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Wirtschaftsrecht
01.02.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Stillschweigender Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung einer Gemeinschaft

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: II ZR 293/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:

      BGB § 749
      BGB § 242 Cd

a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.

b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZR 293/06

vom 12. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten Frage, "ob und unter welchen Umständen von der stillschweigenden Vereinbarung der Unauflösbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Erschließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück auszugehen ist", ist ebenso wenig verallgemeinerungsfähig wie die weitere Frage, ob sich der Beklagte auf einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, außer Zweifel (RGZ 67, 396, 397; MünchKommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 749 Rdn. 8 f.; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 749 Rdn. 5; Staudinger/Langhein, BGB 2002 § 749 Rdn. 60). Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatwegs stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. unten 2).

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende Vereinbarung eines - auch gegen den Beklagten als Miterben wirkenden - Aufhebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstrebten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräumung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809).

Selbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen des Beklagten jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des Senats im Einzelfall schon dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet (Sen.Urt. v. 25. Oktober 2004 - II ZR 171/02, ZIP 2005, 27, 28 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche Würdigung, der Verlust der Miteigentümerstellung an dem - zur Erschließung ihrer Grundstücke errichteten - Privatweg stelle für die Kläger eine unzumutbare Härte dar, weil ein bloßes Notwegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre, sondern weil die Kläger hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den Umfang der Nutzung des Weges verlieren würden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Beklagten abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflichtungserklärung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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