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Wirtschaftsrecht
11.10.2023
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters

OLG Stuttgart, Urteil vom 2.8.2023 – 3 U 76/22

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0809.3U76.22.00

Volltext:BB-ONLINE BBL2023-2370-1

Amtliche Leitsätze

1. der als Insolvenzgläubiger eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters erhebt und diesem sodann anbietet, im Falle einer "Kostenerstattung" aus der Insolvenzmasse die sofortige Beschwerde zurückzunehmen, besorgt kein Geschäft für die Insolvenzmasse und kann deshalb gegen diese keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer G.o.A. geltend machen.

2. In einem solchen Fall kommt ein auf Aufwendungsersatz für das Führen des Beschwerdeverfahrens gerichteter Anspruch gegen die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die sofortige Beschwerde nicht zu einer rechtskräftigen Aberkennung des Vergütungsanspruches des (vorläufigen) Insolvenzverwalters geführt hat.

 

Aus den Gründen

I. Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH - im Folgenden Schuldnerin - einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen geltend.

1. Die Schuldnerin beantragte am 15.05.2018 bei dem Amtsgericht Aalen als Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Amtsgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 01.08.2018 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Zu einem nicht genannten Zeitpunkt meldete die H. GmbH bei dem Beklagten eine Insolvenzforderung in Höhe von 6.918,83 EUR zur Tabelle an. Der Forderung wurde von keiner Seite widersprochen.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin eine Vergütung in Höhe von 589.118,56 EUR brutto festzusetzen. Mit öffentlich bekannt gemachtem Beschluss vom 15.03.2019 setzte das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß fest.

Am 29.03.2019 vereinbarten die H. GmbH und der Kläger die Abtretung der von der H. GmbH angemeldeten Forderung an den Kläger.

Mit bei dem Amtsgericht am 01.04.2019 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Beschluss vom 15.03.2019 sofortige Beschwerde sowie hilfsweise Erinnerung ein.

Am 27.03.2020 wendete sich der Kläger mit einem Schreiben an den Beklagten. In dem Schreiben führte der Kläger aus, dass er bis zum 30.03.2020 auf eine Rückmeldung warte, ob der Beklagte an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei; andernfalls werde er eine Begründung seines Rechtsmittels vom 01.04.2019 bei dem Amtsgericht einreichen sowie „weitere Maßnahmen einleiten“. Er bitte um Nachsicht für sein weiteres Vorgehen für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs, durch das der Beklagte „sehr wahrscheinlich den Verlust [seiner] wirtschaftlichen Grundlage und [seiner] Freiheit hinnehmen werden müsse[...]“. Dem Schreiben war eine „Beschwerdebegründung“ sowie der Entwurf eines „Vergleich[s] Verwaltervergütung“ beigefügt. Die „Beschwerdebegründung“ enthielt den Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2019 aufzuheben und die Vergütung des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters auf 0,00 EUR festzusetzen. Der Beklagte habe sich aufgrund eines besonders schweren „Vergütungsbetrugs“ seiner Vergütung als unwürdig erwiesen.Weil der Beklagte und das Amtsgericht ihm den Zugang zu einer umfassenden Informationsgrundlage verweigert hätten bzw. verweigern würden, sei es „nicht nur zivilprozessual legal, sondern auch legitim, Tatsachenbehauptungen, für die objektiven Anhaltspunkte gegeben sind, bis hin zur Unterstellung von Untreue in den Raum zu stellen und hierüber eine Beweiserhebung zu verlangen“. Der „Vergleich Verwaltervergütung“ sah unter anderem vor, dass der Beklagte auf einen - nicht angegebenen - Teil der mit Beschluss vom 15.03.2019 festgesetzten Vergütung zugunsten der Insolvenzmasse verzichtet, die Insolvenzmasse dem Kläger einen „Aufwand“ von 17.000,00 EUR erstattet und der Kläger das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel nach Abschluss des „Vergleichs“ zurücknimmt.

