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Wirtschaftsrecht
04.12.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens bei nicht verbundenen Verträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14

Leitsätze

Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen (Festhaltung an OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14).

Sachverhalt

I.

Nachdem die Kläger den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge über nominal 150.000 Euro bzw. 76.000 Euro (im Folgenden: KSK-Darlehen und KfW-Darlehen) erklärt haben, streiten die Parteien um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 17.12.2013 den Widerruf der beiden Verbraucherdarlehensverträge erklärt, die sie unter dem 20.6.2005 mit der Beklagten geschlossen hatten. Dabei handelt es sich im Fall des KfW-Darlehens um Mittel, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) über die Landesbank Baden-Württemberg (im Folgenden: LBBW) darlehensweise der Beklagten und von dieser im Wege des Verbraucherdarlehens den Klägern zur Verfügung gestellt wurden.

Die Parteien streiten zum einen um die Wirksamkeit des Widerrufs. Diesen bestreitet die Beklagte zunächst mit der Begründung, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen gewesen. Soweit sie, die Beklagte, auf den Widerruf mit einem Schreiben vom 18.12.2013 (Anlage K 4) reagiert habe, in dem sie den Erhalt des Widerrufsschreibens bestätigt und in dem sie - ohne einen wie auch immer gearteten Vorbehalt gegenüber der Wirksamkeit des Widerrufs zu machen - erklärt hat, „infolge des Widerrufs“ sei das Darlehen zurückzuzahlen, ergebe sich daraus nichts zugunsten der Kläger. Die Beklagte hat in erster Instanz weiter eingewandt, die Parteien hätten sich vorgerichtlich vergleichsweise über die Rückabwicklung der Verträge geeinigt. Zuletzt meint die Beklagte, ein mögliches Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt.

Zum anderen streiten die Parteien um die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Insoweit sind die Kläger der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückerstattung der vor dem Widerruf auf die Darlehen gezahlten - Zins- und Tilgungsanteile enthaltenden - Raten sowie zur Herausgabe von der Beklagten aus Zins- und Tilgungsanteilen gezogener Nutzungen verpflichtet. Dabei sei die Höhe der gezogenen Nutzungen bei der Beklagten als Bank dahin zu vermuten, dass sie Nutzungen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen habe. Demgegenüber meint die Beklagte, weder Zins- und Tilgungszahlungen, noch daraus gezogene Nutzungen herausgeben zu müssen. Auch eine Vermutung des von den Klägern vertretenen Inhalts sei nicht berechtigt.

Die Beklagte verteidigt sich außerdem damit, dass sie - wie unstreitig geblieben ist - bezüglich des KfW-Darlehens die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger unmittelbar über die LBBW an die KfW weiterleiten musste. Sie verteidigt sich insoweit außerdem aufrechnungsweise mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.315,73 Euro, die sie, die Beklagte, an die LBBW habe leisten müssen und die sie aus Auftragsrecht von den Klägern zurückfordern könne.

Zuletzt streiten die Parteien um die Folgen, die es hat, dass vom KSK-Darlehen zunächst 49.000 Euro bereits an die Kläger ausgezahlt worden waren und die, nachdem sie noch nicht benötigt wurden, zunächst nochmals an die Beklagte zurückgezahlt wurden. Insoweit meint die Beklagte, der Betrag von 49.000 Euro sei zweimal ausgezahlt worden und sei daher im Rahmen der Rückabwicklung bei der Berechnung der Zinsen aus den wechselseitigen Ansprüche zu Lasten der Kläger auch doppelt zu berücksichtigen; die von den Klägern zu zahlenden Zinsen seien daher nicht nur aus 150.000 Euro, sondern aus 199.000 Euro zu ermitteln.

In der Summe meinen die Kläger, bei richtiger Abrechnung des Vertragsverhältnisses ergebe sich noch ein Anspruch von 18.025,25 Euro zu ihren Gunsten, den sie mit ihrer Klage geltend machen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und hat die Beklagte zur Zahlung von 8.120,37 Euro verurteilt.

Eine außergerichtliche Einigung über die Vertragsabwicklung sei jedenfalls nicht erwiesen. Ob die Verträge infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch hätten widerrufen werden können, könne offen bleiben, weil sich die Beklagte jedenfalls wegen ihres Schreibens vom 18.12.2013 nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als wäre der Widerruf wirksam. Hilfsweise sei der Widerruf aber auch wirksam, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und sich die Beklagte wegen eines Eingriffs in die Musterwiderrufsbelehrung auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen könne. Verwirkung sei nicht eingetreten.

