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Wirtschaftsrecht
20.02.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe

EuGH, Urteil vom 13.2.2014 - Rs. C-69/13


Amtliche Leitsätze


1. Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen.


2. Das nationale Gericht kann bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen - ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen -, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.


Aus den Gründen


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen.



2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mediaset SpA (im Folgenden: Mediaset) und dem Ministero dello Sviluppo Economico wegen der Rückforderung der staatlichen Beihilfe, die die Italienische Republik Mediaset im Rahmen einer Beihilferegelung zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, gewährt hat, die durch die Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1) (im Folgenden: Entscheidung 2007/374), für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde.



 Rechtlicher Rahmen



 Verordnung (EG) Nr. 659/1999



3 Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen") der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) lautet wie folgt:



„(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.



(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.



(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen [Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen."



 Entscheidung 2007/374



4 Art. 1 der Entscheidung 2007/374 bestimmt:



„Die Regelung, die die Italienische Republik rechtswidrig zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist."



5 Art. 2 dieser Entscheidung sieht vor:



„(1) Die Italienische Republik ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe von den Begünstigten.



(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese den unverzüglichen und wirksamen Vollzug dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.



(3) Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge im Sinne von Absatz 2 sind gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) [Nr.] 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung ... Nr. 659/1999 ... [ABl. L 140, S. 1] zu berechnen".



6 Art. 3 der Entscheidung 2007/374 bestimmt:



„Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des Fragebogens im Anhang zu übermitteln.



Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde."



7 Hinsichtlich der zurückzufordernden Beihilfebeträge führte die Kommission in den Erwägungsgründen 191 bis 193 der Entscheidung 2007/374 Folgendes aus:



„(191) Bei der Feststellung des genauen Umfangs der von den Sendern zu erstattenden Beihilfen sieht die Kommission ein, dass die genaue Bestimmung der Höhe des Betrags an staatlichen Mitteln, mit denen den Begünstigten ein Vorteil gewährt wurde, in gewisser Weise eine schwierige Aufgabe sein dürfte. Und dies nicht nur, weil die Beihilfe indirekt über die Verbraucher gewährt wurde, sondern auch, weil sie an das Empfangsgerät gebunden war, das zum Empfang der von den Sendern angebotenen Dienste erforderlich ist, und nicht an die Fernsehdienste selbst gekoppelt war.



(192) Dennoch verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, dass die Kommission bei der Anordnung der Rückerstattung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu bestimmen hat. Es reicht, wenn die Entscheidung der Kommission Elemente aufweist, anhand deren der Adressat dieser Entscheidung selbst ohne allzu große Schwierigkeiten diesen Betrag bestimmen können müsste ...



(193) Daher hält es die Kommission für angebracht, einige Anhaltspunkte für die Methode zur Bestimmung des Vorteils zu liefern. Insbesondere findet die Kommission, dass angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine geeignete Methode darin bestünde, dass man die zusätzlichen Gewinne berechnet, die durch die beanstandete Maßnahme im Bereich der neuen digitalen Dienste und durch das Angebot an Bezahlfernsehen oder Pay-per-view-Fernsehen entstanden sind."



8 In den Erwägungsgründen 196 bis 205 der genannten Entscheidung gab die Kommission Hinweise zu der im 193. Erwägungsgrund der Entscheidung erwähnten Methode, um der Italienischen Republik die Bestimmung der genauen zurückzufordernden Beträge zu ermöglichen.



 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen



9 Nach dem Erlass der Entscheidung 2007/374 gab es zwischen der Kommission und der Italienischen Republik Schriftwechsel über die Ermittlung der einzelnen Begünstigten der für rechtswidrig erklärten Beihilferegelung und die Bemessung der genauen Beträge, die zurückzufordern sind.



