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Wirtschaftsrecht
02.06.2021
Wirtschaftsrecht
AG Köln: StaRUG – Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Restrukturierungsplan

AG Köln, Beschluss vom 3.3.2021 – 83 RES 1/21

ECLI:DE:AGK:2021:0303.83RES1.21.00

Volltext: BB-Online BBL2021-1363-1

Leitsätze

1. Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Abs. 1 S. 1 zu bilden ist. Der gemäß § 18 Abs. 2 InsO maßgebliche Prognosezeitraum von 24 Monaten wird ab dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung berechnet, also dem (ggf. voraussichtlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermin.

2. Ein Konsortialkreditvertrag und eine Sanierungsvereinbarung können durch einen Restrukturierungsplan umfassend geändert werden. Eine Beschränkung auf die für die Erreichung des Restrukturierungsziels zwingend erforderlichen Änderungen ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

InsO § 18; StaRUG §§ 2, 9, 67

Aus den Gründen

1.

Derzeit bin ich nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin überzeugt.

Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Abs. 1 S. 1 zu bilden ist.

Ein Schuldner droht gemäß § 18 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Das Merkmal „voraussichtlich“ ist nach der Gesetzesbegründung so zu verstehen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als deren Vermeidung. Die Wahrscheinlichkeit muss also jedenfalls 50% überschreiten (Mock, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 18 Rn. 26).

Die Schuldnerin behauptet, drohend zahlungsunfähig zu sein. Unabhängig vom Erfolg des Restrukturierungsplans möchte die Schuldnerin einen Verkaufs- und Verwertungsprozess betreffend die E-Gruppe einleiten. Sollte der Verkaufs- und Verwertungsprozess bis zum 31.12.2021 noch nicht vollständig abgeschlossen sein, geht die Schuldnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags die auf der Grundlage des Konsortialkreditvertrags gewährten Kredite über das Endfälligkeitsdatum des 31.12.2021 hinaus nochmals letztmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängern werden. Sollte es jedoch auch bis Jahresende 2022 nicht gelingen, den Verkaufsprozess abzuschließen, werde vor dem Hintergrund der bisherigen Gespräche voraussichtlich keine Bereitschaft der Kreditgeberinnen bestehen, die gewährten Kredite noch ein weiteres Mal zu verlängern. Die Schuldnerin sei damit drohend zahlungsunfähig.

Demgegenüber beruft sich eine planbetroffene Konsortialbank – ein potentiell widersprechender Planbetroffener – darauf, dass die Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags die auf der Grundlage des Konsortialkreditvertrags gewährten Kredite zuletzt bereits mehrfach über das jeweilige Endfälligkeitsdatum hinaus verlängert haben. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund es wahrscheinlich sei, dass die Kreditgeberinnen die Kredite über das derzeitige Endfälligkeitsdatum des 31.12.2021 hinaus die Kredite letztmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2022 hinaus verlängern sollten, danach jedoch keine Bereitschaft bestehen sollte, die gewährten Kredite noch ein weiteres Mal zu verlängern. Eine weitere Verlängerung entspreche im Gegenteil dem bisherigen Vorgehen in der Vergangenheit und sei nach derzeitigem Stand rational.

Weitere planbetroffene Konsortialbanken haben im Termin lediglich pauschal angegeben, die Kredite nicht ewig verlängern zu wollen.

Maßgeblich ist zunächst ein Prognosezeitraum von 24 Monaten – bezogen auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, vorliegend also auf den 09.03.2021 als voraussichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Insoweit kann nicht allein auf eine von der Schuldnerin angenommene Endfälligkeit der Kredite am 31.12.2022 abgestellt werden, sondern es ist zugleich zu berücksichtigen, dass die Kredite über den 31.12.2022 hinaus verlängert werden könnten.