Der danach als wirksam zu behandelnde bzw. wirksame Widerruf führe grundsätzlich dazu, dass die Beklagte auch die gezahlten Raten aus Zins und Tilgung zurückzuerstatten habe. Dementsprechend habe sie aus § 346 BGB auch Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung zu zahlen. Der zu zahlende Nutzungsersatz betrage allerdings nur 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als dem gesetzlichen Verzugszins bei Realkrediten. Soweit in der Rechtsprechung vermutet werde, dass eine Bank Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehe, beziehe sich das gerade nicht auf Realkredite; bei diesen sei den besonderen Zinsverhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass dem geringeren Vertragszins auf Seiten des Darlehensnehmers auch ein geringerer Zins auf Seiten der verpflichteten Bank gegenüberstehe.

Dass eines der Darlehen mittelbar von der KfW stammte und die Beklagte die vereinnahmten Zins- und Tilgungsbeträge über die LBBW an diese habe weiterleiten müssen, helfe der Beklagten nicht, da es den Darlehensnehmer nicht zu interessieren brauche, wie sich der Darlehensgeber refinanziert habe. Auch mit einer an die LBBW gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung könne die Beklagte nicht aufrechnen, da die Vorfälligkeitsentschädigung schon nicht i. S. d. § 670 BGB eine Aufwendung der Beklagten im laufenden Darlehensverhältnis mit den Klägern, sondern Folge der internen vertraglichen Beziehungen zwischen Beklagter und LBBW sei.

Soweit zuletzt 49.000 Euro zunächst aus-, von den Klägern kurz darauf zurück- und später erneut ausgezahlt worden seien, erhöhe das den vertraglichen Gesamtdarlehensbetrag nicht auf 199.000 Euro, dieser Vorgang sei daher bei der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen.

Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.

Die Kläger verfolgen ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsantrag in voller Höhe weiter und meinen insbesondere weiterhin, die Beklagte schulde auf die von ihnen gezahlten Beträge - also auf Zins und Tilgung - Nutzungsersatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Anknüpfung des Landgerichts an den Verzugszinssatz bei Realkrediten überzeuge nicht. Dass das landgerichtliche Urteil nicht zutreffen könne, zeige sich auch an der Vergleichsüberlegung, dass die Kläger - die den Vertragszins als Nutzung zu erstatten hätten, und damit 3,8% bzw. 4,1% für die beiden Darlehen - mehr Nutzungsersatz zu zahlen hätten, als die beklagte Bank; denn die Beklagte habe unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Entscheidung durchschnittlich nur 3,1% Zinsen zu leisten, entsprechend 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen (veränderlichen) Basiszinssatz im fraglichen Zeitraum. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihrer erstinstanzlichen Vortrag und berufen sich zuletzt bezüglich der Rechtsfolgen der Rückabwicklung auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn - Az. 6 O 134/14 Bm wird die Beklagte kostenpflichtig zur Zahlung weiterer 9.904,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 22.02.2014 verurteilt.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil in den ihr günstigen Teilen gegen die Berufung der Kläger.

Soweit das Landgericht seine Entscheidung auch auf die Folgen des Schreibens der vom 18.12.2013 gestützt hat, setzt sich die Berufung der Beklagten damit nicht auseinander. Sie setzt sich mit dem landgerichtlichen Urteil auch nicht auseinander, soweit dort die Hin- und Herzahlung von 49.000 Euro als nicht berücksichtigungsfähig beurteilt ist. Im Übrigen wiederholt und vertieft auch sie zur Begründung ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag; insoweit ist sie jetzt zusätzlich der Auffassung, auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip bestehe das Widerrufsrecht in Konstellationen wie der hiesigen nur eingeschränkt und sei ggf. verwirkt. Erstmals in der Berufung ist die Beklagte außerdem hilfsweise der Auffassung, sie könne bezüglich der gezogenen Nutzungen ggf. nicht in voller Höhe zur Zahlung an die Kläger verurteilt werden, da diese Beträge Kapitalerträge darstellten, die von ihr, der Beklagten, nicht an die Kläger ausgezahlt werden dürften, sondern unmittelbar an das Finanzamt abgeführt werden müssten.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.08.2014 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, ein Vergleich zwischen den Parteien sei nicht erwiesen (1.) und gleichfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der von den Klägern erklärte Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge diese in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hat (2.).

Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die Hin- und Herzahlung von 49.000 Euro nicht zu Lasten der Kläger deren Zinslast erhöht hat (3.) und dass eine Aufrechnung der Beklagten wegen einer an die LBBW gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht möglich ist (4.).

