BGH: Sonderkündigungsrecht in Darlehensvertrag
BGH , Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen XI ZR 341/10 (Vorinstanz: LG Koblenz vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 3 O 117/09; ) (Vorinstanz: OLG Koblenz vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 1 U 1516/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt. b) An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 215, 387, 389, 488;
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