OLG Köln: Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen verspäteter Datenauskunft
OLG Köln, Urteil vom 14.7.2022 – 15 U 137/21
ECLI:DE:OLGK:2022:0714.15U137.21.00
Volltext: BB-Online BBL2022-2004-1
Nicht Amtlicher Leitsatz
Hat der Geschädigte wegen verspäteter Datenauskunft immaterielle Schäden erlitten, hat er Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
DSGVO Art. 82
Aus den Gründen
I. Die Klägerin nimmt ihren ehemaligen Anwalt – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – auf Zahlung von Ersatz immaterieller Schäden wegen verspäteter Datenauskunft, auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung der Datenauskunft sowie auf Feststellung des Nichtbestehens einer Gebührenforderung aus dem früheren Mandat in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der negative Feststellungsantrag hinsichtlich einer (weiteren) Vergütungsforderung des Beklagten in Höhe von 1.499,81 Euro aus der Rechnung vom 31.8.2020 sei begründet, da dem Beklagten aus dieser Rechnung nur ein Gebührenanspruch in Höhe von 2.348,94 Euro zugestanden habe, der bereits durch den von ihm vereinnahmten Vorschuss in Höhe von 4.671,11 Euro abgedeckt werde, womit er weitere Zahlungen nicht verlangen könne. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO könne die Klägerin dagegen nicht verlangen und der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten bestehe nur in Höhe von 41,77 Euro, weil der Gegenstandswert für die datenschutzrechtliche Auskunft lediglich mit 500 Euro zu bemessen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung weiter. Darüber hinaus macht sie als neuen Hilfsantrag zur primär verlangten Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nunmehr auch einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, dass dem Beklagten „insgesamt keine Ansprüche“ aus der Rechnung vom 31.8.2020 zustehen.
Die Klägerin macht geltend, die Anwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (Berufungsantrag zu 1) berechneten sich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro und nicht, wie vom Landgericht angenommen, in Höhe von 500 Euro. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) habe das Landgericht verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei jeglicher Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung bestehe und insofern auch keine „Bagatellgrenze“ überschritten werden müsse. Vielmehr sei die Vorschrift unabhängig von den Besonderheiten des deutschen Rechts autonom auszulegen. Für die verzögerte Datenauskunft des Beklagten sei ein Betrag in Höhe von mindestens 1.000 Euro angemessen. Mit dem Berufungsantrag zu 4) rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit das Landgericht die Stufenklage als unzulässig behandelt habe. Es habe diesbezüglich keinen Hinweis erteilt, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Antrag zu 1) ausdrücklich als Stufenklage gestellt habe. Für eine Stufenklage reiche es aber aus, dass Schadensersatzansprüche vorbehalten würden. Daneben sei auch der Antrag zu 6) als weiterer Antrag im Stufenverhältnis gestellt worden. Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie – wenn das Landgericht ihr einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte – den Antrag zu 6) stattdessen in der Fassung des Berufungshilfsantrags zu 5) gestellt hätte. Dem Beklagten stünden aus der betreffenden Rechnung überhaupt keine Vergütungsansprüche zu, weil diese formal fehlerhaft sei und der Beklagte zudem die Mandatskündigung durch fortgesetzte Untätigkeit provoziert habe. Der Klägerin sei daher ein Schaden insoweit entstanden, als sie die Vergütung für die Bearbeitung desselben Mandats an einen neuen Anwalt nochmals zahlen müsse.
Im Termin vom 19.5.2022 hat die Klägerin erklärt, ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung für die verspätete Datenauskunft nur noch in Höhe von 500 Euro weiterzuverfolgen. Den Antrag zu 4) – gerichtet auf Zurückverweisung hinsichtlich der Stufenklage im Zusammenhang mit Datenauskunfts- und Schadensersatz-/Freistellungsansprüchen – hat die Klägerin in einen Antrag auf Zahlung des vom Beklagten vereinnahmten Honorars in Höhe von 2.683,21 Euro abgeändert.
Die Klägerin beantragt somit nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) teilweise aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 216,40 Euro freizustellen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu zahlen zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. dem Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen wie auch zweitinstanzlichen Verfahrens
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.683,21 Euro zu zahlen,
hilfsweise zu 4.
5. festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin insgesamt keine Ansprüche aus dessen Rechnung Nr. 20-0805 vom 31.8.2020 zustehen, weder in Höhe von 1.499,81 Euro noch in weiterer Höhe aus dieser Rechnung,
höchst hilfsweise,
6. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach § 533 ZPO zulässig gestellten (Haupt-)Anträgen begründet und führt in diesem Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1) geforderten Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche in Höhe von 216,40 Euro ist die Berufung der Klägerin begründet. Denn der betreffende Gebührenanspruch der Klägerin ist – insofern nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 27.1.2022 im Streitwertbeschwerdeverfahren (Az.: 15 W 55/21, Bl. 1649 f d.A.) – aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zu berechnen und nicht aus einem von 500 Euro, wie ihn das Landgericht zugrunde gelegt hat.
2. Hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu 2) geforderten „Schmerzensgeldes“ für die verzögerte Datenauskunft, womit ausweislich der näheren Ausführungen der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gemeint ist, ist die Berufung im Umfang des von der Klägerin im Berufungsverfahren noch weiter geltend gemachten Anspruchs von 500 Euro aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO begründet. Der Senat wertet die Reduzierung des Antrags um 500 EUR im Termin dabei als (konkludente) teilweise Berufungsrücknahme.
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO hat jede natürliche Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
a. Ein Verstoß gegen die DSGVO durch den Beklagten als Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist hier gegeben.
Nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Datenauskunft (hier: Schreiben der Klägerin vom 7.1.2020) die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Der Beklagte hat die Auskünfte erst im Laufe des Verfahrens im Oktober 2020 erteilt und auch die Handakten erst zu diesem Zeitpunkt herausgegeben. Der Senat folgt insofern nicht der Auffassung des Landgerichts, dass Art. 82 DSGVO nur solche Schäden erfasst, die „durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ entstanden sind und dass damit Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 DSGVO nicht als Grundlage für einen Ersatzanspruch dienen können (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20, juris; ebenso wohl OLG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2021 – 9 U 34/21, juris Rn. 29; vgl. auch Weber, CR 2021, 379 m.w.N.). In Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist von einem „Verstoß gegen diese Verordnung“ die Rede und gerade nicht von einer verordnungswidrigen Datenverarbeitung. Die Auffassung des Landgerichts, dass diese in Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthaltene Regelung dann durch Art. 82 Abs. 2 DSGVO konkretisiert – sprich: eingeschränkt – werden sollte, ist weder dem Gesamtkontext noch dem Sinn und Zweck oder aber der Entstehungsgeschichte der Norm mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Zwar spricht auch Erwägungsgrund 146 davon, dass Schäden ersetzt werden sollen, die „einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Allerdings ist der Begriff der Verarbeitung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO weit gefasst und umfasst beispielsweise auch die „Offenlegung durch Übermittlung“, worunter letztlich auch die hier streitgegenständliche Auskunft zu fassen ist. Daneben ergibt sich aus Erwägungsgrund 60, dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung es erforderlich machen, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Dafür wird ihr (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63 und 75) ein entsprechendes Auskunftsrecht („problemlos und in angemessenen Abständen“) zugebilligt, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Wenn aber in dieser Hinsicht der Schutz des Betroffenen gerade durch Auskunfts- und Informationsrechte gestärkt und damit für Fairness und Transparenz beim Verarbeitungsvorgang gesorgt werden soll, spricht dies entscheidend dafür, die Ersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf jeden Verstoß gegen Regelungen der Verordnung anzuwenden.
b. Durch dieses Verhalten des Beklagten ist der Klägerin ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob allein die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreicht oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 2.3.2022 – 13 U 206/20 [K&R 2022, 451], juris m.w.N.). Denn vorliegend hat die Klägerin umfassend und vom Beklagten unwidersprochen dazu vorgetragen, welche (immateriellen) Folgen die verweigerte Datenauskunft des Beklagten für sie hatte. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichen auch aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Die Klägerin beruft sich vorliegend in erster Linie darauf, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten psychisch belastet wurde; sie habe Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen empfunden. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Begriff des Schadens nach Erwägungsgrund 146 weit ausgelegt werden muss und in Erwägungsgrund 75 beispielhaft Handlungen aufgezählt werden, die zum Schadensersatz führen können („…wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren…“), kann ein immaterieller Schaden der Klägerin im Sinne eines solchen „Kontrollverlustes“ über ihre Daten (vgl. dazu Korch, NJW 2021, 978; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 18b m.w.N.; kritisch LG München I v. 2.9.2021 – 23 O 10931/20, GRUR-RS 2021, 33318) sowie ein drohender Einfluss auf ihre wirtschaftliche Position, insbesondere ein Zeitverlust im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfallschadens mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, nicht in Abrede gestellt werden.