Zu Recht hat das Landgericht außerdem angenommen, dass die Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von ihnen gezahlter Zinsen und damit zusammenhängend auch von Nutzungen haben, die die Beklagte aus den Zinsen gezogen hat (5.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte dagegen nicht zur Rückzahlung der in den von den Klägern geleisteten Raten enthaltenen Tilgungsanteilen und damit auch nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet, soweit diese aus den Tilgungsanteilen gezogen worden wären (6.).

Damit ergibt sich auf Grundlage der unter den Parteien zuletzt nicht mehr streitigen Zahlen der ausgeurteilte Betrag; steuerrechtliche Einschränkungen für eine Verurteilung bestehen insoweit nicht (7.).

1.

Eine, ggf. mündlich zustandegekommene, vergleichsweise Einigung der Parteien über die Abwicklung der Darlehensverträge ist nicht erwiesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden landgerichtlichen Feststellung bestehen nicht.

Für eine solche - von den Klägern bestrittene - Vereinbarung ist die Beklagte beweisbelastet und sie hat schon keinen Beweis angetreten. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Einwand überhaupt durchgreifen könnte, nachdem die fragliche Einigung zeitlich vor der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger zustandegekommen sein soll und nichts dafür vorgetragen ist, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt hätten.

2.

Entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den Widerruf der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.

Richtig nimmt das Landgericht mit seiner Hauptbegründung an, die Beklagte müsse sich jedenfalls nach Treu und Glauben behandeln lassen, als sei der Widerruf wirksam (a)), auch die Hilfsbegründung des Landgerichts ist zutreffend (b)). Das entsprechende Recht der Kläger ist außerdem nicht verwirkt (c)).

a)

Die Beklagte muss sich wegen ihres Schreibens vom 18.12.2013 unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs nach Treu und Glauben bezüglich der Rechtsfolgen so behandeln lassen, als seien die Widerrufe wirksam.

Der Begründung des landgerichtlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen: Lässt sich die Beklagte in der vorliegenden Art - nämlich ohne jeden Vorbehalt - auf die anschließend auch durchgeführte und nur in ihren Bedingungen im Einzelnen streitige Abwicklung nach Widerrufsgrundsätzen ein und fordert sie auf dieser Grundlage ihrerseits den sofortigen Ausgleich der nach ihrer Rechnung offenen Darlehensvaluta, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sie sich anschließend auf den Standpunkt stellt, die Widerrufe seien schon gar nicht wirksam.

b)

Aber auch die Hilfsbegründung des Landgerichts ist zutreffend, wonach infolge unzureichender Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Widerruf daher noch möglich war. Maßgebliches Recht ist insoweit gem. Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850).

aa)

Die von der Beklagten zu beiden Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten bezüglich des Fristbeginns (nur) den Hinweis, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung lässt lediglich erkennen, dass die Frist mit Erhalt der Belehrung oder später beginnt, lässt jedoch die weiteren Voraussetzungen offen, unter denen ein späterer Beginn denkbar ist, und genügt damit den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. an die Deutlichkeit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 - juris Rn. 13).

bb)

Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen möchte, greift diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das der Musterwiderrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

Dagegen entfällt die Schutzwirkung unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Änderungen, wenn der Unternehmer in das Muster durch eigene Bearbeitung eingreift (etwa BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn. 37).

Und hier hat die Beklagte mehrfach durch eigene Bearbeitung in das Muster eingegriffen:

(1)

So hat sie den letzten Satz der Belehrung über die Widerrufsfolgen („Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen …“) weggelassen, und sie hat im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen außerdem den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz („Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten …“) nicht eingefügt. Darüber hinaus wurde bei der Belehrung zu finanzierten Geschäften entgegen den Vorgaben von Gestaltungshinweis Nr. 9 der dortige Satz 2 („Dies ist insbesondere anzunehmen …“) nicht durch die vom Gestaltungshinweis im Fall des Erwerbs von Grundstücken vorgegebene Formulierung ersetzt, sondern beide Formulierungen wurden kumulativ verwendet.

(2)

Demgegenüber greift der Einwand der Beklagten nicht durch, nach Gestaltungshinweis Nr. 4 zur Musterwiderrufsbelehrung habe der Absatz über die Widerrufsfolgen vorliegend ganz entfallen können, weil die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien.

Auch soweit nach den Gestaltungshinweisen Teile des Mustertextes weggelassen werden können, ist allein entscheidend, dass der vom Verordnungsgeber entworfene Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden ist (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn. 39; Senat, Urteil vom 29.9.2015 - 6 U 21/15).

c)

Zu Recht hat das Landgericht das Widerrufsrecht der Kläger nicht für verwirkt gehalten.

aa)

Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13 -, juris; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris).

bb)

Dabei ist ein in dem Sinne illoyales Verhalten der Kläger, dass diese in Kenntnis ihres Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätten, nicht festzustellen.

cc)

Und zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06 -, juris; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben:

Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 -, juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts (ebenso schon Senat, Urteile vom 21.4.2015 - 6 U 148/12 - und vom 29.5.2015 - 6 U 110/14).