10 Insbesondere billigte die Kommission mit Schreiben vom 1. April 2008 die von der Italienischen Republik angewandte Methode - nämlich eine von Ipsos durchgeführte demoskopische Befragung - zur Bestimmung der Anzahl der auf die in Rede stehende Beihilfe zurückzuführenden zusätzlichen Nutzer, des durchschnittlichen Erlöses pro Nutzer sowie der zusätzlichen Einnahmen. Die Kommission äußerte auch ihre Zustimmung zu den Schlussfolgerungen der Italienischen Republik, dass TIMedia und Fastweb, Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfe, insofern nicht zur Rückzahlung verpflichtet seien, als die durchgeführten Untersuchungen belegt hätten, dass diese Unternehmen im Zeitraum der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keinen zusätzlichen Gewinn erzielt hätten. Mit demselben Schreiben äußerte die Kommission hingegen Vorbehalte hinsichtlich der von Mediaset getragenen vermeidbaren Kosten und wies in der Folge darauf hin, dass sich der Betrag der Beihilfe, der von Mediaset zurückzufordern sei, auf 6 844 361 Euro belaufe.



11 Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 billigte die Kommission infolge ihr von der Italienischen Republik zur Kenntnis gebrachter neuer Gesichtspunkte die von diesem Staat für Mediaset durchgeführte neue Berechnung der vermeidbaren Kosten; somit belief sich der Betrag, den Mediaset der Italienischen Republik zurückzuzahlen hatte, auf 4 926 543,22 Euro.



12 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009, mit dem die Kommission auf einen neuen Vortrag zusätzlicher Gesichtspunkte durch die Italienische Republik reagierte, lehnte sie das von der Italienischen Republik vertretene neue ökonometrische Modell mit der Begründung ab, dass es sich für die Zurechnung der Kosten und der Gewinne auf unterschiedliche Zeiträume beziehe und eine ähnliche Methode bereits von dem Mitgliedstaat selbst verworfen worden sei. In diesem Schreiben wies die Kommission auch darauf hin, dass sie, falls die Italienische Republik die in Rede stehende Beihilfe nicht sofort von Mediaset zurückfordere, auf das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zurückgreifen könne.



13 Mit Verfügung vom 12. November 2009 verlangten die italienischen Behörden von Mediaset die Zahlung eines Gesamtbetrags von 5 969 442,12 Euro, der die gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 berechneten Zinsen enthielt.



14 Nachdem Mediaset den von den italienischen Behörden geforderten Betrag gezahlt hatte, erhob sie am 11. Dezember 2009 beim Tribunale civile die Roma Klage auf Aufhebung der genannten Verfügung und auf Verringerung des zurückzuzahlenden Betrags, wobei sie insbesondere die fehlerhafte Anwendung der in der Entscheidung 2007/374 aufgestellten Bemessungskriterien und die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen, die zur Bestimmung der durch die Beihilfe entstandenen zusätzlichen Gewinne durchgeführt wurden, geltend machte. Außerdem beantragte Mediaset die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.



15 Mediaset hatte in der Zwischenzeit beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374 erhoben. Diese Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T‑177/07, Slg. 2010, II‑2341), abgewiesen. Dagegen legte Mediaset ein Rechtsmittel ein, das vom Gerichtshof mit Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission (C‑403/10 P), zurückgewiesen wurde.



16 Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits gab das Tribunale civile die Roma ein Gutachten in Auftrag. Dessen Befund wurde am 6. September 2011 von dem Sachverständigenkollegium vorgelegt. Er enthält Kritikpunkte sowohl zu der demoskopischen Befragung, die zur Berechnung der Zahl der zusätzlichen Zuschauer herangezogen wurde, die vom Angebot eines Fernsehens im Einzelabruf (Pay-per-view-Fernsehen) und von den neuen digitalen Kanälen angelockt wurden, als auch zu den von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen und benutzten ökonometrischen Modellen. Darüber hinaus kommen die Sachverständigen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die in Rede stehende Beihilfe den Verkauf von Decodern während des untersuchten Zeitraums tatsächlich beeinflusst hätte. Mit seinen Erklärungen vom 17. Juli 2012 wandte sich der Ministero dello Sviluppo Economico gegen den Befund des Gutachtens.



