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Wirtschaftsrecht
27.11.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Nürnberg: Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsleiter wegen Verletzung einer Obliegenheit in seinem Pflichtenkreis – Darlegungs- und Beweislast

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13

Amtliche Leitsätze

1. Trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.

Gelingen der Gesellschaft die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis dieser Umstände, ist es Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. November 2002, II ZR 224/00, BGHZ 152, 280).

2. Bei einer wertneutralen Handlung (hier: Reisekostenerstattung für eine Geschäftsreise), welche als solche keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefert, dass das Vorstandsmitglied bei Vornahme der Handlung auch nur „möglicherweise“ seine Pflichten als Geschäftsleiter verletzt hat, hat die Gesellschaft weitere Umstände und Indiztatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die zumindest den Anschein begründen, dass das Verhalten des Vorstandsmitglieds pflichtwidrig gewesen sein könnte.

§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG, § 93 Abs. 2 S. 2 AktG, § 116 AktG

Sachverhalt

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen erstatteter Reisekosten aus dessen Tätigkeit als ihr Vorstand.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Der Beklagte ist Mitbegründer der Klägerin und nach wie vor ihr Aktionär. Der Beklagte war auch Mitglied des Vorstands der Klägerin. Anfang des Jahres 2008 wurde er als Vorstand abberufen und es wurde sein Anstellungsvertrag mit der Klägerin außerordentlich gekündigt. In der Zeit vom 20. Oktober 2007 bis 20. März 2008 hatte der Beklagte - nach den Feststellungen des Erstgerichts - als Vorstand der Klägerin mehrere Reisen nach Asien unternommen. Hierfür hatte er Kosten in Höhe von 44.414,33 € aufgewendet, welche ihm von der Klägerin erstattet worden waren.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Asienreisen nicht in ihrem Interesse, sondern im Eigeninteresse durchgeführt habe. Der Beklagte habe geplant, wesentliche Vermögenswerte der Klägerin, nämlich Quellcodes und die von ihr entwickelte Software, an sich zu bringen und so die Klägerin zu „entkernen“.

Das Landgericht wies die auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 44.414,33 € gerichtete Klage mit Endurteil vom 28. Februar 2013 (Bl. 172 ff. d.A.) ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, weil die von der Klägerin aufgeführten Umstände, wenn man sie als richtig unterstellt, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit für die Behauptung der Klägerin sprächen, dass der Beklagte die Asienreise allein im Eigeninteresse unternommen habe. Aus den gleichen Gründen stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht erwogen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche es aus, dass die Gesellschaft eine mögliche Pflichtverletzung darlege und beweise. Diese Möglichkeit sei hier allein damit nachgewiesen worden, dass der Beklagte in seinem Pflichtenkreis unstreitig eine Auszahlung der geltend gemachten Reisekosten an sich selbst veranlasst habe. Auf den Nachweis weiterer Indiztatsachen für die Pflichtwidrigkeit komme es überhaupt nicht an.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2013, Az.: 1 HK O 10801/11, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.414,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.: Die Sache wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung

Es wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe im Hinweis vom 23. September 2014 (Bl. 301 ff. d.A.). Die mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 (Bl. 313 ff. d.A.) hierzu abgegebene Stellungnahme der Klägerin veranlasst keine andere Bewertung:

1. Der Ansicht der Berufung, die im Hinweis des Senats vertretene Auffassung, die Klägerin habe die Möglichkeit einer Pflichtverletzung nicht nachgewiesen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann nicht gefolgt werden.

a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 (NJW 2003, 358) ausgeführt, dass nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis trifft, das „als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als möglicherweise pflichtwidrig darstellt“. Auf der gleichen Linie liege es, dass bereits das Reichsgericht (RGZ 13, 43) zur Haftung des Vorstands einer Genossenschaft entschieden habe, dass diese zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun habe, dass ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen sei; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, dass er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt habe. Das Vorstandsmitglied hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, WM 2011, 752; NJW 2003, 358; ZIP 2009, 860).

