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Wirtschaftsrecht
11.11.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Richterablehnung bei atypischer Vorbefassung

BGH, Beschluss vom 21.9.2021 – KZB 16/21

ECLI:DE:BGH:2021:210921BKZB16.21.0

Volltext: BB-Online BBL2021-2689-2

Amtliche Leitsätze

a) Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt.

b) Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits so-wie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war.

Sachverhalt

I. Die Kläger nehmen die beklagten LKW-Hersteller auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in Anspruch. Sie stützen ihre Klage auf die in einem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagten und mindestens zwei weitere LKW-Hersteller durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (LKW-Kartell).

Mit dienstlicher Erklärung vom 14. Mai 2020 hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts und der zuständigen Kammer mit dem Rechtsstreit betraute Richter K. mitgeteilt, er sei während der Anwaltsstation seiner Referendarzeit sowie von März 2019 bis August 2019 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der von den Beklagten zu 2 und 4 im Streitfall mit der Prozessführung sowie darüber hinaus mit der anwaltlichen Vertretung in zahlreichen mit dem Streitfall in Sachzusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten betrauten Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er unter anderem unter Anleitung eines Rechtsanwalts an Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren gearbeitet, welche gegen die Beklagten zu 2 und 4 geltend gemachte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 beschriebenen LKW-Kartell betrafen; am vorliegenden Rechtsstreit sei er nicht beteiligt gewesen. Darüber hinaus hat ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 4 anwaltlich versichert, der abgelehnte Richter habe an der Erarbeitung von Schriftsätzen im Zusammenhang mit der Verteidigung u.a. der Beklagten zu 2 und 4 gegen zivilrechtliche Ansprüche an insgesamt sechs parallel gelagerten Verfahren vor verschiedenen Landgerichten und vor einem Oberlandesgericht mitgewirkt und sei im Rahmen der Beratung dieser Unternehmen in die Klärung übergeordneter Rechtsthemen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden gewesen. Auf diese Erklärungen hin haben die Beklagten zu 1 und 3 beantragt, Richter K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht hat die Befangenheitsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Beklagten zu 1 und 3 ihr Begehren weiterverfolgt.

Nach Hinweis des Senats, dass der abgelehnte Richter K. ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts der mit dem Rechtsstreit befassten Kammer seit dem 1. April 2021 nicht mehr angehöre, hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 die Beklagten zu 1 und 3 des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt.

Die Beklagte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli 2021 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 Anhörungsrüge erhoben und die Fortsetzung ihres Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Zwecke der Feststellung seiner Erledigung beantragt.

Aus den Gründen

5          II. Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt in Bezug auf diese Partei zur Fortführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Lage, in der es sich vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2021 befunden hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 18).

6          1. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie hinreichend begründete Anhörungsrüge ist statthaft. Der in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO ergangene Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 stellt eine rügefähige Entscheidung im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO dar, da es sich bei ihm um eine instanzbeendende Endentscheidung handelt, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Dass die Entscheidung in einem Zwischenverfahren ergangen ist, hindert diese Einordnung nicht. Denn mit der Anhörungsrüge können alle Entscheidungen angefochten werden, die abschließend und verbindlich über den betreffenden Gegenstand befinden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, 41. Ed., § 321a Rn. 4; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321a Rn. 13).

7          2. Die Anhörungsrüge ist auch begründet. Der Anspruch der Beklagten zu 3 auf rechtliches Gehör ist durch die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat - aufgrund eines Versehens - im Beschluss vom 12. Juli 2021 ausgesprochen, (auch) die Beklagte zu 3 habe ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen, obwohl sie eine solche prozessuale Erklärung tatsächlich nicht abgegeben hatte. Er hat auf dieser unzutreffenden Grundlage ausgesprochen, dass die Beklagte zu 3 dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt werde und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen habe. Dies stellt schon deshalb - auch - eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3 auf rechtliches Gehör dar, da diese angesichts des Fehlens einer Rücknahmeerklärung zu den im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 ausgesprochenen Rechtsfolgen hätte angehört werden müssen.

8          III. Auf die Erledigungserklärung der Beklagten zu 3 ist festzustellen, dass deren Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt ist.

9          1. Der in der - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung zu erblickende Antrag der Beklagten zu 3 auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6) ist zulässig.

