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Wirtschaftsrecht
11.10.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Schutzfähige geografische Herkunftsangabe - „Himalaya-Salz"

OLG Köln, Urteil vom 19.4.2013 - 6 U 192/12


Sachverhalt


Die Beklagte betreibt unter der Domain „www.amazon.de" einen Online-Ver­sand­han­del. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem mehrere Verbände und Unternehmen aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels angehören.


Der Kläger wendet sich gegen eine Internetpräsentation auf der Webseite der Beklagten, in der diese unter der Rubrik „Lebensmittel & Getränke" ein zum Preis von 4,80 EUR für 900 g angebotenes Steinsalz in der Überschrift als „Himalaya Salz" bezeichnet hat. Links daneben war die farbige Produktverpackung eingeblendet, auf der sich unterhalb der Bezeichnung „Kristallsalz" der Hinweis „Kri­stallines Speisesalz aus der Region des" mit der darunter befindlichen, farblich und räumlich abgesetzten Angabe „Himalaya" fand. Des Weiteren enthielt der nachfolgende Fließtext die Produktbeschreibung „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist ca. 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Goennen Sie Ihrem Koerper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen". Die Produktangaben und -abbildung hatte die Raab Vitalfood GmbH als Lieferantin des Salzes in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Upload-Sheet eingestellt. Wegen der genauen Ausgestaltung der Internetwerbung wird auf den unter Ziffer I. dieses Urteils eingeblendeten Farbausdruck der Internetpräsentation Bezug genommen.


Das beworbene Steinsalz wird nicht im Hochgebirgsmassiv des Himalaya, sondern in der davon durch eine besiedelte Ebene getrennten, durchschnittlich etwa 700 m hohen Mittelgebirgskette Salt Range in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut. Ob die Salt Range geologisch und geografisch dem Himalaya zuzuordnen ist, ist zwi­schen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.12.2011 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten die Aus­lobung „Himalaya Salz" als irreführende geografische Herkunftsangabe und forderte diese vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.


Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, gestützt auf §§ 126 ff. MarkenG und §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG, die Werbung für ein Steinsalz mit dem Hinweis „Himalaya Salz" gegenüber Verbrauchern wie in dem in den Antrag eingeblendeten Internetauftritt zu unterlassen. Des Weiteren verlangt er die Zahlung einer Abmahnpauschale von 196,35 EUR nebst Rechts­hängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit Urteil vom 09.10.2012 hat das Landgericht der Klage auf der Grundlage der vom Kläger angeführten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften mit der klarstellenden Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot im geschäftlichen Verkehr gelte.


Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.


In diesem Zusammenhang macht sie geltend, der Kläger sei mangels Mitgliedschaft einer hinreichenden Anzahl von Salz über das Internet vertreibenden Unternehmen weder prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert.


Zudem habe sich das streitgegenständliche Internetangebot ausschließlich an esote­rikinteressierte Kunden gerichtet, denen allein daran gelegen sei, das aus einem be-stimmten - in der Salt Range gelegenen - Berg stammende Salz wegen der ihm insoweit zugeschriebenen besonderen Wirkweise zu erwerben. Selbst wenn man im Übrigen sämtliche Verbraucher als angesprochene Verkehrskreise ansähe, würden diese aus der Bezeichnung „Himalaya Salz" als solcher und erst recht in Verbindung mit der daneben eingeblendeten Produktverpackung sowie der darunter zu findenden Produktbeschreibung nicht schließen, dass das beworbene Salz am Fuße des Himalaya-Hochge­birgs­massivs gewonnen worden sei. Vielmehr würden die Verbraucher zutreffend davon ausgehen, dass das Salz in dem Gebirgssystem des Himalaya einschließlich seiner Berg­ausläufer, zu denen nach geografischen und geologischen Kriterien auch die bergige Salt Range zähle, abgebaut worden sei.