Danach scheidet eine Verwirkung auch hier aus.

Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die sie nach den genannten Maßstäben hätten berechtigten können, darauf zu vertrauen, die Kläger würden das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Der von der Beklagten genannte Gesichtspunkt, dass sich die Kläger gegenüber ihrer Kundenberaterin über die Gewährung der Darlehen dankbar gezeigt hätten (Ss. v. 26.5.2014, Bl. 17 d. A.), ist jedenfalls kein Umstand, der bei der Beklagten das fragliche Vertrauen hätte hervorrufen können. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern sie sich darauf eingerichtet hätte, dass die Kläger nicht widerrufen würden, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus den jetzt erklärten Widerrufen entstehen soll.

dd)

Wie der Senat mit Beschluss vom 18.11.2015 - 6 U 149/15 - (unveröffentlicht) entschieden hat, kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht angenommen werden, das Widerrufsrecht bestehe in Fällen wie dem vorliegenden im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip nur eingeschränkt oder befristet, weil das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung gemäß Art. 245 Nr. 1 EGBGB verfolgte Ziel, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen, verfehlt worden sei (dafür Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605).

In Kenntnis der berechtigten Kritik an der Musterbelehrung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Unternehmer zwar auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das Muster verwendet hat (BGH, Urteil vom 15.8.2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238, Rn. 14), gleichzeitig hat er aber das Vertrauen des Unternehmers in die Richtigkeit der Musterbelehrung trotz deren bekannter Mängel nur dann für schutzwürdig erachtet, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat und zwar selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen. Einen Grund, das Widerrufsrecht zu beschränken oder zu befristen, hat der Bundesgerichthof in den Defiziten der Umsetzung des mit der Verordnungsermächtigung in Art. 245 Nr. 1 EGB verbundenen gesetzgeberischen Konzepts nicht gesehen (BGH, Urteil vom 10.2.2015 - II ZR 163/14 -, juris; Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13 -, juris; Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11 -, juris; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 -, juris; Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 -, juris).

ee)

Soweit zuletzt in der Rechtsprechung eine Verwirkung in Fällen bejaht worden ist, in denen der widerrufene Vertrag beiderseits bereits vollständig erfüllt war und dem Verbraucher eine im Kern zutreffende, gleichwohl in einem Punkt fehlerhafte Belehrung erteilt wurde, deren Mangel aber nicht geeignet war, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11 -, juris; KG, Urteil vom 16.08.2012 - 8 U 101/12 -, juris), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Denn vorliegend sind die Darlehensverträge noch nicht beiderseits vollständig erfüllt.

3.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die Hin- und Herzahlung von 49.000 Euro erhöhe nicht zu Lasten der Kläger deren Zinslast.

Die Berufung der Beklagten trägt hierzu nicht ergänzend vor, insoweit kann daher auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden, wonach die vorübergehende Auszahlung eines Teils der vereinbarten Darlehensvaluta den vertraglich vereinbarten Gesamtdarlehensbetrag nicht erhöht hat.

4.

Die Beklagte kann gegen klägerische Ansprüche nicht wegen einer an die LBBW gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aufrechnen.

Indem die Beklagte im Vertragsgefüge zwischen Klägern, Beklagter, LBBW und KfW gegenüber den Klägern auch bezüglich des den besonderen Bedingungen der KfW unterliegenden Darlehens als Darlehensgeberin aufgetreten ist, haben die Parteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten auch insoweit und ausdrücklich dem Darlehensrecht unterstellt. Die Refinanzierung der Beklagten über die LBBW lässt sich damit nicht als im Rechtssinne im Auftrag der Kläger erfolgt qualifizieren.

5.

Den Klägern steht nach Widerruf der Darlehensverträge ein Anspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a. F. auf Rückzahlung der in den auf KfW- und KSK-Darlehen geleisteten Raten enthaltenen Zinsanteile zu (a)). Die Kläger können außerdem grundsätzlich Herausgabe von Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den Zinsanteilen gezogen hat (b)). Dabei ist zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zahlung der jeweiligen Raten gezogen hat; diese Vermutung ist für das KfW-Darlehen, nicht dagegen für das KSK-Darlehen widerlegt (c)).

a)

Gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a. F. sind nach erfolgtem Widerruf die empfangenen Leistungen wechselseitig zurückzugewähren. Zinszahlungen sind vom Darlehensnehmer aus seinem Vermögen erbracht und zählen zu den in diesem Sinn vom Darlehensgeber empfangenen und daher zurückzugewährenden Leistungen (BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01; Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06; Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08; KG, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13; Maihold in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 3 ff; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Aufl., § 357 Rn. 37; vgl. zur anderen Sachlage bei den Tilgungsanteilen unten 6.).

