R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
27.05.2025
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Rückkehrpflicht IV

OLG Köln, Urteil vom 9.5.2025 – 6 U 106/24

Volltext: BB-Online BBL2025-1281-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Die Rückkehrpflicht für Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG verstößt nach wie vor weder gegen Verfassungsrecht noch Unionsrecht.

 

Sachverhalt

I. Die klagende Kölner Taxigenossenschaft nimmt die Beklagte, die über Uber X ausgebrachte Mietwagenfahrten ausführt und sich dabei auch Subunternehmern bedient, auf Unterlassung in Anspruch. Hintergrund ist der folgende Sachverhalt:

Am 19.01.2023 parkte das auf eine Mietwagen GbR zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [entfernt] in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem W. Platz in D. in Höhe der Hausnummer 639. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr brachte ein den Wagen beobachtendes Vorstandsmitglied der Klägerin über Uber eine Testbestellung aus, die sofort angenommen und unmittelbar anschließend wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete.

Die Klägerin sieht darin einen lauterkeitswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrplicht.

Mit Urteil vom 10.10.2024, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wettbewerb nach Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat, wie am 19.01.2023 am W. Platz in D. in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass die Klägerin schon nicht anspruchsberechtigt sei, kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorliege, sie jedenfalls nicht passivlegitimiert sei und im Übrigen die Regelung gegen das Grundgesetz und das Unionsrecht verstoße. Die Klägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibe oder nachfrage. Aus dem Vortrag der Klägerin lasse sich nur die Behauptung ableiten, dass sie regelmäßig Fahrten vermittele, nicht aber, dass sie selbst Beförderer sei. Dies seien vielmehr die bei ihr anhängigen Taxiunternehmen selbst. Zudem fehle es für die Stellung als Mitbewerberin an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin fördere durch ihre Tätigkeit allenfalls den fremden Wettbewerb der ihr angeschlossenen Taxiunternehmen, was eine konkrete Mitbewerbereigenschaft nur auf Passivseite begründen könne. Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG liege nicht vor, weder in dem Zeitraum vor der Testbestellung zwischen 10:10 Uhr und 10:13 Uhr, noch im Zeitraum danach bis zur Abfahrt um 10:22 Uhr. Die Rückkehrpflicht könne grundsätzlich erst nach Ausführung eines Beförderungsauftrags eintreten. Hier habe es zwar eine Beauftragung gegeben, diese sei jedoch anschließend storniert worden. Ob und gegebenenfalls wann der Fahrer Kenntnis von der Stornierung erlangt habe, sei bislang nicht geklärt. Selbst wenn der Fahrer von der Stornierung Kenntnis erlangt haben sollte, käme als Zeitfenster eines möglicherweise tatbestandlichen Verweilens allenfalls ein Zeitraum von rund sieben Minuten in Betracht. Anhaltspunkte für Missbrauchspotential gebe es nicht, da der Fahrer sich nach Rückkehr in das Fahrzeug unmittelbar aus der Uber-App abgemeldet und den Ort des Geschehens mit unbekanntem Ziel verlassen habe. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht annehmen sollte, würde sie, die Beklagte, dafür nicht haften. Sie sei schon nicht Normadressatin des § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG. Eine Mithaftung lasse sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 UWG herleiten, der schon dem Grunde nach nicht anwendbar sei, und dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Streitfall auch nicht erfüllt seien. Schließlich sei die Rückkehrpflicht als Berufswahlbeschränkung und im Hinblick auf den im Jahr 1994 eingeführten Art. 20a GG nicht mehr verfassungsgemäß. Sie verursache eine massive Belastung der Umwelt, so dass aufgrund der heutigen Gegebenheiten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 als überholt anzusehen sei. Jedenfalls verstoße nach den Grundsätzen der Barcelona-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2023 in Sachen C-50/21 die Rückkehrpflicht gegen die in Art. 49 Abs. 1 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit und sei gemäß der zur Rückkehrpflicht für Lastkraftwagen ergangenen Litauen-Entscheidung vom 04.10.2024 in Sachen C-541/20 bis C 555/20 mangels Geeignetheit und Erforderlichkeit als unverhältnismäßig anzusehen. Sollte der Senat gleichwohl Zweifel an der Unionsrechtswidrigkeit der Rückkehrpflicht haben, sei das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 AUEV der Europäische Gerichtshof anzurufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 09.01.2025 und den Schriftsatz vom 24.03.2025 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2024 (Az. 81 O 13/24) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 07.02.2025 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG, nach dem derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

1. Die Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen stellt als entgeltliche Dienstleistung eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dies steht außer Frage.

2. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG als Mitbewerberin, die Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt und insoweit mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, antragsbefugt. Den hiergegen erhobenen Einwänden der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Dass derjenige, der fremden Wettbewerb fördere, nicht auf der Aktivseite selbst gegen Handlungen des Mitbewerbers des geförderten Unternehmens vorgehen, sondern nur auf der Passivseite vom Mitbewerber in Anspruch genommen werden könne, ist in der Sache richtig, für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Belang.

a. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen. Anzuknüpfen ist an die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung. Dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, ist unerheblich, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 4.7 ff., 4.13; Wille in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, Rn. 8 ff., jew. m.w.N.).

b. Gemäß den Feststellungen im bindenden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vermittelt die Klägerin Taxifahrten. Bei ihr können Taxen bestellt werden, online, telefonisch oder per App. Dass die Klägerin in Köln in erheblichem Umfang Taxifahrten vermittelt, ist gerichtsbekannt.

Die Beklagte ist ein Mietwagenunternehmen. Sie führt nach eigenem Vortrag vor allem Mietwagenbeförderungen aus, die über den Dienst UberX vermittelt werden. Für die Ausführung greift die Beklagte zum einen auf eigene Mietwagen zurück, zum anderen auf Subunternehmer, also andere behördlich zugelassene Mietwagenunternehmen. In der streitbefangenen Uber-Bestellung trat die Beklagte als Vertragspartnerin auf. In der Bestätigung für den Kunden hieß es „Beförderung durchL.“, und: „Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen Dir und L. GmbH“.

c. Zwischen den Parteien besteht danach ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Klägerin und Beklagte bieten gleichartige Dienstleistungen auf demselben Markt an und treten – auch wenn sie auf verschiedenen Wirtschaftsstufen geschäftlich tätig sind – durch ihre eigentliche Geschäftstätigkeit indirekt in Konkurrenz zueinander. Dabei fördert die Klägerin unmittelbar auch den eigenen und nicht nur fremden Wettbewerb. Beide Parteien wenden sich im Ergebnis an denselben Kundenkreis, nämlich beförderungswillige Personen. Dabei besteht zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, eine Wechselwirkung. Die Fahraufträge, die durch die Beklagte unmittelbar selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmen ausgeführt werden, können nicht mehr über die Klägerin vermittelt werden. Die Klägerin erleidet hierdurch unmittelbar eigene wirtschaftliche Einbußen. Dass die Klägerin ihre Vermittlungstätigkeit ohne Gegenleistung erbringt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall greift der Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG, nach dem unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der für den Verkehr mit Mietwagen regelt, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrags der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

a. Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (s. z.B. BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 196/13 – Rückkehrpflicht V, juris, Tz. 12). Sie hat gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 9/2128, S. 1, 9) den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus (BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 196/13 – Rückkehrpflicht V, juris, Tz. 12).

b. Die gesetzliche Regelung ist anwendbar. Sie ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen das europäische Gemeinschaftsrecht.

aa. Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84, juris, Ls. 2 und Tz. 45 ff.). Es handelt sich sowohl gegenüber dem Anbieter der Uber-App als auch gegenüber den mit diesem kooperierenden Mietwagenunternehmen als auch den dort arbeitenden, gegebenenfalls selbständigen Mietwagenfahrern um gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelungen; das Rückkehrgebot berührt als solches nicht die Freiheit der Berufswahl der Mietwagenunternehmen (s. BGH, Urteil vom 13.12.2018, I ZR 3/16 – Uber Black II, juris, Tz. 35; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Mietwagenunternehmer, Rückkehrgebot für Funkmietwagen, juris, Tz. 61).

Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bereits umfassend ausgeführt, dass und warum die Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 13.12.2018, I ZR 3/16 – Uber Black II, juris, Tz. 37). Die gesetzliche Abgrenzung der Berufsbilder des Mietwagen- und Taxiunternehmers diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Bei einer Freigabe der Annahme von Beförderungsaufträgen durch Mietwagenfahrer außerhalb des Betriebssitzes sei eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erwarten. Mietwagen seien im Gegensatz zu Taxen nicht an festgelegte Tarife gebunden, sondern könnten das Beförderungsentgelt frei vereinbaren. Sie unterlägen überdies keinem Kontrahierungszwang. Wäre es den Mietwagenunternehmern erlaubt, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne dass dieser darauf mit einer flexiblen Gestaltung der Beförderungsentgelte reagieren könne. Langfristig könne dies dazu führen, dass ein großer Teil der Taxiunternehmer zum Mietwagenverkehr übergehe, um nicht mehr an die Tarife gebunden zu sein. Es bestehe aber ein legitimes Bedürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen. Das Verbot des taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verhältnismäßig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung als grundsätzlich geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig erachtet. Es hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Mietwagenunternehmer, Rückkehrgebot für Funkmietwagen, juris, Tz. 64 ff.):

aa) Das Rückkehrgebot ist als Mittel zu dem angestrebten Zweck einer möglichst effektiven Sicherung des Verbots der öffentlichen Bereitstellung und Auftragsannahme geeignet. Die praktischen Möglichkeiten, unterwegs Aufträge anzunehmen, sind bei wartenden Mietwagen ungleich größer als bei fahrenden. Durch das Gebot der unverzüglichen Rückkehr werden daher schon die Gelegenheiten, gegen das Verbot der Auftragsannahme zu verstoßen, entscheidend vermindert. Das Rückkehrgebot ist darüber hinaus insofern einfach zu überwachen, als schon das Verweilen eines Mietwagens einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht indiziert. Der Gesetzgeber mußte nicht davon ausgehen, daß die Regelung nicht praktikabel sein werde. Der Grundtatbestand eines Verstoßes gegen die Vorschrift ist unschwer festzustellen. Umstände, die ein Verweilen des Mietwagens rechtfertigen oder entschuldigen, werden - unabhängig davon, wie großzügig Rechtsprechung sie im einzelnen anerkennen wird - immer die Ausnahme bilden. Mit zunehmender Klärung durch die Rechtsprechung wird sich die Erheblichkeit einschlägiger Schutzbehauptungen eingrenzen lassen. Daß sich in der Beweiswürdigung insoweit unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben könnten, mußte der Gesetzgeber nicht annehmen und ist auch objektiv nicht ersichtlich. Auch in den Ausgangsfällen der Vorlage haben sich keine solchen Schwierigkeiten ergeben. Die Zahl der auftretenden Beanstandungsfälle besagt für sich allein nichts dafür, daß die Vorschrift nicht praktikabel ist. Für die Geeignetheit einer Norm, die Mißständen vorbeugen soll, ist im übrigen nicht das gesetzwidrige, sondern das gesetzeskonforme Verhalten der Normadressaten Maßstab (…).

bb) Das Rückkehrgebot ist grundsätzlich auch zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich. Ein gleich wirksames, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Erreichung des gewünschten Erfolges ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Gesetzgeber bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, die den Freiheitsraum für die wirtschaftlich tätigen Individuen einengen, hinsichtlich der Auswahl und technischen Ausgestaltung ein weiter Bereich des Ermessens zusteht; nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muß schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muß vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (…). Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Maßnahmen sind in diesem Sinne im Vergleich zur Rückkehrpflicht weniger wirksam. Durch Anordnungen zur Farbgebung der Mietwagen ließe sich nicht verhindern, daß Mietwagenfahrer beispielsweise bei Aufenthalten an Zielorten von potentiellen Fahrgästen angesprochen werden und deren Aufträge rechtswidrig ausführen. Dies gilt sowohl für ein (etwaiges) konkretes Verbot, die den Taxen vorbehaltenen Farben zu verwenden, wie auch für ein Gebot, eine bestimmte von den Taxifarben abweichende Farbe zu gebrauchen. Letzteres würde sogar zu einer erhöhten Auffälligkeit der Mietwagen führen und damit die Gefahr von Verstößen gegen die Abgrenzungsvorschriften vergrößern. Die Verwirklichung des Vorschlages, Stellen zu kennzeichnen, wo sich Mietwagen kurzfristig aufhalten dürfen, könnte nicht verhindern, daß Mietwagenfahrer während dieses Zeitraums und an anderen Stellen den Taxen vorbehaltene Aufträge annehmen. Ähnliches gilt hinsichtlich des von dem vorlegenden Gericht angesprochenen Aufenthaltsverbots in Innenstadtbezirken oder an besonders umsatzträchtigen Stellen wie etwa Bahnhöfen, Gaststätten oder Theatern. Eine Regelung der zuletzt genannten Art mußte der Gesetzgeber auch deshalb nicht wählen, weil sie zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, die in der Praxis kaum zu bewältigen wären.

