BGH: Steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell - Aufklärungspflicht der Bank über von ihr erkannte Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovision
BGH, Urteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08
Leitsätze
1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.
2. Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".
3. Zur Auslegung eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".
BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von den Beklagten - einer Bausparkasse und einer Bank - finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerin.
Die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, erwarb im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Verkäuferin war die A. Aktiengesellschaft (A. ). Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I. ) und die Ba. mbH (im Folgenden: Ba. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagten finanzierten. Insoweit unterzeichnete die Klägerin am 29.2.1996 einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es unter anderem heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nach-folgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Ba. eine „Finanzierungs-Verm.-Geb." in Höhe von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die I. eine "Courtage" in Höhe von 5.089 DM erhalten (2,41% bzw. 3,45% des mit 147.511 DM angegebenen Kaufpreises). Außerdem unterzeichnete die Klägerin an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin trat sie der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M.) verwaltet wurde. In der Folge wurde der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen, die Darlehensvaluta wurde ausgezahlt und am 29.4.1996 wurde mit notarieller Urkunde an dem Grundstück zur Sicherung sowohl des Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist schloss die Klägerin am 19./30.3.2001 einen Nachfolgedarlehensvertrag mit der Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom 21.11.2002 widerrief die Klägerin gegenüber den Beklagten den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz und forderte dessen Rückabwicklung. Die Beklagte zu 2) trat am 29.11.2005 alle Forderungen gegen die Klägerin an die Beklagte zu 1) ab.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung, sowie die Feststellung, dass die Beklagten ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf der Wohnung steht. Die Beklagte zu 1) begehrt im Wege der Widerklage Feststellung, dass der zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag nicht aufgelöst ist, sondern wirksam fortbesteht. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der überwiegend stattgegeben. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
9 II. ... Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden bejaht und die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen.
Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung
10 ... 11 1. ... 2. Ein auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt jedoch aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für gegeben erachtet hat, unter denen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Finanzierungsbank aus einem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs haftet.
Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung einer bekannten arglistigen Täuschung
12 a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; 169, 109, Tz. 23; Senatsurteile vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 17, vom 5.12.2006 - XI ZR 341/05, BB 2007, 963 = WM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20.3.2007 - XI ZR 414/04, BB 2007, 1681 mit Komm. Edelmann = WM 2007, 876, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist.
13 b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden besteht nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen wegen eines Wissensvorsprungs der Beklagten darüber, dass die Klägerin von den Vermittlern durch evident unrichtige Angaben über die Höhe der Vermittlungsprovision arglistig getäuscht worden ist. Man habe ihr nämlich mit dem ausgefüllten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag vorgespiegelt, die Vermittler erhielten nur die dort ausgewiesenen Provisionen in Höhe von insgesamt 5,86 % der Kaufpreissumme, obwohl sie in Wahrheit mindestens weitere 9,14 % Provision erhielten.
14 c) Entgegen der Auffassung der Revision hält dies revisionsrechtlicher Prüfung stand.
15 ... 20 aa) ... bb) Das Berufungsgericht leitet die von ihm bejahte Aufklärungspflicht der Beklagten aus einem anderen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehenden - Gesichtspunkt her. Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich auch, dass eine finanzierende Bank den Kreditnehmer über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB ungefragt aufzuklären hat (vgl. BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; BGH, Urteile vom 1.7.1989 - III ZR 277/87, BB 1989, 1713 = WM 1989, 1368, 1370, vom 11.2.1999 - IX ZR 352/97, BB 1999, 1184 = WM 1999, 678, 679 und vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank im oben genannten Sinn auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (siehe etwa Urteile vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16, vom 10.7.2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14 f., vom 24.3.2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35 und vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 35, jeweils m. w. N.).
21 Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier angenommen. Es ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Vermittler hätten die Klägerin arglistig über die Höhe der insgesamt an die beiden Vermittlungsgesellschaften fließenden Provisionen getäuscht, weil sie durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt hätten, die beiden Vermittlungsgesellschaften erhielten nur Provisionen in der dort im Einzelnen ausgewiesenen Höhe, was jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Wahrheit zuwider lief.
22 Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
23 (1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabhängig davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20.11.1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20.9.1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m. w. N.).
