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Wirtschaftsrecht
21.03.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Schadensersatz wegen verbotenen Kartells – Nachfolge rechtlicher Einheiten

EuGH, Urteil vom 14.3.2019 – Rs. C-724/17, Vantaan kaupunki gegen Skanska Industrial Solutions Oy, NCC Industry Oy, Asfaltmix Oy

ECLI:EU:C:2019:204

Volltext: BB-Online BBL2019-705-1

Tenor

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 101 AEUV und des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts im Hinblick auf die Bestimmungen, die in der finnischen Rechtsordnung für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union gelten.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vantaan kaupunki (Stadt Vantaa, Finnland) und der Skanska Industrial Solutions Oy, der NCC Industry Oy und der Asfaltmix Oy über den Ersatz des durch ein Kartell auf dem Asphaltmarkt in Finnland entstandenen Schadens.

Rechtlicher Rahmen

3          Nach dem 2. Abschnitt § 1 des Vahingonkorvauslaki 412/1974 (Schadensersatzgesetz 412/1974) ist derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, zum Ersatz verpflichtet.

4          Wenn ein Schaden durch zwei oder mehrere Personen verursacht wurde oder wenn zwei oder mehrere Personen denselben Schaden ersetzen müssen, gilt nach dem 6. Abschnitt § 2 dieses Gesetzes, dass sie gesamtschuldnerisch haften.

5          Nach den finnischen Rechtsvorschriften über die Aktiengesellschaft ist jede Aktiengesellschaft eine eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen und eigener Haftung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6          Von 1994 bis 2002 war auf dem Asphaltmarkt in Finnland ein Kartell tätig (im Folgenden: betroffenes Kartell). Dieses Kartell, das Absprachen über die Aufteilung des Marktes, über Preise und über die Abgabe von Angeboten betraf, erstreckte sich auf das gesamte Gebiet dieses Mitgliedstaats und war geeignet, sich auch auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken. Beteiligt an diesem Kartell waren u. a. die Lemminkäinen Oyj, die Sata‑Asfaltti Oy, die Interasfaltti Oy, die Asfalttineliö Oy und die Asfaltti‑Tekra Oy.

7          Am 22. März 2000 erwarb Asfaltti‑Tekra, die am 1. November 2000 in Skanska Asfaltti Oy umbenannt wurde, sämtliche Aktien von Sata‑Asfaltti. Am 23. Januar 2002 wurde Sata-Asfaltti nach einem freiwilligen Liquidationsverfahren, in dem ihre Geschäftstätigkeit am 13. Dezember 2000 auf Skanska Asfaltti übertragen wurde, beendet. Letztere beteiligte sich ebenfalls an dem betreffenden Kartell. Am 9. August 2017 wurde diese Gesellschaft in Skanska Industrial Solutions (im Folgenden: SIS) umbenannt.

8          Interasfaltti war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Oy Läntinen Teollisuuskatu 15. Die NCC Finland Oy erwarb am 31. Oktober 2000 die Aktien von Läntinen Teollisuuskatu 15. Interasfaltti wurde am 30. September 2002 mit Läntinen Teollisuuskatu 15 verschmolzen, die gleichzeitig in Interasfaltti umbenannt wurde. NCC Finland wurde am 1. Januar 2003 in drei neue Gesellschaften aufgespalten. Eine von ihnen, die NCC Roads Oy, wurde Eigentümerin sämtlicher Aktien von Interasfaltti. Interasfaltti wurde am 31. Dezember 2003 nach einem freiwilligen Liquidationsverfahren, in dem ihre Geschäftstätigkeit ab 1. Februar 2003 auf NCC Roads übertragen wurde, beendet. NCC Roads wurde am 1. Mai 2016 in NCC Industry (im Folgenden: NCC) umbenannt.

9          Die Siilin Sora Oy, die am 17. Oktober 2000 in Rudus Asfaltti Oy umbenannt wurde, erwarb am 20. Juni 2000 sämtliche Aktien von Asfalttineliö. Asfalttineliö wurde am 23. Januar 2002 nach einem freiwilligen Liquidationsverfahren, in dem ihre Geschäftstätigkeit ab 16. Februar 2001 auf Rudus Asfaltti übertragen wurde, beendet. Letztere wurde am 10. Januar 2014 in Asfaltmix umbenannt.

10        Die Kilpailuvirasto (Wettbewerbsbehörde, Finnland) beantragte am 31. März 2004 die Festsetzung eines Bußgeldes gegen sieben Gesellschaften. Mit Urteil vom 29. September 2009 verhängte der Korkein hallinto‑oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) in Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität, der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt wird, u. a. gegen SIS wegen ihres eigenen Verhaltens sowie des Verhaltens von Sata‑Asfaltti, gegen die NCC wegen des Verhaltens von Interasfaltti und gegen Asfaltmix wegen des Verhaltens von Asfalttineliö Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Kilpailunrajoituslaki (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie gegen Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV).

