OLG Frankfurt: Streitschlichtungsklausel in Kfz-Vertragshändlervertrag
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 11 U 49/08 (Kart)
Rechtsgebiete: GVO, ZPO
Vorschriften:
GVO Art. 3 | |
ZPO § 1025 |
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6 GVO vereinbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von gutgeschriebenen Aufwendungen für Gewährleistungs-und Kulanzleistungen und auf Ersatz von Prüfungskosten in Anspruch.
Die Beklagte war Vertragshändlerin und A Service-Partner der Klägerin. Mit Schreiben vom 6.2.2006 (Bl. 136-142 d.A.) hat die Klägerin die Verträge fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte sich die Beklagte gegen die Folgen der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigungen zu wehren. Das LG Darmstadt hat den Antrag im Hinblick auf die Schlichtungsklausel in Ziffer 19.4. des Händlervertrages (Anlage K 1) als unzulässig abgewiesen. In diesem Verfahren hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, diese Schlichtungsklausel stehe der Anrufung des staatlichen Gerichts nicht entgegen (Anlagen K 58 und K 59, Bl. 252-254 d.A.)
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte mit der Klagerwiderung unter anderem die Zulässigkeit der Klage gerügt (Bl. 68-70 d.A.), weil das Schlichtungsverfahren nach Artikel 23.7. des Vertrages für A Service-Partner (nachfolgend: Servicevertrag) nicht durchgeführt wurde.
Artikel 23.7 des Servicevertrages (Anlage K2) lautet:
"Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere der Kaufverpflichtung (Artikel 8.1) und der Bedingungen für den Service an anderen Marken (Artikel 10.12), werden die Parteien solche Angelegenheiten einem gemeinsam bestellten, Expertenausschuss zur Entscheidung zu unterbreiten, der aus drei Personen besteht. Jede Partei bestellt einen Experten, die beiden so bestellten Experten ernennen gemeinsam den dritten Experten. Wird keine Einigung erzielt, wird der dritte Experte durch den Präsidenten der IHK O1 bestimmt. Bei der Entscheidungsfindung wird der Expertenausschuss die vom SERVICE-PARTNER in früheren Zeiträumen erzielten Umsätze sowie seine Umsatzplanung heranziehen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zu gleichen von A und dem SERVICE-PARTNER getragen."
Mit dem am 8.5.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Rüge der Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - auch im Verhältnis zu einem Schiedsgericht - endgültig bindend festgelegt, nachdem der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die bindende Verweisung der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 19.4.2007 (Bl. 178-180 d.A.) bestätigt hat.
Die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich, weil sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Darmstadt zum Vorrang des Schiedsverfahrens die gegenteilige Auffassung vertreten habe.
Es handele sich bei der Schiedsklausel des Artikels 23.7 auch nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Das nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (nachfolgend GVO) vertraglich einzuräumende Streitschlichtungsverfahren entspreche einer Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht nicht.
Die Schiedsklausel des Artikels 23.7 eröffne nach dem Parteiwillen die Wahlmöglichkeit entweder ein nationales Gericht anzurufen oder das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Recht, ein nationales Gericht anzurufen habe unberührt bleiben sollen. Es sei lediglich - um die Freistellung zu erlangen - das zusätzliche Recht (nicht die Pflicht) eingeräumt worden, einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anzurufen. Es sei unschädlich, dass nicht explizit geregelt sei, dass das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen, unberührt bleibe. Diese Klarstellung sei versehentlich unterblieben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2008, AZ: 2/5 O 61/07, zugestellt am 13.5.2008, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 677.992,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % für die Zeit vom 19.12.2005 bis zum 7.2.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2006 sowie weitere EUR 4.694,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2008, AZ: 2/5 O 61/07, zugestellt am 13.5.2008, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie ist in der Sache nicht begründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist. Der Beklagte hat dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt.
1. Die Rüge der Beklagten, das Schiedsgericht sei zuständig, ist nicht aufgrund der bindenden Verweisung von der 14. Kammer für Handelssachen an die 5. Zivilkammer ausgeschlossen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 281 ZPO tritt keine Bindungswirkung ein (Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 281 Rn. 14). Zwischen Zivil- und Schiedsgericht ist aber keine gegenseitige Verweisung möglich (Thomas/Putzo, a.a.O, § 281 Rn. 1).