24 (2) Auch gegen die nach Durchführung einer Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei von den Vermittlern über die Höhe der ihnen zufließenden Vermittlungsprovision durch evident un-richtige Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig getäuscht worden, vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen.
25 (a) Ob die Klägerin durch objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 232/04, BB 2005, 1985 = WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26.10.2004 - XI ZR 211/03, BB 2005, 128 = WM 2005, 27 m. w. N., vom 18.12.2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 26, jeweils m. w. N.).
26 Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
27 (aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, dort werde der Eindruck erweckt, die beiden Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den Provisionen erbringen sollen, die in dem Formular als "Finanzierungs-Verm.-Geb." und als "Courtage" bezeichnet waren.
28 Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung re-visionsrechtlich uneingeschränkt überprüfen. Bei dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der bundesweit Verwendung gefunden hat, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 AGBG, jetzt § 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 133, 184, 187 m. w. N.). Diese Auslegung ergibt, dass der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin zu verstehen ist, dass es sich - wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat - bei den dort im Einzelnen als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollten.
29 Zwar erscheint auch die von der Revision vertretene Auffassung, der Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag könne aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers auch so verstanden werden, dass es sich bei den in dem Formular genannten Vertriebsprovisionen lediglich um die vom Käufer unmittelbar an die beiden Vermittlungsgesellschaften zu zahlenden Provisionen handelt, nicht unvertretbar, da es um einen Auftrag geht, den der Käufer den in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlungsgesellschaften selbst erteilt.
30 Ebenfalls vertretbar und angesichts des in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag formularmäßig enthaltenen ausdrücklichen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der dort enthaltenen Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, naheliegender ist aber die Auslegung, die das Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Der von der Revisionserwiderung zu Recht hervorgehobene formularmäßige und detaillierte Hinweis darauf, dass die beiden genannten Vermittlungsgesellschaften den Auftrag zu den im Einzelnen aufgelisteten Provisionen ausführen sollten, legt das Verständnis nahe, hiermit sei gemeint, die beiden genannten Gesellschaften sollten das Geschäft insgesamt und ausschließlich zu diesen Provisionen durchführen, erhielten also für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die dort ausdrücklich genannten Provisionen.
31 Bei dieser Sachlage ist zugunsten der Anleger die zuletzt genannte - und auch dem Berufungsurteil zugrunde liegende - Auslegung des Formularvertrags maßgeblich. Sind nämlich zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 28.4.2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 19; BGH, Urteile vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06, BB 2007, 234 = WM 2007, 1142, Tz. 23 und vom 5.5.2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161, Tz. 14, jeweils m. w. N.). Danach gehen die dargelegten Zweifel, ob mit der Ausweisung der beiden Vertriebsprovisionen in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag die Gesamtprovisionen, die an die Vermittlungsgesellschaften fließen sollten, oder die allein vom Käufer unmittelbar an sie zu zahlenden Provisionen gemeint sind, zu Lasten der Verwender des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags. Es ist das für sie ungünstigere Verständnis der ausgewiesenen Provisionen zugrunde zu legen mit der Folge, dass die in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag als Finanzierungsvermittlungsgebühr und als Courtage bezeichneten Provisionen dahin zu verstehen sind, dass sie abschließend die Provisionen bezeichnen, die die Vermittlungsgesellschaften für das Geschäft insgesamt vereinnahmen sollten.
32 (bb) Das Berufungsgericht ist danach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch die Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags der Eindruck vermittelt wurde, die beiden genannten Gesellschaften sollten das Geschäft insgesamt zu den dort ausgewiesenen Provisionen durchführen, sollten also für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die dort ausdrücklich genannten Provisionsbeträge erhalten, obwohl sie - wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat - tatsächlich mindestens eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten und auch erhalten haben. Dass eine solche - unzutreffende - Vorstellung auch bei der Klägerin bewusst erzeugt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind.
33 (b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem Berufungsurteil nicht etwa die fehlerhafte Auffassung zugrunde, der im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesene Kaufpreis sei aufgeschlüsselt worden. Vielmehr ist das Berufungsgericht schlicht zu der - wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellung gelangt, die Vermittler hätten der Klägerin angesichts der Ausgestaltung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags mit den ausdrücklich und detailliert ausgewiesenen Provisionen vorgespiegelt, die beiden Vermittlungsgesellschaften erhielten lediglich Provisionen in der dort im Einzelnen genannten Höhe.
