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Wirtschaftsrecht
24.09.2008
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt: Schriftformerfordernis für alle Vollmachten in der Einberufung führt zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse - Leica

LG Frankfurt, Urteil vom 26.8.2008 - 3-5 O 339/07

Leitsätze:

1. Ein Klagebeitritt eines bereits als Streithelfer den Klägern im Anfechtungs-/Nichtigkeitsrechtsstreit einer Beschlussmängelklage beigetretenen Aktionärs gegen den Willen der Parteien ist jedenfalls nicht sachdienlich, da dieser Aktionär aus seiner Stellung als streitgenössischer Streithelfer heraus durch entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag auf die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses hinwirken kann. Einer nachträglichen Parteierweiterung durch eigene Klageerhebung bedarf es nicht.

2. Wird in der Ladung zur Hauptversammlung in den Bedingungen zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts angegeben, dass bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenden Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen habe und ist in der Satzung nichts hierzu geregelt, führt dies zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse auf dieser Versammlung, da dies nicht mit der Regelung des § 135 AktG vereinbar ist, wonach eine Vollmacht die einem Kreditinstitut oder einem der in § 135 Abs. 9 AktG und § 135 Abs. 12 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigungen) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese nur von dem Bevollmächtigten in nachprüfbarer Form festgehalten werden muss

AktG § 121 Abs. 3; AktG § 134; AktG § 135; AktG § 241 Nr. 1; AktG § 327 a

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Beklagte zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Dort wurde u. a. zu TOP 5 ein Übertragungsbeschluss gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 12,15 je Stückaktie gefasst. Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Sie sind u. a. der Ansicht, dass in den Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts eine unzulässige Beschränkung der Vollmachtserteilung vorliege, da hier die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft verlangt werde. Zudem liege eine unzulässige Beschränkung der Vollmacht für Stimmrechtsvertreter vor, da hier Weisungen für erforderlich gehalten würden. Auch sein der Beschluss deswegen angreifbar, da das Wort angemessen fehle. Ferner habe die Hauptaktionärin einem Stimmverbot nach § 28 WpHG unterlegen. Die erhobenen Nichtigkeits-/Anfechtungsklagen hatten Erfolg.

Aus den Gründen

Die erhobenen Nichtigkeits-/Anfechtungsklagen sind begründet, wobei es wegen der notwendigen Streitgenossenschaft genügt, wenn nur ein Kläger durchgreifende Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe vorbringt.

Unabhängig von der Frage, ob die ansonsten vorgebrachten Anfechtungsgründe vorliegen; haben die Kläger ... einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführenden Grund, jedenfalls einen die Anfechtbarkeit begründenden Grund zutreffend geltend gemacht ...

            Nichtig- bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses wegen gesetz- und satzungswidriger Angaben zu den Bedingungen für die Stimmrechtsausübung

[Der Übertragungsbeschluss] ist sowohl nach § 241 Nr. 1 i. V. m. § 121 Abs. 3 AktG als auch nach § 241 Nr. 2 i. V. m. § Abs. 2 AktG nichtig, jedenfalls anfechtbar.

Die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG folgt daraus, dass in der Ladung zur Hauptversammlung am 20.11.2007 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Bedingungen wurde hier unzutreffend dahingehend angegeben, dass angegeben wurde, dass bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen habe. Da in der Satzung der Beklagten keinerlei besondere Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der §§ 134, 135 AktG für die Form der Vollmachtserteilung. Nach § 135 AktG bedarf aber eine Vollmacht die einem Kreditinstitut oder einem der in § 135 Abs. 9 AktG und § 135 Abs. 12 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG Personen(vereinigungen) erteilt wird nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese nur von dem Bevollmächtigten in nachprüfbarer Form festgehalten werden muss. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht daher nicht der gesetzlichen Regelung.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Kreditinstitute aufsichtsrechtlich sich schriftliche Vollmachten erteilen lassen müssen. Abgesehen davon, dass dies nur das Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und der Aufsichtsbehörde betrifft und die aktiengesetzliche Regelung nicht abändern kann, erfasst die Bestimmung des § 135 AktG auch ausländische Kreditinstitute (vgl. Willamowski in Spindler/Stilz, AktG § 135 Rz. 1, Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 135 Rz. 4 m. w. Nachw.) und andere Bevollmächtigte, wie z. B. Aktionärsvereinigungen, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterliegen. Soweit die Beklagte ausführt, dass sich der Satz über den Nachweis der Vollmacht nur auf das depotführende Kreditinstitut beziehe und nicht auf sonstige Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen ist dies aus Grammatik und Syntax der beiden Sätze heraus nicht nachvollziehbar. In Satz eins wird ausgeführt, dass sich der Aktionär bei der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann und es sind als Beispiel wird die depotführende Bank, Aktionärsvereinigungen oder andere Personen genannt. Der sich unmittelbar anschließende Satz spricht dann davon, dass der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachzuweisen hat. Der in Satz 2 genannte „Bevollmächtigte" kann daher nur der „Bevollmächtigte" sein, wie er auch in Satz eins angeführt und benannt wird.