10        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist, soweit - was hier der Fall ist - das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, juris Rn. 5, vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4, und vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, MDR 2020, 625 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn nach Ausscheiden des abgelehnten Richters K. aus der für den Rechtsstreit zuständigen Zivilkammer des Landgerichts ist für die Beklagte zu 3 das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag entfallen und damit das Ablehnungsgesuch unzulässig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde wäre daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen gewesen, während die Beklagte zu 3 bei einem Erfolg der Rechtsbeschwerde keine Kosten hätte tragen müssen, weil in diesem Fall keine Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kosten eines erfolgreichen (Rechts-)Beschwerdeverfahrens betreffend eine Richterablehnung einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat, weil - was das Landgericht im Streitfall übersehen hat - die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf (vgl. nur BGH, MDR 2020, 625 Rn. 9 mwN).

11        b) Das erledigende Ereignis - das Ausscheiden des abgelehnten Richters K. aus der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - ist mit Ablauf des 31. März 2021 und damit nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde am 30. März 2021 eingetreten.

12        2. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist auch begründet. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 war im Zeitpunkt des Ausscheidens des abgelehnten Richters K. begründet, da das Beschwerdegericht ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter K. rechtsfehlerhaft als nicht begründet angesehen hat.

13        a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, von der Unvoreingenommenheit eines Richters sei im Grundsatz auch dann auszugehen, wenn er mit der Materie des Rechtsstreits bereits befasst gewesen sei. Dies gelte auch in den Fällen der sogenannten atypischen Vorbefassung, die aus einem anderen beruflichen Kontext resultiere. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien gesetzlich abschließend geregelt; die in Betracht kommenden Ausschlussgründe nach § 41 Nr. 4 und 6 ZPO lägen im Streitfall nicht vor. Auch wenn die Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei einer atypischen Vorbefassung näherliege als bei einer neutralen richterlichen Vorbefassung, bestehe sie aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nur bei Hinzutreten weiterer Umstände. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Der abgelehnte Richter habe als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 nur unterstützende Tätigkeit entfaltet und sei für diese Unternehmen nicht nach außen in Erscheinung getreten. Zudem sei es angesichts der Größe der Rechtsanwaltssozietät unwahrscheinlich, dass er neutralitätsgefährdende persönliche Beziehungen zu den verantwortlichen Personen aufgebaut habe.

14        b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt war die Befangenheit von Richter K. zu besorgen.

15        aa) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5, vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9, vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3, und vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN). Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits als auch - was hier in Rede steht - aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits ergeben (vgl. MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 20).

16        bb) Nach diesen Maßstäben lag im Streitfall ein Ablehnungsgrund vor.

17        (1) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit der Materie, also die nach dem Gesetz geregelte Befassung desselben Richters mit demselben Sachverhalt in einem früheren Verfahren - beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren, in einem vorangegangenen Eilverfahren oder im Urkundenprozess - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies findet seinen Grund darin, dass insbesondere § 41 Nr. 6 ZPO, der den Ausschluss des Richters in Sachen regelt, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, insoweit abschließend und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich ist und das geltende Verfahrensrecht im Übrigen von dem Gedanken geprägt wird, dass der Richter die Sache auch dann unvoreingenommen beurteilen kann, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280/11, NJW-RR 2012, 1341 Rn. 3 f. mwN; Bendtsen in Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 42 Rn. 16).

18        (2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch die im Streitfall gegebene atypische Vorbefassung des Richters mit dem Streitstoff in einer nicht-richterlichen Funktion vermöge nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

19        (a) Unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer atypischen Vorbefassung eines Richters in einer nicht-richterlichen Funktion ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht für sämtliche Fallkonstellationen einheitlich bewertet. So wird teilweise angenommen, dass im Regelfall auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn die Vorbefassung in einer anderen Funktion, beispielsweise als Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsbeamter, dasselbe Verfahren und damit denselben Streitgegenstand betrifft (vgl. MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 23 mwN; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 17; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 4 W 3/09, juris Rn. 5 f.). Betrifft die Vorbefassung des Richters in einer nicht-richterlichen Funktion hingegen nicht denselben Streitgegenstand, sondern lediglich eine der Parteien des Rechtsstreits oder einen verwandten Streitstoff, ist nach ganz überwiegender Ansicht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei wird regelmäßig neben der Vorbefassung das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände verlangt, die nach der Bewertung einer vernünftigen Partei Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, WM 2015, 788 Rn. 12 und vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 W 1068/09, juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 10 W 21/14, juris Rn. 11 - beide Entscheidungen zur Vorbefassung als Staatsanwalt; Bendtsen in Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 42 Rn. 16; BeckOK ZPO/Vossler, 41. Ed., § 42 Rn. 16a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 15 ff.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 42 Rn. 28).