Jedenfalls aber habe sie, die Beklagte, nicht gegen die fachliche Sorgfalt verstoßen, wie dies bei richtlinienkonformer Auslegung der wettbewerbs- wie auch markenrechtlichen Vorschriften an Hand der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden UGP-Richtlinie) für das Verbot einer irreführenden Werbung mit geografischen Herkunftsangaben erforderlich sei. Denn die Bezeichnung „Himalaya Salz" stamme von der Herstellerin und Lieferantin des Salzes, welche ihr (der Beklagten) die Richtigkeit der Produktangaben rechtlich garantiert und deren Angaben ihr Vendor-Ma­na­ger im Rahmen laufender Überwachungen unter anderem auf gesetzliche Vorgaben und Plausibilität überprüft habe. Sofern die Lieferantin im Upload-Sheet (wie nicht) eine irreführende Angabe gemacht haben sollte, handele es sich nicht um die geschäftliche Handlung eines von ihr Beauftragten und begründe dies im Übrigen angesichts ihres (der Beklagten) berechtigten Vertrauens auf die Vertragstreue der bis dahin verlässlichen Lieferantin keinen eigenen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt.


Schließlich sei der Unterlassungstenor zu unbestimmt und zu weit gefasst, da nicht deutlich werde, welches konkrete Verhalten verboten sei und durch welche Angebotshinweise sie - die Beklagte - dem gerichtlichen Unterlassungsgebot entgehen könne, so dass sie faktisch am Vertrieb eines jeglichen „Himalaya-Salzes" gehindert werde.


Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung sei­nes erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei verweist er darauf, dass seine Mitglieder über den stationären Lebensmittelhandel ebenfalls Salz anböten und damit auf dem gleichen sachlichen Markt tätig seien. Ihrer Haftung für die vom Landgericht zutreffend als irreführend eingestufte Werbung könne sich die Beklagte nicht durch den rechtlich und tatsächlich nicht tragenden Einwand der Beachtung der fachlichen Sorgfalt entziehen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Aus den Gründen


Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als zulässig und begründet erachtet.


Der Kläger ist nach den §§ 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.


Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die in Deutschland im stationären Lebensmitteleinzelhandel Salze und damit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt gleichartige Waren wie die Beklagte vertreiben. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen die H GmbH sowie über den Einzelhandelshandelsverband C e.V. und den Einzelhandels- und Dienstleistungsverband C2 e.V. diverse Reformhäuser, Bioläden, Supermärkte und Discounter. Die Lebensmittelsortimente der Feinkostabteilung der H so­wie von Reformhäusern, Bioläden, Supermärkten und Discountern als (ausreichenden, vgl. BGH GRUR 2005, 689 [690] - Sammelmitgliedschaft III; GRUR 2006, 873 Rn. 15 - Brillenwerbung) mittelbaren Mitgliedern des Klägers umfassen gerichtsbekannter Ma­ßen zu den Grundwürzmitteln zählende Salze. Der Umstand, dass die Mitglieder des Klägers derartige Produkte nicht wie die Beklagte über das Internet, sondern über Ladenlokale anbieten, schafft angesichts der sich überschneidenden Abnehmerkreise sowie der Sub­sti­tuierbarkeit der jeweiligen Produkte keine vonein­ander abgegrenzten Märkte (vgl. Se­nat WRP 2013, 370 Rn. 5 - Grundpreisangabe bei amazon). Insoweit ist die Vertriebsform für die sachliche Marktabgrenzung unerheblich (vgl. Köhler/Born­kamm, UWG, 31. Auflage, § 8 Rn. 3.38a).


Der Kläger ist auf Grund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nachzukommen. Dieser hat auf eine Vielzahl von ihm in den letzten Jahren er-strittener höchstrichterlicher Entscheidungen im Wettbewerbsrecht verwiesen. Diese Prozessaktivitäten decken sich mit den Erfahrungen des Senats, bei dem der Kläger mehrmals jährlich als Klagepartei auftritt. Ungeachtet der von der Beklagten nicht konkret bestrittenen Darlegungen des Klägers zu seinen hinlänglichen personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung, dass letzterer über eine hinreichende Ausstattung zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe verfügt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 913 [914]; OLG Koblenz GRUR-RR 2010, 16 [17] - GOLDENE 7).