Der Beklagte ging auf das Ansinnen des Klägers nicht ein. Daraufhin reichte der Kläger die „Beschwerdebegründung“ bei dem Amtsgericht ein.

Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 19.05.2020 nahm der Beklagte seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 25.10.2018 zurück und beantragte nunmehr, diese Vergütung auf einen Betrag von 566.334,88 EUR brutto festzusetzen. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt erklärte das Amtsgericht den Beschluss vom 15.03.2019 für unwirksam.

Mit Beschluss vom 26.02.2021 entschied das Amtsgericht, der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 15.03.2019 nicht abzuhelfen und die Akten dem Landgericht Ellwangen als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit Beschluss vom 09.06.2021 entschied das Landgericht Ellwangen, die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den „Wert des Beschwerdeverfahrens“ auf bis 100,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR nicht erreicht sei. Der Kläger sei durch den Beschluss in Höhe eines Betrages von maximal 96,85 EUR beschwert. Angesichts der Höhe der Insolvenzforderung des Klägers von 6.918,83 EUR und einer Gesamtsumme geprüfter Insolvenzforderungen von 42.015.537,00 EUR ergebe sich bei einem Entfallen der auf 589.118,57 EUR festgesetzten Vergütung des Beklagten ein Vorteil des Klägers lediglich in der genannten Höhe.

Eine Entscheidung über den Vergütungsantrag des Beklagten vom 19.05.2021 ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen.

2. Mit seiner am 14.10.2021 zum Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.219,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf Ersatz der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.219,00 EUR. Er hat behauptet, der Beklagte habe im Verfahren über die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter das Amtsgericht über vergütungsrelevante Tatsachen getäuscht, um ungerechtfertigt Mehrbeträge in sechsstelliger Größenordnung zu erhalten. Das Vorgehen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2019 sei nicht nur in seinem Interesse, sondern im Interesse aller Insolvenzgläubiger erfolgt. Er habe für die Sichtung der Insolvenzakte 2 Stunden, für Fahrten zum Amtsgericht Aalen 2,5 Stunden, für die Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht bzw. dem Beklagten zum Zweck des Erhalts von Einsicht in die Buchhaltung 12 Stunden, für die Einsicht in die Buchhaltung 3 Stunden, für weitere Fahrten zum Amtsgericht Aalen 2,5 Stunden, für die Prüfung des Vergütungsantrags 8 Stunden, für die Ermittlung von Einwänden gegen den Vergütungsantrag 14 Stunden, für Diktat und Korrektur der Beschwerdebegründung 8 Stunden und für die Fertigung von Anlagen 4 Stunden – insgesamt also 56 Stunden - aufgewendet. Angesichts einer ortsüblichen Vergütung von 250,00 EUR netto pro Stunde für Rechtsanwälte mit der Spezialisierung auf das Insolvenzrecht beliefen sich seine Aufwendungen auf einen Betrag von 14.000,00 EUR netto. Hinzu kämen Aufwendungen in Form von Fahrtkosten für 300 km à 0,30 EUR netto – insgesamt also 90,00 EUR netto - und in Form einer ihm von der Landesoberkasse am 21.04.2020 in Rechnung gestellten Dokumentenpauschale in Höhe von 379,75 EUR. Unter Berücksichtigung der auf die vorgenannten Beträge entfallenden Umsatzsteuer von 2.749,25 EUR ergebe sich der eingeklagte Gesamtbetrag.

Der die Abweisung der Klage beantragende Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Insolvenzforderung der H. GmbH sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Kläger habe mit der sofortigen Beschwerde ausschließlich ein eigenes Geschäft führen wollen. Es sei dem Kläger nicht um eine Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzgläubiger gegangen. Der Kläger kaufe gewerbsmäßig Insolvenzforderungen auf, um anschließend zu versuchen, mit der Drohung, Dritten gegenüber anzugeben, dass bei der Abrechnung der Vergütung über vergütungsrelevante Tatsachen getäuscht worden sei, Insolvenzverwalter um die Zahlung hoher Geldbeträge an sich zu erpressen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2022 abgewiesen. Zur Begründung der Klagabweisung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet.

