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Wirtschaftsrecht
14.06.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 27/11


Leitsatz


1. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO ist allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist.


2. Der Streitgegenstand eines Rückforderungsanspruchs gegen die Bank hinsichtlich aller auf ein Darlehen erbrachter Leistungen, der auf Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG gestützt wird, ist ein anderer als der von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fondsbeteiligung, sei es gegen den Fonds oder die Fondsinitiatoren, sei es gegen die Bank. Solche Schadensersatzansprüche müssen daher selbständig in einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden.


Sachverhalt


I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer darlehensfinanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds.


Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Feststellungsklage überwiegend für zulässig gehalten und ihr in Höhe von insgesamt 56.057,84 € stattgegeben.


Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, dass der Kläger zwei verschiedene Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe, aber nicht dargetan habe, für welche der angemeldeten Forderungen der Rechtsstreit geführt werde. Auch das Landgericht stelle nicht fest, wie die von ihm zuerkannte Forderung auf die beiden vom Kläger angemeldeten Forderungen zu verteilen sei. Eine Schadensersatzforderung sei nie zur Tabelle angemeldet worden; eine Schadensberechnung habe der Kläger bei der Anmeldung nicht vorgenommen. Es sei auf das Anmeldungsformular (Anlage B 5) abzustellen, mit dem der Kläger nur die Rückforderung der geleisteten Darlehensraten verlange. Das Schreiben vom 22. März 2007 (Anlage K 61a) sei nicht zu berücksichtigen; weder nehme die Anmeldung auf dieses Schreiben Bezug noch findet sich im Schreiben ein Hinweis, dass das Schreiben selbst als weitere Anmeldung dienen solle. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle bestimme jedoch den Gegenstand des Rechtsstreits. Der im Rechtsstreit vom Kläger vorgebrachte Sachverhalt und die Verletzung von eigenen Aufklärungspflichten der Schuldnerin sei jedoch nicht Gegenstand der Forderungsanmeldung gewesen. Die Klage sei daher schon unzulässig.


Das Landgericht verkenne, dass die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle Sachurteilsvoraussetzung sei. Das Klageverfahren sei daher durch den Umfang der Forderungsanmeldung beschränkt. Die Forderungsanmeldung beschränke sich jedoch erkennbar auf Ansprüche auf Rückabwicklung wegen § 9 VerbrKG.


Im übrigen bestünden auch in der Sache keine Schadensersatzansprüche. Der Kläger habe bereits am 27. November 2000 den Treuhandauftrag verbindlich unterzeichnet. Der Darlehensvertrag sei erst am 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger von seiner Beteiligung an der Deutschlandfonds KG nicht mehr lösen können, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank (Schuldnerin) für den aus der Beteiligung an der ... KG entstandenen Schaden nicht mehr kausal sei. Nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung durch das Landgericht habe der Kläger von seiner Steuerberatungsgesellschaft von der Beteiligung an der ... KG erfahren und von dieser den Prospekt erhalten. Erst nachdem der Kläger nach gehöriger Überlegung sich für eine Beteiligung an der ... KG entschieden habe, sei Herr S. von der Vertriebsgesellschaft geholt worden. Von einer Finanzierung der Beteiligung durch eine Bank oder gar die Schuldnerin sei überhaupt nicht die Rede gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung ausschließlich nach der Empfehlung durch seinen eigenen Steuerberater getroffen. Er habe den Prospekt weit im Vorfeld seiner Beteiligung erhalten und selbst eingeräumt, den Prospekt ausgiebig studiert zu haben.


Der Prospekt kläre über die maßgeblichen Risiken hinreichend auf (insb. S. 49 ff. des Prospekts). Die Funktion des Herrn T. werde zutreffend dargestellt. Ohnehin sei nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Entscheidung des Klägers gehabt haben solle. Aus dem Prospekt ergebe sich deutlich, dass die ... KG nicht Eigentümer des Objekts in K. sei, sondern nur eine 100%-ige Beteiligung daran halte.