2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Vorrang einer Schiedsvereinbarung zu berufen. Sie hat die gegenteilige Rechtsposition in einem anderen Rechtsstreit eingenommen und konnte sie dort auch nicht durchsetzen. Sie handelt daher nicht treuwidrig, wenn sie im vorliegenden Rechtstreit die Einrede der Schiedsvereinbarung erhebt.
3. Die Streitschlichtungsregelung in Artikel 23.7 des Servicevertrages enthält eine Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel, weil darin eine endgültige Entscheidung des Expertenausschusses vorgesehen ist.
Der Regelung, wonach die Parteien bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die Angelegenheiten einem gemeinsam bestellten Expertenausschuss zur Entscheidung unterbreiten werden, lässt sich ein Wahlrecht, wonach alternativ auch die staatlichen Gerichte angerufen werden können, nicht entnehmen. Die Klägerin trägt auch selbst vor, das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen, sei aufgrund eines Versehens nicht explizit aufgenommen worden (BB, S. 11). Im Gegensatz zu der Streitschlichtungsregelung für den Streit über eine Kündigung in Artikel 19.4 des Servicevertrages, wonach der Streit vor den staatlichen Gerichten weiterverfolgt werden kann, wenn es nicht zu einem Vergleich kommt, enthält Artikel 23.7 auch keine Regelung über eine spätere Zuständigkeit der staatlichen Gerichte.
Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 6 GVO sei jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Wahlrecht anzunehmen, alternativ auch die staatlichen Gerichte anzurufen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Auslegung von Artikel 23.7 muss zwar die Regelung des Art. 3 Abs. 6 GVO berücksichtigen, denn der Servicevertrag ist eine vertikale Vereinbarung im Sinne der GVO.
Wird nämlich einer der in Art. 3 Abs. 3 bis Abs. 6 GVO vorgesehenen Vertragsbestandteile nicht oder nicht in vollem Umfang in die vertikale Vereinbarung aufgenommen, entfällt die Freistellung nach der GVO für die gesamte vertikale Vereinbarung (Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Auflage 2007, VO 1400/2002, Rn. 55). Zwar bleibt für die "unvollständige" Vereinbarung eine Freistellung nach dem mit der VO 1/2003 unmittelbar anwendbaren Art. 81 Abs. 3 EG im Prinzip möglich. Bei der Auslegung des Art. 81 Abs. 3 EG sind aber die Wertungen der GVO zu berücksichtigen; im Allgemeinen wird daher auch eine Freistellung, genauer: die Nichtanwendbarkeit des Art. 81 Abs. 1 EG, nach Art. 81 Abs. 3 EG ausscheiden(Veelken, a.a.O., Rn. 55).
Da anzunehmen ist, dass beide Parteien diese Rechtsfolge vermeiden wollten, ist Art. 23.7 im Zweifel so auszulegen, dass er den Anforderungen des Art. 3 Abs. 6 GVO entspricht.
Art. 3 Abs. 6 GVO verlangt jedoch weder, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts anschließend durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann, noch ein Wahlrecht, wonach alternativ auch die staatlichen Gerichte angerufen werden können.
Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 1 GVO gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung für jede der Vertragsparteien das Recht vorgesehen ist, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anzurufen.
Von diesem Recht unberührt bleibt gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO wird zwar überwiegend dahin verstanden, er verlange zwingend, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts noch durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann, so dass eine Streitschlichtungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 6 GVO keine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1025 ff. ZPO sei, da das Schiedsgericht nach diesen Vorschriften endgültig anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet und eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur unter engen Voraussetzungen (§ 1059 ZPO) möglich ist (Veelken, a.a.O., Rn 91; Ensthaler, WuW 2002, 1042, 1051; Faatz, Kraftfahrzeugvertrieb, S. 264; Ensthaler WuW 2002, 1051; Ensthaler/Funk/Stopper, S. 129, 130 Rdnr. 204; Schlenger/Hinrichs in: Liebscher/Flohr/Petsche Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, § 15 Rdnr. 20; L. Vogel in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, GVO-Kfz Rdnr. 32).