Dass der Darlehensgeber für die Gewährung des Darlehens gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz verlangen kann, ändert nichts daran, dass die bis zum Widerruf gezahlten Darlehenszinsen und die daraus gezogenen Gebrauchsvorteile dem Vermögen des Darlehensnehmers zuzuordnen sind und nach dem Gesetz der Rückabwicklung unterliegen, denn der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB entsteht erst infolge des Widerrufs und liefert für die Zahlungen bis zum Widerruf keinen Behaltensgrund.

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht den Klägern auch ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu, die die Beklagte aus den gezahlten Zinsen gezogen hat.

Das ergibt sich unmittelbar aus § 346 Abs. 1 a. E. BGB und wird durch die zuletzt mit Schriftsätzen insbesondere vom 8.9.2015 und vom 11.11.2015 nochmals vertiefte Argumentation der Beklagten nicht in Frage gestellt. Diese greift, soweit sie auf die hier in Rede stehenden Nutzungen bezogen ist, gegenüber der gesetzgeberischen Entscheidung schon deswegen nicht durch, weil sie mit ihren Erwägungen zum status quo ante dessen Herstellung einseitig auf Seiten des Darlehensnehmers verlangt, dagegen ohne Anhaltspunkt im Gesetz für den Darlehensgeber den Erhalt durch den Vertragsschluss erzielter Vorteile begehrt. Demgegenüber sind nach der Konzeption des Gesetzes im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB die wechselseitigen Ansprüche selbständig und unabhängig voneinander und nach denselben Maßstäben zu bestimmen.

c)

Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen besteht eine Vermutung dahin, dass die Beklagte aus den ihr zugeflossenen Zinszahlungen der Kläger Nutzungen i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (aa)). Diese Vermutung ist vorliegend für das KfW-Darlehen (bb)), nicht jedoch für das KSK-Darlehen (cc)) widerlegt.

aa)

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, juris; Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06 -, juris; Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, juris; Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97, juris). Bei Immobiliardarlehensverträgen liegt der übliche Verzugszins gemäß § 497 Abs.1 S.2 BGB bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr, sodass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes maßgeblich ist.

Soweit der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen, die keine Immobiliardarlehen betreffen, den Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen hat, ist das auf Immobiliardarlehensverträge nicht zu übertragen, weil diese vom Bundesgerichtshof aufgestellte Beweisregel nicht an eine konkret festgestellte Vermutungsbasis zu den tatsächlichen Marktbedingungen anknüpft, sondern auf der Übertragung der im Gesetz verankerten Regeln über die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens beruht, deren Prämisse bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zutrifft und die daher bei solchen Verträgen nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris; Schnauder, NJW 2015, 2689).

Dabei sind grundsätzlich die vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zu bringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

bb)

Diese Vermutung ist widerlegt, soweit die Kläger Raten auf das KfW-Darlehen gezahlt haben. Insoweit steht ihnen daher ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht zu.

Denn insoweit ist es unstreitig geblieben, dass die Beklagte die jeweiligen Raten unmittelbar an die LBBW durchgereicht hat. Damit steht fest, dass diese Beträge der Beklagten nicht zur Verfügung standen, Nutzungen daraus kann sie nicht tatsächlich gezogen haben und auch ein Fall des § 347 BGB liegt nicht vor.

cc)

Die Vermutung ist dagegen nicht widerlegt, soweit die Kläger Raten auf das KSK-Darlehen gezahlt haben.

Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden, auch welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist nicht dargelegt; dafür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (BGH, Urteil vom 8.10.1991 - XI ZR 259/90 -, juris; Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

Umgekehrt können aber auch die Kläger nicht Herausgabe höherer Nutzungen verlangen. Auch ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die von der Beklagten vereinnahmten Zinszahlungen sich tatsächlich bei der Beklagten höher rentiert hätten, als mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Insbesondere sind die allgemeinen Erwägungen der Kläger, wonach eine Bank grundsätzlich bessere Gewinnerzielungsmöglichkeiten habe, als Privatleute, so dass anzunehmen sei, dass die Bank mindestens Nutzungen in Höhe des Vertragszinses erzielt habe, nicht geeignet, die sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass das gerade bei den von den Klägern geleisteten Zinsen der Fall gewesen sei.