Dem Kläger stehe kein Aufwendungsersatz gemäß §§ 683 S. 1, 670, 1835 Abs. 3 a.F. BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt oder ausschließlich seine eigenen Interessen als Insolvenzgläubiger verfolgt habe, fehle es an einem Interesse und einem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Insolvenzmasse bzw. der anderen Insolvenzgläubiger an der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger. Ein wirklicher Wille der Insolvenzgläubiger lasse sich hier nicht feststellen. Dazu fehle jeder Vortrag. Selbst wenn man nicht davon ausgehe, dass angesichts des Gegenstandswerts der Beschwer des Klägers die sofortige Beschwerde von vornherein evident unzulässig gewesen sei und schon deshalb die Bemühungen des Klägers nicht im Interesse der Insolvenzmasse gewesen seien, könne nicht darauf abgestellt werden, dass die sofortige Beschwerde im Ergebnis mittelbar erfolgreich gewesen sei. Im Zeitpunkt der ersten Tätigkeit des Klägers - des Durchsetzens der Einsicht in die Bücher -, aber auch zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde habe das Ergebnis der Bemühungen des Klägers nicht festgestanden. Angesichts der Höhe der Aufwendungen bei der Berechnung der Kosten nach Zeitaufwand und des Risikos des Unterliegens sei auch in Anbetracht der Chancen des Obsiegens nicht anzunehmen, dass die Aufwendungen des Klägers im Interesse der Insolvenzmasse bzw. der anderen Insolvenzgläubiger, die im Ergebnis lediglich eine Quotenverbesserung hätten erreichen können, gewesen seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass letztlich jeder Insolvenzgläubiger entsprechende Aufwendungen hätte haben können und die Insolvenzmasse dem Risiko unbegrenzter Kosten ausgesetzt gewesen wäre. Abgesehen davon seien bei der Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Kosten zu erstatten, da die übliche Vergütung der gesetzlichen Vergütung entspreche. Die gesetzlichen Kosten bestimmten sich nach der Gebühr Nr. 3500 VV-RVG, ausgehend von einem Beschwerdewert in Höhe der auf den Kläger entfallenden Quotenverbesserung von unter 100,00 EUR, und nicht nach dem geltend gemachten Zeithonorar.