Eine strengere Überwachung der Einhaltung der nach altem Recht bestehenden Abgrenzungsvorschriften stellt ebenfalls keine gleichwertige Alternative zum Rückkehrgebot dar. Sollte sie gleich wirksam sein, würde sie einen Aufwand erfordern, den der Gesetzgeber als unzumutbar ansehen durfte. Der einzelne Grundrechtsträger kann im Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten, daß zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus für die Bekämpfung von Mißständen verwendet werden (…).

Allerdings ist es geboten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift sicherzustellen, daß das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird. Danach muß es den Mietwagen erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge (die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen waren) auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Der Wortsinn des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ließ; sich zwar dahin deuten, daß unter dem Begriff "Fahrt" nur die Beförderungsfahrt und nicht auch die anschließende Rückfahrt zu verstehen ist und die letztere daher anzutreten und durchzuführen ist, wenn nicht bis zur Beendigung der Beförderungsfahrt ein neuer Auftrag übermittelt worden ist (…). Ein solches Verständnis der Norm wäre indessen, da die Fortsetzung der Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich ist, von Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt. Der verfassungsrechtliche Bestand der Norm bleibt davon unberührt, weil das Tatbestandsmerkmal "Fahrt" dahin ausgelegt werden kann, daß es die Rückfahrt mit umfaßt.

cc) § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist schließlich für die betroffenen Mietwagenunternehmer im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Vorschrift entspricht dem Erfordernis, daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren gewahrt sein müssen (…).

Der Gesetzgeber mußte allerdings davon ausgehen, daß das Rückkehrgebot jedenfalls für Unternehmer, die Funkmietwagen betreiben, eine fühlbare wirtschaftliche Belastung mit sich bringt. Das vorgelegte Sachverständigengutachten kommt aufgrund der Untersuchung der Verhältnisse an bestimmten Orten und über bestimmte Zeiträume zu dem Ergebnis, daß die Rückkehrpflicht bei Funkmietwagen zu einer Erhöhung der Gesamtfahrleistung um 20 vom Hundert und der Leerkilometer auf das Doppelte gegenüber der Betriebsvariante Warten am Zielort führe; daraus errechnen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der Betriebskosten von 25 bis 30 vom Hundert. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Werte im einzelnen zutreffen, repräsentativ für die Gesamtsituation sind und gegebenenfalls für den Gesetzgeber erkennbar waren. Jedenfalls war schon bei der Schaffung der Norm erkennbar, daß diese zu einer ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Belastung der Funkmietwagenunternehmer führen werde.

Das Gewicht dieser Belastung wird jedoch durch mehrere Umstände verringert. Zum einen bleibt der herkömmliche Betätigungsbereich der Mietwagenunternehmer, wie er bis zur Einführung der Funkübermittlung von Aufträgen bestand, unangetastet. Auch ist der Wettbewerbsnachteil gegenüber Taxen nicht übermäßig, weil auch diese zu Leerfahrten nach Beendigung einer Beförderungsfahrt genötigt sind. Während Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz v. 1961 auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitstehen durften, ist dies nach der nunmehr geltenden Fassung des § 47 Abs. 1 PBefG - jedenfalls in der herrschenden Auslegung - nur noch an behördlich zugelassenen Stellen möglich, um das "wilde" Bereitstellen von Taxen aus Gründen des Verkehrsflusses, der reibungslosen Verkehrsbedienung und der Chancengleichheit aller Unternehmer zu verhindern (…).

Die gleichwohl verbleibende Belastung durch die Rückkehrpflicht ist den Mietwagenunternehmern zumutbar im Hinblick darauf, daß das Rückkehrgebot letztlich der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs dient, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls ansehen durfte.

Gesichtspunkte, die zu einem anderen Abwägungsergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder die mit den Rückfahrten verbundene Umweltbelastung noch der Umstand, daß die (einfachrechtliche) Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO "unnützes" Hin- und Herfahren verbietet, wenn andere dadurch belästigt werden, sind insoweit verfassungsrechtlich von Bedeutung. Diese Gesichtspunkte werden weder vom Regelungszweck des Gesetzes, noch vom Schutzbereich des Art. 12 Abs 1 GG umfaßt.