  • 1. Das Landgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht als gerechtfertigt angesehen.
  • a) Der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsantrag ist weder zu unbestimmt noch zu weitreichend. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hat der Kläger hinreichend verdeutlicht, dass er die Verwendung der Bezeichnung „Himalaya Salz" in der charakteristischen Form, wie sie in der Überschrift des eingeblendeten Internetangebots im Zusammenhang mit den sonstigen dortigen Angaben verwendet worden ist, verboten wissen möchte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht gehalten, in seinem Unterlassungsantrag die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung näher zu umschreiben oder durch sein Begehren eingrenzende Ergänzungen zu verdeutlichen, in welchen Fällen er eine Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung „Himalaya Salz" als nicht von dem begehrten Verbot gedeckt und wettbewerbskonform ansieht. Der Kläger kann sich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret be­gangenen Form zu beantragen, ohne dabei einschränkende Zusätze anführen zu müssen. Es ist Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot hinausführen (vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn. 25 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2011, 82 Rn. 35 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 2011, 539 Rn. 15 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler a.a.O. § 12 Rn. 2.45; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, Kap. 51 Rn. 25).


Der Unterlassungsantrag ging auch nicht ursprünglich zu weit, weil er nicht den Zusatz „im geschäftlichen Verkehr" enthielt. Der Kläger hat durch die An­tragsfassung unter ergänzender Einblendung der konkreten Verletzungsform von Anfang an hinreichend verdeutlicht, dass er nur sol­che Handlungen untersagt wissen möchte, die die Beklagte als Betreiberin der Handelsplattform „Amazon" zur Förderung des Absatzes des beworbenen Salzes vornimmt.


  • b) Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 128 Abs. 1 S. 1; 127 Abs. 1 MarkenG verlangen, dass diese die Bewerbung eines Steinsalzes mit dem Hinweis „Himalaya Salz" gegenüber Verbrauchern in der Form, wie in dem konkret beanstandeten Internetangebot geschehen, wegen der damit verbundenen Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts unterlässt. Hinsichtlich eines solchen Irreführungspotentials finden die ihrer Natur nach wettbewerbsrechtlichen Schutz gewährenden (und damit denselben Streitgegenstand bildenden) Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG im Verhältnis zum Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorrangige Anwendung (vgl. BGH GRUR 1999, 252 [253] - Warsteiner II; GRUR 2007, 884 Rn. 31 - Cam­bridge Institute; OLG Hamm GRUR-RR 2011, 72 [73] - Himalaya-Salz; Ingerl/Rohn­ke, MarkenG, 3. Auflage, vor §§ 126-139 Rn. 1, 8; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 5 Rn. 1.79, 4.203 f.).

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Angabe „Himalaya Salz" in der beanstandeten Internetpräsentation zur Irreführung des Verbrauchers über die geografische Herkunft des damit beworbenen Steinsalzes geeignet ist.


Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, richtet sich das Internetangebot der Beklagten nicht nur an esoterisch vorgebildete, sondern an alle Verbraucher. Die Offerte findet sich unter der allgemeinen Rubrik „Lebensmittel & Getränke" und enthält keine besondere Auslobung einer angeblich gesundheitsfördernden Wirkung des beworbenen Salzes, sondern nur den allgemeinen Hinweis „Naturbelassenes Salz in seiner besten Qualität", das traditionell abgebaut und von Hand selektiert werde. Unter diesen Umständen wird dem Internetnutzer das beworbene Produkt als wegen seiner besonderen Güte und Auf­wändigkeit des Abbaus hochprei­siges Salz präsentiert, wie ihm etwa die als „Fleur de Sel" bezeichneten Salzkristalle bekannt sind. Dabei erscheint eine Einstufung des „Himalaya Salzes" als ausschließliches esoterisches Produkt umso fernliegender, als dieses dem Verbraucher nach dem Vortrag der Beklagten auch in Reformhäusern und Naturkostgeschäften als Speisesalz angeboten wird. Ob das Erzeugnis tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, nur von esoterisch interessierten und/oder vorgebildeten Verbrauchern erworben wird - was nach Erfahrungen der Mitglieder des Senats nicht der Fall ist - ist unerheblich.