11        Auf der Grundlage dieses Urteils des Korkein hallinto‑oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) erhob die Stadt Vantaa, die mit Lemminkäinen Verträge über Asphaltierungsarbeiten für die Jahre 1998 bis 2001 geschlossen hatte, am 2. Dezember 2009 beim Käräjäoikeus (Gericht des ersten Rechtszugs, Finnland) eine Schadensersatzklage insbesondere gegen SIS, NCC und Asfaltmix. Diese drei Gesellschaften seien für die Zusatzkosten, die sie aufgrund der überhöhten Pauschalen infolge des Kartells für die Durchführung der Asphaltierungsarbeiten habe tragen müssen, gesamtschuldnerisch verantwortlich. SIS, NCC und Asfaltmix entgegneten, dass sie nicht für Schäden verantwortlich seien, die durch die an diesem Kartell beteiligten rechtlich selbständigen Gesellschaften verursacht worden seien, und dass der Ersatzanspruch im Rahmen der Verfahren zur Liquidation dieser Gesellschaften hätte erhoben werden müssen.

12        Das Käräjäoikeus (Gericht des ersten Rechtszugs) verurteilte SIS zum Schadensersatz wegen ihres eigenen Verhaltens sowie des Verhaltens von Sata‑Asfaltti, NCC wegen des Verhaltens von Interasfaltti und Asfaltmix wegen des Verhaltens von Asfalttineliö. Das Gericht war der Ansicht, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens für jemanden, dem durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein Schaden entstanden sei, praktisch unmöglich oder übermäßig schwer sei, nach den finnischen schadensersatz‑ und gesellschaftsrechtlichen Normen einen Ersatz des aufgrund dieses Verstoßes entstandenen Schadens zu erhalten. Um die effektive Verwirklichung von Art. 101 AEUV zu gewährleisten, müsse der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität auf die Zuweisung der Haftung für den Ersatz dieses Schadens genauso wie auf die Verhängung von Bußgeldern angewendet werden.

13        Das mit der Berufung befasste Hovioikeus (Berufungsgericht, Finnland) entschied, dass das Effektivitätsprinzip die wesentlichen Merkmale der finnischen Regelung des Schadensersatzes nicht in Frage stellen könne und dass das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, das bei der Verhängung von Bußgeldern angewendet werde, ohne nähere Vorschriften und Bestimmungen nicht auf Schadensersatzklagen angewendet werden könne. Das Berufungsgericht wies folglich die Ansprüche der Stadt Vantaa insoweit ab, als sie gegen die SIS wegen des Verhaltens von Sata‑Asfaltti, NCC und Asfaltmix gerichtet waren.

14        Die Stadt Vantaa legte gegen das Urteil des Hovioikeus (Berufungsgericht) Kassationsbeschwerde beim Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) ein.

15        Dieser stellt fest, dass es im finnischen Recht keine Vorschriften über die Zurechnung der Haftung für Schäden gebe, die durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens entstanden seien. Die Schadensersatzvorschriften im finnischen Recht gingen von dem Grundsatz aus, dass nur das Rechtssubjekt auf Ersatz hafte, das den Schaden verursacht habe. Bei juristischen Personen sei es möglich, von diesem Grundsatz unter Außerachtlassung der Autonomie der juristischen Person abzuweichen. Dieser Weg komme jedoch nur in Betracht, wenn die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von einer Konzernstruktur, von Beziehungen zwischen Gesellschaften oder von der Kontrolle durch einen Aktionär in zu beanstandender oder künstlicher Weise dahin gehend Gebrauch gemacht hätten, dass sich daraus eine Umgehung der gesetzlichen Haftung ergeben habe.

16        Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass jedermann für einen ihm durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schaden Schadensersatz verlangen könne, wenn zwischen diesem Schaden und dem genannten Verstoß ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, und dass die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats sei.

17        Aus dieser Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht klar ableiten, ob die Bestimmung der Personen, die für den Ersatz eines solchen Schadens hafteten, durch die direkte Anwendung des Art. 101 AEUV oder aber anhand der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats vorzunehmen sei.

18        Nehme man an, dass die Personen, die für den Ersatz eines durch Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens hafteten, durch direkte Anwendung dieses Artikels zu bestimmen seien, sei nicht klar, gegen welche Personen sich die Haftung für diesen Verstoß richten könne.