Durch den erst einige Jahre nach dieser Entscheidung in das Grundgesetz aufgenommenen Art. 20a GG hat sich für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seine Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Norm den Umweltschutz – ein schon damals relevantes Thema – bereits mit einbezogen. Aus der Tatsache, dass der Umweltschutz inzwischen zum Staatsziel erhoben worden ist, lässt sich nichts so Grundlegendes herleiten, dass deswegen die Vorschrift des § 49 PBefG hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit erneut in Frage zu stellen ist (s. OLG Schleswig-Holstein, 6 U 83/98, juris, Tz. 13, m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist auch noch nach Einführung des Art. 20a GG auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres von der Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ausgegangen (BGH, Urteil vom 13.12.2018, I ZR 3/16 – Uber Black II, juris, Tz. 37).

bb. Von einem Verstoß gegen das europäische Unionsrecht kann auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2023 im Verfahren C-50/21 nicht ausgegangen werden.

Die Beklagte beruft sich auf Art. 49 Abs. 1 AEUV, wonach Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des dritten Teils des AEUV verboten sind. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 08.06.2023, C-50/21, juris, Tz. 60 ff.).

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Gerichtshofs im Verfahren C-50/21 beschäftigt sich nicht mit der Rückkehrpflicht, sondern mit der Gültigkeit einer Regelung, wonach der Erwerb einer Lizenz erforderlich ist, um im Großraum Barcelona Funkmietwagendienste anzubieten, und die Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum gewährten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist. Diese Regelung verstößt nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Art. 49 Abs. 1 AEUV, weil weder feststehe, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

Die Entscheidung im Verfahren C-50/21 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrifft eine Regelung zur Beschränkung des Marktzugangs. Die Rückkehrpflicht stellt dagegen eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, die – gemäß der o.a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs – dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs dient, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht, und die geeignet, erforderlich und angemessen ist, dieses Ziel zu erreichen. Dass diese sachlichen Gründe zwischenzeitlich veraltet und/oder mit der o.a. Entscheidung des Gerichtshofs ohne weiteres weggefallen sind, ist nicht feststellbar. Der Gerichtshof betont selbst, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 08.06.2023, C-50/21, juris, Tz. 76).

Die Europäische Kommission hat in ihrer „Bekanntmachung zu einem gut funktionierenden und nachhaltigen lokalen Bedarfsverkehr für die Personenbeförderung“ (s. Anl. B6, Bl. 159 LGA) eine Empfehlung zur Regulierung von Taxis und privaten Mietfahrzeugen abgegeben und dabei zwischen Regelungen für den Berufszugang wie Quoten für Fahrzeugzulassungen und Regelungen für die Berufsausübung wie die Rückkehrpflicht differenziert. Bezüglich der Berufszugangsregelungen hat die Kommission betont, dass solche Vorschriften die Kriterien für eine Rechtfertigung erfüllen müssten. Bezüglich der Vorschriften für die Berufsausübung hat die Kommission lediglich eine Überprüfung und ggf. Vereinfachung empfohlen. Die Vorschriften, die bei der Durchführung des lokalen Bedarfsverkehrs für die Personenbeförderung zu beachten seien, könnten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen und müssten daher hinreichend begründet werden, um mit dem EU-Recht vereinbar zu sein. Bestrebungen zur Aufhebung der strengen Rückkehrpflicht hat die Kommission zwar gutgeheißen und angeregt, dass die Vorschriften für die Berufsausübung keine Rückkehrpflicht umfassen sollten; dass die Rückkehrpflicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, folgt aus den Ausführungen der Kommission jedoch gerade nicht.

cc. Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierten Rückkehrpflicht mit Art. 49 Abs. 1 AEUV einzuholen, besteht nicht, auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom  04.10.2024 in den Verfahren C-541/20 bis C-555/20 betreffend die mit der streitbefangenen Rückkehrpflicht nicht vergleichbare Rückkehrpflicht für Lastkraftwagen, zumal der Gerichtshof die Rückkehrpflicht für LKW-Fahrer bei hinreichender Verhältnismäßigkeitsprüfung gebilligt hat (s. Urteil vom 04.10.2024, C-541/20 bis C-555/20, Rn. 240 ff., 739).

c. Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert. Danach ist der Unterlassungsanspruch dann, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden, auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Die Ausführungen der Beklagten zu § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG als einem Sonderdelikt, das von vorneherein nur durch den Fahrzeugführer begangen werden könne, überzeugt nicht. Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen zur Rückkehrpflicht ohne weiteres davon ausgegangen, dass sich der Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG gegen das Mietwagenunternehmen richtet, dem der Verstoß seines Fahrers zurechenbar ist (s. z.B. Urteil vom 22.06.1989, I ZR 171/87 - Rückkehrpflicht III, juris, Tz. 16; BGH, Urteil vom 14.12.1989, I ZR 37/88, juris, Tz. 15, jew. zu § 13 Abs. 4 UWG a.F.). Die Beklagte haftet danach eindeutig für ihre eigenen Fahrer. Sie haftet auch für Subunternehmer und deren Fahrer, die sie mit der Durchführung von Fahrten beauftragt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 UWG als auch aus dessen Sinn und Zweck. Die Erfolgshaftung schließt eine Schutzlücke, die bestünde, wenn nur die allgemeine deliktsrechtliche Haftung des Unternehmers für seine Mitarbeiter eingriffe. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftliche Handlung zugutekommen soll, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Dritte verstecken können. Seine Haftung rechtfertigt sich daraus, dass er durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise beherrschbaren Risiken tragen. Darauf, ob das Risiko für ihn im Einzelfall beherrschbar ist, kommt es nicht an. Die – zusätzliche – Haftung des Unternehmensinhabers ist auch deshalb geboten, weil er die Beweislage beherrscht und weil Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte oftmals nicht durchsetzbar oder wirtschaftlich wertlos sind (Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 2.33, m.w.N.). Insoweit kann sich die Beklagte weder darauf berufen, dass die Klägerin auf die Subunternehmerin zurückgreifen könnte, noch darauf, dass ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht außerhalb der Beauftragung und auch außerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs liege. Entgegen ihrer Darstellung hat die Beklagte durch die Einschaltung der Subunternehmerin ihren Geschäftsbereich erweitert und das Risiko von Zuwiderhandlungen gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG erhöht. Ihr kam der Erfolg der Geschäftstätigkeit der Subunternehmerin zugute. Sie kann durch die Gestaltung der Verträge mit ihren Subunternehmern Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Auftragsfahrten nehmen. Ob und ggf. welchen Einfluss sie sich im konkreten Fall tatsächlich gesichert hat, ist ohne Belang.

d. Das Landgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht festgestellt. Unabhängig davon ob zwischen der Stornierung des Auftrags (nach dem Vortrag der Klägerin 10:13 Uhr, nach dem der Beklagten 10:15 Uhr) und der Wegfahrt (um 10:22 Uhr) neun oder sieben Minuten lagen, war die Verweildauer zu lange. Ein Mietwagenunternehmer verletzt seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz, wenn er nach Ausführung eines Fahrauftrags eine nicht ganz kurze Pause einlegt, ohne dass besondere Umstände des einzelnen Falles eine solche Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordern (BGH, Urteil vom 14.12.1989, I ZR 37/88 – Rückkehrpflicht IV, juris, Ls.). Schon das Verweilen eines Mietwagens indiziert einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Mietwagenunternehmer, Rückkehrgebot für Funkmietwagen, juris, Tz. 64). Hier hat der Fahrer eine Pause von deutlich mehr als fünf Minuten eingelegt, ohne dass dies durch besondere Umstände gerechtfertigt gewesen war. Insoweit kann von einem schuldhaften Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1989, I ZR 171/87 – Rückkehrpflicht III, juris, Tz. 12), auch wenn nicht jede Pause über fünf Minuten unweigerlich mit einem Verstoß gegen die Rückkehrpflicht einhergehen muss. Der Mutmaßung der Beklagten, der Fahrer könne die Stornierung des Auftrags nicht bemerkt haben, steht die Tatsache entgegen, dass der Fahrer nach Annahme des Auftrags nicht sofort losgefahren ist. Nach den Umständen des Einzelfalles – ein nachvollziehbarer Grund für die eingelegte Pause ist weder dargetan noch sonst ersichtlich – war die Wartezeit hier in jedem Fall zu lang, zumal der Fahrer den Wagen vor der sofort wieder stornierten Testbestellung dort schon drei Minuten hatte stehen lassen.

Dass der Auftrag nicht durchgeführt wurde, ändert an dem Verstoß nichts. Die Rückkehrpflicht wurde bereits mit der Erteilung des Auftrages – der seinerseits die „alte“ Rückkehrpflicht aus dem vorhergehenden Auftrag entfallen ließ – ausgelöst, auch wenn die Pflicht als solche naturgemäß erst nach Erledigung bzw. Stornierung des Auftrags zu erfüllen ist.

4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

 

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 €.

stats