Die Auffassung, Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO verlange zwingend, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts noch durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann, ist jedoch abzulehnen. Sie lässt sich nicht mit dem Erwägungsgrund Nr. 11 der GVO in Einklang bringen, der als Zweck dieser Regelung die Erleichterung der schnellen Beilegung von Streitfällen zwischen den Vertragsparteien einer Vertriebsvereinbarung nennt.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO ist vielmehr als Klarstellung zu verstehen, dass die von Art. 3 Abs. 6 Satz 1 GVO geforderte vertragliche Regelung nicht das Wahlrecht der klagenden Partei ausschließen muss, entweder das Schiedsgericht anzurufen oder den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Hierfür spricht, dass laut Nr. 5.3.2. des Leitfadens der Europäische Kommission - Generaldirektion Wettbewerb zur GVO (http://ec.europa.eu/competition/sectors/motor_vehicles/legislation/explanatory_brochure_de.pdf, S. 57) in den Vereinbarungen vorzusehen ist, dass die Parteien das Recht haben, bei Meinungsverschiedenheiten "einen unabhängigen Sachverständigen, einen Schiedsrichter oder ein nationales Gericht anzurufen". Ferner ist im Leitfaden (a.a.O, S. 66, Frage 69) ausgeführt, dass die Parteien bei Meinungsverschiedenheiten durch Anrufung eines unabhängigen Sachverständigen oder eines Schiedsrichters und/oder des zuständigen Gerichts in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften feststellen, ob der Grund für eine vorzeitige Beendigung ausreicht.
Danach können die Parteien vertraglich regeln, dass alternativ ein endgültig entscheidendes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder das staatliche Gericht angerufen werden kann (so Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr. 45; ebenso Becker in Münchener Kommentar Kartellrecht, Band I, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2007, GVO Nr. 1400/2002, Art. 3 Rn. 22; Creutzig, Praxiskommentar, Rdnr. 997). In diesem Fall entscheidet die jeweils klagende Partei, ob eine schiedsgerichtliche Entscheidung oder eine Entscheidung durch die staatlichen Gerichte erfolgt (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr. 45). Sie müssen eine solche Regelung jedoch nicht treffen.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO enthält nur eine Klarstellung, dass Art. 3 Abs. 6 Satz 1 GVO keine Streitschlichtungsvereinbarung fordert, die den Zugang zu den staatlichen Gerichten ausschließt, er verbietet eine solche Regelung aber auch nicht. Art. 3 Abs. 6 GVO verlangt nur, dass überhaupt eine Schlichtungsregelung in die vertikale Vereinbarung aufgenommen wird. Ob ein Schiedsgutachtenvertrag, wonach nur einzelne entscheidungserhebliche Tatsachen von einem Schiedsgutachter mit Bindungswirkung für das Gericht festzustellen sind, eine Schiedsgerichtsvereinbarung oder eine Schlichtungsvereinbarung, jeweils mit oder ohne alternative Anrufung des Gerichts vereinbart werden, ist der Regelungshoheit der Parteien überlassen (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O., Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr. 45; Creutzig, a.a.O., Rdnr. 997, 1001; wohl auch Becker, a.a.O., GVO Nr. 1400/2002, Art. 3 Rn. 22).
Es verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO, wenn die Parteien wie hier ausschließlich eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO in die vertikale Vereinbarung aufnehmen, ohne die Möglichkeit vorzusehen, alternativ ein nationales Gericht anzurufen (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O., Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der individuellen Auslegung der hier in Rede stehenden Schiedsklausel bedarf weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, noch ist sie von grundsätzlicher Bedeutung.
Sachgebiete: | Zivilrecht/Wirtschaftsrecht |
Stichworte: | Schiedsgerichtsvereinbarung; Kfz-Vertragshändlervertrag; Schiedsgericht; Vereinbarung; Kfz; Kraftfahrzeug; Vertragshändler; Vertrag; Verweisung |
Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main, 2-5 O 61/07 |