BGH: Sachmängelhaftung beim Kauf - Käufer muss Untersuchung der Sache ermöglichen
BGH , Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 310/08 (Vorinstanz: KG Berlin vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 26 U 24/08; ) (Vorinstanz: LG Berlin vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 18 O 216/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 323 Abs. 1, 439 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 275 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 3; BGB § 440;
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