BGH: Terminanhörung - Unentschuldigtes Fernbleiben des Insolvenzverwalters
BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 175/08 (Vorinstanz: LG Göttingen 03.07.2008 10 T 73/08 ) (Vorinstanz: AG Göttingen 16.06.2008 74 IN 11/01 ) | ||||||||||||||||||||
Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig. | ||||||||||||||||||||
InsO § 58; InsO § 98;
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