BGH: Strenge Anforderungen an Ausnahme zum vertraglichen Rückkaufanspruch
Tatbestand: |
"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG |
7.1 Rechte und Pflichten von O. [Beklagte] zum Kauf RÜCKNAHME-FÄHIGER GEGENSTÄNDE |
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ... |
Die Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Ansprüche des VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt. |
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE |
Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind: |
... |
(d) fabrikneue O.-TEILE |
(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden ...; und |
(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind...; und |
(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. |
Für die Rücknahme der O.-TEILE gelten die von O. veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O.-TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄNDLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. |
7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS |
O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nachstehenden Bestimmungen einhält. |
... |
Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. ... |
7.4 Bezahlung durch O. |
O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. ..." |
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. | RN 5 |
Entscheidungsgründe: |
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. | RN 6 |
I. |
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: | RN 7 |
II. |
1. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senats-urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; dieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service, beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO., Tz. 11; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO., Tz. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der Klägerin geltend gemachte Rückkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. | RN 11 |
III. |
Da das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). | RN 23 |