34 (c) Mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vor-genommenen Sachverhaltswürdigung prozessordnungswidrig nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die von ihm festgestellten weiteren Provisionen zu einer Kaufpreiserhöhung geführt hätten, hat die Revision schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf diese Frage nicht entscheidend ankommt.
35 Allerdings enthält das Berufungsurteil den missverständlichen Hinweis, angesichts der ausgewiesenen Vermittlungsgebühren erscheine der ausgewiesene Kaufpreis als reiner Verkehrswert, in dem keine Vermittlungsgebühren enthalten seien. Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arg-listige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01, BB 2003, 221 = WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14.3.2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13.10.2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).
36 Wie die weitere Begründung des Berufungsgerichts zeigt, beruht das Berufungsurteil auf dieser Feststellung aber nicht. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr unabhängig davon, ob die zusätzlichen Provisionen auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden sind oder aber zu Lasten der Verkäuferin einkalkuliert wurden, jedenfalls durch die Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bei der Klägerin die unzutreffende Vorstellung geweckt worden, die beiden Vermittlungsgesellschaften hätten nur die dort ausgewiesenen Provisionen für die Durchführung des Geschäfts insgesamt erhalten sollen. Schon diese Feststellung trägt - was die Revision übersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung über den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgeführt - gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben, die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend sein müssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20.11.1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20.9.1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m. w. N.).
37 (d) Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) und gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen, die Innenprovisionskosten seien kaufpreiserhöhend gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu ihrer vorherigen Rüge, das Berufungsgericht habe diese Frage prozessordnungswidrig nicht geklärt.
38 Ungeachtet dessen greift auch dieser Einwand der Revision in der Sache nicht. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2004 - XI ZR 211/03, BB 2005, 128 = WM 2005, 27; BGH, Urteil vom 30.10.2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Tz. 8 m. w. N.). Mit der dem Berufungsurteil erkennbar zugrunde liegenden Annahme, die zusätzlichen Provisionen seien kaufpreiserhöhend gewesen, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die ihm gesetzten Grenzen der Beweiswürdigung keinesfalls überschritten. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts angesichts der Aussage der Zeugin D., sie selbst habe eine Wohnung zu einem geringeren Kaufpreis erworben, weil die Provision von 12 % aus dem Nettokaufpreis herausgenommen worden sei, sowie angesichts der im Streitfall unstreitigen Aussagen des ehemaligen Vorstands der Beklagten zu 1) vor dem Landgericht B. , es sei besprochen gewesen, dass die Gesamtbelastung mit Weichkosten 30 % nicht habe übersteigen sollen, als mögliche und darüber hinaus sogar naheliegende tatrichterliche Sachverhaltswürdigung. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden, die der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat (§ 564 ZPO), setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat.
39 (e) Soweit die Revision darauf verweist, dass dem Senat in der Vergangenheit bereits verschiedentlich Fälle vorlagen, in denen im Zusammenhang mit Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen der vorliegenden Art keine arg-listigen Täuschungen angenommen worden sind, folgt hieraus kein abweichendes Ergebnis. In jenen Fällen, in denen der Senat eine arglistige Täuschung verneint hat, fehlte es, ohne dass dies revisionsrechtlich beachtliche Fehler erkennen ließ, an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen zu einer arglistigen Täuschung der Anleger durch positives Tun, wie sie das Berufungsgericht hier getroffen hat.
40 (f) Auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2006 (V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff.) kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, befasst sich dieses Urteil nicht mit der Frage einer arglistigen Täuschung durch die Vermittler. Ausführungen zur Frage einer arglistigen Täuschung enthält das Urteil ausschließlich im Hinblick auf das von der Verkäuferin zu verantwortende Vertriebsmodell, nicht hingegen zu der Frage, ob die Vermittler ihrerseits die Anleger mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, der nach den tatbestandlichen Feststellungen auch in jenem Fall abgeschlossen worden war (a. a. O., Tz. 3), arglistig über mögliche Innenprovisionen getäuscht haben (a. a. O., Tz. 10). Soweit die Revision darauf verweist, dass nach diesem Urteil ein Verkäufer bzw. der für ihn tätige Vermittler in Fällen, in denen eine Immobilie durch mündliche Beratung anhand eines Berechnungsbeispiels vertrieben wird, ungefragt keine Angaben über etwaige Innenprovisionen machen müsse (a. a. O., Tz. 9), führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Berufungsurteil hierzu nicht im Widerspruch steht; das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten - wie ausgeführt - nicht auf eine Pflicht, un-gefragt Angaben über etwaige Innenprovisionen machen zu müssen, gestützt.