6.

Wie der Senat mit Urteil vom 6.10.2015 entschieden hat, besteht kein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Tilgungsanteile und daraus folgend kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die der Darlehensgeber möglicherweise aus den zur Tilgung geleisteten Zahlungen gezogen hat. Dem korrespondierend besteht der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB nur in Höhe der infolge der (Teil-)Tilgung jeweils noch offenen Darlehensvaluta (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris, Rn. 56 ff.).

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, der bei Verkündung der Senatsentscheidung vom 6.10.2015 noch nicht verfügbar war, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

a)

Zunächst deckt sich die Rechtsprechung des Senats mit dem Beschluss, soweit es um den Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB geht: Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen dieser Vorschrift Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Valuta (BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, Rn. 7). Eine bereits erfolgte (Teil-) Tilgung ist insoweit als den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers mindernd zu berücksichtigen.

Es wäre auch kaum zu begründen und plausibel zu machen, dass ein Darlehensnehmer, der das ihm ausgereichte Darlehen bereits in voller Höhe zurückgeführt hat, verpflichtet sein sollte, dem Darlehensgeber gleichwohl für die gesamte Zeit bis zum Widerruf den Vertrags- bzw. einen geringeren Marktzins auf die gesamte, ursprünglich ausgereichte Darlehensvaluta zu zahlen. Ein Verbraucher, dem das angesonnen würde, würde zu Recht einwenden, dass er die Valuta längst zurückgezahlt habe und daher keinerlei Grund erkennbar sei, dass er weiterhin Zins zahlen solle für einen tatsächlich gar nicht mehr bestehenden Gebrauchsvorteil.

Es erscheint daher im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs allein richtig, dass die vom Darlehensnehmer erbrachten Tilgungsleistungen mindernd berücksichtigt werden und dass sich der Anspruch des Darlehensgebers aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB nur auf Verzinsung des jeweils noch nicht getilgten Teils des Darlehens erstreckt.

b)

Soweit es um die Frage nach der Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückzahlung vom Darlehensnehmer erbrachter Tilgungsleistungen und zur Herausgabe daraus gezogener Nutzungen geht, scheint die Entscheidung des Senats vom 6.10.2015 dagegen dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zu widersprechen, wenn es im Beschluss (a. a. O., juris Rn. 7) heißt, der Darlehensgeber schulde dem Darlehensnehmer Herausgabe bereits erbrachter Tilgungsleistungen sowie Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Tilgungsleistungen.

aa)

Das gilt jedenfalls, sofern man den Beschluss nicht mit der hiesigen Beklagten dahin versteht, dass der Beschluss nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung in Fällen verbundener Geschäfte bestätigen wolle, wofür der Verweis im Beschluss auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/09 -, BGHZ 180, 123 spreche, der ein Verbundfall zugrundegelegen habe, und wofür spreche, dass auch dem Beschluss vom 22.9.2015 wiederum ein Sachverhalt zugrunde liege, in dem es jedenfalls in Höhe einer finanzierten Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft gegangen sei.

bb)

Auch wenn das nicht zutrifft, erscheint der Beschluss in der Behandlung der Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers aber nicht uneingeschränkt konsistent.

Denn wie soeben a) dargestellt, geht der Beschluss einerseits davon aus, dass der Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile nur am jeweils „tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta“ schuldet (a. a. O., juris Rn. 7). Andererseits soll jedoch nach dem Beschluss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung schulden (a. a. O., juris Rn. 7).

Daraus ergibt sich ein grundsätzlicher Widerspruch: Denn Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung kann der Darlehensnehmer nur schulden, wenn er trotz tatsächlich erbrachter Zahlungen rechtlich zu behandeln ist, als habe er die gesamte Darlehensvaluta nach wie vor. Ist er jedoch im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Rückzahlung rechtlich zu behandeln, als habe er die gesamte Darlehensvaluta nach wie vor, lässt sich nicht konsistent begründen, warum er dann nicht auch umgekehrt Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der gesamten Darlehensvaluta sollte leisten müssen; für eine derartige rechtliche Ungleichbehandlung der zur Tilgung erfolgten Zahlungen des Darlehensnehmers innerhalb des Rückabwicklungsgefüges des § 346 BGB findet sich weder im Gesetz eine Stütze, noch legt der Zweck des Rücktrittsrechts das nahe.

