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Wirtschaftsrecht
12.12.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen sittenwidriger Schädigung für 2016 erworbene Fahrzeuge zurückgewiesen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.201910 U 199/19

Volltext: BB-Online BBL2019-2945-2

Amtliche Leitsätze

1. Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen, hier dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit dem Motor EA189, veranlasst worden, dann trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Daher muss für eine Haftung aus § 826 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Gebrauchtwagenkaufs Sittenwidrigkeit vorliegen. (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78).

2. Die Beklagte hat die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden.

3. Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Erwerbers von der Abschalteinrichtung bei Abschluss des Kaufvertrags kommt es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB nicht an.

4. Wird ein Erwerber bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hingewiesen, dass sein Fahrzeug vom Rückruf wegen einer Abschalteinrichtung betroffen ist, entsteht ihm durch den Erwerb kein vom Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors verursachter Schaden.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

Der Kläger kaufte am 25. Juli 2016 bei der Autohaus M. GmbH in B. ein gebrauchtes Kraftfahrzeug VW Touran „Style“ 1.6 TDI. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit dem Motor EA 189 ausgestattet. Es wurde erstmals am 29. November 2011 zugelassen.

Das Fahrzeug ist von der Problematik betroffen, die in der Öffentlichkeit unter den Schlagworten „Abgasskandal“ oder „Dieselskandal“ diskutiert wird.

Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ, also unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr, wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben.

Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das KBA ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.

Im Jahr 2016 erließ das KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Freigabebestätigung, nach welcher ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen.

Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz u.a. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs durch die Beklagte. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung. Hilfsweise macht er Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weitergehender Schäden geltend. Ferner macht er Zinsen gemäß § 849 BGB und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis des „VW-Skandals“ gekauft und die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Täuschungshandlungen mehr begangen habe. Auch lägen die sonstigen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht vor. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben, weil bereits ein sittenwidriges Handeln sowie ein Vorsatz der Beklagten zu verneinen sei. Auch fehle es am Schutzzweck der Norm, soweit der Kläger Ansprüche aus dem Zusammenhang mit der VO 715/2007/EG geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Es sei unerheblich, ob er die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten oder die Medienberichterstattung zu der Abgasthematik zur Kenntnis genommen habe. Kein Laie habe damit rechnen können, dass ein betroffenes Fahrzeug ohne konkreten Hinweis auf die Manipulation überhaupt noch angeboten werde. Der Kläger sei ein Laie. Die bloße Berichterstattung über eine unzulässige Abschalteinrichtung bei bestimmten Dieselmotoren habe keinen Anlass für Nachforschungen gegeben. Den meisten Laien sei unbekannt, welcher Motor in welchem Fahrzeug verbaut sei. Die Betroffenheit vom Dieselskandal sei für den normalen Verbraucher nicht ersichtlich. Der Kläger müsse nicht laufende Pressemitteilungen zu Volkswagen verfolgen. Nicht zuletzt aufgrund der Verschleierungs- und Vertuschungstaktik der Beklagten sei der Sachverhalt bis heute nicht vollumfänglich aufgeklärt.

Die Beklagte habe eine strafrechtlich relevante Täuschung des Klägers i.S.d. § 263 StGB begangen. Das Herstellen und Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 189 unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung begründe eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Zu Unrecht habe das Landgericht unter Verkennung der sekundären Darlegungslast eine Täuschung durch die Organe der Beklagten abgelehnt. Auch sei ein Anspruch aus § 831 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu bejahen. Ein Nutzungsersatz sei nicht geschuldet.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 03.05.2019 (Az. 4 0 459/18) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs

Marke: Volkswagen

Typ: Touran

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...

an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 16.533,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise:

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs 16.533,00 EUR, mindestens somit 4.133,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN; ..., mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 16.533,00 EUR seit dem 03.08.2016 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.266,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kaufvertrag sei erst deutlich nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik und in Kenntnis des Klägers von der Umschaltlogik geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software längst öffentlich bekannt gewesen. Die Beklagte habe die Öffentlichkeit über die Verwendung der Umschaltlogik ab dem 22. September 2015 umfassend informiert. Es habe eine großflächige und lang andauernde Medienberichterstattung gegeben. Anfang Oktober 2015 habe die Beklagte eine Website freigeschaltet, auf der jedermann durch Eingabe der FIN überprüfen könne, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet sei. Ferner habe die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Umstand informiert, dass Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 über die Umschaltlogik verfügten. Es fehle daher an einer Täuschung des Klägers. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Tatsache erworben, dass die besagte Software installiert gewesen sei. Jedenfalls wäre die Unkenntnis grob fahrlässig. Durch die Vornahme des Software-Updates sei die mit der Klage beanstandete Umschaltlogik in dem Fahrzeug nicht mehr vorhanden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

1.