41 cc) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vermittler nach den Feststellungen des Berufungsgerichts arglistig gehandelt haben.
42 Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage der Arglist nicht allein auf den unmittelbar tätigen Vermittler abgestellt. In Fällen der vorliegenden Art kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers nicht nur gegeben sein, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn - wie nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaften vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24.3.2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 29 f.).
43 Zutreffend hat das Berufungsgericht ebenfalls gesehen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob den Vermittlern Vorsatz, den Arglist voraussetzt, zur Last fällt, die Vorsatz ausschließende Wirkung eines Rechtsirrtums zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 5.6.2007 - XI ZR 348/05, BB 2007, 1752 = WM 2007, 1367, Tz. 21 und vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 37 ff. m. w. N.). Richtig ist auch, dass es für die Beurteilung der Frage, ob dem Vermittler Vorsatz zur Last fällt, auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (Senatsurteil vom 5.6.2007 a. a. O.).
44 Einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei verneint. Zu Recht hat es insoweit nicht auf den Stand der Rechtsprechung im Jahr 1996 zur Aufklärungspflicht über verborgene Innenprovision abgestellt. Auf diese Rechtsprechung kommt es hier für die Frage des Vorsatzes nicht an. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, und damit durch aktives Tun, eine unzutreffende - wesentlich zu niedrige - Provisionshöhe vor-gespiegelt worden. Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, die für den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein können, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht geschuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20.11.1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20.9.1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m. w. N.).
45 dd) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet - ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesondere eine objektiv evidente Falschangabe sowie ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen den Beklagten, der Wohnungsverkäuferin und den Vermittlern - vorliegen (vgl. zu letzterem Senatsurteile vom 20.3.2007 - XI ZR 414/04, BB 2007, 1681 mit Komm. Edelmann = WM 2007, 876, Tz. 56 und vom 27.5.2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 26 m. w. N.), und dass die Beklagten die daraus folgende widerlegliche Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben.
46 ee) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage haben die Beklagten nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verletzt. Sie haben die Klägerin nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F., jetzt § 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte, da die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei einer entsprechenden Aufklärung die Eigentumswohnung nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen noch die beiden Bausparverträge abgeschlossen hätte. Auch gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.3.2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11).
47 d) Das Berufungsurteil weist schließlich auch keinen Rechtsfehler auf, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vor dem 1.1.2002 keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 27.5.2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 31 m. w. N.). Solche Rechtsfehler werden weder von der Revision geltend gemacht noch sind sie anderweitig erkennbar.
48 3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand, soweit das Berufungsgericht die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Widerklageantrag in tatrichterlicher Würdigung dahin ausgelegt, dass er sich insgesamt auf den Fortbestand der Darlehensverträge und nicht nur auf den Fortbestand unter dem Blickwinkel des Haustürwiderrufsgesetzes bezieht. Diese vertretbare Auslegung, der die Revision nicht entgegengetreten ist, hat zur Folge, dass der Widerklage nur hätte stattgegeben werden können, wenn nicht bereits feststünde, dass die Darlehensverträge - aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - keinen Fortbestand haben. Da jedoch nach den - wie oben dargelegt - rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts feststeht, dass sie im Rahmen der Naturalrestitution rückabzuwickeln sind, hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ohne Rechtsfehler abgelehnt. Soweit sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf das Senatsurteil vom 27.5.2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) stützt, übersieht sie, dass die dortigen Ausführungen, die sich im Wesentlichen zur Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage verhalten, die das Berufungsgericht hier nicht in Frage gestellt hat, wegen der vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommenen Auslegung des Klageantrags nicht passen.