c. Die Frage eines sog. Bagatellvorbehalts – soweit sie sich mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2021 (1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005; vgl. auch OGH v. 15.4.2021 – 6 Ob 35/21x, ZD 2021, 631) überhaupt noch stellt – spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten über eine reine Bagatelle hinausgehen. Die Klägerin ist für eine nicht unerhebliche Dauer vom Beklagten über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voran zu treiben.
d. Der Höhe nach hält der Senat den von der Klägerin letztlich noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen. Dabei hat er neben den vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten für die Klägerin sprechen, zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Daten der Klägerin keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Beklagten keine durchgreifende Rolle spielt und letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann.
3. Schließlich ist die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4), bezüglich dessen Antragsänderung im Berufungsverfahren keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.683,21 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie den zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag wirksam gekündigt hat und der Beklagte ihr zur Erstattung der an ihn geleisteten Vorschüsse des Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherers verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Erfolg dieses Antrags erübrigt sich eine Entscheidung über die nur hilfsweise gestellten Anträge zu 5) und zu 6).
a. Der Beklagte hat für die Bearbeitung des Mandates der Klägerin unstreitig zumindest Zahlungen zum einen vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (VHV Allgemeine Versicherung AG) in Höhe von 1.392,30 Euro (Bl. 1515 d.A.) und zum anderen vom Rechtsschutzversicherer der Klägerin (A AG) in Höhe von 1.290,91 Euro (Bl. 1514 d.A.) erhalten.
b. Diese im Rahmen des Mehrpersonenverhältnisses erfolgten Zahlungen sind im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs als Leistungen der Klägerin auf den Gebührenanspruch des Beklagten aus dem Anwaltsvertrag anzusehen. Denn bei objektiver Betrachtung dieser Zahlungen durch den gegnerischen Haftpflicht- bzw. den eigenen Rechtsschutzversicherer aus dem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Leistung (vgl. Martinek/Heine, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 812 BGB (Stand: 27.06.2022), Rn. 107; BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 38/04, juris) stellen sich diese jeweils als Leistung der Klägerin auf den Gebührenanspruch des Beklagten dar.
c. Für diese Leistungen besteht im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin kein Rechtsgrund mehr, weil diese den zunächst bestehenden Anwaltsvertrag vom 8.9.2016 wirksam gekündigt und der Beklagte durch diese Kündigung seinen Anspruch auf die Gebühren für die von ihm bereits durchgeführten Tätigkeiten verloren hat.
aa. Den am 8.9.2016 geschlossenen Mandatsvertrag mit dem Beklagten hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 7.1.2020 gekündigt. Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 627, 675 BGB) und daher ohne Grund oder Einhaltung einer Frist von beiden Parteien gekündigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 221/18, juris m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.7.2020 – IX ZR 298/19, juris).
bb. Zwar behält im Falle einer solchen Kündigung des Mandanten der Rechtsanwalt nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch in dem Umfang, in dem er bereits Leistungen erbracht hat und dadurch gesetzliche Gebührentatbestände ausgelöst worden sind (vgl. § 15 Abs. 4 RVG). Die Klägerin hat vorliegend auch keinen mit einem Gebührenanspruch aufrechenbaren Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB erlangt. Denn unabhängig von der Frage, ob das Verhalten des Beklagten bei der Bearbeitung des Mandats das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB gehabt hat (sog. Auflösungsverschulden), muss für die Kündigung auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2020 – IX ZR 298/19, juris). Da der Beklagte jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin schon längere Zeit untätig war und dieses Verhalten nicht erst zwei Wochen vor dem 7.1.2020 aufgetreten ist, kann ein Ersatzanspruch darauf nicht gestützt werden.