Hiernach ist eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%, dass die Kredite nicht über den 31.12.2022 hinaus verlängert werden sollen, nicht erkennbar. Es dürfte stattdessen davon auszugehen sein, dass sowohl die Schuldnerin als auch die Kreditgeberinnen ein Interesse daran haben, den Verkaufs- und Verwertungsprozess so erfolgreich zu beenden, dass die Kredite vollständig zurückgezahlt werden können, auch wenn dies eine erneute Verlängerung der Kredite über den 31.12.2022 hinaus bedeutete. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der fehlenden Bereitschaft zur Verlängerung der Kredite über den 31.12.2022 hinaus nicht erkennbar ist. Der pauschale Hinweis auf einen „Hintergrund der bisherigen Gespräche“ wie auch die Angabe, die Kredite nicht ewig verlängern zu wollen, entbehrt jeglicher Substanz.

2.

Sowohl der Konsortialkreditvertrag als auch die Sanierungsvereinbarung können durch einen Restrukturierungsplan umfassend und über die für die Erreichung des Restrukturierungsziels zwingend erforderlichen Änderungen hinaus geändert werden.

Eine Beschränkung auf für die Erreichung des Restrukturierungsziels zwingend erforderliche Änderungen ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass es für die Phase der Umsetzung der Restrukturierung zweckmäßig (nicht: erforderlich) sein kann, übermäßig restriktive Bedingungen und Nebenbestimmungen zu lockern oder an die Restrukturierungssituation anzupassen. Möglich sind damit auch Regelungen mit einer „überschießenden Tendenz“, da keine Erforderlichkeit, sondern nur eine Zweckmäßigkeit für eine Änderung vorliegen muss.

Auch eine Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf typische Einzelbestimmungen in Konsortialkreditverträgen ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

Zuletzt ist auch die Änderungsmöglichkeit von Bedingungen der Sanierungsvereinbarung – ungeachtet deren Zuordnung zu § 2 Abs. 2 S. 1 StaRUG oder § 2 Abs. 2 S. 3 StaRUG – nicht auf die Änderung von Vereinbarungen über die Durchsetzung der gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen oder Anwartschaften und von Vereinbarungen über das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse beschränkt. Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse getroffen, so sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 StaRUG die (und nicht: diese) Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.

3.

Die Auswahl der Planbetroffenen widerspricht nicht § 8 StaRUG. Zwar betrifft der von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan nur die Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags durch einen Eingriff in ihre Rechte, nicht jedoch auch Anteilseigner bzw. Anteilsrechte oder nachrangige Gesellschafterdarlehen. Weder § 2 Abs. 3 StaRUG noch § 8 StaRUG erfordern jedoch eine Planbetroffenheit von Anteilseignern bzw. Eingriffe in Anteilsrechte oder nachrangige Gesellschafterdarlehen.

4.

Es liegt keine Ungleichbehandlung von Planbetroffenen vor.

Soweit eine Planbetroffene von einer Ungleichbehandlung ausgeht, da sie – anders als die übrigen Kreditgeberinnen – keine Nachbesicherung ihrer Restrukturierungsforderung erlangt, verkennt sie den Inhalt des Restrukturierungsplans. Allen Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags wird in dem Restrukturierungsplan die Option der anteiligen Beteiligung an einer neuen Finanzierung an die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 1,971 Mio. € eingeräumt. Im Gegenzug sollen den hierfür optierenden Kreditgeberinnen Sicherheiten an dem Vermögen einer nach dem Restrukturierungsplan zu erwerbenden Zielgesellschaft gestellt werden, die vorrangig zur Besicherung der Verbindlichkeiten nach diesem neuen „Fresh Money Konsortialkreditvertrag“ und nachrangig zur Absicherung der Verbindlichkeiten aus dem bestehenden Konsortialkreditvertrag dienen.

Eine Ungleichbehandlung einer Planbetroffenen liegt offensichtlich nicht vor, da die genannte Option allen Kreditgeberinnen gleichermaßen eingeräumt wird. Dass eine Planbetroffene diese Option nicht wahrnehmen möchte, ist für die Frage einer Ungleichbehandlung unerheblich. Unerheblich ist auch, dass diese Option den hierfür optierenden Kreditgeberinnen zugleich eine nachrangige Absicherung der Verbindlichkeiten aus dem bestehenden Konsortialkreditvertrag verschafft, den nicht hierfür optierenden Kreditgeberinnen hingegen nicht.

5.

Die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen ist zwar nicht sachgerecht, gleichwohl aber – ausnahmsweise – unschädlich und damit zulässig.

a.