Will man diesen Widerspruch nicht dahin auflösen, dass der Verbraucher trotz bereits erfolgter (Teil-)Tilgung des Darlehens zu Wertersatz der Gebrauchsvorteile aus der gesamten Valuta verpflichtet ist - das erschiene nach dem oben a) Gesagten und insoweit mit dem Bundesgerichtshof kaum vertretbar - bleibt nur die Auflösung des Widerspruchs im Sinne der hiesigen Lösung, nach der die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers konsistent sowohl im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers als auch im Rahmen des Wertersatzanspruchs des Darlehensgebers als mindernd berücksichtigt werden und nach der damit korrespondierend ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen nicht besteht.

cc)

Diese Lösung hat den weiteren Vorteil, dass sie der Rechtslage bei Gebrauchsüberlassungsverträgen auf Zeit entspricht ((1)), während eine Rechtfertigung für eine von Gebrauchsüberlassungsverträgen abweichende Behandlung des Darlehens nicht erkennbar ist ((2)) (vgl. schon Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

(1)

Bei Verträgen zur Gebrauchsüberlassung auf Zeit findet eine Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB nicht statt, wenn der überlassene Gegenstand im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zurückgewährt wurde.

Ist etwa im Fall des Widerrufs eines Finanzierungsleasingvertrages der Leasinggegenstand im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zurückgegeben, kann der Leasinggeber aus § 346 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet sein, dem Leasingnehmer die Leasingsache erneut zu übergeben. In solchen Fällen ist vielmehr der gesetzliche Zweck des Rücktrittsrechts, in Bezug auf die Zuordnung ausgetauschter Vermögensgegenstände den Zustand vor Erbringung der wechselseitigen Leistungen wiederherzustellen, bereits erreicht, wenn und weil schon das vertragliche Pflichtenprogramm vorgesehen hat, eine im Rahmen der Vertragsdurchführung zunächst erfolgte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen und dies bereits erfolgt ist. Es besteht keine Notwendigkeit, das Rückabwicklungsverhältnis auf eine Leistung zu erstrecken, mit der dem Empfänger ein Gegenstand zugewendet wurde, der seinem Vermögen - und nicht dem des Leistenden - zuzurechnen ist und der ihm sowohl nach dem Vertrag als auch nach § 346 Abs. 1 BGB ohnehin gebührt.

(2)

Diese Betrachtung ist auf den Darlehensvertrag übertragbar, der in Form des Kapitalnutzungsrechts, das dem Darlehensnehmer eingeräumt wird, bei wirtschaftlicher Betrachtung ebenfalls eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand hat:

Der Darlehensnehmer hat die aus dessen Vermögen ihm zugewandte Valuta an den Darlehensgeber schon nach dem vertraglichen Pflichtenprogramm zurückzuzahlen. Soweit diese Rückzahlung bei Rücktritt bzw. bei Widerruf des Vertrages bereits erfolgt ist, besteht wie bei der Gebrauchsüberlassung auf Zeit auch hier kein Grund, die bereits erfolgte Vermögensverschiebung rückabzuwickeln.

Der Umstand, dass die Erstattungspflicht beim Darlehensvertrag auf Geld gerichtet ist und der Darlehensnehmer das überlassene Kapital nicht gegenständlich, sondern nur wertmäßig zu erstatten hat, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung. Rechtlich und wirtschaftlich betrachtet liegt in der Rückzahlung des Darlehens eine Rückgewähr dessen, was dem Darlehensnehmer aus dem Vermögen des Darlehensgebers überlassen war und was dem Darlehensgeber im Ergebnis auch aufgrund der Rückabwicklung gemäß § 346 Abs.1 BGB zusteht. Die Unterschiede zwischen der Pflicht zur gegenständlichen Rückgabe im Fall der Gebrauchsüberlassung und der Pflicht zur wertmäßigen Erstattung im Fall des Darlehens bestehen nicht im Hinblick auf den nach soeben (1) im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB entscheidenden Gesichtspunkt, wonach der Zweck des Rücktrittsrechts, den im Rahmen des durch Rücktritt bzw. Widerruf beendeten Vertragsverhältnisses erfolgten Leistungsaustausch rückgängig zu machen, bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht ist; diese Unterschiede können daher eine Ungleichbehandlung im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen.

dd)

Darüber hinaus gilt allgemein, dass sich nicht allein anhand der begrifflichen Einordnung einer Vermögensmehrung als Leistung beurteilen lässt, ob sie nach § 346 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln ist (vgl. ebenfalls bereits Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris). Vielmehr ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass bei Leistungen des Darlehensnehmers, die nicht aus dessen Vermögen stammen, eine Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB nicht stattfindet.