19        Es wäre möglich, auf die Haftung der Person abzustellen, die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen habe, oder auf das „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV, das gegen diese Vorschriften verstoßen habe. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass, wenn ein aus mehreren juristischen Personen bestehendes Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln verstoße, es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einstehen müsse. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei es möglich, die wirtschaftliche Einheit für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV zur Verantwortung zu ziehen, die die Geschäftstätigkeit der wirtschaftlichen Einheit fortgesetzt habe, die sich dieses Verstoßes schuldig gemacht habe, wenn diese wirtschaftliche Einheit nicht mehr bestehe.

20        Nehme man an, dass die Personen, die für den Ersatz eines durch Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens hafteten, nicht durch direkte Anwendung dieses Artikels zu bestimmen seien, müsse die Haftung für den durch das betreffende Kartell entstandenen Schaden nach finnischen Rechtsvorschriften und nach dem Prinzip der Effektivität des Unionsrechts bestimmt werden.

21        Hierzu fragt sich das vorlegende Gericht, ob der genannte Grundsatz dazu führe, dass die Haftung für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union der Gesellschaft zuzurechnen sei, die das Kapital übernommen und die Geschäftstätigkeiten der beendeten Gesellschaft, die am Kartell teilgenommen habe, fortgesetzt habe. Es stelle sich also die Frage, ob das Effektivitätsprinzip einer nationalen Regel wie der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils beschriebenen entgegenstehe und, wenn ja, ob angenommen werden könne, dass die Haftung der Gesellschaft, die die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, die an dem Kartell teilgenommen habe, fortgesetzt habe, nur eingreife, wenn die zuerst genannte Gesellschaft im Augenblick des Erwerbs des Kapitals der anderen Gesellschaft gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese einen solchen Verstoß begangen habe.

22        Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Bestimmt sich die Frage, wer auf Ersatz eines durch ein Verhalten, das gegen Art. 101 AEUV verstößt, verursachten Schadens haftet, durch direkte Anwendung dieses Artikels oder anhand der nationalen Regeln?

2. Sofern die Ersatzpflichtigen direkt anhand von Art. 101 AEUV bestimmt werden: Haften auf Ersatz diejenigen, die unter den in dieser Vorschrift genannten Begriff „Unternehmen“ fallen? Finden auf die Bestimmung der Schadensersatzpflichtigen dieselben Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof in Bußgeldsachen zur Bestimmung der dort Haftenden angewandt hat und nach denen eine Haftung insbesondere auf der Zugehörigkeit zur selben wirtschaftlichen Gesamtheit oder auf einer wirtschaftlichen Kontinuität beruhen kann?

3. Sofern sich die Schadensersatzpflichtigen anhand der nationalen Regeln des Mitgliedstaats bestimmen: Verstößt eine nationale Regelung, wonach eine Gesellschaft, die nach Erwerb sämtlicher Aktien einer an einem gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartell beteiligten Gesellschaft die fragliche Gesellschaft beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt hat, nicht für den Ersatz des Schadens haftet, der durch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der beendeten Gesellschaft verursacht wurde, obwohl die Erlangung einer Entschädigung von der beendeten Gesellschaft praktisch unmöglich oder übermäßig schwer wäre, gegen das Effektivitätserfordernis des Unionsrechts? Steht das Effektivitätserfordernis einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach als Voraussetzung für eine Schadenshaftung verlangt wird, dass eine Unternehmensumwandlung der beschriebenen Art gesetzeswidrig oder künstlich zum Zweck der Umgehung der wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzpflicht oder ansonsten in unlauterer Weise erfolgt sein muss oder zumindest dass die Gesellschaft bei Durchführung der Unternehmensumwandlung Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß gehabt hat oder hätte haben müssen?

Zu den Vorlagefragen

23        Mit der ersten und der zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.

24        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25        Nach ständiger Rechtsprechung wären die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26        Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27        In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, zwar Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz‑ und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28        Jedoch wird, wie der Generalanwalt in den Nrn. 60 bis 62 seiner Schlussanträge sinngemäß festgestellt hat, die Bestimmung des Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt.

29        Aus dem Wortlaut des Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt sich nämlich, dass sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden haben, den Begriff des „Unternehmens“ zu verwenden, um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 46).

30        Ferner betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker‑Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31        Bei der Haftung für Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union ergeben, die personenbezogen sind, obliegt es dem Unternehmen, das gegen diese Vorschriften verstößt, für den Schaden zu haften, der durch den Verstoß verursacht wurde.

32        Nach alledem ergibt sich, dass für die Schäden, die durch ein Kartell oder ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben.

33        Diese Auslegung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, nach dem sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) – wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften – ergebe, dass es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, den Ersatzpflichtigen für diesen Schaden unter Beachtung der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen.

