BGH: Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss gem. § 148 Abs. 1 ZPO
BGH, Beschluss vom 23.1.2025 – I ZB 39/24
ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB39.24.0
Volltext: BB-Online BBL2025-514-3
Amtlicher Leitsatz
Gegen den Beschluss eines Landgerichts, mit dem es einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO aussetzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Erstattung von Spieleinsätzen in Anspruch genommen, die sie im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 bei Spielen auf der Online-Casino-Seite der in Malta geschäftsansässigen Beklagten verloren hatte.
Das Landgericht hat das Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 auf Vorlage des Civil Court of Malta ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhänge, da es bei der Vorlage um die Frage gehe, ob § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unionsrechtskonform sei. Das ihm zustehende Ermessen übe es wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23 aus.
Die Klägerin hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Vorlagefragen für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich seien. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die sofortige Beschwerde sei gemäß § 252 ZPO statthaft. Zwar solle die sofortige Beschwerde nach herrschender Auffassung ausnahmsweise nicht statthaft sein, wenn das Ausgangsgericht das Verfahren in Verbindung mit einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt habe. Bei einem isolierten Aussetzungsbeschluss, der an ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts anknüpfe, bleibe es aber bei der Anfechtbarkeit gemäß § 252 ZPO.
Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht habe den Aussetzungsbeschluss lediglich auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes sowie auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es sei ihm jedoch verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen oder eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Im Streitfall fehle ein Aussetzungsgrund. Das Vorabentscheidungsverfahren betreffe die für den Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage, ob das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform sei. Der Klageanspruch werde auf Einsätze für Glücksspiele gestützt, für die der maßgebliche Glücksspielstaatsvertrag 2021 kein Totalverbot mehr enthalte. Die Aussetzungsentscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft. Das Landgericht habe sein Ermessen ausdrücklich unter Verweis auf einen Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ausgeübt, der Verluste bei Online-Pokerspielen betreffe, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterlägen.
Aus den Gründen
7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
9 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
10 aa) Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 [juris Rn. 4] mwN; zum Revisionsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 1519 - Google-Drittauskunft, jeweils mwN).
11 bb) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts gemäß § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft war. Nach dieser Vorschrift findet gegen eine Entscheidung, durch die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt.
12 (1) Im Streitfall muss nicht abschließend entschieden werden, ob § 252 ZPO aufgrund teleologischer Reduktion unanwendbar ist, wenn ein Gericht einen Rechtsstreit infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV aussetzt. Hierfür spricht zum einen, dass der von § 252 ZPO in den Blick genommene Verfahrensstillstand in diesem Fall nicht eintritt, weil der Rechtsstreit in einem Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fortgesetzt wird. Zum anderen käme eine Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in einer solchen Konstellation einer Überprüfung der Vorlageentscheidung selbst gleich und griffe (zumindest mittelbar) in die von dem Gericht zunächst eigenständig zu treffende Sachentscheidung ein (näher zum Meinungsstand vgl. nur BeckOK.ZPO/Jaspersen, 55. Edition [Stand 1. Dezember 2024], § 252 Rn. 4 mwN).
13 (2) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO für statthaft gehalten, wenn die Aussetzung mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts erfolgt.
14 (a) Die Anfechtbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt (dafür OLG Braunschweig, MDR 2022, 1050 [juris Rn. 28 bis 35]; OLG Frankfurt, MDR 2024, 123 [juris Rn. 10]; OLG Köln, MDR 2024, 395 [juris Rn. 10]; OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 - 19 W 18/24, juris Rn. 10 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2024 - 14 W 9/24, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 12 W 9/24, juris Rn. 5; KG, MDR 2024, 1001 [juris Rn. 19 bis 23]; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 2 W 28/24, juris Rn. 20 bis 23; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 14 W 122/24, juris Rn. 45; aA OLG Celle, MDR 2009, 218 [juris Rn. 3]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; OLG Köln, MDR 2023, 1068 [juris Rn. 17]). Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass gegen eine Aussetzung im ersten Rechtszug, die nicht infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV erfolgt, sondern an ein bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts anknüpft, die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft ist.