Daher muss etwa die kreditgewährende Bank im Falle einer finanzierten Fondsbeteiligung die direkt an sie geflossene Fondsausschüttungen nicht erstatten (BGH, Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06 -, juris; Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, juris). Obwohl es sich dabei rein begrifflich um Leistungen des Darlehensnehmers handelt, weil dieser die Fondsgesellschaft angewiesen hat, die nach dem Gesellschaftsvertrag ihm zustehenden Ausschüttungen an die Bank auszuzahlen, findet insoweit keine Rückabwicklung statt. Denn es handelt sich nicht um Leistungen aus dem von der finanzierten Beteiligung unabhängigen Vermögen des Darlehensnehmers und die Ausschüttungen stehen der Bank nach den Regeln des Vorteilsausgleichs im Rahmen der Rückabwicklung ohnehin zu (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn. 67; Habersack in Münchener Kommentar, a. a. O., § 358 Rn.85).

Dass die von ihm erbrachten Tilgungsleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht aus dem Vermögen des Darlehensnehmers stammen und ohnehin dem Darlehengeber zustehen, spricht daher auch mit Blick auf diesen allgemeinen Grundsatz und im Vergleich mit Fällen der finanzierten Fondsbeteiligung gegen eine Rückgewährpflicht bezüglich der vom Darlehensnehmer erbrachten Tilgungsleistungen.

ee)

Ob die Nichtberücksichtigung der Tilgungen zuletzt auch damit begründet werden kann, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht in das vertragsspezifische Austauschverhältnis gehöre und deshalb dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß § 346 Abs. 1 BGB insgesamt entzogen sei, sondern auch im Falle des wirksamen Widerrufs auf § 488 Abs.1 S.2 BGB gestützt werden könne (Schnauder NJW 2015, 2689; Piekenbrock/Rodi WM 2015, 1085), muss danach nicht entschieden werden.

c)

Die bereits erfolgte Tilgung durch den Darlehensnehmer ist deshalb nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens nicht rückgängig zu machen.

Für die Rückabwicklung folgt daraus, dass der Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf die Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen hat. Umgekehrt kann der Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht den vollen Nettokreditbetrag verlangen, den er ausbezahlt hat, sondern nur die im Zeitpunkt des Widerrufs offene Darlehensrestschuld.

Für den Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe von Nutzungen, die der Darlehensgeber aus dem in den gezahlten Raten enthaltenen Tilgungsanteil gezogen hat, folgt daraus, dass der Darlehensgeber nach § 346 Abs. 1 BGB auch nicht verpflichtet ist, solche Nutzungen herauszugeben; denn es handelt sich um Früchte seines Vermögens.

Und im Rahmen der Bemessung des Wertersatzes, den der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB für die ihm überlassene Kapitalnutzung schuldet, ist zu berücksichtigen, dass er das Darlehen je nach Umfang der bereits gezahlten Raten schon ganz oder teilweise zurückgeführt hat. Bemessungsgrundlage der Verzinsung ist demnach auch insoweit nur die jeweils offene Darlehensrestschuld (insoweit ebenso BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris).

7.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen zu den rechtlichen Verhältnissen ergibt sich nach der unstreitig gebliebenen Berechnung der Kläger aus deren Schriftsatz vom 1.11.2015 der zugesprochene Betrag von 6.112,03 Euro. Auf die abweichende Berechnung im Schriftsatz vom 16.11.2015, die auf Grundlage der oben diskutierten Entscheidung BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15 -, juris, erstellt wurde, kommt es nicht an. Verzug ist jedenfalls infolge der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsablehnung durch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.3.2014 (Anlage K 8) mit dem 22.3.2014 eingetreten.

Soweit zuletzt die Beklagte der Auffassung war, die von ihr herauszugebenden Nutzungen stellten Kapitalerträge im Sinne des § 43 EStG dar, kann offen bleiben, ob das zutrifft. Denn unabhängig hiervon besteht zivilrechtlich ein Anspruch der Kläger auf diese Beträge, so dass die Beklagte jedenfalls auf Zahlung der vollen, ggf. Bruttobeträge zu verurteilen ist; die Dinge liegen insoweit nicht anders als im Fall der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer, wo gleichfalls zur Zahlung der Bruttobeträge verurteilt werden kann (BAG, Urteil vom 14.1.1964 - 3 AZR 55/63 -, BAGE 15, 220, 228; BAG, Urteil vom 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 -, juris; BGH, Beschluss vom 21.4.1966 - VII ZB 3/66 -, juris).

III.

1.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welche Folgen sich gemäß §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB a. F. aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens ergeben und angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Behandlung der Tilgungsleistungen wird die Revision insgesamt zugelassen.

3.

Bei der Streitwertfestsetzung war neben dem Zahlungsantrag der Kläger die Hilfsaufrechnung der Beklagten i. H. v. 2.315,73 Euro zu berücksichtigen.

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