34        Denn diese Vorschrift der Richtlinie 2014/104, die zudem in zeitlicher Hinsicht auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist, bezieht sich nicht auf die Bestimmung der zu einem solchen Schadensersatz Verpflichteten, sondern auf die Aufteilung der Haftung zwischen den genannten Schadensersatzpflichtigen und überträgt daher den Mitgliedstaaten keine Befugnisse für diese Bestimmung.

35        Die genannte Vorschrift bestätigt vielmehr – wie auch Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2014/104 in seinem Abs. 1 Satz 1 –, dass die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union zum Schadensersatz Verpflichteten genau die „Unternehmen“ sind, die diese Zuwiderhandlung begangen haben.

36        Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37        In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38        Bei einer Umstrukturierung eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren, bei der die Einheit, die gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen hat, nicht mehr besteht, ist daran zu erinnern, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einheit, die einen solchen Verstoß begangen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern diese und die neue Einheit wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 42, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 22, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker‑Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40).

39        Es ist nicht mit dem Grundsatz persönlicher Verantwortlichkeit unvereinbar, einer Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als übernehmender Gesellschaft der Gesellschaft, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, deren Verantwortlichkeit zuzurechnen, wenn letztere nicht mehr besteht (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40        Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich, um die Effizienz der Umsetzung der Wettbewerbsregeln der Union zu gewährleisten, als erforderlich erweisen kann, dem Erwerber eines Unternehmens die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln durch dieses Unternehmen zuzurechnen, wenn letzteres Unternehmen nicht mehr besteht, weil es von diesem Erwerber übernommen wurde, und auf jene als übernehmende Gesellschaft dessen Aktiva und Passiva einschließlich seiner Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht übergehen (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 25).

41        Hierzu trägt Asfaltmix im Wesentlichen vor, dass die in den Rn. 36 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) entwickelt worden sei, nicht auf eine Schadensersatzklage wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar sei.

42        Dem ist nicht zu folgen.

43        Wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, garantiert nämlich das Recht eines jeden, Ersatz des durch ein Kartell oder durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten zu verlangen, die volle Wirksamkeit dieses Artikels, insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 genannten Verbots.

44        Denn dieses Recht erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45        Wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, bilden Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Vorschriften, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten.

46        Wenn die Unternehmen, die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich sind, ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art geändert wird, wären der mit diesem System verfolgte Zweck und die praktische Wirksamkeit dieser Vorschriften beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47        Daraus folgt, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Art. 101 AEUV, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union haben kann.

48        Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass SIS, NCC und Asfaltmix jeweils alle Aktien von Sata‑Asfaltti, von Interasfaltti bzw. von Asfalttineliö – Gesellschaften, die an dem betreffenden Kartell teilgenommen hatten – erworben und anschließend anlässlich freiwilliger Liquidationsverfahren in den Jahren 2000, 2001 und 2003 jeweils sämtliche Geschäftstätigkeiten dieser Gesellschaften übernommen und diese Gesellschaften beendet haben.

49        Vorbehaltlich der endgültigen Würdigung durch das vorlegende Gericht in Ansehung aller relevanten Gesichtspunkte ist folglich davon auszugehen, dass SIS, NCC und Asfaltmix auf der einen Seite wirtschaftlich gesehen jeweils identisch sind mit Sata‑Asfaltti, Interasfaltti und Asfalttineliö auf der anderen Seite, da die letzten drei Gesellschaften nicht mehr als juristische Personen bestehen.

50        Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass SIS, NCC und Asfaltmix jeweils als Nachfolgerinnen von Sata‑Asfaltti, Interasfaltti und Asfalttineliö die Haftung der zuletzt genannten Gesellschaften für die durch das betroffene Kartell verursachten Schäden übernommen haben, da sie die wirtschaftliche Kontinuität der genannten Gesellschaften als juristische Personen gewährleistet haben.

51        Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der alle Aktien der Gesellschaften, die an einem durch diesen Artikel verbotenen Kartell teilgenommen hatten, von anderen Gesellschaften erworben wurden, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden können.

52        Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Zum Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

53        In der mündlichen Verhandlung hat NCC beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils für den Fall zeitlich zu beschränken, dass der Gerichtshof davon ausgehe, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität für die Bestimmung der Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union entstandenen Schadens anwendbar sei.

54        Zur Stützung ihres Antrags trägt NCC vor, dass diese Auslegung unvorhersehbar gewesen sei, diesen Regeln eine Rückwirkung verleihe und unerwartete Folgen für die Tätigkeit der Unternehmen habe.

55        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56        Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57        Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58        Da NCC im vorliegenden Fall ihr Vorbringen nicht untermauert hat, hat sie nicht nachgewiesen, dass die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien hier gegeben sind.

59        Folglich sind die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zu begrenzen.

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