OLG München: Registrierungspflichten nach dem ElektroG und UWG
OLG München, Urteil vom 4.8.2011 - 6 U 3128/10; rkr.
Sachverhalt
- I. Die Klägerin, ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern, welches für die ihr angeschlossenen Unternehmen bundesweit einheitlich die ihnen im ElektroG auferlegte Pflicht zur Produktrücknahme für Altgeräte organisiert, nimmt die Beklagte, die auf der Internet-Plattform E-bay u.a. Energiesparlampen der Marke ... - eine Marke, für welche der Hersteller entgegen § 6 Abs. 2 ElektroG nicht registriert war - angeboten und unter dem 12. September 2009 zehn Exemplare davon an einen Testkäufer veräußert hat (Anlagen K 3, K 4), unter dem Gesichtspunkt des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht, des Weiteren auf Ersatz der aus einem Streitwert von ... berechneten vorgerichtlich angefallenen Kosten der Abmahnung sowie des - nach vorangegangenem Verfügungsverfahren versandten - Abschlussschreibens (Anlage K 11) in Höhe von insgesamt ... zzgl. Zinsen hieraus seit dem 19. Dezember 2009 in Anspruch.
- II. Mit Endurteil vom 16. März 2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der (dem Beklagtenvertreter am 02. Februar 2010 zugestellten) Klage im Wesentlichen stattgegeben.
- III. Gegen diese Entscheidung, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 05. Mai 2010, richtet sich die mit Schriftsatz vom 04. Juni 2010 (Bl. 61 f. d.A.) eingelegte und unter dem 05. Juli 2010 (Bl. 64 ff. d.A.) begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung erstrebte. Zur Begründung hat sie, ihr erstinstanzliches Vorbringen weitgehend wortgleich wiederholend, geltend gemacht, die von der Fa ... in ... bezogenen und von ihr via E-bay angebotenen Energiesparlampen unterlägen, insofern von ihr, der Beklagten, nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft und daher nicht mehr neu, nicht den Vorschriften des ElektroG. Jedenfalls träfe sie an einem etwaigen Verstoß gegen die Regelungen dieses Gesetzes kein Verschulden, habe sie doch nach Zugang der Abmahnung bei ihrem Lieferanten Erkundigungen eingezogen und dabei die Bestätigung erhalten, dass der Vertrieb der Lampen rechtskonform sei. Wie der Zeuge ... bestätigen werde (den angebotenen Beweis habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erhoben), habe im Übrigen die Lieferantin der Fa ... die Fa ..., bereits im Jahr 2008 alle von ihr vertriebenen Lampen - wenngleich nur unter dem Markennamen ... bei der EAR registrieren lassen und damit ihrer Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG genügt. Zum 01. Oktober 2009 habe die Fa. ... überdies ausweislich des (als un- nummerierte Anlage vorgelegten) Screenshots eine - allerdings aus unerfindlichen Gründen noch nicht vollzogene - Registrierung für den Markennamen ... vorgenommen; dementsprechend hätte auch die in derselben Sache ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts München l vom 28. Oktober 2009, Az. 9 HK O 20197, nicht erlassen werden dürfen. Ein etwaiger Rechtsverstoß sei mangels hinreichenden Marktbezugs im Übrigen auch nicht von wettbewerblicher Relevanz.
- IV. Die Beklagte hat zunächst folgende Anträge angekündigt:
Das am 16.03.2010 verkündete und am 05.05.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 HK O 442/10, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Ziffer II. und IV. des Tenors folgende Fassung erhalten:
II. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit 12. September 2009 Auskunft darüber zu geben, in weichem Umfang sie Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland vertrieben hat;
IV. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der den Unternehmen ... und ... aus Handlungen gemäß Ziffer I. des Urteils entstanden ist und noch entsteht.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 hat die Beklagte eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die die Klägerin angenommen hat, und des Weiteren Angaben zu ihren Bezugsquellen und -mengen gemacht. Die Parteien haben daraufhin die Klageanträge zu Ziffer I. bis IV. übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer V. (vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von ... zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009) hat die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung Aufhebung des Ersturteils und Klagabweisung beantragt.
Einen die Kosten des Rechtsstreits wie auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsgebühren umfassenden Vergleich hat die Beklagte innerhalb der ihr eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 widerrufen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO) Berufung der Beklagten hat, soweit der Senat nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache darüber noch zu befinden hat, nur zum geringen Teil Erfolg: Die geltend gemachten, vorprozessual wegen einer Abmahnung sowie eines - nach erwirkter Unterlassungsverfügung versandten - Abmahnschreibens (Anlage K 11) angefallenen und aus einem Gegenstandswert von ... - berechneten Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin, insofern die Abmahnung wie auch das Abschlussschreiben berechtigt waren, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zwar dem Grunde nach zu, jedoch nur aus einem Gegenstandswert von ....