Soweit der Kläger der ... GmbH Finanzierungsvollmacht erteilt habe, sei diese in der Auswahl der Banken frei gewesen. Diese habe zwar den Kontakt zwischen dem Kläger und der Schuldnerin hergestellt, jedoch sei der Kläger frei gewesen, ob er das Angebot der Schuldnerin zur Finanzierung annehmen wollte. Tatsächlich sei daher im Fall des Klägers von einem Vertrieb weder die Beteiligung an der ... KG noch gar die Finanzierung „verkauft" worden. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts lägen daher nicht vor.


Einen Schaden habe der Kläger nicht substantiiert dargetan. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Schadensersatzanspruch zur Tabelle angemeldet worden sei. Da der Kläger seine Klage ausdrücklich auf die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Zahlungen beschränke, sei auch nicht erkennbar, dass er im Rechtsstreit einen Schadensersatzanspruch geltend mache. Welcher Schaden dem Kläger durch den Abschluss des Darlehensvertrags entstanden sein soll, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meinen sollte, sein Schaden liege nicht nur im Abschluss des Darlehensvertrags, sondern auch in der Beteiligung am Fonds, so müsse er die insoweit erlangten Vorteile (Darlehensvaluta, Fondsanteil, Ausschüttungen, Steuervorteile etc.) herausgeben. Hierzu sei es erforderlich, dass der Kläger seinen Schaden unter Einbeziehung der Vorteile darlege. Eine Begrenzung auf die Jahre 2004 und 2005 sei nicht möglich, weil es sich dabei um einen nicht abgrenzbaren Teilschaden handele.


Die Schadensberechnung des Landgerichts sei unzutreffend. Die Steuervorteile des Klägers hätten sich auf mindestens 30% der in den Steuererklärungen angegebenen Beträge belaufen. Nachdem der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 insgesamt 30.151 € steuerlich geltend gemacht habe, bestehe ein Steuervorteil von 9.045,30 €. Im übrigen könne der Kläger auch in der Schweiz seine Verluste steuerlich geltend machen. Das Landgericht habe für die Beteiligung des Klägers einen zu geringen Wert angesetzt. Maßgeblicher Stichpunkt für den Wert der Beteiligung sei die Insolvenzeröffnung im Jahr 2006 (arg. §§ 41, 45 InsO). Zu diesem Zeitpunkt habe der Wert bei 50% des Nominalbetrags gelegen.


Im übrigen habe der Kläger auf Schadensersatzansprüche verzichtet, weil er ausdrücklich erklärt habe, nur die Jahre 2004 und 2005 in den Rechtsstreit einbeziehen zu wollen. Das angeblich schädigende Ereignis liege jedoch im Jahr 2000, so dass Ersatzansprüche schon deshalb ausschieden. Zudem seien die Forderungen des Klägers - wie er selbst für die Jahre 2000 bis 2003 einräume - auch für die übrige Zeit verjährt.


Der Beklagte beantragt,


unter Abänderung des am 14. Januar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.


Er macht neben Schadensersatzansprüchen auch Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Darlehenszahlungen geltend. Er meint, die Klage sei insgesamt zulässig. Die Gesamtforderung von 89.391,60 € sei aufgrund der unstreitigen Zahlungen ohne weiteres nachvollziehbar; der vom Landgericht zugesprochene Betrag sei als Minus in der angemeldeten Forderung enthalten. Die Forderungsanmeldung müsse vor dem Hintergrund des Begleitschreibens vom 22. März 2007 ausgelegt werden. Der Kläger habe Forderungsanmeldung und Begleitschreiben gemeinsam übersandt. Die Bezeichnung der Forderung als „Rückforderung" sei ausreichend gewesen, weil hierunter neben Bereicherungsansprüchen ebensogut eine Naturalrestitution nach § 249 BGB verstanden werden könne. Der vom Kläger bezahlte Ablösebetrag sei von vornherein Gegenstand der Forderungsanmeldung gewesen.


Der Kläger sei von Herrn S. hinsichtlich der Beteiligung und der Darlehen beraten worden; er habe ihn nicht lediglich zugezogen, nachdem die Fondsbeteiligung bereits gezeichnet worden sei. Finanzierung und Fondsbeteiligung seien dem Kläger aus einer Hand verkauft worden. Die ... GmbH sei in der Auswahl der Bank keineswegs frei gewesen, wie sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass beinahe alle Finanzierungen einer Beteiligung an der ... KG über die Schuldnerin erfolgt seien. Ansprüche nach § 9 VerbrKG stünden dem Kläger zu.