Dem Kläger stehe auch kein Aufwendungsersatz in analoger Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO zu. Es liege im vorliegenden Fall keine Regelungslücke vor. § 183 Abs. 3 InsO regele nicht die Frage, wer die Kosten des Feststellungsprozesses zu tragen habe. Diese Frage beurteile sich nach §§ 91 ff. ZPO. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten habe das Landgericht Ellwangen bereits gemäß § 91 ZPO entschieden und diese – auch im Verhältnis zum Beklagten als weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren und Beschwerdegegner – dem Kläger auferlegt. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete keine analoge Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO auf den vorliegenden Fall. In § 183 Abs. 3 InsO werde der Fall geregelt, dass im Feststellungsprozess gegen den Anmeldegläubiger der Widerspruchsgläubiger ganz oder teilweise obsiegt und dadurch die Insolvenzmasse einen Vorteil erlangt, der in einer Erhöhung der auf die einzelnen Insolvenzgläubiger entfallenden Quote liegt. Der Widerspruchsgläubiger erhalte, solange der unterlegene Anmeldegläubiger nicht die ihm gemäß § 91 ZPO auferlegten Kosten bezahle, unbeschadet seines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner, aber begrenzt auf die ersparte Quote, gegen die Insolvenzmasse einen Erstattungsanspruch als Masseforderung. Nach § 183 Abs. 3 InsO bekomme der im Feststellungsprozess obsiegende Gläubiger lediglich einen weiteren Schuldner für die Verfahrenskosten in Gestalt der Insolvenzmasse. Der Anspruch gegen diese erlösche dann, wenn der erstattungspflichtige Gegner die Kosten vollständig bezahlt. Unterliege der Widerspruchsgläubiger im Feststellungsprozess gegen den Anmeldegläubiger mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, so stehe ihm weder ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Insolvenzmasse noch ein anteiliger Erstattungsanspruch gegen die übrigen Insolvenzgläubiger zu, weil der Widerspruch auf eigene Gefahr erfolge. Zum einen gebe daher § 183 Abs. 3 InsO dem Widerspruchsgläubiger nur dann einen Kostenerstattungsanspruch, wenn ihm auch nach den Grundsätzen der ZPO ein solcher gegen den im Prozess unterlegenen Gegner zustehe. Hier sei der Kläger im Beschwerdeverfahren jedoch gerade unterlegen, weshalb ihm kein Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO zugestanden habe. Zum anderen liege der Vorteil der Insolvenzmasse im Fall des § 183 Abs. 3 ZPO darin, dass unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung der Insolvenzmasse ein Vorteil durch eine Quotenverbesserung zukomme. Hier sei der Vorteil lediglich mittelbar durch die Rücknahme des Vergütungsantrags und die spätere Beantragung einer niedrigeren Vergütung entstanden. Für eine doppelte Analogie und eine entsprechende Ausdehnung des Anwendungsbereichs bestehe kein Anlass. Dies folge auch aus einer weiteren Überlegung. Soweit der Gläubiger gemäß § 183 Abs. 3 InsO Kostenerstattung aus der Insolvenzmasse erfahre, müsse er seinen Erstattungsanspruch gemäß § 91 ZPO an die Insolvenzmasse abtreten, da die Insolvenzmasse weder den Streitgegner entlasten noch dem streitenden Gläubiger eine doppelte Einnahme ermöglichen solle. Würde der Kläger als derjenige, dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden, eine Kostenerstattung aus der Insolvenzmasse erhalten, bestünde kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 ZPO, den der Kläger an die Insolvenzmasse abtreten könne. Abgesehen davon seien auch bei der Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO nur Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag in erweiterter Form weiter.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger ausgeführt, das Landgericht habe einen Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670, 1835 Abs. 3 a.F. BGB zu Unrecht verneint, da es die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften überspannt habe. Der Anspruch habe bejaht werden müssen, da er ein auch fremdes Geschäft im Interesse und mutmaßlichen Willen der beklagten Insolvenzmasse geführt habe. Ein Geschäft im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag liege auch dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sich die Sinnhaftigkeit der Tätigkeit erst ex post herausstelle. Jeder Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der bislang ausgeurteilt worden sei, leide unter der Prämisse, dass eine Rechtslage zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Geschäftsführers ungeklärt sei. Der Ersatzanspruch werde aber nur gewährt, wenn die Rechtslage zum Zeitpunkt des Tätigwerdens das Tätigwerden gerechtfertigt habe. Insofern werde stets das erzielte Ergebnis in die Betrachtung, ob ein Aufwendungsersatz gewährt wird, mit einbezogen. Im vorliegenden Fall stehe außerdem jedenfalls aus der ex-post-Perspektive fest, dass der Beklagte keinen Anspruch in Höhe des vormalig geltend gemachten und festgesetzten Betrags gehabt habe. Er habe seinen Vergütungsantrag selbst korrigiert und das insofern zugestanden. Im Übrigen habe das Gericht eigene Feststellungen treffen können, inwieweit ein Anspruch des Beklagten auf Vergütung berechtigt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb bei den hier in den Raum gestellten Ansprüchen das Argument, dass die Geschäftsführung offenbar sinnvoll und daher im Interesse der Insolvenzmasse und der dahinterstehenden Insolvenzgläubiger gewesen sei, nicht durchgreifen solle. Zudem sei auch der weitere Einwand des Landgerichts, die beklagte Insolvenzmasse könne einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt sein, nicht überzeugend. Der Fall, dass mehrere Insolvenzgläubiger das Rechtsmittel führten und sodann Kostenersatz verlangten, stehe nicht zur Entscheidung. Insofern könne der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf einen Fall wie den vorliegenden beschränkt werden. Ferner dürfte die Insolvenzmasse korrespondierende Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter haben, wenn sie den Gläubigern durch pflichtwidrige Angaben im Vergütungsantrag verursachte Aufwendungen ersetzen müsse. Zuletzt ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 183 Abs. 3 InsO, dass es dem Gesetzgeber egal sei, wie viele Gläubiger die Insolvenzmasse in Anspruch nehmen, solange der Vorteil den Ersatz übersteige. Auch dieser Gedanke sei hier zu berücksichtigen gewesen. Die Insolvenzmasse wolle vor ungerechtfertigten Vergütungsansprüchen beschützt werden und könne selbst keinen Vertrag mit Dritten hierzu schließen, da in solchen Konstellationen der Schädiger ihr gesetzlicher Vertreter sei.