Die Gruppeneinteilung ist nicht sachgerecht im Sinne von § 9 StaRUG, soweit die Schuldnerin drei völlig identische Gruppen und nicht stattdessen nur eine Gruppe bildet.

Zwar sieht § 9 Abs. 1 StaRUG vor, dass bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan Gruppen zu bilden sind, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind, und u.a. zu unterscheiden ist zwischen den Inhabern von Forderungen, die im Falle einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger, § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StaRUG), Gläubigern, bei denen der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in ihre Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vorsieht (§ 9 Abs. 1 S. 3 StaRUG) und den Inhabern von Absonderungsanwartschaftsrechten (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StaRUG). Vorliegend sind ausschließlich die Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags vom Restrukturierungsplan betroffen, die jeder dieser drei Gruppen zugeteilt wurden. Das Stimmrecht sollte in allen drei Gruppen allen Planbetroffenen gemäß § 24 StaRUG einheitlich unter Berücksichtigung der nach dem Konsortialkreditvertrag gewährten Kreditzusagen festgesetzt werden. Zwar sehe § 24 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG vor, dass sich das Stimmrecht bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninternen Drittsicherheiten grundsätzlich nach deren Wert richte. Die Kreditgeberinnen des Konsortialkreditvertrags partizipieren jedoch an den Sicherheiten letztlich entsprechend ihrer Kreditzusagen.

Die Zuordnung auf drei verschiedene Gruppen widerspricht daher dem auch für einen Restrukturierungsplan anzunehmenden Differenzierungsverbot (vgl. für einen Insolvenzplan AG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 − 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, beck-online).

Ausnahmsweise ist diese nicht sachgerechte Einteilung jedoch unschädlich. Die Zusammensetzung aller drei Gruppen und die anteiligen Stimmrechte in jeder der drei Gruppen sind identisch, so dass faktisch ein „Ein-Gruppen-Plan“ vorliegt. Da keine weiteren Gruppen mit weiteren Planbetroffenen vorliegen und die Zusammensetzung aller drei Gruppen und die anteiligen Stimmrechte in jeder der drei Gruppen identisch sind, kann keiner der Planbetroffenen einfacher oder schwieriger überstimmt werden, als dies bei der sachgerechten Bildung nur einer Gruppe der Fall wäre.

b.

Die Gruppeneinteilung ist hingegen sachgerecht, soweit eine Planbetroffene ein unterschiedliches wirtschaftliches Interesse behauptet.

Das unterschiedliche wirtschaftliche Interesse ergebe sich nach Auffassung dieser Planbetroffenen daraus, dass sie keine Nachbesicherung ihrer Restrukturierungsforderung erlange. Es müsse nicht nur auf die Rechtsstellung der Planbetroffenen zum Stichtag der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache geschaut werden, sondern auch auf die Rechte der Planbetroffenen bei Bestätigung des Restrukturierungsplans.

Insoweit verkennt die Planbetroffene jedoch (wie bereits unter 4. ausgeführt), dass keine Ungleichbehandlung der Planbetroffenen vorliegt.

Soweit die Planbetroffene ein unterschiedliches wirtschaftliches Interesse darin sieht, dass sie – anders als die übrigen Planbetroffenen – bereits im Vorfeld dem intendierten Sanierungsweg widersprochen hat, begründet dies kein unterschiedliches wirtschaftliches Interesse. Die Inanspruchnahme eines Restrukturierungsverfahrens setzt regelmäßig voraus, dass die Beteiligten vorgerichtlich keine Einigung herbeiführen konnten. Eine Einteilung der Planbetroffenen in zwei Gruppen – dem Plan voraussichtlich oder in vorangegangenen Gesprächen zustimmende und dem Plan voraussichtlich oder in vorangegangenen Gesprächen widersprechende Planbetroffene – ist absurd.

6.

Die Vergleichsrechnung ist schlüssig, soweit die Schuldnerin das Multiple für die Ermittlung des Unternehmenswerts von 6,4 für den Fall ohne Restrukturierungsplan und ohne die Akquisition der Zielgesellschaft sowie von 9,2 für den Fall mit Restrukturierungsplan und mit der Akquisition der Zielgesellschaft dargestellt hat.