Steuervorteile seien nicht abzugsfähig, weil die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führe. Dies sei auch beim Kläger der Fall. Es spiele insoweit keine Rolle, dass der Kläger seit 2004 in der Schweiz wohne.


Aus den Gründen


II. Die Berufung ist zulässig; sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche behauptet, hinsichtlich der Rückforderung der Darlehenszahlungen ist die Klage unbegründet.


A) Schadensersatzansprüche


Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger festgestellt haben möchte, dass ihm Schadensersatzansprüche aufgrund der Beteiligung an der ... KG gegen die ... Bank (Schuldnerin) zustehen. Es fehlt an der nach § 181 InsO erforderlichen Anmeldung von solchen Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle.


1) Gemäß § 181 InsO ist Streitgegenstand der Feststellungsklage allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle bestimmt mithin den (zulässigen) Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet (BGH, WM 2009, 468). Hierbei kann der Gläubiger auf die seiner Anmeldung beigefügten Unterlagen Bezug nehmen (BGH, WM 2009, 468, Tz. 11).


Der Streitgegenstand richtet sich bei einem Geldanspruch nach der vom Kläger begehrten Rechtsfolge und dem von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt; erst der Sachverhalt ermöglicht die Abgrenzung von anderen Streitgegenständen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rn. 72). Mithin ist der Streitgegenstand und damit der „Grund" des Anspruchs bei einem angemeldeten Rückgewähranspruch nicht identisch mit einem „Nichterfüllungsschaden" (vgl. BGH, WM 2003, 2429; BGH, WM 2011, 829 Tz. 27 ). Ebenso weisen bei einer darlehensfinanzierten Beteiligung ein Rückgewähranspruch und ein Schadensersatzanspruch aus „institutionalisiertem Zusammenwirken" einen unterschiedlichen Streitgegenstand auf (BGH, Urt. v. 1. März 2011 - II ZR 298/08, Tz. 22). Entsprechendes gilt für eine Rückforderung erbrachter Leistungen und einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung oder falscher Beratung. Schließlich stellen sachlich voneinander unabhängige Aufklärungspflichtverletzungen jeweils einen gesonderten Streitgegenstand dar (vgl. etwa BGH, WM 2011, 874 zur unterschiedlichen Verjährung).


2) Im Streitfall ist der Grund der Forderung, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat, allein ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der auf die Darlehen erbrachten Leistungen. Der Kläger hat sowohl in der Forderungsanmeldung als auch im Anschreiben vom 22. März 2007 einen Lebenssachverhalt geschildert, aufgrund dessen er die Zahlungen auf die Darlehen zu Unrecht erbracht haben will. Hingegen hat der Kläger im Streitfall keine Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet. Ebensowenig hat der Kläger gegen die Schuldnerin gerichtete Schadensersatzansprüche zur Tabelle angemeldet, die auf einer der Schuldnerin zuzurechnenden Pflichtverletzung der ... KG bzw. der Vermittler beruhen. Insoweit enthalten weder die Forderungsanmeldung selbst noch das Anschreiben vom 22. März 2007 einen konkreten Lebenssachverhalt.


Denn der Kläger hat seine Forderungsanmeldung nur (und ausdrücklich) auf einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der auf die Darlehen erbrachten Leistungen gestützt. In der Anmeldung selbst (Anlage B 5 und AS I, 307 f.) hat der Kläger in der Rubrik „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen" lediglich „Rückforderung der geleisteten Darlehensraten nach § 9 VerbrKrG" nebst den Nummern der Darlehensverträge angegeben und dabei strikt zwischen den beiden Darlehensverträgen getrennt. Weitere Angaben, anhand derer die Forderung identifiziert werden könnte, enthält die Forderungsanmeldung nicht. Tatsächlich - insoweit unstreitig - entsprechen die getrennt für die beiden Darlehensverträge angemeldeten Beträge (81.098,98 € bzw. 32.819,07 €) rechnerisch den vom Kläger jeweils auf die beiden Darlehen insgesamt erbrachten Leistungen. Da der Kläger sowohl der Bezeichnung nach als auch dem Betrag nach zwischen den beiden Darlehen getrennt hat, spricht dies deutlich dafür, dass auch nur die jeweiligen (isolierten) Rückzahlungsansprüche für die beiden Darlehen zur Tabelle angemeldet werden sollten. Ein Schadensersatzanspruch hingegen wäre im Streitfall nur als einheitlicher Anspruch denkbar, der in seiner Beschreibung gerade nicht von den Darlehensverträgen abhängig wäre, sondern dessen Voraussetzung bestimmte, näher zu bezeichnende Pflichtverletzungen wären. Die auf die einzelnen Darlehen gezahlten Beträge stellen bei einem Schadensersatzanspruch nur einzelne Berechnungselemente dar und wären daher einer getrennten Anmeldung zur Insolvenztabelle von vornherein nicht zugänglich.


