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Wirtschaftsrecht
30.09.2021
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Sekundäre Darlegungslast bei behauptetem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.8.2021 – 24 U 171/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:0820.24U171.20.00

Volltext: BB-Online BBL2021-2306-4

Amtliche Leitsätze

1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.

2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.

Aus den Gründen

Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Bank1 auf Zahlung des offenen Saldos aus einem im Jahre 2017 gekündigten Kreditkartenkonto in Höhe von 6.989,86 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Buchungen auf dem Kartenkonto seien nicht von ihr autorisiert worden. Soweit Zahlungen an Anbieter von Onlineglücksspielen erfolgt seien, seien diese unzulässig gewesen, da es sich um illegales Glücksspiel gehandelt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung, der die Klägerin entgegentritt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht (§§ 675, 670, 398 BGB) nicht zu, da ihr die Aktivlegitimation fehlt. Im Gegensatz zum Landgericht geht der Senat nämlich davon aus, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und nichtig ist (§ 134 BGB), weil die Klägerin die Einziehung fremder bzw. zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft und damit eine Rechtsdienstleistung betreibt (§ 2 Abs. 2 RDG), ohne über die dafür erforderliche Befugnis zu verfügen (§ 3 RDG).

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin nicht über die für eine Inkassodienstleistung erforderliche Registrierung (§ 10 RDG) verfügt, sondern lediglich ein mit ihr verbundenes Unternehmen. Zwar ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beweispflichtig ist. Sie hat daher auch nachzuweisen, dass im Gegensatz zu der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, sie habe die Forderung von der Bank1 im Wege eines echten Forderungskaufs erworben, weshalb keine Inkassodienstleistung vorliege, hier doch eine bloße Inkassozession anzunehmen ist. Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Gegenpartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, NJW 2020, 2804 m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte über die Einzelheiten des Forderungserwerbs durch die Klägerin keine Kenntnis haben kann. Es ist daher für den behaupteten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz anerkannt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat. Er muss also den zugrundeliegenden Kaufvertrag offenlegen (vgl. BeckOK RDG/Römermann, 18. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 9; Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 87).

Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats den Forderungskaufvertrag vom 07.06.2017 vorgelegt, aus dem sich ergeben soll, dass die Forderung gegen die Beklagte nicht zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten wurde und es sich daher um einen echten Forderungskauf handelt. Damit ist die Klägerin aber ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weil sie den Vertrag nur unvollständig vorgelegt hat und zahlreiche Passagen geschwärzt wurden. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Anlage 1 nahezu vollständig geschwärzt ist und geht davon aus, dass dort abstrakt-generell geregelt wurde, wer das wirtschaftliche Risiko tatsächlich trägt. Sie zieht auch aus den Schwärzungen bei § 10 und § 12 den Schluss, dass es sich um keinen echten Forderungskauf handelt, sondern um den geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen. Dem ist die Klägerin nicht mehr hinreichend entgegengetreten, sie hat insbesondere keinen Vertrag ohne Schwärzungen vorgelegt. Es bedurfte in diesem Zusammenhang auch keiner Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin A, weil die Frage, ob hier ein echter Forderungskauf vorliegt, eine Rechtsfrage ist, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die geschwärzten Passagen für die rechtliche Beurteilung erheblich sind und auf das Vorliegen einer Inkassotätigkeit schließen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Vertragsparteien ausweislich § 2 Abs. 2 des vorgelegten Vertrages davon ausgegangen sind, dass die Klägerin über eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen verfügt, was tatsächlich aber nicht der Fall ist und auch nicht, wie es die Klägerin versucht, mit „etwaigen sprachlichen Ungenauigkeiten“ erklärt werden kann.

Da somit davon ausgegangen werden muss, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, steht der Klägerin die Forderung nicht zu. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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