BGH: Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung erstreckt sich auch auf Mitglieder einer insolventen Genossenschaft
BGH , Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 209/08 (Vorinstanz: LG Osnabrück vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 8 O 2603/05; ) (Vorinstanz: OLG Oldenburg vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 13 U 16/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Eine Zurückverweisung an das Erstgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet. b) Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurück zu verweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, dessen Einfluss auf den Prozessverlauf nicht abzuschätzen ist, rechtfertigt für sich genommen die Zurückverweisung nicht. c) Mitglieder einer in Insolvenz geratenen Genossenschaft sind vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung nicht ausgenommen, wenn ein Anspruch gegen die insolvente Genossenschaft betroffen ist, der seine Grundlage nicht in dem genossenschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht hat, sondern auf einer Vereinbarung beruht, die das Mitglied wie ein außen stehender Dritter mit der Genossenschaft geschlossen hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; GenG a.F. § 99 Abs. 1 ( InsO n.F. § 15 a Abs. 1);
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