Im Rahmen der Bestätigungsprüfung sind auch die wirtschaftlichen Annahmen des Plans zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG auf die Vorschriften zum Inhalt des Plans. Diese Verweisung bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Plananlagen und damit unter anderem auf § 14 StaRUG und die dort als Plananlage geforderte begründete Erklärung (RegE, BT-Drs. 19/24181, 162). Allerdings ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Annahmen des Plans deutlich reduziert. Es hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (RegE, BT-Drs. 19/24181, 162 zu Absatz 2) zu erfolgen. Der Maßstab entspricht dem aus dem Insolvenzplanverfahren bekannten Prüfungsmaßstab.

Die von der Schuldnerin vorgelegte Berechnung des Multiples stammt von dem bereits im Jahr 2018 beauftragten Sanierungsgutachter, der die Sanierung seitdem begleitet hat. Sie ist in der Anlage 6 zum Restrukturierungsplan hinreichend begründet worden. Eine Überprüfung über eine Schlüssigkeit hinaus ist vom Restrukturierungsgericht nicht vorzunehmen.

7.

Die Vergleichsrechnung ist jedoch unschlüssig, indem sie nur auf die beiden Szenarien „Fortführung auf einer Standalone-Basis mit Verkaufs- und Verwertungsprozess betreffend die E-Gruppe“ und „Fortführung unter Akquisition einer Zielgesellschaft mit Verkaufs- und Verwertungsprozess betreffend die E-Gruppe“ (Restrukturierungsszenario) abstellt. Es ist – entsprechend der Ausführung einer Planbetroffenen – das Restrukturierungsszenario auch mit dem Szenario „Fortführung auf einer Standalone-Basis ohne Verkaufs- und Verwertungsprozess betreffend die E-Gruppe“ als möglicherweise nächstbestem Szenario zu vergleichen.

8.

Die Vergleichsrechnung ist jedoch nicht unschlüssig, soweit die Schuldnerin das Restrukturierungszenario nicht mit einem Szenario mit einem anderen Restrukturierungsplan vergleicht. Dies würde – vom Gesetzgeber, wie unter 2. ausgeführt, nicht intendiert – dazu führen, dass eine Überprüfung jeder Regelung eines Restrukturierungsplans auf seine Erforderlichkeit hin vorzunehmen wäre.

9.

Es ist derzeit keine unlautere Herbeiführung der Annahme des Restrukturierungsplans, insbesondere keine individuelle Begünstigung eines oder mehrerer Planbetroffener, i.S.v. § 63 Abs. 4 StaRUG erkennbar.

Die Vorschrift soll missbräuchlichen Praktiken im Zuge der Planverhandlungen und der Planabstimmung entgegenwirken und ist § 250 Nr. 2 InsO nachgebildet (RegE, BT-Drs. 19/24181, 163).

Zwar dürfte – das Vorbringen einer Planbetroffenen als richtig unterstellt – diese – anders als die übrigen Planbetroffenen – vom Informationsfluss im Vorfeld der Anzeige des Restrukturierungsverfahrens abgeschnitten gewesen sein. Etwaige Verpflichtungen der Beteiligten vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens sind dem StaRUG jedoch nicht zu entnehmen. Sie wären auch nicht von § 63 Abs. 4 StaRUG erfasst, der lediglich die unlautere Herbeiführung der Annahme eines Restrukturierungsplans erfasst.

Unerheblich für das Restrukturierungsverfahren wäre – das Vorbringen einer Planbeteiligten als richtig unterstellt –, wenn hierdurch Informations- und Treuepflichten im Innenverhältnis des Konsortiums verletzt worden wären, solange dies nicht weitere Folgen nach sich zieht.

Die auch im Restrukturierungsverfahren geltenden Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs stellen letztlich sicher, dass jeder Verfahrensbeteiligte im laufenden Restrukturierungsverfahren seine Rechte wahren kann.

Eine individuelle Begünstigung der übrigen Planbeteiligten liegt – wie unter 4. ausgeführt – im Übrigen nicht vor.

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