cc. Jedoch ist der Gebührenanspruch des Beklagten für die von ihm bisher geleistete Tätigkeit in dem Mandat deshalb entfallen, weil die Klägerin ihre Kündigung auf ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten stützen kann. Kündigt der Mandant wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, so entfällt dessen Anspruch auf die Gebühren für die bisherigen Leistungen, soweit der Mandant an der bisherigen Tätigkeit des Anwalts kein Interesse hat (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB), er – wie vorliegend – nunmehr einen anderen Anwalt für die Regulierung der Unfallschäden mandatieren muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10, NJW-RR 2012, 294 für einen Rechtsanwaltsvertrag). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB treffen den Dienstberechtigten, weil er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (BGH, Urt. v. 29.3.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 m.w.N.).
(1) Dem Beklagten ist ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vorzuwerfen. Ein solches setzt, obwohl nach dem Wortlaut ein objektiv vertragswidriges Verhalten genügen würde, schuldhaftes Verhalten im Sinne der §§ 276, 278 BGB voraus (BGH, Urt. v. 16.2.2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376). Dabei reicht zwar nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten aus, um den Entgeltanspruch entfallen zu lassen (BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 221/18, juris). Das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages ersetzt ein Rücktrittsrecht, das im Falle einer Schlechtleistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Für die Vergütung gekündigter Dienste höherer Art (§§ 627, 628 BGB) ist eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Sie ergibt sich aus dem § 242 BGB zu entnehmenden Übermaßverbot, wonach bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei geringfügigen Vertragsverletzungen nicht eintreten (BGH, Urt. v. 29.3.2011 – VI ZR 133/10, juris m.w.N.). Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht erforderlich, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2020 – IX ZR 298/19, juris; BGH, Urt. v. 29.3.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 für einen ärztlichen Behandlungsvertrag). Eine solche Beschränkung ist für die Kündigung eines Vertrages, der im Regelfall durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt wird, nicht gerechtfertigt. Entsprechende Einschränkungen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Protokolle II S. 301 ff.). Die vom Landgericht dazu zitierten Entscheidungen bzw. Kommentarstellen betreffen insofern nicht das vertragswidrige Verhalten nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern den Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags der Klägerin hinsichtlich der aus ihrer Sicht sehr schleppenden Mandatsbearbeitung sowie der fehlenden ordnungsgemäßen Kommunikation über den Verlauf der Angelegenheit von einem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten auszugehen: Die Klägerin hat den Beklagten im September 2016 mit der Regulierung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.8.2016 beauftragt. Im Rahmen dieses Auftrags oblag es dem Beklagten, die maßgeblichen Unterlagen zu sammeln, zu prüfen und sodann gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners die in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin darzulegen und – ggf. klageweise – durchzusetzen. Zur interessengerechten Wahrnehmung des Mandats gehört sowohl die zügige Bearbeitung der Angelegenheit, als auch die fortlaufende Unterrichtung des Mandanten über den Fortgang der Sache (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2011 – I-24 U 193/10, juris; OLG Hamm, Urt. v. 10.7.1986 – 28 U 20/86, juris). Dabei standen hier als mögliche Ansprüche der Klägerin neben einem Schmerzensgeld noch Erwerbsschäden wegen verzögerten Berufseinstiegs, Haushaltsführungsschäden sowie mögliche Sachschäden im Raum.
Ausweislich der vom Beklagten übergebenen Handakte ist zwar – unter anderem in Zusammenschau mit den anderen Handakten für die Mandate bzgl. Mutter und Schwester der Klägerin – zu erkennen, dass der Beklagte insgesamt nicht untätig geblieben ist, sondern durchaus Korrespondenz mit dem Versicherer geführt bzw. Vorschusszahlungen auf die geltend gemachten Schäden zugunsten der Klägerin herbeigeführt hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Heilungsverlauf sämtlicher Unfallbeteiligter durchaus langwierig und teilweise noch nicht vollständig abgeschlossen war. Daneben hat das Verhalten des Beklagten auch nicht zu einem Schaden im Sinne einer Verjährung der klägerischen Ansprüche geführt, da der gegnerische Versicherer mit Schreiben vom 5.11.2020 (Bl. 1545) eine entsprechende Erklärung mit „Wirkung eines mit Datum dieses Schreibens rechtskräftig gewordenen Feststellungsurteils“ abgegeben hat.
