BGH: Schadenspauschalierungsklausel in AGB eines Kraftsfahrzeughändlers
BGH , Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 123/09 (Vorinstanz: AG Mainz vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 87 C 53/08; ) (Vorinstanz: LG Mainz vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 301 S 170/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kraftfahrzeughändler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist." nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b; Redaktionelle Normenkette: BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b;
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