Das mit dem Motor EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 18 ff.).

Das Inverkehrbringen derart manipulierter Fahrzeuge erfolgte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, hat in erheblichem Maße gegen die berechtigten Verkehrserwartungen verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubte, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift.

Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 32). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 20).

Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend eine Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht.

2.

Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers aus. Der Kläger hat bereits keinen von der Beklagten verursachten Schaden erlitten (dazu sogleich unter a). Zudem fehlte es zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten (dazu unter b).

a)

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Er hat daher bereits keinen von der Beklagten verursachten Schaden erlitten.

In dem Kaufvertrag vom 25. Juli 2016, mit dem der Kläger das Fahrzeug erworben hat, heißt es unter „Besondere Vereinbarungen“:

 „... Rückrufaktion noch nicht aufgerufen ...“

Unter dem Begriff „Rückrufaktion“ ist ersichtlich die aufgrund des Vorgehens des KBA im Oktober 2015 von der Beklagten erzwungene Änderung der Motorsteuersoftware durch Aufspielen eines Software-Updates gemeint. Der Kläger hat nicht, insbesondere nicht bei der Diskussion über diese vertragliche Vereinbarung im Verhandlungstermin vor dem Senat am 22. Oktober 2019, dargelegt, dass mit dem Begriff „Rückrufaktion“ etwas anderes gemeint gewesen sei. Wenn aber konkret beim Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs darüber gesprochen wurde, dass das Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist, und im Kaufvertrag festgehalten wurde, dass deshalb noch eine Rückrufaktion aussteht, war dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Es fehlt deshalb bereits an einem Schaden des Klägers.

b)

Zudem fehlt es an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Beklagte.

aa)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2013 - I ZR 336/12 Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 77). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8 m.w.N.).

bb)

Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten ist das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dies erfolgte deutlich vor dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im September/Oktober 2015.

Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die - wie vorliegend - das Fahrzeug (gebraucht) von einem (möglicherweise unwissenden) Dritten erworben haben. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. April 2019 - 16 U 30/19, juris Rn. 6; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 28). Gerade darauf basiert das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend.

Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht ausdrücklich ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 22). Ein Fahrzeugkäufer geht berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der „Umschaltlogik“ gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 44). Vorliegend war der dauerhafte Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Erwerb des Fahrzeugs gefährdet.

cc)

Allerdings begründet die vorsätzliche Zufügung eines Schadens alleine noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, juris Rn. 18; bestätigt durch Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 42). Es ist deshalb im Ergebnis zutreffend, wenn in der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, hier also der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig bezeichnet wird (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 21; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19, juris Rn. 46). Zwar ist im Grundsatz - worauf das OLG Hamm zutreffend hinweist (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 65; s.a. Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 6; Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2019, § 826 Rn. 23) - für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen. Ist das Verhalten zu diesem Zeitpunkt nicht sittenwidrig, kommt eine Haftung aus § 826 BGB nicht in Betracht. Fallen aber wie im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Es muss daher in Fällen wie dem vorliegenden auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger noch eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen.

dd)

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden.

Dahinstehen kann dabei, ob bereits die Pressemitteilung der Beklagten vom 18. September 2015 und die sog. Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 zum Wegfall des Verdikts der Sittenwidrigkeit geführt haben.

Die Pressemitteilung vom 18. September 2015 betraf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeuge, die in den USA vertrieben wurden. Hinweise auf dieselbe Vorgehensweise in Europa ergaben sich daraus nicht. Die Öffentlichkeit und insbesondere potentielle Fahrzeugerwerber in Europa mussten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in Europa in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge in gleicher Weise betroffen sind.