Die Kommentarliteratur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ist hierauf gestützt der Ansicht, dass die Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch das Verschulden betreffe (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 31; MünchKomm-AktG/Spindler, 4. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 181). Demgegenüber müsse die Gesellschaft aber darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei und dass dieser Schaden auf einer bestimmten Handlung oder Unterlassung ihrer Vorstandsmitglieder beruhe (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O.; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 53; Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 93 AktG Rdnr. 26). Darüber hinaus müsse die Gesellschaft auch Anhaltspunkte darlegen, dass das dem Vorstandsmitglied angelastete Verhalten möglicherweise pflichtwidrig sein könnte (Krieger/Sailer-Coceani, in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O.). Es wird auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die Gesellschaft die schädigende Handlung des in Anspruch genommenen Vorstandsmitgliedes darlegen und beweisen müsse (MünchKomm-AktG/Spindler, a.a.O., § 93 AktG Rdnr. 185).

b) Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht, wie die Berufung meint, in dem Sinn verstanden werden, dass jedes Handeln im Pflichtenkreis des Organmitglieds „möglicherweise“ pflichtwidrig sei. Hiergegen spricht schon, dass dann das vom Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgestellte Erfordernis, dass es sich um ein Verhalten des Organmitglieds handeln müsse, das „als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt“ überflüssig wäre. Dass der Bundesgerichtshof nicht jedwedes, auch völlig wertneutrales Verhalten des Organmitglieds genügen lassen wollte, zeigt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 13, 43), in welcher verlangt wird, dass dem Vorstand der Nachweis obliege, dass er „trotz entgegenstehenden Anscheins“ seine Pflichten erfüllt habe. Auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf seine Entscheidung vom 26. November 1990 (NJW-RR 1991, 485) zu einem ungeklärten Kassenbestand, in der eine vom Geschäftsleiter zu verantwortende nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung feststand, spricht gegen die Annahme der Berufung, es genügten die Darlegung und der Nachweis irgendeines Verhaltens des Vorstandsmitgliedes in dessen Pflichtenkreis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher nach Überzeugung des Senats nur so verstanden werden, dass die Gesellschaft auch Umstände darlegen und beweisen muss, woraus sich zumindest der Anschein ergibt, dass das dem Vorstandsmitglied zur Last gelegte Verhalten pflichtwidrig sein könnte. Würde man, wie die Berufung meint, jedwedes, also auch ein völlig wertneutrales Verhalten des Vorstandsmitgliedes ausreichen lassen, würden sich die Darlegungs- und Beweislast in einer mit der gesetzlichen Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG schwer in Einklang zu bringenden Weise zu Lasten des Vorstandsmitglieds verschieben. Es bestünde damit die Gefahr, dass Vorstandsmitglieder auch ohne greifbare Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten willkürlich im Nachhinein in Anspruch genommen werden könnten. Es würden zu Lasten des Vorstandsmitglieds auch für Fälle wertneutralen Verhaltens umfangreiche Anforderungen an dessen Entlastung gestellt werden, die es in vielen Fällen im Nachhinein nicht erfüllen kann. Im Ergebnis liefe dies auf eine die Tragweite der Beweislastregelung des § 93 Abs. 2 AktG überschreitende - widerlegbare - Erfolgshaftung des Vorstandsmitglieds hinaus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Bundesgerichtshof mit der Formulierung, die Gesellschaft müsse ein „möglicherweise“ pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds darlegen und beweisen, in Betracht kommende Handlungen auf solche eingrenzen wollte, die dem Anschein nach pflichtwidrig sind.

2. Die Klägerin hat im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Erstgericht jedoch keine Tatsachen ausreichend dargetan und nachgewiesen, die zumindest den Anschein begründen, dass die Beantragung der Reisekostenerstattungen für die unternommenen Asienreisen möglicherweise pflichtwidrig gewesen sein könnte. Die Geltendmachung von Reisekostenerstattungen ist ein gewöhnlicher Vorgang im Geschäftsleben und wertneutral. Der Aufsichtsrat der Klägerin hatte die Strategie, eine Vertriebsstruktur in Asien aufzubauen, zuvor gebilligt. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin darlegen und nachweisen müssen, dass der Beklagte bei den unternommenen Asienreisen - zumindest auch - gesellschaftswidrige Zwecke verfolgt hat. Nur dann bestünde ein Anschein dafür, dass der Beklagte die Klägerin bei der Geltendmachung der aufgewandten Reisekosten über den Zweck der Reise getäuscht haben könnte. Dies ist ihr jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen. Zum Nachweis eines möglicherweise pflichtwidrigen Verhaltens reicht es auch nicht aus, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts, das sich mit allen vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt und diese überzeugend gewürdigt hat, eine bloß theoretische Möglichkeit für die behauptete „Entkernungstheorie“ besteht, positive Anhaltspunkte oder Indizien für die Annahme eines diesbezüglichen Anscheins jedoch fehlen.

3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Im Vordergrund stehen einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat - wie dargelegt - der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.

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