Andererseits ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, wonach die Sachbearbeitung innerhalb der insgesamt 3 ½ Jahre zwischen Auftrag und Kündigung trotz Rüge seitens der Klägerin nur schleppend verlief, man Probleme hatte, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, der Versicherer angekündigt habe, „den Fall abzuschließen“ und schließlich der Beklagte die von ihm für März 2019 angekündigte Klage nicht vorbereitet/eingereicht habe und er auch einen für Dezember 2019 vereinbarten Termin abgesagt habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich vortragen, es habe im September und Oktober 2019 noch „Termine“ gegeben – weiteren Vortrag zu diesen Terminen, ihrem Ergebnis und eventuellen Absprachen mit den Mandanten, auf künftige Ereignisse zu warten, bevor gegenüber dem Versicherer oder anderen Stellen weitere Tätigkeiten erfolgen, gibt es nicht. Auch die vom Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegte Handakte lässt insoweit keine Einzelheiten zum konkreten Mandatsverlauf bzw. zur Kommunikation mit der Klägerin erkennen. Damit ist aber aus prozessualen Gründen vom Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach der Beklagte das Mandat ohne Angabe von Gründen jedenfalls aus Sicht der Mandantin aufgrund des mangelhaften Kommunikationsverhaltes zumindest erheblich „verschleppt“ hat. Da er darüber hinaus mit den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen die Anforderungen des § 50 Abs. 1 BRAO an die Führung einer Handakte nicht eingehalten hat, obliegt ihm jedenfalls im Wege der sekundären Darlegungslast die nähere Darlegung einer hinreichenden Kommunikation bzw. Kontaktaufnahme mit der Klägerin zwecks Information über den bisherigen bzw. geplanten weiteren Verfahrensverlauf. Die Norm des § 50 Abs. 1 BRAO bezweckt die Sicherstellung der Mindestvoraussetzung einer Verwaltungsstruktur für die anwaltliche Tätigkeit einerseits und die Schaffung eines Beweismittels für den Rechtsanwalt und seinen Mandanten andererseits. Insofern dient sie dem Schutz des Mandanten, der mit der Handakte ein Beweismittel für ein etwaiges Fehlverhalten des Anwalts erhält. Die Führung einer einheitlichen Handakte für unterschiedliche Verfahren stellt darum regelmäßig einen Organisationsmangel des Anwalts dar (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17 [BB 2018, 1602 Ls], juris; Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr. 1, 3, 9).
(2) Die Klägerin hat nach erfolgter Kündigung an der bisherigen Tätigkeit des Beklagten kein Interesse mehr (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch wenn sie hinsichtlich der aus ihrer Sicht – verursacht durch das mangelhafte Kommunikationsverhalten des Beklagten – schleppenden Mandatsbearbeitung zwar nicht – etwa durch ausdrückliche Aufforderung oder auch Fristsetzung – zu erkennen gegeben hat, dass sie eine weitere derartige Bearbeitung des Mandates durch den Beklagten ablehnen bzw. (rechtliche) Konsequenzen ziehen werde, steht dies der Anwendung von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen. Denn im Rahmen dieser Vorschrift ist allein entscheidend, ob der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen für die Klägerin deshalb ohne Wert sind, weil sie aufgrund des Vertrauensverlustes gekündigt und ihrem nunmehr beauftragten Anwalt wiederum Gebühren für die Bearbeitung des Mandates zu zahlen hat, die – Abweichendes hat der Beklagte nicht vorgetragen – nicht deshalb geringer ausfallen, weil bereits eine teilweise Bearbeitung des Mandates durch den Beklagten stattgefunden hat.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die Revision war – beschränkt auf den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz für immaterielle Schäden aus der verzögerten Datenauskunft – zuzulassen, da die Frage, ob allein eine solche verzögerte Datenauskunft einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen kann, höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Berufungsstreitwert: bis 2.500 Euro bis zur Antragstellung am 19.5.2022 (1.000 Euro für den Antrag zu 2) sowie 1.499,81 Euro für den Antrag zu 4)) danach 3.183,21 Euro (500 Euro für den Antrag zu 2) sowie 2.683,21 Euro für den Antrag zu 4))