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Wirtschaftsrecht
14.05.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2010 - WpG 1/09

Leit- oder Orientierungssatz

Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. § 39b Abs. 1 WpÜG a. F., der für Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2009 begonnen haben (Art. 111, 112 FGG-RG), verweist für das Verfahren auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1 ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt.

Aus den Gründen

1          Mit einer am 24.10.2008 beim Landgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin einen Übertragungsantrag hinsichtlich der Restaktien gem. § 39 a WpÜG gestellt. Mit Beschluss vom 13.03.2009 hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der Aktien stattgegeben und angeordnet, dass dies Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung von 64 € je Aktie zu erfolgen habe (Bl. 487 - 500 d. A.). Gegen diesen Beschluss, der am 19.03.2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und den Antragsgegnern zwischen dem 20.03.2009 und dem 23.03.2009 zugestellt worden ist, haben sämtliche Antragsgegner bis auf die Beteiligten zu 5) und 6) zwischen dem 27.03.2009 und dem 06.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch einen hier am 15.02.2010 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin den Squeeze-out-Antrag zurückgenommen.

2          Die Rücknahme des Squeeze-out-Antrags ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 14) zulässig und wirksam, was der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen entsprechend dem Begehren verschiedener Antragsgegner ausdrücklich klarstellt.

3          Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. § 39b Abs. 1 WpÜG a. F., der für dieses Verfahren anzuwenden ist, da es vor dem 01.09.2009 begonnen hat (Art. 111, 112 FGG-RG), verweist für das Verfahren auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1 ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt. Die Zustimmungspflicht hat ihren Grund darin, dass verhindert werden soll, dass die Antragsgegner wieder mit dem nämlichen Antrag überzogen werden (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn 40). Dieser Aspekt entfällt hier, da es aufgrund des Fristablaufs für den Antrag auf Ausschluss der restlichen Minderheitsaktionäre einen weiteren kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out aufgrund des diesem Verfahren zugrundeliegenden Übernahmeangebots nicht mehr geben kann (§ 39a Abs. 1 und Abs. 4 WpÜG). Für die Rücknahmemöglichkeit spricht auch, dass der Antragstellerin während des vorliegenden Verfahrens auch das aktienrechtliche Ausschlussverfahren verwehrt ist (§ 39a Abs. 6 WpÜG).

4          Es entsprach hier der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, nachdem sich die Antragstellerin freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben und die Kostenübernahme erklärt hat.

5          Die Wertfestsetzung erfolgt gem. § 39b Abs. 6 S. 5 WpÜG in Anlehnung an die insoweit nicht angegriffene landgerichtliche Wertfestsetzung.

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