Das Anschreiben des Klägers vom 22. März 2007 (AS I, 301 ff.), mit dem zusammen die Forderungsanmeldung unstreitig übersandt wurde, gibt keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass Gegenstand der Forderungsanmeldung (auch) Schadensersatzansprüche des Klägers sein sollten. Zwar hat der Kläger darin zusätzlich ausgeführt, dass er hinsichtlich seiner Entscheidung zugunsten der ... KG falsch beraten worden sei, er auf Verflechtungen der verschiedenen Gesellschaften und Personen der DBVI-Gruppe und das „Schlüsselpersonenrisiko des Herrn T." nicht hingewiesen worden sei und ihm deshalb Schadensersatzansprüche wegen der Fondsbeteiligung zustünden. Schließlich liege eine deliktische Haftung der ... AG vor, weil der Kaufpreis des Objekts in K. im Prospekt der ... KG falsch angegeben worden sei. Er hat diese behaupteten Schadensersatzansprüche aber nicht selbständig geltend gemacht, sondern lediglich darauf abgestellt, dass er diese Ansprüche den Darlehensansprüchen der Schuldnerin im Wege der Einrede gemäß § 9 VerbrKG entgegenhalten könne und er deshalb berechtigt sei, die Zahlungen auf die Darlehen insgesamt zurückzufordern. Eigene Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin hat der Kläger in seinem Anmeldungsschreiben schon gar nicht behauptet. Insbesondere hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Schuldnerin selbst Aufklärungspflichten verletzt habe. Im Gegenteil stellt das Anschreiben bereits eingangs deutlich heraus, dass der Kläger die Rückabwicklung des Darlehensvertrags verlangen könne und der Beklagte deshalb die geleisteten Darlehensraten zurückzuerstatten habe. Sodann heißt es: „Eine entsprechende Forderungsanmeldung ist diesem Schreiben beigefügt." Auch die abschließende Zusammenfassung im Anschreiben vom 22. März 2007 hebt hervor, dass der Kläger „die Rückabwicklung des Darlehens nach § 9 VKG betreiben" könne.


Gegenstand der Anmeldung sind mithin nur Forderungen, die darauf beruhen, dass der Kläger den Darlehensansprüchen der Schuldnerin Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft entgegenhalten kann. Es handelt sich hierbei auch um einen anderen Streitgegenstand als Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen der Schuldnerin oder der ... KG. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei den Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Einwendungsdurchgriff einerseits und Schadensersatzansprüchen aus eigenem oder zugerechneten Verschulden der Bank andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BGHZ 183, 112, Tz. 57). Einen Lebenssachverhalt, der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die ... Bank begründen könnte, hat der Kläger hingegen weder in der Forderungsanmeldung selbst noch im Anschreiben vom 22. März 2007 schlüssig dargelegt.


B) Rückforderungsansprüche


Soweit der Kläger seine Feststellungsklage auch auf Ansprüche auf Rückzahlung der auf die Darlehen erbrachten Leistungen stützt, ist die Klage zulässig. Diese Ansprüche sind unstreitig Gegenstand der Forderungsanmeldung vom 22. März 2007 gewesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil keine Ansprüche auf Rückgewähr der auf die Darlehen erbrachten Zahlungen bestehen.


1) Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Kläger nicht zu. Eine Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung über das finanzierte Geschäft scheidet aus, weil der Kläger schon nicht schlüssig dargetan hat, dass der Vermittler oder die Vertriebsorganisation ihn arglistig getäuscht habe. Der Kläger hat lediglich behauptet, der Vermittler habe die Anlagen in den Deutschlandfonds als sicher beschrieben und angegeben, ein Verlustrisiko sei aufgrund der werthaltigen Immobilien des Fonds nahezu ausgeschlossen. Da die Beteiligung tatsächlich inzwischen nur noch ca. 19% des Nominalbetrages wert sei, sei die Beratung fehlerhaft gewesen.