15 (b) Nach einer Vorlage findet der ursprüngliche Rechtsstreit als Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union seinen Fortgang. Die Parteien des Rechtsstreits können sich nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Demgegenüber tritt bei einer Aussetzung mit Blick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ein Verfahrensstillstand ein und die Parteien können sich nicht an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen.
16 Zwar bringt das Gericht mit der Aussetzungsentscheidung implizit zum Ausdruck, es hätte ohne das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen seinerseits vergleichbare Vorlagefragen gestellt. Allerdings wählt es gerade nicht den Weg eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens, das es begründen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-225/15, juris Rn. 23 - Politanò, mwN) und bei dem es üblicherweise - auch im eigenen Interesse an einer erschöpfenden Vorabentscheidung - die von ihm selbst zu prüfende (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2011 - C-194/10, NZG 2011, 622 [juris Rn. 29 bis 32] - Abt u.a., mwN) Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen darlegt. Im Fall einer eigenen Vorlageentscheidung ist es daher einer größeren Selbstkontrolle unterworfen als im Fall eines typischerweise knapper begründeten Aussetzungsbeschlusses unter Verweis auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen.
17 (c) Das Unionsrecht gebietet keine Einschränkung der Anfechtbarkeit eines solchen Aussetzungsbeschlusses. Nach dem Unionsrecht könnte selbst ein Vorabentscheidungsersuchen aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2022 - C-132/20, NLMR 2022, 192 [juris Rn. 70] - Getin Noble Bank, mwN). Es muss nach dem Unionsrecht daher erst recht zulässig sein, einen mit Blick auf ein Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts gefassten Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
18 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht seine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage beschränkt, ob eine sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts statthaft ist.
19 aa) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 68/19, NJW 2020, 2196 [juris Rn. 7] mwN).
20 bb) Die Zulassung kann dabei wirksam auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein oder auf den die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BGH, NJW 2020, 2196 [juris Rn. 9] mwN). Danach kann etwa die Zulassung einer Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, weil darüber gemäß § 280 ZPO ein Zwischenurteil ergehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 [juris Rn. 10] mwN). Eine gesonderte Entscheidung über die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde sieht die Zivilprozessordnung dagegen nicht vor und die Beklagte hätte ihr Rechtsmittel auch nicht auf diese Frage beschränken können. Unabhängig davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Beschwerdegericht seine Zulassung dergestalt beschränken wollte.
21 c) Die erforderliche Beschwer der Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung jedenfalls daraus, dass das Beschwerdegericht der Anregung der Beklagten für eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht entsprochen hat.
22 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
23 a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, ZIP 2023, 1854 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 [juris Rn. 16 f.], jeweils mwN). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 22/21, MDR 2023, 159 [juris Rn. 8] mwN).
24 Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 158/11, juris Rn. 5 bis 9; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, MDR 2012, 1306 [juris Rn. 22]).
25 b) Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinn von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle (vgl. BGH, ZIP 2023, 1854 [juris Rn. 12] mwN). Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, MDR 2021, 636 [juris Rn. 20] mwN).
26 c) Das Beschwerdegericht hat diesen Maßstab zutreffend herangezogen und den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts zu Recht aufgehoben.
27 aa) Es liegt bereits kein Aussetzungsgrund vor, weil das unter dem Aktenzeichen C440/23 anhängige Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Die Vorlagefragen des Civil Court of Malta (vgl. EuGH, Mitteilung vom 9. Oktober 2023 - C-440/23, juris) beziehen sich auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Für die im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 getätigten Einsätze der Klägerin gilt jedoch der Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird. Das gilt auch mit Blick auf die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz, die die Rechtsbeschwerde hervorhebt. Diese Frage ist geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a., mwN).
28 bb) Die Entscheidung des Landgerichts ist zudem ermessensfehlerhaft, weil nicht erkennbar wird, dass es die genannten Gesichtspunkte in seine Ermessensausübung einbezogen hat. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ohne weitere Erläuterung auf einen Aussetzungsbeschluss des Senats (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23) verwiesen, der allein den Glücksspielstaatsvertrag 2012 betrifft. Das lässt darauf schließen, dass es übersehen hat zu prüfen, ob die für eine Aussetzung sprechenden Gründe auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 übertragbar sind.
29 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 [juris Rn. 21] mwN).