Gegenüber den Verbrauchern stellt sich die Bezeichnung „Himalaya Salz" als schutzfähige geografische Herkunftsangabe im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG und nicht nur als nach § 126 Abs. 2 MarkenG schutzunfähige Gattungsbezeichnung dar. Ob in einer Angabe eine geografische Herkunftsangabe liegt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 1999, 252 [255] - Warsteiner II; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 126 Rn. 2). Die Verbraucher entnehmen dem Wortlaut der angegriffenen Angabe, dass das angebotene Salz aus dem Himalaya stamme. Dass sie bis auf einen unbeachtlichen Anteil (vgl. BGH GRUR 2001, 420 [421] - SPA) die Bezeichnung „Himalaya Salz" nur noch als Synonym für ein rosafarbenes Salz ohne weitergehenden Hinweis auf das Gebiet der Produktgewinnung ansehen, hat die Beklagte schon nicht für die von ihr angeführten Esoterik-Kreise und erst recht nicht für die Allgemeinheit der Verbraucher nachvollziehbar aufgezeigt. Da­gegen spricht für einen das gesamte Internetangebot der Be­klagten aufmerksam studierenden Verbraucher umso mehr, als sich dort an anderer Stelle die weiteren Lokalitätsangaben „aus der Region des Himalaya" finden.


Die Angabe „Himalaya Salz" in der angegriffenen Internetpräsentation ist geeignet, bei einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verbraucher eine Fehlvorstellung über das Abbaugebiet des beworbenen Erzeugnissen hervorzurufen. Die Gefahr einer Ir­reführung über die geografische Herkunft eines Produkts im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG beurteilt sich nach der Sichtweise eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 Rn. 61 - Salami Felino-Art; BGH GRUR 2001, 420 [421] - SPA; OLG Braunschweig vom 20.10.2010 - 2 U 317/10 - S. 15; OLG Hamm GRUR-RR 2011, 72 [73] - Himalaya-Salz; OLG Düsseldorf vom 29.01.2013 - I-20 U 16/12 -, S. 6; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 127 Rn. 1). Nach dessen Auffassung bestimmt sich, welche Bedeutung die geografische Herkunftsangabe hat, insbesondere auf welchen geografischen Bereich genau sie hinweist (vgl. Ingerl/ Rohnke a.a.O. § 127 Rn. 3).


Der angemessen informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt der Angabe „Himalaya Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des Hima-laya-Hochgebirgsmassivs abgebaut wird. Dem Verbraucher ist der Begriff „Himalaya" im Zusammenhang mit dem weltweit höchsten Hochgebirge, bestehend aus einer Mehrzahl von über achttausend Meter hohen Bergen, bekannt. Im Hinblick darauf wird ein erheblicher Anteil der Verbraucher davon ausgehen, dass das von der Beklagten beworbene Steinsalz wenn schon nicht in den schnee- und eisbedeckten Hö-henregionen dieses Gebirges, so doch jedenfalls in den dem Salzabbau eher zugänglichen Gebieten in einem Tal oder den unteren Berei­chen des Hochgebirgszugs gewonnen wird. Demgegenüber rechnet der Ver­brau­cher nicht damit, dass ein als „Himalaya Salz" bezeichnetes Produkt tatsächlich in der vom Hochgebirgsmassiv durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinenden Salt Range abgebaut wird.


Diese Sichtweise des Verbrauchers vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den vom Internetangebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, so dass es nicht der Einholung des von der Beklagten ge­gen­be­weis­lich beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (vgl. BGH GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft; Köhler a.a.O. § 12 Rn. 2.71). Die Annah­me einer Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Herkunftsort eines „Himalaya Salzes" wird im Übrigen indiziell durch den von der Beklagten vorgelegten „Wi­ki­pe­dia"-Ausdruck gestützt, in dem ausgeführt wird: „Anders als der Name nahe legt, stammt das Salz nicht aus dem Himalaya-Gebirge, sondern im Wesentlichen aus dem Salzbergwerk Khewra in der pakistanischen Provinz Punjab im Vorland des Westhimalaya etwa 350 km südwestlich des Nanga Parbat."


