OLG München: Sperrfrist für Änderungen bzgl. Gründungsaufwand auch bei Unternehmergesellschaft
OLG München, Beschluss vom 6.10.2010 - 31 Wx 143/10
Leitsätze
1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für die GmbH auch in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft.
2. Das Änderungsverbot innerhalb der Sperrfrist steht rein sprachlich-redaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.
GmbHG § 2 Abs. 1a Satz 2, § 5a, AktG § 26 Abs. 4 AktG
Sachverhalt
I. Die Beteiligte ist im Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital in Höhe von zwei Euro im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des Musterprotokolls (Anlage zu § 2, Musterprotokoll a). Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 30.6.2010 meldete der Geschäftsführer u. a. die Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung sowie die Erhöhung des Stammkapitals auf zehn Euro zur Eintragung im Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 2.7.2010 beanstandete das Registergericht, dass § 9 der neuen Satzung gegen § 26 Abs. 4 AktG (Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand), der analoge Anwendung finde, verstoße, da die ursprüngliche Ziffer 5 des Musterprotokolls durch § 9 geändert werde.
§ 9 der neugefassten Satzung lautet wie folgt:
„Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren hat die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2 Euro getragen." Die Beteiligte vertritt hingegen die Auffassung, dass eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen aus dem Musterprotokoll nicht möglich sei, da die Unternehmergesellschaft mit zwei Euro gegründet worden sei und nunmehr ein Stammkapital in Höhe von zehn Euro habe. Bei wörtlicher Übernahme der Bestimmungen des Musterprotokolls in die neue Satzung würde diese inhaltlich falsch sein: Da der Gründungsaufwand bei Gründung nur zwei Euro betragen habe, dürfe der Gründungsaufwand auch nur zwei Euro sein. Genau dies sei in § 9 der Satzung eindeutig und gut verständlich wiedergegeben. Eine unveränderte Übernahme der Bestimmung sei also überhaupt nicht möglich. Der von der Beteiligten eingelegten Beschwerde half das Registergericht nicht ab.
Aus den Gründen
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und auch begründet. Das von dem Registergericht angeführte Eintragungshindernis liegt nicht vor. Der Inhalt des § 9 der Satzung verstößt nicht gegen den Rechtsgedanken des § 26 Abs. 4 AktG.
1. Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass § 26 AktG auf die GmbH sinngemäß Anwendung findet. Dies ist herrschende Auffassung (vgl. dazu Hüffer AktG 9. Auflage § 26 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 19. Auflage § 5 Rn. 57 m.w.N.) und gilt grundsätzlich auch für die GmbH in Form der Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG), die im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet wurde.
2. § 9 der Satzung verstößt jedoch nicht gegen den in § 26 Abs. 4 AktG geregelten Rechtsgedanken.
a) Nach § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AktG ist die gesonderte Festsetzung des zu Lasten der Gesellschaft gehenden Gründungsaufwands erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft änderbar (Sperrfrist). Eine solche Festsetzung findet sich in Ziffer 5 i. V. m. Ziffer 3 des Musterprotokolls. Nach Ziffer 5 trägt die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Das Stammkapital wurde hier in Ziffer 3 der Mustersatzung auf zwei Euro festgesetzt. Diese durch Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 5 des Musterprotokolls vorgenommene Festsetzung - Tragung des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft bis zum Betrag von zwei Euro, darüber hinausgehender Aufwand trägt der Gesellschafter - unterliegt der Sperrfrist für Änderungen analog § 26 Abs. 4 AktG. Die Sperrfrist ist noch nicht abgelaufen.
b) § 9 der neuen Satzung, welche das Musterprotokoll ersetzt, steht damit in Einklang. Die analoge Anwendung von § 26 Abs. 4 AktG auf die GmbH untersagt nicht redaktionelle Änderungen und sprachliche Neufassungen der ursprünglichen Festsetzung, sofern nur deren substantieller Inhalt - nämlich der Höchstbetrag des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands - innerhalb der Sperrfrist unverändert bleibt.
Ein Verbot auch rein sprachlich-redaktioneller Änderungen gebietet der Schutzzweck des § 26 AktG nicht. Dass für solche nachträglichen sprachlichen Abwandlungen innerhalb der Sperrfrist jedenfalls bei Gründung einer Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ein Bedürfnis bestehen kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine wörtliche Übernahme des § 5 des Musterprotokolls in die neue Satzung irreführend wäre, da die neue Satzung nunmehr ein Stammkapital von zehn Euro ausweist und deshalb der - unzutreffende - Eindruck erweckt werden könnte, der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand betrage zehn Euro. Eine solche nachträgliche Ausweitung des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands will § 26 Abs. 4 AktG gerade verhindern und ist hier auch nicht beabsichtigt. Die Satzungsbestimmung, dass die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2 Euro getragen hat, ist zwar wie eine bloße Mitteilung einer zurückliegenden Tatsache abgefasst, enthält aber zugleich die inhaltlich zutreffende Aussage über den die Gesellschaft höchstens treffenden Gründungsaufwand, wie er unter Verwendung des Musterprotokolls seinerzeit festgesetzt wurde. Dass die in § 5 des Musterprotokolls genannte weitere Höchstgrenze von 300 € nicht nochmals genannt ist, ist unschädlich; denn diese ist bei einem unter 300 € liegenden Stammkapital, wie hier, ohnehin gegenstandslos. Bei verständiger Würdigung gibt § 9 der Satzung den entscheidenden Inhalt der ursprünglichen Regelung zum Gründungsaufwand sinngemäß richtig wieder. Ein Verstoß gegen die Änderungssperrfrist analog § 26 Abs. 4 AktG liegt nicht vor.