LG Heilbronn:: Schadensersatzanspruch eines Kfz-Käufers bei gezielter Manipulation der Motorsteuerung
LG Heilbronn, Urteil vom 9.8.2018 – Sp 2 O 278/17
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2625-5
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Amtliche Leitsätze
1. Bringt ein Kraftfahrzeughersteller in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeuge mit einem den Verbrauchern bewusst verschwiegenen Betriebsmodus in Verkehr, dessen alleiniger Zweck darin besteht, die Einhaltung von Emissionswerten zu Genehmigungszwecken vorzutäuschen, so handelt es sich nicht lediglich um eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung, sondern um eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist.
2. Klagt ein Kunde gegen den Händler und den Hersteller eines Kraftfahrzeugs wegen der Manipulation der Motorsteuerung mit dem Ziel, seine Kaufentscheidung rückgängig zu machen, so handelt es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Haftung für Schäden in Bezug auf ein Fahrzeug, dessen Dieselmotor vom Typ EA 189 vom sog. “Abgasskandal” um manipulierte Stickoxidwerte betroffen ist.
Die Klägerin erwarb am 01.06.2015 das Gebrauchtfahrzeug VW Beetle Cabrio 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... vom Autohaus A. GmbH zum Kaufpreis von 27.390,- EUR brutto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 der Beklagten ausgestattet. Der Motor ist von dem sog. „Abgasskandal“ erfasst. Die Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor. Der eine Betriebsmodus ist hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimiert und sieht eine vergleichsweise hohe Abgasrückführungsrate vor. Der andere Betriebsmodus führt bei einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem höheren Stickstoffausstoß.
Weiter ist das Fahrzeug mit einer sog. Abschaltvorrichtung versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Diese Abschaltvorrichtung wurde in dem Fahrzeug gezielt eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen aufweist.
Das Kraftfahrtbundesamt erlegte der Beklagten nach dem Bekanntwerden der genannten Manipulation auf, die entsprechende Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht widerrufen. Das klägerische Fahrzeug wurde bislang auch nicht mit einem Softwareupdate der Beklagten ausgestattet. Nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe im September 2015 versicherte die Beklagte öffentlich, sie werde an der Aufklärung des Abgasskandals und der dafür verantwortlichen Personen mitwirken.
Die Klägerin trägt vor, ihr sei es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeugs gegangen. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Das Fahrzeug sei im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig und könne jederzeit stillgelegt werden. Die angebotene Nachrüstung führe zu zahlreichen Folgeproblemen. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass ihr aufgrund der Manipulationen der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustünde.
Hinsichtlich der als Nebenforderung verfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren behauptet die Klägerin, bei der Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Autohaus und der Beklagten als Hersteller handele es sich um mehrere Angelegenheiten, so dass sie von beiden Unternehmen unabhängig voneinander vorgerichtliche Anwaltsgebühren ersetzt bekommen müsse. Dabei sei auch jeweils der Ansatz einer Gebühr von 2,0 gerechtfertigt, weil der Fall insgesamt einzigartig und in seiner Komplexität weit überdurchschnittlich schwierig sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Beetle Cabrio 2,0 l TDI, FIN ... durch die Beklagtenpartei resultieren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig. Sie trägt vor, die beabsichtigte Nachrüstung sei durch das Kraftfahrzeugbundesamt freigegeben und führe für die Klägerin zu keinerlei Nachteilen. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der Klägerin gehandelt haben.
Die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin seien ins Blaue hinein erfolgt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben gemacht, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Der Klägerin sei durch den Vertragsschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch kein Schaden entstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 (Bl. 813 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte zunächst gemeinsam mit der A. GmbH vor dem Landgericht Stuttgart in Anspruch genommen (Az. 16 O 50/17). Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 02.11.2017 (Bl. 762 f. d.A.) den Rechtsstreit über Ansprüche gegen den beklagten Hersteller abgetrennt und wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Heilbronn verwiesen, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat.
Das Landgericht Stuttgart hat zwischenzeitlich die A. GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt (Urteil vom 09.03.2018, Bl. 841 ff. d.A.); das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Berufung ist noch anhängig.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 verwiesen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig; ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht nach wie vor, nachdem die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Da über die technischen Auswirkungen einer etwaigen Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge auch unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestehen und die Beklagte jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, hat die Klägerin zur Vermeidung des Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht bei dieser Sachlage nicht. Auch die bei einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht von Vermögensschäden erforderliche hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 04. März 2015 - IV ZR 36/14 -, Rn. 15, juris) liegt vor. Ein Schaden der Klägerin kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt sicher festgestellt werden (dazu unten).
II.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, Az. Ve 6 O 320/17).
1.
Der bei den Käufern - und damit auch bei der Klägerin - entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. allg. BGH NJW 2004, 2668; Münchener Kommentar/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn 31) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275).
Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Die Klägerin ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte.
Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folgt aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine „unzulässige Abschaltvorrichtung“ handelt. Hierdurch ist die Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann die formale Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht.
Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für die Klägerin kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers - und damit auch der Klägerin - erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind.
Dass auch die Beklagte selbst hiervon ausgehen musste, lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Manipulation des Genehmigungsverfahrens verheimlicht wurde und die Beklagte nach Bekanntwerden ihr Bedauern über dieses Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten, welches in der Verheimlichung des Manipulationsvorgangs zu sehen ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden ist, den sie sonst nicht geschlossen hätte, und dass damit ein Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB bei der Klägerin vorliegt.
2.
Diesen Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau BGB 76. Aufl., § 826 Randnummer 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich i.S.v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand.
Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden.
Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte ist der größte Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass solche Auswirkungen tatsächlich nicht messbar seien, so kann dieser Umstand als erfreulich gewertet werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte.
Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte sich nicht damit entlasten, dass die Klägerin letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Irrelevant ist nach Überzeugung des Gerichts an dieser Stelle auch die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn die Beklagte hier argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen.
Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall deutlich von dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der BGH die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist.
3.
Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des BGH vom 28.06.2016. Dort hatte der BGH entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung“ nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.
Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.
Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde.
b)
Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen der Klägerin entgegenzutreten, unzureichend. Damit, dass die Beklagte sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltsleer und für die Klägerseite nicht nachprüfbar. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen halten.
4.
Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen.
5.
Als Rechtsfolge ergibt sich die von der Klägerin begehrte Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Schäden aufgrund der vorgenommenen Manipulation dem Grunde nach.
III.
Dem Grunde nach steht der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1, 257 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war.
Der Höhe nach war jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass es sich entgegen der Ansicht der Klägerin bei dem sich sowohl gegen den Händler als auch gegen den Hersteller richtenden Vorgehen um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG handelt. Die in die beim Landgericht Stuttgart gegen Händler und Hersteller erhobene Klage mündenden Ansprüche der Klägerin sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, die Klägerin von den Folgen ihrer Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18). Dementsprechend kommt nicht in Betracht, dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag doppelt fordern kann; die Beklagte war insoweit lediglich als Gesamtschuldnerin zu verurteilen.
Darüber hinaus beschränkt sich der Anspruch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.358,86 EUR, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr - ausgehend vom vorgerichtlichen Gegenstandswert des ursprünglichen Kaufpreises - zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Im Gegenteil: Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger identischer Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.