Einer durch die Angabe „Himalaya Salz" in der Angebotsüberschrift hervorgerufenen Fehlvorstellung des Verbrauchers über die geografische Herkunft des Produkts ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht durch die weiteren Angaben im streitgegenständlichen Internetangebot entgegengewirkt worden. Soweit neben der Überschrift die farbige Produktverpackung eingeblendet war, mag der Verbraucher diese als bildliche Veranschaulichung des bezeichneten Produkts der herausgestellten Überschrift zuordnen und die Abbildung deshalb am Blickfang der streitgegenständlichen Produktbezeichnung teilhaben. Bei situationsadäquat flüchtiger Betrachtung wird der Verkehr jedoch allein die in etwa gleich großen Buchstaben gehaltenen Angaben „Kristallsalz" und „Himalaya", nicht aber den demge­genüber deutlich kleineren, nur bei aufmerksamem gezieltem Studium lesbaren und von der nachfolgenden Bezeichnung „Himalaya" farblich und räumlich abgesetzten Einschub „Kristallines Salz aus der Region des" wahrnehmen. Dies vermögen die Mitglieder des Senats an Hand der vom Kläger auf CD-Rom vorgelegten (und zur Klarstellung als Farbausdruck in den Unterlassungstenor einbezogenen) farbigen In­ternetpräsentation aus eigener Wahrnehmung zu beurteilen.



Ebenso wenig ist eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über das Abbaugebiet des bewor­benen Salzes durch die nachfolgende Produktbeschreibung ausgeschlossen worden. Dem steht bereits entgegen, dass der dortige Hinweis „Kristallines Salz aus der Region des Himalaya" der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zugeordnet ist (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rn. 2.98), sondern sich erst im weiteren Fließtext nach den Zwischenüberschriften „Hinweise und Aktionen", „Highlights", „Details" und „Wichtige Informationen" findet. Im Übrigen ergibt sich für den Verbraucher auch aus der einerseits den Hinweis „aus der Region des Himalaya", andererseits die Angabe „aus dem Himalaya" enthaltenden und damit ambivalenten Produktbeschreibung nicht klar und unmissverständlich, dass das beworbene Salz nicht aus dem Ge­biet des Himalaya-Hochgebirgsmassivs, sondern aus einer davon deutlich entfernten und räumlich abgegrenzten Gebirgskette stammt. Unter diesen Umständen bedarf es mit dem Landgericht keiner abschließenden Entscheidung, ob der Verbraucher den Hinweis „aus der Region des Himalaya" tatsächlich mit der Angabe „aus einem Ausläufer des Himalaya-Gebirges" oder „aus der weiteren Umgebung der Hi­malaya-Hochgebirgskette" gleichsetzen würde.



Die Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Herkunft des beworbenen Salzes aus dem Gebiet des Hochgebirgsmassivs des Himalayas ist geeignet, seine Kaufentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Die Angabe verleiht dem Produkt auf Grund damit einher gehender Anklänge an eine besondere Unberührtheit und Reinheit sowie die aufwändige Gewinnung des Produkts eine Exklusivität, auf Grund derer der Verbraucher eher geneigt sein wird, den vergleichsweise hohen Preis für das beworbene Salz zu entrichten (vgl. Senat, NJOZ 2011, 981 [982]). Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ir­reführung über die geografische Herkunft einer Ware im Rahmen des § 127 Abs. 1 MarkenG relevant sein muss (offen gelassen in GRUR 2001, 1074 [1076] - Original Oettinger; BGH GRUR 2002, 160 [162] - Warsteiner III; bejahend Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127 Rn. 5; verneinend Hacker a.a.O. § 127 Rn. 15).



