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Wirtschaftsrecht
21.01.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Senkung der Anforderungen an Prospekthinweise zu § 172 Abs. 4 HGB

BGH, Beschluss  vom 09.11.2009 - Aktenzeichen II ZR 16/09 (Vorinstanz: OLG Hamm 26.11.2008 I-8 U 8/08 ) (Vorinstanz: LG Dortmund 18.10.2007 4 O 226/06 )
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
  BGB § 280; HGB § 172 Abs. 4;
Gründe: 
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. RN 8
Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat. RN 9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. RN 10
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). RN 11
Streitwert: 54.685,65 EUR RN 12
 
 

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