Das Landgericht habe auch einen Anspruch aus § 183 Abs. 3 InsO zu Unrecht verneint. Bei § 183 Abs. 3 InsO gehe es nicht darum, dem mit seinen Prozesskosten ausfallenden Gläubiger einen Ersatzanspruch gegen die Insolvenzmasse zu gewähren, sondern darum, ihm sämtliche Kosten zu erstatten, die es ermöglicht haben, dass die Insolvenzmasse nicht durch unberechtigte Forderungen aufgezehrt wird. Aus der Begründung zur Konkursordnung ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 183 Abs. 3 InsO tatsächlich zu verhindern suche, dass der sich engagierende Gläubiger die Kosten trägt, aber die Insolvenzmasse allein die Vorteile hat. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage sei gegeben, da nur aufgrund seines Engagements der Vergütungsantrag durch den Beklagten zurückgenommen und der Eintritt der Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses verhindert worden sei.Es könne auch keinen Unterschied machen, dass der Beklagte seinem Obsiegen zuvorgekommen sei, indem er seinen Vergütungsantrag zurückgenommen und einen neuen gestellt habe. In Höhe von mindestens 22.783,68 EUR habe es sich bei seinem Engagement um „nützliche Verwendungen“ gehandelt, die nicht die Insolvenzmasse bereichern dürften. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke sei gegeben, da der Gesetzgeber generell davon habe ausgehen dürfen, dass Insolvenzverwalter unter Beachtung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 InsVV im Vergütungsfestsetzungsverfahren redlich vortrügen und das Insolvenzgericht eine gesetzmäßige Entscheidung treffe. Hätte der Gesetzgeber bedacht, dass die Insolvenzverwalter unter Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen Vergütungsmehrbeträge erschleichen, würde er eine dem § 183 Abs. 3 InsO vergleichbare Regelung vorgesehen haben.

Aus den Verfahrensunterlagen habe sich nach nochmaliger Durchsicht ergeben, dass der Beklagte auf Kosten der Insolvenzmasse Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht zu einem Stundensatz von 350,00 EUR netto beschäftigt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der marktübliche Stundensatz für Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Insolvenzrecht in der Region Stuttgart bei 300,00 EUR netto liege. Ersetze man den bislang von ihm geltend gemachten Stundensatz von 250,00 EUR netto durch den Stundensatz von 300,00 EUR netto, ergebe sich, dass sich seine Aufwendungen auf insgesamt 20.551,00 EUR beliefen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.551,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 02.08.2023 Bezug genommen.

II.         1. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein auf Ersatz von Aufwendungen für die Führung der sofortigen Beschwerde bzw. der Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 15.03.2019 gerichteter Anspruch gegen den Beklagten als Verwalter der Insolvenzmasse der Schuldnerin zu.

a) Der Kläger kann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht auf §§ 683 S. 1, 670, 1835 Abs. 3 a.F. BGB stützen. Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nicht vor. Die Voraussetzungen einer Geschäftsbesorgung des Klägers für die Insolvenzmasse - deren Vorliegen das Landgericht offen gelassen hat - sind nicht gegeben.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB setzt voraus, dass das konkrete Geschäft vom Geschäftsführer nicht ausschließlich als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes geführt wird. Bei einem objektiv zumindest auch fremden Geschäft wird der Wille des Geschäftsführers, das Geschäft als fremdes Geschäft zu führen, vermutet. Objektiv eigene und neutrale Geschäfte erhalten einen Fremdgeschäftscharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers, das Geschäft für den anderen zu führen. Dafür besteht keine Vermutung. Der Wille des Geschäftsführers zur Wahrnehmung fremder Interessen muss nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – XI ZR 41/08, Rz. 25).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger ausschließlich ein eigenes Geschäft geführt.