1. Das Landgericht hat den von der Beklagten unstreitig vorgenommenen Verkauf von zehn Energiesparlampen der Marke ... vom 12. September 2009 (Anlagen K 3, K 4) wegen des damit einhergehenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ElektroG zutreffend als unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG qualifiziert.
a. Als Vertreiber der streitgegenständlichen Energiesparlampen, bei welchen es sich um Beleuchtungskörper i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anhang l Nr. 5 ElektroG und damit um Elektro-/Elektronikgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG handelt, unterliegt die Beklagte den Regelungen des ElektroG. Soweit nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 12 ElektroG die Vertreibereigenschaft verlangt, dass neue Geräte gewerblich für den Nutzer angeboten werden, ist diese Voraussetzung entgegen der Ansicht der Beklagten im Streitfall erfüllt. Denn nach dem allgemeinen Verständnis des angesprochenen Verkehrs entfällt die Neuheit der Produkte nicht dadurch, dass diese vor der Weiterveräußerung - sei es auch in jedem Einzelfall - einer Prüfung auf ihre Funktionsfähigkeit hin unterzogen werden. Eine solche Vergewisserung ist, wie den Mitgliedern des erkennenden Senats aus Alltagsgeschäften geläufig, vielmehr gerade beim Verkauf von Lichtquellen üblich, um Transportschäden auszuschließen und so die Notwendigkeit von - für Veräußerer wie für Erwerber lästigen - Mängelgewährleistungsmaßnahmen zu minimieren. Endabnehmer wären im Übrigen kaum gewillt, für ein solcherart überprüftes Gerät den Neupreis zu zahlen, sähen sie es nicht nach wie vor als neu an. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Zweck des ElektroG, nämlich erstmals in den Verkehr gebrachte („neue") Elektro- und Elektronikprodukte der Registrierung zu unterwerfen.
b. Die Beklagte hat des Weiteren in jedenfalls fahrlässiger Weise und damit schuldhaft Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf angeboten und ist daher ihrerseits als Hersteller i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG anzusehen, der der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG unterliegt.
aa. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder (originäre) Hersteller verpflichtet, sich bei der nach § 6 Abs. 1 ElektroG eingerichteten Registrierungsstelle nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ElektroG registrieren zu lassen. Danach muss der Registrierungsantrag nicht nur die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz sowie die Anschrift des Herstellers und den Namen des Vertretungsberechtigten (desgleichen eine Garantie oder Glaubhaftmachung nach Abs. 3 Satz 1, Satz 2 der Vorschrift) enthalten, sondern, wie an erster Stelle angeführt, auch die Marke, unter welcher Gerätschaften in den Verkehr gebracht werden. Korrespondierend hierzu bestimmt § 16 Abs. 2 ElektroG, dass die zuständige Behörde (d.h. die EAR) den Hersteller u.a. mit der Marke, unter welcher dieser ein Gerät anbietet, registriert. Hersteller, die nicht mit den dargelegten Angaben registriert sind, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
bb. Die originäre Herstellerin, die Fa ..., war zum Zeitpunkt des Testkaufs im September 2009 für Energiesparlampen der Marke ... nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registriert. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem beklagtenseits vorgelegten Screenshot betreffend den Status der EAR-Registrierung: Soweit leserlich, sind dort zwar für einen nicht erkennbaren Hersteller 12.500.000 bzw. 60.000.000 Beleuchtungskörper der Marke ... angeführt. Beginn der Erfassung ist indes - auch nach den Angaben der Beklagten - erst „10/2009". Eine frühere, für den Zeitpunkt des Testkaufs im September 2009 relevante Registrierung lässt sich hingegen weder dem Screenshot (EAR-Ausdruck) noch sonstigem Vorbringen der Beklagten entnehmen. Damit fehlt es nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG an einer Vertriebsvoraussetzung für die streitgegenständlichen Lampen. Die Frage, ob - wie die Beklagte unter Beweisantritt geltend macht - eine Registrierung der Fa. ... unter der Marke ... vorlag, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dahinstehen lassen: Sie bedurfte keiner Aufklärung, da die Registrierung unter einer anderen Marke selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die erforderliche Registrierung unter der Marke ..., unter welcher die Beklagte die hier in Rede stehenden Lampen angeboten und vertrieben hat, nicht ersetzen könnte: der ratio legis der Registrierung, nämlich die Übernahme der Entsorgungskosten für jedes einzelne in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät (d.h. auch für jede Energiesparlampe der Marke ... durch den Hersteller sicherzustellen, kann nicht dadurch Genüge getan werden, dass der Produzent bereits für andere von ihm auf dem Markt angebotene Gerätschaften - mag es sich auch um solche desselben Typs handeln (hier: für Lampen der Marke ... ) - die Entsorgungskosten trägt.