Die Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG der Beklagten vom 22. September 2015, in welcher von „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software“ bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die Rede ist, richtete sich an den Kapitalmarkt und nicht die allgemeine Öffentlichkeit.

Allerdings gab die Beklagte am 22. September 2015, wie allgemein bekannt ist, auch eine Pressemitteilung heraus, in der mitgeteilt wurde, dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“ auffällig seien. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden.

Die Thematik war unmittelbar darauf Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland.

Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. Darüber hinaus informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik.

Am 15. Oktober 2015 gab das KBA in einer Pressemitteilung bekannt, dass es gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen-Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angeordnet habe. Der Beklagten werde - so die Pressemitteilung weiter - auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Dies sei durch entsprechende Nachweise zu belegen. Betroffen seien Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum. Die betroffenen Halterinnen und Halter würden durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Über den Rückruf des KBA informierte die Beklagte ebenfalls per Pressemitteilung (vgl. auch die Darstellung des Vorgehens der Beklagten im Urteil des OLG Stuttgart vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 6 ff.).

Die Beklagte hat somit die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Zusammen mit der Information ihrer Vertragshändler und Servicepartner waren die von der Beklagten bis Mitte Oktober 2015 vorgenommenen Maßnahmen geeignet, bei einem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Erwerb eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Die Beklagte hat die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert und die Möglichkeit geschaffen, über eine Website zu überprüfen, ob ein Fahrzeug davon betroffen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war und die Öffentlichkeit ferner durch das KBA informiert wurde. Zwar ist die Presseberichterstattung sowie die Öffentlichkeitsinformation durch das KBA nicht der Beklagten zuzurechnen. Diese sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagte zu unternehmen waren, um den aufgrund des Inverkehrbringens der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen, zu berücksichtigen. Bei der in diesem Sinne gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden.

In der Öffentlichkeit wird kontrovers diskutiert, ob das Software-Update, das von der Beklagten in Umsetzung der vom KBA im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verlangten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge entwickelt wurde, eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Fehlers, der in der zunächst implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung lag, ist und ob das Software-Update negative Auswirkungen auf die Lebensdauer des Motors und den Kraftstoffverbrauch hat. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da es bei einem Erwerb nach Mitte Oktober 2015 bereits an einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern durch die Beklagte fehlt.

Unerheblich ist auch, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens von dem sog. Dieselskandal hat. Maßgeblich ist vielmehr aus den dargelegten Gründen für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nur das Verhalten der Beklagten. Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob ein Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent allgemein Kenntnis von dem sog. Dieselskandal oder von der konkreten Betroffenheit eines bestimmten Fahrzeugs hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob von einem durchschnittlichen Gebrauchtwagenkäufer die Kenntnis der internen Motorenbezeichnung des Herstellers (hier: EA 189) erwartet werden kann. Unerheblich ist auch, dass eine Überprüfung, ob ein bestimmtes Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist, auf der von der Beklagten eingerichteten Website die Kenntnis der FIN voraussetzt, und dass deren Kenntnis bei einem Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent vor Einsichtnahme in die entsprechenden Fahrzeugpapiere oder Erhalt dieser Information durch den Verkäufer regelmäßig nicht vorliegt. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren. Diese Informationen waren unter Berücksichtigung der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in der Presse geeignet, das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern.

3.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Aus denselben Gründen, die zur Verneinung einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs führen, fehlt es an einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 31; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 30). Zudem fehlt es an der Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils im Sinne von § 263 StGB und dem verursachten Vermögensschaden.

Die Beklagte haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“.

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Zum Teil wird vertreten, dass es an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle, da in diesem Fall das Fahrzeug, für das die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt sei, nicht dem genehmigten Typ entspreche (insb. Harke, VuR 2017, 83; vgl. Armbrüster, NJW 2018, 3481 f. m.w.N.). Tatsächlich ist dies nicht zutreffend. Die Bescheinigung ist dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 106 ff.; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 838 m.w.N.).

Danach fehlt es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, kommt es daher nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 106 ff. zu einem anderen Hersteller).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Abweisung der Klage schon auf der Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal beim Erwerb und der deshalb fehlenden Verursachung eines Schadens durch die Beklagte beruht.

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