aa) Die Führung der sofortigen Beschwerde - die mangels Erreichens des in § 567 Abs. 2 ZPO bezeichneten Mindestwerts des Beschwerdegegenstands tatsächlich unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2022 – IX ZB 15/22) - bzw. der Erinnerung durch den Kläger stellte sich hier nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich als Wahrnehmung von Aufgaben des Klägers in seinem eigenem Rechts- und Geschäftskreis und damit als objektiv eigenes Geschäft dar, so dass eine Vermutung, dass der Kläger (auch) ein Geschäft der Insolvenzmasse führen wollte, nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts in eigenem Namen unter Berufung auf seine Stellung als Insolvenzgläubiger eingelegt. Mit der Gläubigerbeschwerde nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO zielte der Kläger objektiv auf die Verbesserung seiner Quotenerwartung als Insolvenzgläubiger, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger aufgrund wirksamen Erwerbs der Insolvenzforderung der H. GmbH tatsächlich in deren Stellung als Insolvenzgläubiger eingerückt ist. Der Kläger hat mit der Gläubigerbeschwerde nicht zusätzlich objektiv auch ein Geschäft der Insolvenzmasse bzw. des Beklagten in dessen Funktion als Verwalters der Insolvenzmasse besorgt. Zwar war auch der Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 InsO berechtigt, Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Das macht die Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger allerdings nicht zu einem objektiv (auch) fremden Geschäft. Ermöglicht eine Verfahrensordnung einer Person, sich zur Wahrung seiner Rechte an einem Verfahren zu beteiligen, kann die Beteiligung eines Dritten an dem Verfahren objektiv nicht (auch) als Geschäft dieser Person angesehen werden (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., § 677 Rz. 7a). Die Einlegung einer Gläubigerbeschwerde nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO kann insofern nicht (auch) dem Rechts- und Interessenkreises des selbst beschwerdeberechtigten Insolvenzverwalters zugeordnet werden.

bb) Ein Wille des Klägers zur vornehmlichen Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzmasse bei der Führung der sofortigen Beschwerde bzw. der Erinnerung als objektiv eigenen Geschäfts ist hier nicht hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – XI ZR 41/08, Rz. 25).

Dass er vor der Übernahme der Geschäftsführung durch Einlegung des Rechtsmittels dem Beklagten in dessen Funktion als Verwalters der Insolvenzmasse diese Übernahme – wozu er als Fremdgeschäftsführer gemäß § 681 S. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre – angezeigt und dessen Entschließung abgewartet hätte (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., § 677 Rz. 5), hat der Kläger nicht behauptet. Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass die Insolvenzmasse im Hinblick auf die gleichzeitige Funktion des Beklagten als Insolvenzverwalters und Gläubigers der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung handlungsunfähig gewesen sei, greift das nicht durch. Der Beklagte war in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auch verpflichtet, ungerechtfertigte Vergütungsansprüche eines vorläufigen Insolvenzverwalters abzuwehren. Dass er diese Ansprüche hier in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter selbst geltend gemacht hatte, änderte an dieser Verpflichtung nichts. Aus der Personenidentität konnte auch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte nicht dazu bereit gewesen wäre, Unrichtigkeiten seiner Abrechnung durch die Änderung seines Vergütungsantrags nach § 8 Abs. 1 S. 1 InsVV zu korrigieren, wie es offenbar schließlich auch geschehen ist.

Öffentliche Erklärungen des Klägers, mit dem Kauf von Insolvenzforderungen die „gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe zu übernehmen, Sorge dafür zu tragen, dass die Insolvenzmasse, die den Gläubigern zusteht, nicht von den Verfahrensbeteiligten aufgezehrt wird“, sind nicht geeignet, die Annahme eines Willens, mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde ein Geschäft nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Insolvenzmasse zu führen, zu belegen. Das „Geschäftsmodell“ des Klägers ist nicht darauf ausgerichtet, eine Tätigkeit zu entfalten, die der Insolvenzmasse dient, indem sie diese mehrt. Wenn ein Insolvenzgläubiger durch die Führung von Beschwerdeverfahren nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO die Belastung der Insolvenzmasse mit Kosten in Form von ungerechtfertigt geltend gemachten Vergütungen und Auslagen (vorläufiger) Insolvenzverwalter im Sinne des § 54 Nr. 1 InsO abwehrt, ist dies zwar im Interesse der Insolvenzmasse. Die Abwehr einer solchen Belastung ist allerdings nicht das eigentliche Ziel der klägerischen Tätigkeit. Durch die Führung von Beschwerdeverfahren nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO bzw. Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG kann sich der Aufwand des Klägers bei der Prüfung der von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht rentieren. Die durch solche Rechtsmittel erreichbare Quotenverbesserung wird man angesichts regelmäßiger Marginalität - hier handelt es sich, das vollständige Entfallen des Anspruchs des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters unterstellt, um 96,85 EUR – außer Acht lassen können. Eine Kostenerstattung kann der Kläger im Beschwerdeverfahren nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO bzw. im Erinnerungsverfahren nicht erreichen. In solchen Verfahren ergeht in Ermangelung eines „Beschwerdegegners“ keine Kostengrundentscheidung. Das Beschwerdeverfahren nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO ist kein kontradiktorisches Verfahren, auf das die §§ 91, 92, 97 ZPO zur Anwendung kämen (BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - IX ZB 195/09, Rz. 37). Der Kläger strebt deshalb an, seinen Aufwand dadurch zu amortisieren, dass er (vorläufige) Insolvenzverwalter zur Zahlung einer „Kostenerstattung“ aus der Insolvenzmasse veranlasst, und bietet als „Gegenleistung“ an, die von ihm eingelegten Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung zurückzunehmen. Das ist unstreitig und wird im Übrigen durch die Verfahrensweise des Klägers im hiesigen Fall - namentlich den Inhalt des am 27.03.2020 angebotenen „Vergleich[s] Verwaltervergütung“ - belegt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er im Rahmen von „Vergleichen“ mit den betroffenen Insolvenzverwaltern zugunsten der Insolvenzmasse vereinbare, dass diese auf einen Teil der festgesetzten Vergütung verzichten. Diese Regelung wäre - wie der gesamte „Vergleich Verwaltervergütung“ - im Falle des Zustandekommens gemäß § 134 BGB nichtig. Aus der hoheitlichen Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Vergütungsanspruchs und der nach § 56 Abs. 1 InsO notwendigen persönlichen Unabhängigkeit des Verwalters von Schuldner und Gläubigern folgt die Unzulässigkeit jeder Vereinbarung über eine Vergütung zwischen dem Verwalter und dem Schuldner, den Gläubigern oder Dritten. Die Vergütung wird gemäß § 64 Abs. 1 InsO allein durch das Insolvenzgericht festgesetzt. § 64 Abs. 1 InsO ist für alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens zwingend. Durch die Festsetzung der Vergütung mittels förmlichen und im Rechtswege nachprüfbaren gerichtlichen Beschlusses werden Objektivität und Transparenz des Verfahrens gewährleistet. Dies gilt im Beschwerde- bzw. Erinnerungsverfahren genauso wie im Festsetzungsverfahren. Die zwingende Nichtigkeit des angebotenen „Vergleich[s] Verwaltervergütung“ ist dem Kläger auch bewusst, denn das Bewusstsein der Nichtigkeit des angestrebten „Vergleichs“ ist der tatsächliche Grund, warum er von dem Beklagten - was seine „Kostenerstattung“ betrifft - Barzahlung verlangt hat. Das einzig Wirksame an den angestrebten „Vergleichen“ mit Insolvenzverwaltern ist die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Kläger, die die Festsetzung des angeblich nicht bestehenden Vergütungsanspruchs des (vorläufigen) Insolvenzverwalters rechtskräftig werden lässt. Die Führung des Beschwerdeverfahrens nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO mit der Intention, die angegriffene Festsetzung des Vergütungsanspruchs des (vorläufigen) Insolvenzverwalters rechtskräftig werden zu lassen, sobald der Insolvenzverwalter bereit ist, Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu leisten, ist offenkundig selbst dann nicht im Interesse der Insolvenzmasse, wenn man unterstellt, dass für diese Zahlungen am Ende der (vorläufige) Insolvenzverwalter persönlich aufkommt.

Dass der Kläger hier das von ihm eingelegte Rechtsmittel tatsächlich nicht zurückgenommen, sondern die „Beschwerdebegründung“ bei dem Amtsgericht eingereicht hat, lässt nicht auf einen Willen, mit der Einlegung des Rechtsmittels ein Geschäft auch für die Insolvenzmasse zu führen, schließen. Diese Vorgehensweise war allein dem Umstand geschuldet, dass der Versuch des Klägers, den Beklagten zu einer Zahlung aus der Insolvenzmasse zu bewegen, gescheitert war.

b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO stützen. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die genannte Regelung entsprechend auf den Fall einer Gläubigerbeschwerde nach § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 InsO anwendbar ist. Die Voraussetzungen, unter denen § 183 Abs. 3 InsO eine Erstattung der Kosten eines Insolvenzgläubigers durch die Insolvenzmasse vorsieht, liegen nicht vor.

Die Kostenerstattungspflicht der Insolvenzmasse nach § 183 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzmasse durch eine Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist. Aus der Systematik der Regelung des § 183 InsO ergibt sich, dass damit eine Entscheidung im Sinne des § 183 Abs. 1 InsO, also eine rechtskräftige Entscheidung, die gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt, ergangen ist. Tätigkeiten, die keine solche Entscheidung herbeigeführt haben, erklärt § 183 Abs. 3 InsO nicht für honorierungswürdig. Die Notwendigkeit der Herbeiführung einer rechtskräftigen, gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkenden Entscheidung für die Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass nur im Falle einer rechtskräftigen, dem Forderungsgläubiger gegenüber wirksamen Aberkennung der bestrittenen Forderung feststeht, dass der Insolvenzmasse durch die Führung des Verfahrens gegen den Forderungsgläubiger tatsächlich (endgültig) ein Vorteil erwachsen ist.

Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen. Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass nach Einlegung seines Rechtsmittels das Amtsgericht den Beschluss vom 15.03.2019 für „unwirksam“ erklärt habe, ergibt sich schon nicht, ob das in Form einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geschehen ist. Selbst wenn das Amtsgericht allerdings eine – ggf. auf einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO beruhende – deklaratorische Entscheidung getroffen haben sollte, dass der Vergütungsbeschluss vom 15.03.2019 wirkungslos sei, handelte es sich dabei nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 183 Abs. 3 InsO, da sie einen Vergütungsanspruch des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters der Schuldnerin nicht aberkannt hat. Entsprechendes gilt für den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 09.06.2021. Insoweit handelt es sich zwar um eine rechtskräftige Entscheidung; auch diese Entscheidung hat allerdings den Vergütungsanspruch des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aberkannt. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte durch die Rücknahme seines Vergütungsantrags vom 25.10.2018, die er - der Kläger - nicht habe verhindern können, das Ergehen einer Entscheidung über diesen Antrag vereitelt habe, greift nicht durch. Die unterstellte Vereitelung einer gerichtlichen Entscheidung über den Vergütungsantrag durch den Beklagten in seiner Funktion als Gläubiger des Vergütungsanspruchs kann von vornherein nicht der Insolvenzmasse angelastet werden.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der es im Wesentlichen um Tatsachenfragen ging.

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