BGH: Reichweite der Hemmung einer auf Gläubigeranfechtung gestützten Zahlungsklage
BGH, Urteil vom 29.10.2015 – IX ZR 222/13
Amtliche Leitsätze
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines alternativ gegebenen, auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt sind.
Sachverhalt
Die im Juni 2005 verstorbene Y. L. unterzeichnete am 10. Dezember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund W. Z. Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten - seinen Sohn - ein Betrag von 50.000 € gezahlt werden sollte. Am 14. Januar 2005 wurde Y. L. unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr erteilten, auf das Jahr 1997 datierten Vollmacht veranlasste W. Z. am 25. Februar 2005, dass einem Konto des Beklagten zu Lasten eines Kontos der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y. L. 50.000 € gutgeschrieben wurden. Eine Gegenleistung an W. Z. erbrachte der Beklagte nicht. Nach dem Tod der Y. L. erwirkte ihre Erbin I.
L. im Jahr 2009 gegen W. Z. ein auf Zahlung von rund 81.000 € gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November 2009 verstarb I. L. und wurde vom Kläger beerbt.
Mit seiner am 20. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf § 4 AnfG, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W. Z. begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus den Gründen
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der Erbfolge erworbener Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W. Z. nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag von 50.000 € entsprechend der Behauptung des Klägers zunächst an W. Z. ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W. Z. keine Zugriffsmöglichkeit bestanden. W. Z. sei nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Y. L. aufgetreten. Eine Auszahlung des Geldes an W. Z. habe nicht diesem, sondern Y. L. Eigentum verschafft.
5 Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB) seien verjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen Bereicherungsanspruchs sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da I. L. - spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe, als ihr ein Erbschein erteilt worden sei. Die vorliegende, im Juli 2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsansprüche nicht gehemmt. Sie sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz bezeichnet gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, sondern erst mit der Berufungserwiderung im Mai 2011 in den Rechtsstreit eingeführt worden sei.
II.
6 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
7 1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG bestehe nicht, weil der Zahlungsvorgang die Gläubiger des W. Z. nicht benachteiligt habe, hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
8 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Klägers habe durch die Einreichung der Klage im Juli 2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu.
9 a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (etwa BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18). Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiellrechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Soweit der zur Begründung einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen weiterer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, rechtfertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (MünchKomm-AnfG/ Kirchhof, § 13 Rn. 44).
10 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz, sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als Anfechtungsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte Antrag, den Beklagten wegen der Forderung des Klägers aus dem gegen W. Z. erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der Klage die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Rechte geltend gemacht werden sollten. Zur Begründung seines Zahlungsantrags hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, W. Z. habe am 25. Februar 2005 auf der Grundlage einer von Y. L. erteilten Vollmacht und der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y. L. abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des Schenkungsversprechens sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug geheilt worden.
11 Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 AnfG wie auch der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten. Der Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus, dass der Titelschuldner - hier W. Z. - einem Dritten aus seinem Vermögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich auch nur auf diese Rechtsgrundlage beruft (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9; vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f; vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Für den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist - neben dem fehlenden Rechtsgrund - entscheidend, ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide Ansprüche stehen insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Anfechtungsanspruch gegeben ist, wenn W. Z. als Erstempfänger des Geldes in eigenem Namen auftrat mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungsanspruch eingreift, wenn W. Z. als Vertreter der Y. L. über deren Vermögen verfügte. Zur mithin entscheidenden Frage, ob W. Z. für sich selbst oder für Y. L. handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt nichts zu entnehmen. Deshalb gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen des W. Z. gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag unmittelbar aus dem Vermögen der Y. L. erwarb. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten sei, weil der Kläger noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der Berufungserwiderung seinen Anspruch auch auf § 812 BGB gestützt habe, verkennt, dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat.
12 c) Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008 (IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte Bereicherungsanspruch stelle gegenüber dem zunächst erhobenen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde, der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung voraussetzte. Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsbegründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision ein neuer Sachverhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war. Anders verhält es sich im Streitfall. Hier steht ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind.
13 d) Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Interesse als der Anfechtungsanspruch (zur Bedeutung des vom Kläger beanspruchten Interesses bei der Bestimmung des Streitgegenstands vgl. Althammer, Streitgegenstand und Interesse, S. 265 ff). Wird, wie hier, die Anfechtbarkeit einer Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend gemacht, soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschiebung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des Anfechtungsgegners demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden. Ein entsprechendes Ziel verfolgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der Vermögenserwerb des Anfechtungsgegners als eine unmittelbar aus dem Vermögen des Anfechtenden oder seines Rechtsvorgängers rechtsgrundlos erlangte Zuwendung erweist. Beide materiellrechtlichen Ansprüche dienen im Streitfall dem einen Interesse des Klägers, den Vermögenswert, den die ursprünglich Berechtigte Y. L. durch das Handeln des W. Z. an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des Klägers als Erbe der Y. L. zurückzuführen.
14 Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 18). Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagten klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hatte, rückgängig gemacht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels eines Bereicherungsanspruchs.
III.
15 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
16 1. Ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein als Rechtsgrund in Betracht kommendes, von Y. L. in der Urkunde vom 10. Dezember 2003 erklärtes Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam (§ 518 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB). Dass der Formmangel durch einen wirksamen Vollzug der Schenkung geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB), steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W. Z. wirksam bevollmächtigt war, die Schenkung für Y. L. an den Beklagten durchzuführen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W. Z. die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte.
17 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers bereits verjährt war, als die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) setzt zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in der Person von I. L. eingetreten, als ihr ein Erbschein erteilt wurde. Hiervon ausgehend endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 und wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt.
IV.
18 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
19 Für die im weiteren Verfahren erneut zu prüfende Frage der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen wird auf Folgendes hingewiesen:
20 Auf eine Kenntnis der Y. L. kann nicht abgestellt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung und danach bis zu ihrem Tod im Juni 2005 geschäftsunfähig war. Auch eine Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerheblich, wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung berufen war. Das Wissen des W. Z. kann Y. L. ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden, weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßgeblich beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 21). I. L. , die Erbin der Y. L. , erlangte möglicherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen, als ihren Bevollmächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des W. Z. zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I. L. verstorben war und vom Kläger beerbt wurde, kann sich dieser auf § 211 BGB berufen. Die Verjährung trat dann, wenn der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Erbeinsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Beantragung eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein (vgl. §§ 1943, 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Auch in diesem Fall hätte die Erhebung der Klage am 20. Juli 2010 die Verjährung gehemmt.