17 Unter diesen Umständen hat das Tribunale civile di Roma das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:



1. Ist das nationale Gericht, das aufgerufen ist, über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, hinsichtlich des „ob" und des „wie viel" an die Entscheidung 2007/374 gebunden, die durch die Feststellungen der Kommission in den Schreiben vom 11. Juni 2008 und vom 23. Oktober 2009 ergänzt und mit dem Urteil Mediaset/Kommission des Gerichts bestätigt worden ist?



Für den Fall, dass diese Frage verneint wird:



2. Wollte das Gericht, indem es im Urteil Mediaset/Kommission die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über den Betrag der staatlichen Beihilfe festgestellt hat, diese Befugnis auf die Bemessung eines Betrags beschränken, der, soweit er sich auf eine tatsächlich durchgeführte oder erlangte staatliche Beihilfe bezieht, zwingend einen positiven Wert annehmen muss und daher nicht gleich null sein darf?



3. Oder wollte das Gericht, indem es im Urteil Mediaset/Kommission die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über den Betrag der staatlichen Beihilfe festgestellt hat, vielmehr dem nationalen Gericht eine Befugnis zur Beurteilung der Rückzahlungsforderung in dem Sinne einräumen, dass sie sowohl das „ob" als auch das „wie viel" umfasst und damit auch die Befugnis, jegliche Erstattungspflicht zu verneinen?



 Zu den Vorlagefragen



 Zur ersten Frage



18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, nicht nur an diese Entscheidung gebunden ist, sondern auch an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen, die ihrerseits genau den Betrag der von einem bestimmten Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe angeben.



19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Systems zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).



20 Nach dem genannten System ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig, wobei sie dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Rn. 75, vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C‑368/04, Slg. 2006, I‑9957, Rn. 38, und Deutsche Lufthansa, Rn. 28).



21 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C‑480/98, Slg. 2000, I‑8717, Rn. 25, Mediaset/Kommission, Rn. 126, und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 102).



22 Die Kommission ist nämlich, wenn sie es mit einer Beihilferegelung zu tun hat, im Allgemeinen nicht in der Lage, den genauen Beihilfebetrag festzustellen, den jeder einzelne Empfänger erhalten hat; folglich können die besonderen Umstände eines Begünstigten einer Beihilferegelung erst bei der Rückforderung der Beihilfe beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Rn. 89 bis 91).



23 Außerdem ist festzustellen, dass gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV Entscheidungen bzw. Beschlüsse für ihre Adressaten in allen ihren Teilen verbindlich sind. Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C‑209/00, Slg. 2002, I‑11695, Rn. 31, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C‑404/00, Slg. 2003, I‑6695, Rn. 21). An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidungen sind für alle Organe des jeweiligen Staates, einschließlich seiner Gerichte, verbindlich (vgl. in diesen Sinne Urteil vom 21. Mai 1987, Albako Margarinefabrik, 249/85, Slg. 1987, 2345, Rn. 17).



24 Die Entscheidung 2007/374, die in der Folge des Urteils Mediaset/Kommission des Gerichtshofs bestandskräftig geworden ist, ist daher für die Italienische Republik, an die sie gerichtet ist, verbindlich und muss somit als das nationale Gericht bindend angesehen werden, doch gilt dies nicht für die Schreiben, die die Kommission danach im Rahmen der zur Sicherstellung der sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Entscheidung geführten Schriftwechsel an die Italienische Republik richtete.



25 Hierzu ist nämlich festzustellen, dass diese Schreiben, insbesondere die vom 11. Juni 2008 und vom 23. Oktober 2009, in denen Mediaset als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilferegelung bestimmt und ein von ihr zurückzufordernder genauer Beihilfebetrag genannt wird, keine Entscheidungen bzw. Beschlüsse im Sinne von Art. 288 Abs. 4 AEUV darstellen.



