, 2922; Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 32 Rdn. 33; Schmidt, RDV 2009, 193, 198), zu denen insbesondere die Erlaubnistatbestände des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a BDSG gehören (vgl. Hanloser, MMR 2009, 594, 596). Dabei ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitarbeiters Dr. B waren gegenüber dem berechtigten Interesse des Vorstandes, die gezahlte Abfindung den Auskunft verlangenden Aktionären zu offenbaren, vorrangig.
Insoweit gehört zwar die gesetzlich dem Vorstand der Antragsgegnerin obliegende Verpflichtung, ihre Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung zu informieren, zu deren eigenem Geschäftszweck. Hierfür ist die Beantwortung der an den Vorstand gerichteten Fragen geeignet und zugleich das mildeste Mittel.
Jedoch ist das von dem Auskunftsverlangen betroffene Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung als vorrangig anzusehen. Denn die Mitteilung der konkreten Zahlung beinhaltet einen tiefgreifenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Mitarbeiters. Dieses Interesse ist besonders hoch einzuschätzen, da es sich bei der erhaltenen Abfindung nicht nur um eine sehr sensible Information handelt, sondern diese Information zugleich einem kaum überschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht worden wäre. Gleichzeitig ist die konkrete Höhe der Zahlung, die über Angaben nach deren Größenordnung hinausgeht, für die von den Aktionären zu treffende Entlastungsentscheidung - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung.
Unter der gebotenen Abwägung der Gesamtumstände (vgl. zu weiteren Abwägungsgesichtspunkten etwa BVerfG, NJW 2008, 1435, 1436 f.) hat daher mit Blick auf die Teilfrage 2 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Dr. B Vorrang vor dem Auskunftsinteresse der Aktionäre, wenngleich auch dieses über Artikel 14 GG verfassungsrechtlichem Schutz unterstellt ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 132; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rdn. 1).
Da durch die Beantwortung der Frage ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes begründet worden wäre, wäre damit zugleich ein nicht unerheblicher Nachteil der Gesellschaft hieraus im Sinne von § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verbunden gewesen. Denn unabhängig von etwaigen öffentlich- rechtlichen Sanktionen ist für die Antragsgegnerin eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Mitarbeitern unerlässlich. Das im Rahmen der Zusammenarbeit begründete Verhältnis zu den Mitarbeitern wird nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn diese nicht auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ihres Arbeitgebers vertrauen können.
Zugleich führt ebenfalls ein unmittelbarer Rückgriff auf das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers zu keiner anderen Wertung (vgl. dazu BVerfG, NJW 2008, 1435).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG, § 132 Abs. 3 Satz 1 iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm §§ 81 FamFG.
Dabei entspricht es unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit, dass die Antragsteller jeweils 45 % und die Antragsgegnerin 10 % der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Zugunsten der Antragsteller wirkten sich dabei die teilweise für erledigt erklärte Frage I.4 und hierbei die Teilfragen 1 und 3 aus. Auf der Grundlage der gebotenen überschlägigen Überprüfung, die ohne weitere Ermittlungen und ohne abschließende Prüfung schwieriger Rechtsfragen durchzuführen ist (vgl. dazu BayObLG, NZG 2001, 608, 609), ist nämlich davon auszugehen, dass das Auskunftsbegehren der Antragsteller, soweit es für erledigt erklärt worden ist und nicht die Teilfrage 2 betrifft, begründet gewesen ist. Die Teilfragen sind vor dem Hintergrund der in der Presse kolportierten Gerüchte aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs als erforderlich anzusehen. Zugleich ist insoweit - im Gegensatz zur Teilfrage 2 - kein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin gegeben. Eine individualrechtliche Vertraulichkeitsvereinbarung ist zugunsten der Mitarbeiter nicht getroffen worden. Ein Verstoß gegen bundesdatenschutzrechtliche Bestimmungen wäre mit den Angaben gleichfalls nicht verbunden gewesen. Da die eingeforderten Auskünfte keine konkrete Bezifferung der gezahlten Abfindung beinhaltet haben, erweist sich insoweit das Auskunftsrecht der Aktionäre gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiter als vorrangig. Ergänzend kann auf die Begründung der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2012 - Az. 5 U 66/11 - verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Zugleich besteht kein Anlass, einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Gegners erster Instanz aufzuerlegen.
Im Hinblick auf die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen diese ausschließlich auf die Antragsteller, wobei bei der Verteilung zu berücksichtigen war, dass ausschließlich die Antragstellerin zu 2) die im Ergebnis erfolglose Beschwerde eingelegt hat. Im Gegensatz zur ersten Instanz war die Antragsgegnerin nicht mit Gerichtskosten zu belasten. Denn die Auskunft auf die Frage I.4 und dort die Teilfragen 1 und 3 ist bereits in erster Instanz erfolgt, so dass ohne die in zweiter Instanz erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte. Die Pflicht zur Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in zweiter Instanz durch die Antragstellerin zu 2) folgt aus § 84 FamFG. Darüber hinaus besteht kein Anlass, einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten in zweiter Instanz aufzuerlegen.
Bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die erste Instanz folgt der Senat der Schätzung des Landgerichts und bemisst diesen auf 20.000 €. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 132 Abs. 5 Satz 5 iVm 30 Abs. 2 KostO, wobei ein Wert von 10.000 € zu veranschlagen war. Eine Reduktion des Geschäftswertes für die Zeit nach der Abgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung war aufgrund der Vielzahl der weiterhin in Streit stehenden Fragen und Teilfragen nicht angezeigt.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise zuzulassen. Die Frage nach der richtlinienkonformen Auslegung des Erforderlichkeitskriteriums in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG hat grundsätzliche Bedeutung erlangt. Ohne die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2012, 970) hätte der Senat die vorgenannte Frage allein aufgrund der vereinzelt in einem Großkommentar ausgeführten, vom eigenen Standpunkt des Senats abweichenden Auffassung nicht für klärungsbedürftig angesehen. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart dieser Meinung jedoch ein derartiges Gewicht beigemessen hat, dass es sich zu einer letztinstanzlichen Entscheidung nicht in der Lage sah, hält es nunmehr auch der erkennende Senat für unumgänglich, die in einer Vielzahl von Auskunftsverfahren sich stellende Frage einer höchstrichterlichen Klärung zugänglich zu machen. Die Zulassung ist jedoch auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) und damit auf die Fragen II.2 und II. 4 zu beschränken. Nur dort hat der Senat auf die Erforderlichkeit der Fragen abgestellt. Gleichzeitig ist eine weitere Beschränkung der Zulassung auf einzelne Teilfragen nicht veranlasst. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erforderlichkeit einzelner Teilfragen teilweise durch die Stellung weiterer Teilfragen zu demselben Themenkomplex beeinflusst wird, wie sich nicht zuletzt aus den Ausführungen des Senats im Rahmen der Frage I.4 ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist für die Antragsteller im Rahmen der Zulassung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 71633 Karlsruhe, durch Einreichung einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Rechtsmittelführer bezeichnen und die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde. Die Beschwerdeschrift muss zudem die Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sowie - wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird -, die Erklärung, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Entscheidung ist insoweit vielmehr rechtskräftig.