Einem Verbot der demnach irreführenden geografischen Herkunftsangabe „Himalaya Salz" aus den §§ 128 Abs. 1 S. 1; 127 Abs. 1 MarkenG steht schließlich nicht entgegen, dass das Salzabbaugebiet der Salt Range möglicher Weise nach wissenschaftlich-geologischen und/oder -geografischen Kriterien dem Himalaya zuzurechnen ist. Im Fall einer objektiv zu-treffenden, aber vom Verkehr falsch verstandenen Angabe kann diese zwar nur als irreführend untersagt werden, wenn das Interesse des Verbrauchers, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, gegenüber dem Interesse des Werbenden an der Nutzung der geografischen Herkunftsangabe überwiegt (vgl. BGH GRUR 1999, 252 [255] - Warsteiner II; GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127 Rn. 10; Hacker a.a.O. § 127 Rn. 19). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Beklagten ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, Fehlvorstellungen des Verbrauchers entgegenzuwirken, indem sie das Salzgewinnungsgebiet eindeutiger und/oder deutlicher - etwa durch vorrangige Herausstellung der Salt Range - umschreibt oder die nach ihren Angaben ebenso gebräuchlichen Bezeichnungen „Kaisersalz" oder „Alexandersalz" verwendet. Letzteres läge aus Sicht der Beklagten umso näher, als diese vorgebracht hat, ihr Produkt werde vorrangig von esoterisch interessierten Verbrauchern erworben, denen daran gelegen sei, das Salz aus der von Alexander dem Großen entdeckten Lagerstätte zu erwerben.



  • c) Die Beklagte vermag einem Unterlassungsanspruch des Klägers aus den §§ 128 Abs. 1 S. 1; 127 Abs. 1 MarkenG nicht entgegenzuhalten, sie habe bei der Bewerbung des als „Himalaya Salz" bezeichneten Produkts gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 UWG die für sie geltenden fachlichen Sorgfaltsanforderungen eingehalten.


Es erscheint bereits zweifelhaft, ob im Fall der markenrechtlichen Irreführung des Verbrauchers über eine geografische Herkunftsangabe überhaupt ein Verstoß des Unternehmers gegen die fachliche Sorgfaltspflicht erforderlich ist. Allerdings gilt eine Geschäftspraxis nach Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie nur als unzulässig, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Dabei regelt die in ihrem Anwen­dungsbereich zu einer vollständigen Rechtsharmonisierung führende UGP-Richt­linie das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (vgl. BGH GRUR 2012, 842 Rn. 15 - Neue Personenkraftwagen). Der Tatbestand der ir­reführenden Geschäftspraktiken ist indessen nicht unmittelbar in Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie, sondern eigenständig in den dortigen Art. 5 Abs. 4 lit. a); 6 geregelt. Ob im Hinblick darauf das in Art. 5 Abs. 2 lit. a) UGP-Richtlinie enthaltene und durch die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG umgesetzte Erfordernis eines Verstoßes gegen die berufliche Sorgfalt auch für den wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand des § 5 UWG gilt, ist deshalb umstritten (bejahend Wirtz in: Götting/Nor­de­mann, UWG, 2. Auflage, § 3 Rn. 25, 59, 66; verneinend OLG Frankfurt vom 25.03.2010 - 6 U 219/09 - Rn. 21, zitiert nach juris; Köhler a.a.O. § 3 Rn. 8, 8f, 37). Fraglich ist weiter, ob sich die durch die UGP-Richtlinie erfolgte vollständige Rechtsharmonisierung auch auf den in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Irreführungstatbestand als wettbewerbsrechtlich geprägten Spezialschutz erstreckt (bejahend Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Rn. 3979; verneinend Hacker a.a.O. § 127 Rn. 5) und deshalb in richtlinienkonformer Auslegung auch insoweit ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt zu verlangen ist.



Zweifelhaft erscheint zudem, ob bei einer irreführenden Werbung ihre Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt eigenständig zu prüfen ist (so OGH Wien GRURInt 2012, 268, 270 - Exklusivbuchung; Wirtz a.a.O. Rn. 59; verneinend Köhler a.a.O. § 3 Rn. 37; GRUR 2012, 1073 [1075]; Glöckner GRUR 2013, 224 [232]). Dagegen spricht, dass die irreführenden Geschäftspraktiken nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 lit. a) UGP-Richtlinie eine besondere Erscheinungsform der un­lauteren Geschäftspraktiken darstellen, so dass die Eignung zur Täuschung als Kon­kretisierung des Verstoßes gegen die Erfordernisse beruflicher Sorgfalt gewertet wer­den kann (so Köhler a.a.O.; Glöckner a.a.O.; für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch Senat WRP 2013, 370 Rn. 11 ff. - Grundpreisangabe bei amazon).