Die Beklagte kann sich für diese gesetzeswidrige Bedingung auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach § 174 BGB befugt sei, einen Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Die Regelung des § 174 BGB ist im Verhältnis zwischen Gesellschaft, Aktionär und seinem Bevollmächtigten nicht anwendbar, da hier die aktienrechtlichen Spezialregelungen der §§ 134, 135 AktG eingreifen. Der Gesetzgeber (RegBegr BT.Drucks. 14/4051 S. 15) hat ausdrücklich die Anforderungen zurücknehmen und die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen wollen. Dies besagt aber, dass nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG die Satzung entsprechende Regelungen über die Vollmachtserteilung treffen kann (und ggf. muss), wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Erleichterungen des § 135 AktG durch eine Satzungsbestimmung abbedungen werden kann (vgl. zum Meinungsstand über die Frage der satzungsmäßigen Abdingbarkeit: Bunke AG 2002, 57; Holzborn in Bürgers/Körber, AktG § 135 Rz. 10 m. w. Nachw.). Jedenfalls bedarf es hierzu aber einer eindeutigen satzungsmäßigen Bestimmung, an der es hier fehlt. Die Beklagte kann sich hier nicht auf Ziff. 9.5. der Satzung berufen. Abgesehen davon, dass der dort angesprochene Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts sich eindeutig auf den im folgenden Satz - insoweit in der Antragsschrift und Klageerwiderung nicht zitiert - angesprochenen Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 123 Abs. 3 AktG bezieht und nicht auf die Modalitäten des Vollmachtsnachweises bei Stimmrechstausübung durch einen Bevollmächtigten, wäre eine Satzungsbestimmung, wie sie die Antragstellerin hier verstehen will, dass auch die Frage des Vollmachtsnachweises ohne nähere Satzungsregelung in der Einladung bekannt gegeben werden kann, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die Satzung selbst Regelungen über die Vollmacht und deren Nachweis enthalten, wenn von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll. Würde man dies, wie es die Antragsteller sehen, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs.5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt LG München WM 2007, 2111, 2113).

Diese unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) führt zur Nichtigkeit der Beschussfassung gem. § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG.

            Nicht gehört werden kann die Beklagte insofern mit ihrem Einwand, Ausführungen zur Stimmrechtsverteilung seien nicht erforderlich 

Die Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass nach § 121 Abs. 3 AktG nur die Bedingungen anzugeben sind, von denen die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst abhängt, während Ausführungen zur Stimmrechtsvertretung nicht erforderlich seien.

Von § 121 Abs. 3 AktG sind alle Modalitäten erfasst, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (so ausdrücklich der von der Beklagten für die Gegenmeinung zitierte Kubis in MünchKomm, AktG, 2. Aufl. § 121, Rz. 21; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, § 121, Rz. 37). Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf Stimmen in der Literatur (Werner in GroßKomm, AktG 4, Aufl. § 121 Rz. 60) bezieht, wonach Angaben zu Stimmrechtsvertretung nicht erforderlich seien, so wird dort lediglich ausgeführt, dass es um Bedingungen zwischen Treuhänder und Treugeber geht, mithin um Bedingungen aus dem Innenverhältnis, nicht jedoch um Bedingungen, in welche Weise die Vertretungsbefugnis für die Stimmrechsausübung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen ist.

            In jedem Fall führt der Einberufungsmangel zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses  

Aber selbst wenn man hier eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel zur Anfechtbarkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.7.2008 - 5 W 15/08 -, BeckRS 2008, 15524; LG Dresden, Beschl. v. 16.3.2007 - 43 OH 354/06, BeckRS 2007, 05044).