20        (b) Die Frage bedarf keiner abschließenden Klärung. Im Streitfall sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrensgegenstandes jedenfalls Umstände zu bejahen, die auch aus Sicht einer vernünftigen und besonnenen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters wecken.

21        (aa) Die Vorbefassung des Richters K. betraf zwar nicht die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche und somit formal nicht den Streitgegenstand des vorliegenden beim Landgericht anhängigen Rechtsstreits. Allerdings sehen sich die Beklagten zu 2 und 4, wie gerichtsbekannt ist, einer Vielzahl von im Wesentlichen gleichgelagerten Schadensersatzklagen ausgesetzt, die sich insbesondere hinsichtlich ihres haftungsbegründenden Verhaltens - der Teilnahme an dem im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 beschriebenen und bindend festgestellten LKW-Kartell - vollständig decken und daher mit dem Sachverhalt des beim Landgericht anhängigen Klageverfahrens in den Kernpunkten übereinstimmen. In diesem Komplex hat der abgelehnte Richter K. - vor seinem Eintritt in den Justizdienst - in mehreren parallel gelagerten Klageverfahren an von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 für diese verfassten Schriftsätzen mitgewirkt, welche der Abwehr von Schadensersatzansprüchen anderer durch das LKW-Kartell (vermeintlich) Geschädigter dienten, und war darüber hinaus in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden. Aufgrund dieser Beteiligung ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Richter Kenntnis von Grundlagen der strategischen Planungen für die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2 und 4 gegen Schadensersatzklagen wegen des von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellverstoßes erlangt hat. Ferner erscheint es naheliegend, dass er Sachverhaltsdetails erfahren hat, die Bedeutung auch für den vorliegenden Streitgegenstand haben können, ohne dass sie in den Rechtsstreit eingeführt worden wären. Dies gibt aus Sicht einer objektiven und verständigen Prozesspartei Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, MDR 2013, 605 Rn. 20).

22        (bb) Die Annahme, dass die Tätigkeit des abgelehnten Richters bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei Anlass bietet, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Richter K. nicht als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 4 tätig geworden ist, sondern nur als - bei der anwaltlichen Beratung und Prozessvertretung assistierender - Rechtsreferendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar ist die Tätigkeit eines Rechtsreferendars einer anwaltlichen Beratung und Vertretung nicht ohne Weiteres gleichzustellen. Denn im Vordergrund stehen jedenfalls während der Anwaltsstation in der Referendarzeit grundsätzlich die Ausbildung und die Vorbereitung des Referendars auf das zweite juristische Staatsexamen (§ 5b Abs. 2 Nr. 4 DRiG). Hier ging die Beteiligung des abgelehnten Richters aber, wie ausgeführt, über die nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungsordnung gebotene Tätigkeit deutlich hinaus. Im Vordergrund stand eine rechtliche Aufarbeitung des auch im Streitfall maßgeblichen Sachverhaltskomplexes mit dem Ziel, den Beklagten zu 2 und 4 eine möglichst schlagkräftige Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Die Position des abgelehnten Richters im Rahmen seiner Vorbefassung war somit der eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes jedenfalls angenähert.

23        (cc) Der vorstehenden Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein anwaltlicher Beisitzer im Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs angesichts seiner dienstlichen Beziehung zur dort beklagten Rechtsanwaltskammer als deren früherer Schatzmeister und damit zugleich deren früheres Mitglied des Präsidiums abgelehnt worden war, einen Ablehnungsgrund verneint hat. Die Entscheidung, dass auch angesichts dieser früheren Tätigkeit und Funktion des abgelehnten Richters bei der Gegenpartei objektiv kein Anlass bestehe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieses Richters zu zweifeln, hat der Bundesgerichtshof maßgeblich damit begründet, dass diese Tätigkeit mehr als zehn Jahre zurücklag und keinen Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits - den Entzug der Anwaltszulassung - hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 187 Rn. 14 ff.). Im Streitfall ist demgegenüber eine - weitgehende - Sachverhaltsidentität anzunehmen; zudem lag die Tätigkeit des abgelehnten Richters für die Beklagten zu 2 und 4 im Rahmen seiner Mitarbeit bei deren Prozessbevollmächtigten nur weniger als ein Jahr zurück.

24        IV. Mit der Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels sind die im Beschluss des Landgerichts und in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Kostenentscheidungen gegenstandslos. Eine Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 3 ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 10) nicht veranlasst.

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