26 Des Weiteren ist festzustellen, dass derartige Stellungnahmen nicht zu den Handlungen zählen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen werden können.



27 Im Übrigen hat die Kommission in ihren Erklärungen selbst anerkannt, dass ihre Stellungnahmen nicht darauf gerichtet waren, den Inhalt der Entscheidung 2007/374 zu ergänzen oder zu ändern, und in keiner Weise verbindlich waren.



28 Daher können die von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung 2007/374 abgegebenen Stellungnahmen nicht als das nationale Gericht bindend angesehen werden.



29 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass


die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht. (vgl. Urteil Deutsche Lufthansa, Rn. 41).



30 Hat das nationale Gericht Zweifel oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Bemessung der zurückzufordernden Beihilfe, hat es daher stets die Möglichkeit, sich an die Kommission zu wenden, damit sie es gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützt, wie dies insbesondere aus den Rn. 89 bis 96 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) hervorgeht.



31 Somit ist, auch wenn die Stellungnahmen der Kommission das nationale Gericht nicht binden können, festzustellen, dass das nationale Gericht die in den genannten Stellungnahmen sowie in den Stellungnahmen der Kommission, die das nationale Gericht unter den in der vorangegangenen Randnummer genannten Voraussetzungen möglicherweise beantragt hat, enthaltenen Gesichtspunkte - aufgrund dessen, dass diese die Erfüllung der Aufgabe der nationalen Behörden im Rahmen der sofortigen und tatsächlichen Durchführung der Rückforderungsentscheidung vereinfachen sollen, und angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit - als Beurteilungsgesichtspunkte im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen und seine Entscheidung im Hinblick auf alle ihm übermittelten Dokumente begründen muss.



32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das nationale Gericht für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden ist, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen.



 Zu der zweiten und der dritten Frage



33 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.



34 Da es an einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung fehlt, ist die Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden ist, nach ständiger Rechtsprechung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten vorzunehmen, soweit diese die vom Unionsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen und der Grundsatz der Gleichwertigkeit mit den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, nicht verletzt wird (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, Slg. 2002, I‑5163, Rn. 90). Für Streitigkeiten, die die Rückforderung betreffen, ist allein das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a., C‑297/01, Slg. 2003, I‑7849, Rn. 41 und 42).



35 Entsprechend den Ausführungen in den Rn. 22, 23 und 29 des vorliegenden Urteils ist es außerdem angesichts dessen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfe bestimmt und auch nicht die genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfe festgesetzt hat, Sache des nationalen Gerichts - wenn es damit befasst ist -, über den Betrag der Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, zu entscheiden. Im Fall von Schwierigkeiten hat das nationale Gericht - wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt - stets die Möglichkeit, sich an die Kommission zu wenden, damit sie es gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV unterstützt.



36 Daraus folgt, dass das nationale Gericht für die Zwecke der Bemessung der zurückzufordernden Beihilfen unter den in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen die Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände berücksichtigen muss, einschließlich der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den nationalen Behörden, die gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geführt worden sind.



37 Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die vom nationalen Gericht zur Bemessung der zu erstattenden Beihilfebeträge durchgeführten Berechnungen angesichts der Gesamtheit dieser Umstände einen Betrag gleich null ergeben.



38 Im Übrigen geht aus den vom nationalen Gericht übermittelten Dokumenten hervor, dass die Kommission in Bezug auf TIMedia und Fastweb ausdrücklich eingeräumt hat, dass von diesen beiden Unternehmen kein Betrag zurückgefordert werden muss.



39 Daher kann das nationale Gericht, ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfen in Frage zu stellen, einen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe festsetzen, der gleich null ist, soweit sich eine solche Festsetzung unmittelbar aus dem Vorgang der Bemessung der zurückzufordernden Beträge ergibt.



40 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen kann - ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen -, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.



 Kosten



41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.



Unterschriften



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* Verfahrenssprache: Italienisch.

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