Dieser Vortrag enthält keine ausreichende Darlegung, dass bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Fonds nur einen geringen Wert hatte. Der später festgestellte Wertverlust genügt nicht, um eine Falschberatung feststellen zu können. Noch weniger gibt er Anhaltspunkte für eine Arglist. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger in dieser Hinsicht auch nichts näher ausgeführt.


2) Ebensowenig kann der Kläger die Zahlungen nach § 813 BGB zurückverlangen.


a) Ein erweiterter, umfassender Rückforderungsdurchgriff „analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKG" besteht nicht (BGHZ 174, 334 Tz. 30 ff.; 183, 112, Tz. 50 ff.).


b) Ein Anspruch aus § 813 BGB setzt voraus, dass dem Darlehensanspruch spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine dauernde Einrede entgegengestanden hat (BGHZ 183, 112, Tz. 48; BGH, WM 2011, 261, Tz. 20). Da der Kläger unstreitig das Darlehen Ende 2005 vollständig abgelöst hat, kommt es darauf an, ob ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt eine dauernde, rechtshindernde Einrede zustand. Daran fehlt es im Streitfall.


Die im Anschreiben vom 22. März 2007 geltend gemachten Einwendungen - Schadensersatzansprüche gegen Projektverantwortliche und Initiatoren - sind nach der Rechtsprechung des BGH schon von vornherein keine tauglichen Einwendungen gegen das Finanzierungsgeschäft. Der Darlehensnehmer kann Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Darlehensanspruch nicht nach § 9 Abs. 3 VerbrKG entgegengehalten werden, weil es insoweit am Finanzierungszusammenhang fehlt (BGHZ 167, 239 Tz. 28; BGH, WM 2009, 1028, Tz. 33). Andere Umstände, die eine dauernde Einrede gegen das finanzierte Geschäft begründen würden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dem stehen im übrigen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Denn diese führen dazu, dass der Kläger zunächst an den Fondsbeitritt gebunden ist und er seine Beteiligung allenfalls für die Zukunft kündigen kann. Der Kläger zeigt nicht auf, dass er seine Beteiligung an der ... KG vor Ende 2005 gekündigt habe noch dass er überhaupt vor Ende des Jahres 2005 geltend gemacht habe, zur Kündigung berechtigt zu sein. Demgemäß fehlt es an einer spätestens im Laufe des Jahres 2005 eingetretenen dauernden Einrede gegen das finanzierte Geschäft, die der Kläger dann dem Darlehensanspruch hätte entgegenhalten können. Unabhängig davon könnte er sich allenfalls für die Zukunft lösen und sich nicht von seiner Verpflichtung befreien, die Einlage zu leisten. Hinsichtlich dieser Verpflichtung, die allein finanziert werden sollte, liegt daher in keinem Fall eine dauernde Einrede vor. Der Rückforderungsdurchgriff wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb scheidet deshalb von vornherein aus (BGH, WM 2011, 261 Tz. 21 ff.).


Die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft gelten auch für einen bloß wirtschaftlichen Beitritt über einen Treuhandkommanditisten (OLG Hamm, Urt. v. 25. Juli 2011 - 8 U 54/10, juris Tz. 88; OLG Hamm, Urt. v. 11. März 2009 - 8 U 21/08, Tz. 20; BGHZ 148, 201 = WM 2001, 1464 juris Tz. 18). Der Beitritt des Klägers zur Deutschlandfonds KG ist unstreitig in Vollzug gesetzt worden.


Weitere Umstände, die dauernde Einreden gegen die finanzierte Verpflichtung begründen könnten, trägt der Kläger nicht vor.


3) Auf die von BGH, WM 2011, 829 Tz. 22 ff. erörterte Frage, in welcher Form ein nur Zug-um-Zug gegen Abtretung anderer Ansprüche zu erfüllender Anspruch überhaupt zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnte, kommt es danach nicht an.


C) Nebenentscheidungen


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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