Jedenfalls aber entspricht die Werbung der Beklagten mit der Angabe „Himalaya Salz" nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne der UGP-Richtlinie. Für einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt ist ein objektiv-normativer Maßstab ohne Rücksicht auf Fahrlässigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. b UGP-Richtlinie; in andere Richtung allerdings OGH Wien a.a.O.) oder sonstige subjektive Gesichtspunkte (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 38, 41; Wirtz a.a.O. Rn. 73) anzulegen. Definiert wird dieser Maßstab in Art. 2 lit. h) UGP-Richtlinie und § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG als Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen wer­den kann, dass ein Unternehmer ihn gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.



An Hand dieser Kriterien hat die Beklagte den Anforderungen an die berufliche Sorgfalt auch auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags nicht genügt. Schon weil es sich bei der streitgegenständlichen Internetpräsentation um ein eigenes Angebot auf der Handelsplattform „Amazon" handelte, durfte die Beklagte - ungeachtet einer etwaigen (anders als bei der konkreten Zusicherung im Fall des OGH Wien GRURInt 2012, 268) allgemeinen Garantie und Gewährleistung der Raab Vitalfood GmbH in den Lieferverträgen, dass die Produktkennzeichnungen und -informationen allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprächen - die konkrete sprachliche Ausgestaltung der werblichen Produkthinweise nicht ihrer Lieferantin frei überlassen sowie die von dieser in die Upload-Sheets eingestellten Angaben nicht unkontrolliert in ihre Internetpräsentation überneh­men. Auf Grund der allgemeinen Zusicherung ihrer Lieferantin konnte die Beklagte nicht zwingend davon ausgehen, dass diese die Rechtskonformität des Salzes unter allen denkbaren gesetzlichen Aspekten, insbesondere einer - im Vertragsverhältnis zur Beklagten nicht bedeutsamen - wettbewerbsrechtlichen Irreführung, geprüft hatte. Vielmehr hatte die Beklagte zur Ver­meidung einer Irreführung der Verbraucher die Eindeutigkeit jener Angaben im Vorfeld der Internetwerbung einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei konnte der Internetnutzer ins­besondere erwarten, dass er durch die eingangs des Angebots herausgestellte Angabe „Himalaya Salz" über die geografische Herkunft des im Verhältnis zu sonstigen Salzen vergleichsweise hochpreisigen Produkts unmissverständlich in­formiert wurde.



Eine diesbezügliche Kontrolle hat indessen auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht stattgefunden. Diese hat zwar in allgemeiner Form vorgebracht, ihr zuständiger Vendor-Ma­nager habe die Eingaben der Lieferanten laufend auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und ihre Plausibilität überprüft. Gleichzeitig hat sie jedoch eingeräumt, die streitgegenständlichen Angaben vor der Abmahnung des Klägers keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit und in diesem Zusammenhang auf die geografische Herkunft des Salzes unterzogen zu haben. Zu einer Nachfrage nach dem konkreten Ort des Salzabbaus bestand jedoch umso mehr Anlass, als die Beklagte nach eigenem Vorbringen nicht wusste, wo das angebotene Salz abgebaut wurde, die Angabe „Himalaya Salz" - wie unter II.2.b) ausgeführt - nach ihrem Wortlaut auf das Gebiet des als solches bekannten Himalaya-Hochge­birgs­massivs hinwies, wo nach der im Rechtsstreit geäußerten Einschätzung der Beklagten kein Salzabbau stattfindet, und die Lieferverträge (anders als im Fall des OGH Wien GRURInt 2012, 268, in dem die - tatsächlich nicht gegebene - exklusive Zurverfügungstellung des Zimmerkontingents ausdrücklich vertraglich abgesichert worden war) keine Angaben zum konkreten Ort der Gewinnung des angebotenen Salzes ent­hielten. Angesichts dessen hätte die Beklagte der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers dadurch entgegenwirken müssen, dass vor der Veröffentlichung des Internetangebots die dort eingestellte Angabe „Himalaya Salz" in eine anderweitige Bezeichnung - etwa in die im Hinblick auf die geografische Herkunft unverfängliche Bezeichnung „Kaisersalz" oder „Alexandersalz" - abgeändert wurde.



Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, die Raab Vitalfood GmbH sei explizit darauf hingewiesen worden, dass sie den Produkttitel in die Upload-Sheets so wie auf der Verpackung angegeben einzutragen habe. Durch diese Vorgabe war die Gefahr einer Irreführung nicht gebannt. Denn an Hand einer solchen all­gemeinen Vorgabe hätte der schlagwortartige Titel des Produkts angesichts der auf der Verpackung herausgestellten Begriffe „Kristallsalz Himalaya" gelautet und wäre damit gleichermaßen irreführend gewesen.



Entgegen der Ansicht der Beklagten wird ihr Geschäftsmodell nicht in Frage ge­stellt, wenn sie für - wie jedes andere Großunternehmen - im Rahmen eines eigenen Angebots für eine irreführende Produktangabe einzustehen hat. Vielmehr gebieten es die anständigen Marktgepflogenheiten und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 lit. h der UGP-Richtlinie), dass die Beklagte die geografische Herkunft des von ihr angebotenen Salzes für den Verbraucher zutreffend angibt.



Im Übrigen muss sich die Beklagte die seitens der Raab Vitalfood GmbH erfolgte Einstellung der irreführenden Produktangabe in das Upload-Sheet mit dem Landgericht auch analog § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.



Die Lieferantin des Salzes hat, indem sie in das von der Beklagten vorgegebenee Upload-Sheet die An­gabe „Himalaya Salz" eingetragen hat, mangels zutreffender Be­zeichnung der geografischen Herkunft des Produkts gegen die für sie geltende fachliche Sorgfalt verstoßen und dadurch eine nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG unzulässige ge­schäftliche Handlung begangen. Die Produktangabe beschränkte sich nicht auf eine unternehmensinterne Wirkung, sondern war - nicht zuletzt mangels einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit durch die Beklagte - zur unmittelbaren Veröffentlichung im Rahmen des Internetangebots letzterer und damit auf Außenwirkung angelegt.



Die Beklagte muss sich den unter Verletzung der fachlichen Sorgfalt begangenen Verstoß ihrer Lieferantin gegen das Verbot der irreführenden geografischen Herkunftsangabe entsprechend § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen, ohne dass es insoweit zusätzlich eines eigenen Verstoßes der Beklagten gegen die fachliche Sorgfalt bedarf. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG begründet im Rahmen des Unterlassungsanspruchs eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Exkulpationsmöglichkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 907 [909] - Filialleiterfehler; Köhler a.a.O. § 8 Rn. 2.33), da dieser die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt und deshalb auch die damit verbundenen Risiken tragen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994 Rn. 19 - Gefälligkeit; GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm). Davon abgesehen hat die Beklagte - wie dargestellt - im Verhältnis zur Raab Vitalfood GmbH auch selbst einen Verstoß ge­gen die fachliche Sorgfalt begangen, da sie auf die Richtigkeit von deren Angaben zur geografischen Herkunft des gelieferten Produkts mangels konkreter diesbezüglicher Garantien nicht vertrauen durfte und deren Angabe „Himalaya Salz" dennoch ungeprüft veröffentlicht hat.



  • 2. Ist der Unterlassungsanspruch des Klägers gerechtfertigt, so kann dieser von der Beklagten auf Grund seiner demnach berechtigten Abmahnung entsprechend den §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB die Erstattung der geltend gemachten Abmahnpauschale von 196,35 EUR verlangen. Die Angemessenheit der veranschlagten Kostenpauschale steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entschei­dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Der Senat hat hinsichtlich des bejahten zurechenbaren Verstoßes der Beklagten gegen die fachliche Sorgfalt die Revision zugelassen, da er der Frage, ob ein solcher Verstoß im Rahmen des Irreführungstatbestands eigenständig zu prüfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen er zu bejahen ist, grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus beimisst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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