Die Einberufungsvorschriften bestehen zugunsten der Aktionäre, die damit die Aufhebung der Beschlüsse in der Hand haben, welche unter Verstoß gegen die Beachtung ihrer Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen sind, § 243 Abs. 1 AktG. Dass die Kläger zu 10) und 11) trotz des Einberufungsmangels an der Hauptversammlung teilgenommen haben, beseitigt den Anfechtungsgrund nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass andere Aktionäre durch die mangelhafte Einberufung von der Teilnahme (mittels eines Bevollmächtigten) abgehalten worden sind. Dabei kommt es nicht auf eine Relevanz der Teilnahme für das Abstimmungsergebnis an. Anfechtbarkeit ist schon immer dann gegeben, wenn Gesetz oder Satzung beim Zustandekommen des Beschlusses verletzt werden. Der Begriff des Zustandekommens ist weit auszulegen und erstreckt sich auch auf die Einberufung der Hauptversammlung. Ein solcher anfechtbarer Verfahrensfehler haftet der Einberufung der Hauptversammlung vorliegend jedenfalls an.

Die in der Ladung zur Hauptversammlung zusätzlich angegebenen Teilnahmebedingungen müssen zum Schutz der Aktionärsrechte richtig sein und dürfen die den Aktionären gesetzlich eingeräumten Rechte nicht verletzen.

Die sich hieraus ergebende Anfechtungsberechtigung ist auch angemessen, da durch die Beschränkung der Vollmachtserteilung entgegen § 135 AktG grundlegende Aktionärsrechte verletzt werden. Die betreffenden Angaben in der Ladung sind geeignet, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil sie sich gehindert sehen, die Vollmacht nach den Vorgaben der Bekanntmachung zu erteilen und deshalb der Hauptversammlung fern bleiben, bzw. nicht eine der durch § 135 AktG genannten Personen bevollmächtigen, d.h. auf das dem Aktionär zustehende elementare Teilnahmerecht an der Hauptversammlung zu verzichten. Ausweislich des Protokolls haben nicht alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen. Aus welchen Gründen ist nicht bekannt. Die Nichtteilnahme einzelner Aktionäre infolge der unrichtigen Angaben zur Stimmrechtsvollmacht kann nicht ausgeschlossen werden. Mit dem vorliegenden Einberufungsmangel wird der Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts der Aktionäre verletzt. Der Antragstellerin ist daher unabhängig von den gegebenen Mehrheitsverhältnissen der Nachweis abgeschnitten, die Teilnahme aller Minderheitsaktionäre hätte die getroffenen Beschlüsse nicht beeinflussen können (vgl. OLG Düsseldorf, DB 1991, 1826).

            Die Nichtigkeit ergibt sich ferner aus der fehlenden Eindeutigkeit des vom Versammlungsleiter festgestellten Beschlussinhalts

Eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses ist weiter gem. § 241 Nr. 2 i. V. m. § 130 Abs. 2 AktG gegeben, zumindest jedoch eine Anfechtbarkeit. Die Kammer folgt der Ansicht des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 31.3.2006 -23 W 8/05 - welches in dieser Entscheidung zutreffend darauf abstellt, dass die Feststellung des Versammlungsleiters über den Inhalt des gefassten Beschlusses nicht im Wege der Auslegung dem tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschluss angepasst werden kann. Das Kammergericht fordert, dass durch die Beschlussfeststellung der Inhalt des Beschlusses in nicht mehr interpretierbarer Weise festgelegt wird. Wenn wie vorliegend vom Versammlungsleiter nur festgestellt wird, dass die Hauptversammlung, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, S., auf die A. GmbH, S./Österreich, gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen hat, so fehlt die Eindeutigkeit. Wenn nicht die Beschlussfassung wörtlich festgestellt wird - wie es bei einem Eingriff in die Eigentumsrechte der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG angebracht erscheint -, hätte es bei einer Bezugnahme auf einen Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat einer entsprechenden Konkretisierung bedurft, dass hier der Beschluss mit dem Inhalt beschlossen wurde, wie er als konkreter Vorschlag in der Bekanntmachung der Tagesordnung angegeben worden ist. Nur dann ist eindeutig klargestellt, dass ein Beschluss mit dem dort konkretisierten Inhalt gefasst wurde. Die allgemeine Bezugnahme auf einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat lässt die entsprechende Konkretisierung nicht zu; zu verlangen ist bei einer Bezugnahme immer eine auf den in der Tagesordnung enthaltenen und zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag (vgl. Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 13, Rz. 13, Wicke in Spindler/Stilz, Akte, § 130 Rz. 49 m w. Nachw.).

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