cc. Dass die Beklagte beim Vertrieb der in Rede stehenden Energiesparlampen schuldhaft i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gehandelt hat, bedarf keiner vertieften Erörterung: Wenn sie nach ihren eigenen Angaben erstmals nach Erhalt der Abmahnung vom 28. September 2009 (Anlage K 5), d.h. nach Auslieferung der bestellten Lampen an die Testkäuferin am 12. September 2009 (Anlage K 4), Erkundigungen - nicht etwa bei der maßgeblichen Behörde, der EAR, sondern lediglich - bei ihrem Vorlieferanten eingeholt hat, räumt sie selbst ein, sich um die Verkehrsfähigkeit der angebotenen Produkte nicht bekümmert zu haben. Der von ihr beim Vertrieb der Lampen geforderten Sorgfalt genügt dies nicht. Da auch die Beklagte selbst für die unter der Marke ... vertriebenen Lampen bei der EAR nicht registriert war, fällt ihr ein Verstoß gegen das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG zur Last.
c. Dieser Verstoß ist auch als unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2010, 754 Tz. 19 ff. - Golly Telly befunden hat, stellen Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote regeln (wie im Streitfall die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG), regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. der genannten Vorschrift dar. Dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nach der ratio legis - wie oben, Ziff. ll.1.b.bb., dargelegt - auch bei fehlender Markenregistrierung eingreift, hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15. April 2010, Az. 7 C 9/09, dort Tz. 18 (zitiert nach juris), ausdrücklich befunden. Die (in einem Verfügungsverfahren ergangene) Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03. Juni 2008, Az. I-20 U 207; 20 U 207, dort Tz. 18 (zitiert nach juris), welche einen hinreichenden Marktbezug der Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarke nach dem zugrunde liegenden Parteivortrag nicht zu erkennen vermochte, ist damit überholt.
2. Hat die Klägerin demnach die Abmahnung vom 28. September 2009 (Anlage K 5) zu Recht ausgesprochen, kann sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind indes nicht aus einem Gegenstandswert von € ... (den der Senat als überhöht erachtet) zu berechnen, sondern lediglich aus € ...: Dementsprechend vermindert sich die 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG in Höhe von € ... zunächst um den im Verfügungsverfahren (gemäß Nr. 3100 Vorb. 4 W RVG) festgesetzten Betrag von € ... auf € ... (§ 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG). Einschließlich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG von € ... und der Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG in Höhe von € ... steht ihr danach für das Abmahnschreiben ein Betrag von € ... zu.
Die Kosten des Abschlussschreibens vom 26. November 2009 (Anlage K 11), deren Ersatz die Klägerin gemäß §§ 683, 677, 670 BGB verlangen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 1038 - Kosten des Abschlußschreibens), stehen ihr ebenfalls nur aus einem Gegenstandswert von € ... - zu, indes nicht in Höhe der klägerseits angesetzten 1,3- Gebühr, sondern, insofern es sich dabei um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. RVG VV Nr. 2302 handelt (dass die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer Abschlusserklärung, vgl. Anlage K 11, einer neuerlichen rechtlichen Prüfung bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, beschränkt sie sich doch in jeder Hinsicht auf Standardformulierungen dahin gehend, von der Beklagten den Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verlangen), nur in Höhe einer 0,3-Gebühr zu (vgl. OLG München, Entscheidung vom 17. Februar 2011, Az. 6 U 4258/10 im Anschluss an BGH GRUR 2010, 1038- Kosten für Abschlußschreiben). Einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von € ..., zusammen mit den Abmahnkosten die tenorierte Summe. Im darüber hinausgehenden Umfang war das Erstattungsbegehren abzuweisen.
Die der Höhe nach nicht zu beanstandenden (§ 288 Abs. 1 BGB) Zinsen konnten erst ab Rechtshängigkeit der Klage zum 02. Februar 2010 zuerkannt werden, § 291 Satz 1 BGB. Soweit die Klägerin Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB ab 19. Dezember 2009 verlangt, hat sie weder eine verzugsbegründende Mahnung, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch die Übermittlung einer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB dargetan. Dementsprechend war die Zahlungsklage auch hinsichtlich des Zinslaufs teilweise abzuweisen.
3. Nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§708 Nr. 10, 713 ZPO: Von den Schutzanordnungen des § 711 ZPO war nach § 713 ZPO abzusehen, da mit Rücksicht auf die Beschwer beider Parteien, die jeweils € ... nicht übersteigt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO.