LG München I: Record Date kann auf einen Feiertag fallen
LG München I, Urteil vom 2.10.2008 - 5 HK O 11182/08
Leitsätze
1. Der Record Date kann auf einen Feiertag fallen; § 123 Abs. 4 AktG findet keine Anwendung.
2. Enthält ein Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien keine Angaben einer Untergrenze für den Fall der Veräußerung eigener Aktien, so lässt sich daraus nicht die Nichtigkeit ableiten, weil diese Angaben nicht erforderlich sind.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung der Beklagten.
I. Am 24.4.2008 veröffentlichte die Beklagte - eine börsennotierte Gesellschaft aus der IT-Branche mit einem in 6.727.167 Stückaktien eingeteilten Grundkapital in Höhe von € 6.727.167,-- - die Einladung zu ihrer Hauptversammlung vom 2.6.2008 im elektronischen Bundesanzeiger (Anlage K 1 aus dem hinzuverbundenen Verfahren 5HK O 11183/08). Dabei enthielt die mitgeteilte Tagesordnung Beschlussvorschläge zu folgenden Tagesordnungspunkten:
Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007
Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007
Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007
Tagesordnungspunkt 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008.
Zu Tagesordnungspunkt 6 enthielt die Bekanntmachung der Einladung folgenden Beschlussvorschlag:
„Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der letztjährigen Hauptversammlung am 15. Mai 2007 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 14. November 2008 befristet und soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine neue Ermächtigung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in der Zeit bis zum 1. Dezember 2009 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie den Durchschnitt der Aktienkurse der COMPUTERLINKS Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den einem Erwerb vorangehenden letzten 5 Börsentagen um nicht mehr als 5% überschreiten und um nicht mehr als 5% unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, darf der Kaufpreis je Aktie den Durchschnitt der Aktienkurse der COMPUTERLINKS Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 10 der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 20% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das Volumen des Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:
Sie können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.
Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals sonstiger Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder aus eigenen Aktien veräußert werden, insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
Sie können zur Erfüllung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen der Gesellschaft ausgegeben hat oder ausgeben wird, verwendet werden.
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen der Absätze (2) bis (4) verwendet werden.
f) Die zuvor genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden."
Unter der Überschrift „Teilnahme an der Hauptversammlung" enthielt die Bekanntmachung folgende Ausführungen:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 12. Mai 2008 (00:00 Uhr) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Montag, dem 26. Mai 2008 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:
COMPUTERLINKS Aktiengesellschaft
c/o HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA
ITS Corporate Actions / Hauptversammlung
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Fax: 0211 32 58 57
Email: its-hv@itswertpapiere.de
Für den Fall, dass die Aktien eines Aktionärs nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden sollten, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch durch die Gesellschaft oder ein Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Bekanntmachung der Einladung wird in vollem Umfang auf Anlage K 1 aus dem hinzuverbundenen Verfahren vor dem LG München I, Az. 5HK O 11183/08 Bezug genommen.
Die Satzung der Beklagten (Anlage B 4) enthielt unter anderem folgende Regelung:
„§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Für die Berechtigung nach Abs. (1) reicht ein in Textform sowie in deutscher oder in englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonst in der Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege spätestens am siebten Werktag vor dem Versammlungstag zugehen (Anmeldetag)."
Am 2.6.2008 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der die Kläger teilnahmen. Die Hauptversammlung fasste zu den einzelnen Tagesordnungspunkten die entsprechenden Beschlüsse, wie sie in der Bekanntmachung vorgeschlagen worden waren. Die Kläger erklärten Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars.
II. Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Bekanntmachung enthalte einen unzutreffenden Record Date. Dieser könne nicht auf einen Feiertag fallen; aufgrund der zumindest analog anwendbaren Regelung in § 123 Abs. 4 AktG falle dieser auf den zuvor liegenden Werktag, mithin auf Freitag, den 9.5.2008. Die Klägerin zu 2) hält die Nichtigkeit des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wegen einer fehlenden Festlegung einer am Börsenkurs zu bemessenden Untergrenze für nichtig, wie ein Vergleich mit den Wertungen der §§ 1221, 1273 Abs. 2 BGB und aus § 385 BGB zeige.
1. Alle Kläger beantragen daher:
Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2.6.2008 zum Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
„Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung."
nichtig ist.
Der Kläger zu 1) sowie die Kläger zu 3) bis 5) beantragen hilfsweise Folgendes:
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 2.6.2008 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt wird für nichtig erklärt.
2. Die Kläger zu 3) bis 5) beantragen darüber hinaus:
Es wird festgestellt, dass die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 2.6.2008 gefassten Beschlüsse zu
Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2006
Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007
Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007
Tagesordnungspunkt 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
nichtig sind.
Hilfsweise beantragen die Kläger zu 3) bis 5) Folgendes:
Die im jeweiligen Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 werden für nichtig erklärt.
III. Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, ein Fehler bei der Bekanntmachung liege nicht vor, weshalb auch die Nichtigkeitsfolge oder die Anfechtbarkeit der Beschlüsse nicht gegeben sei. Die Vorschrift des § 123 Abs. 4 AktG könne auf den Record Date keine Anwendung finden, weil es sich beim Record Date um keine Frist handele, sondern um einen bestimmten Zeitpunkt. Eine analoge Anwendung von § 123 Abs. 4 AktG scheide mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus. Mit dem 26.5.2008 (24.00 Uhr) gebe die Bekanntmachung der Einladung den letztmöglichen Zeitpunkt für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes zutreffend an, nachdem dieser Tag kein Feiertag sei. Der Verwendungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 6 stelle sich gleichfalls nicht als nichtig dar, weil die Verwertung eigener Aktien zusätzlich zu dem getroffenen Beschluss eigenständigen aktienrechtlichen Grenzen unterliege, weshalb der Vergleich zur Pfandverwertung fehl gehe.
IV. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom „21. Oktober 2007", eingegangen bei Gericht per Telefax am 19.8.2008 (Bl. 9/10 d.A.) hat Herr Frank Scheunert seinen Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten erklärt. Mit einem weiterem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten unter dem Datum „21. Oktober 2007", eingegangen bei Gericht per Telefax am 22.8.2008 (Bl. 34 d.A.) hat dieser Nebenintervenient den Beitritt auf Seiten der Beklagten zurückgenommen und stattdessen den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt. Im Termin vom 2.10.2008 hat sich der Nebenintervenient den Anträgen der Kläger angeschlossen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.8.2008 (Bl. 35/36 d.A.) hat die Gastro Beteiligungs AG ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Sie macht geltend, als Aktionärin könne sie sich auf ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten insbesondere wegen der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG berufen. Die Klägerin zu 4) hat die Zulässigkeit der Nebenintervention gerügt und die Aktionärsstellung dieser Nebenintervenientin bestritten.
V. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2008 (Bl. 55/62 d.A.).
Aus den Gründen
I. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 gerichteten Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet, weil ein Verstoß gegen einen der in § 241 AktG aufgezählten Tatbestände nicht gegeben ist.
Die Nichtigkeit ergibt sich nicht aus § 241 Nr. 1 AktG, wonach ein Beschluss nichtig ist, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 AktG einberufen war. Von einem solchen Verstoß kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Bekanntmachung muss nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Damit führt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Da es sich bei der Beklagten um eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AktG handelt und die Satzung aufgrund von § 123 Abs. 3 Satz 1 AktG Regelungen über den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme enthält, muss vorliegend die Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG beachtet werden. Der Nachweis hat sich dabei bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Gegen diese Grundsätze wurde nicht verstoßen, auch wenn der 12. Mai 2008 als 21. Tag vor der Hauptversammlung Pfingstmontag und damit aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BayFTG ein gesetzlicher Feiertag war. Auf den Record Date findet § 123 Abs. 4 AktG nämlich keine Anwendung. Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, sind nach dieser Vorschrift jeweils vom nicht mitzählenden Tag der Versammlung zurückzurechnen; fällt das Ende der Frist auf einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag. Inwieweit diese Regelung auf den Record Date des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG Anwendung findet, wird nicht einheitlich beurteilt; die besseren Gründe sprechen indes für die Auffassung, dass der Record Date auch auf einen Feiertag fallen könne.
Von einer Mindermeinung wird die Ansicht vertreten, § 123 Abs. 4 AktG finde auf den Record Date Anwendung (so insbesondere LG Frankfurt am Main NZG 2008, 112, 113 f.; Pluta in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 23 zu § 123). Zur Begründung weist diese Ansicht darauf hin, bereits die Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) beziehe den Nachweisstichtag ausdrücklich in die Regelung des § 123 Abs. 4 AktG ein, worauf auch das Rechenbeispiel in der Regierungsbegründung und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hindeute. Auch sei dieses Ergebnis im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art. 16 EGAktG geboten, wo jedenfalls für die fortgeltende Alternative der Hinterlegung § 123 Abs. 4 AktG gelte, weshalb dies dann auch für den Nachweis nach § 123 Abs. 3 AktG gelten müsse.
Auch wenn die Argumente des Landgerichts Frankfurt am Main nicht von der Hand zu weisen sind, sprechen die besseren Gründe dafür, die Vorschrift des § 123 Abs. 4 AktG auf den Record Date des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht anzuwenden.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dabei muss von der Wortbedeutung ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 123 Abs. 4 AktG knüpft an eine „Frist" an. Unter einer Frist wird allgemein eine abgegrenzte - bestimmte oder jedenfalls bestimmbare - Zeitspanne verstanden, innerhalb der Leistungen erbracht oder Handlungen vorgenommen werden sollen oder können (vgl. BayVGH NJW 1991, 1250, 1251; Repgen in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, Rdn. 5 zu § 186; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Rdn. 4 zu § 186). Von diesem Begriff der Frist unterscheidet sich der Record Date des § 123 Abs. 3 Satz 3 in rechtserheblicher Art und Weise. Beim Record Date handelt es sich gerade nicht um eine Handlung, sondern um einen exakt definierten Zeitpunkt, zu dem ein bestimmter Zustand herrschen muss - nämlich der Aktienbesitz, der dann wiederum fristgerecht nachgewiesen werden muss (so die h.M.; vgl. Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2008, Rdn. 8 zu § 123; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 12 zu § 123; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 30 zu § 123; Zetzsche Der Konzern 2007, 180, 185 f.; Seibert NZG 2007, 841).
Etwas anderes lässt sich auch nicht mittels historischer Auslegung ableiten. In der Begründung zum Regierungsentwurf ist ausgeführt, bei dem Record Date handele es sich um eine Stichtagsfrist (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 14), wobei unter Berücksichtigung der Systematik des bürgerlichen Rechts, insbesondere der maßgeblichen §§ 186 ff. BGB unklar ist, was unter einer „Stichtagsfrist" tatsächlich zu verstehen sein soll. Bei der historischen Auslegung kommt vielmehr den Äußerungen der Gesetzgebungsorgane - mithin insbesondere dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen - im Vergleich zu der Begründung der Bundesregierung noch zentralere Bedeutung für die Auslegung zu, auch wenn der Bundesregierung aufgrund von Art. 76 Abs. 1 GG das Initiativrecht für Gesetzgebungsvorhaben zusteht. Gesetzgebungsorgan ist entsprechend den Vorgaben des Demokratieprinzips der Deutsche Bundestag. Wenn der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages - wie hier - Änderungen am Regierungsentwurf vornimmt, so sind die Ausführungen des Deutschen Bundestages bzw. seines Rechtsausschusses für die Auslegung von entscheidender Bedeutung. Vorliegend hat sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gerade auch mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neuregelung des § 123 AktG beschäftigt und Änderungen gerade der hier maßgeblichen Regelungen in § 123 Abs. 3 und Abs. 4 AktG im Vergleich zum Regierungsentwurf vorgenommen. In der Begründung beschreibt der Bericht der Berichterstatter Olaf Scholz, Friedrich Merz, Jerzy Montag und Rainer Funke den Record Date ausdrücklich als „Stichzeitpunkt" (vgl. BT-Drucks. 15/5693, S. 16). Der juristisch nicht ganz präzise Begriff der „Stichtagsfrist" wird vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gerade nicht mehr verwandt, was dann gegen die Anwendung von § 123 Abs. 4 AktG spricht. Da der Deutsche Bundestag die von seinem Rechtsausschuss einstimmig beschlossenen Änderungen bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts aufgegriffen hat, spricht die historische Auslegung gegen die Vorverlegung des Record Date auf den Beginn des vorangegangenen Werktages.
Ebenso wenig führen gesetzessystematische Erwägungen zur Anwendung von § 123 Abs. 4 AktG. Zum einen ist zu beachten, dass der Begriff einer Frist, an den das Aktienrecht in dieser Regelung anknüpft, in §§ 186 ff. BGB allgemeingültig geregelt ist. Nach den obigen Ausführungen über den Begriff einer Frist fällt der Record Date nicht darunter. Zum anderen lässt sich über § 16 Satz 2 EGAktG eine gegenteilige Ansicht nicht begründen. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Fälle, in denen die Aktiengesellschaft ihre Satzung (noch) nicht an das UMAG angepasst hat und bei denen dann die bisherigen Satzungsregelungen mit der Maßgabe fortgelten, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Der Gegenansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist zwar zuzugeben, dass bis zu einer Satzungsänderung alternative Nachweise möglich sind (vgl. insbesondere auch OLG München AG 2008, 508 f.; OLG Stuttgart AG 2008, 299 f.; LG München I WM 2007, 975, 976 f.). Jedoch muss bei der systematischen Auslegung maßgeblich berücksichtigt werden, dass für die Beklagte die Vorschrift des § 16 EGAktG wegen ihrer im Zeitpunkt der Hauptversammlungseinladung bereits erfolgten Anpassung der Satzung keine Rolle spielen kann und dass die Fristenregelung des § 123 Abs. 4 AktG nur auf die vorzunehmende Hinterlegung anzuwenden sein kann. Einen Rückschluss auf die Geltung des § 123 Abs. 4 AktG bei Gesellschaften, die ihre Satzung den Vorgaben des UMAG angepasst haben, ist zudem wegen des Ausnahme- und Überleitungscharakters von § 16 EGAktG nicht möglich.
Für die hier vertretene Auffassung spricht weiterhin der Normzweck des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG mit den sich aus der Anordnung eines Record Date ergebenden Auswirkungen in Bezug auf das Teilnahme- und Stimmrecht der Aktionäre. Für die Ausübung dieser versammlungsbezogenen Rechte wird der Aktionärsstand „eingefroren", um die Vorbereitung der Hauptversammlung auf eine sicherere Basis zu stellen (vgl. nur BT-Drucks. 15/5092, S. 14; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 123). Die Hauptversammlung trifft im Rahmen ihrer Kompetenzen wesentliche Entscheidungen für eine Aktiengesellschaft, die vielfach Auswirkungen für die Zukunft der Gesellschaften haben. Angesichts dessen sollten möglichst viele Aktionäre, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionär sind, auch ein Teilnahme- und Stimmrecht haben. Dieser Grundgedanke spricht dafür, den auf einen Feiertag fallenden Record Date nicht weiter vorzuverlegen.
Die Annahme der auf § 241 Nr. 1 AktG gestützten Nichtigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument bejahen, die von § 123 Abs. 3 AktG vorgegebene Anmeldefrist sei falsch berechnet. Ausgehend vom nicht mitzählenden Tag der Hauptversammlung, also vom 2.6.2008, errechnet sich die Anmeldefrist auf den in der Bekanntmachung der Einladung angegebenen Tag, den 26.5.2008.
Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus geltend macht, die Nichtigkeit resultiere aus einem Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wegen der fehlenden Angabe einer Untergrenze für den Fall der Veräußerung eigener Aktien, vermag dies die Nichtigkeit nicht zu begründen. Die Verletzung eines Tatbestandes aus § 241 AktG ist nicht gegeben; namentlich kann eine Verletzung von § 241 Nr. 3 AktG nicht bejaht werden.
Die Gegenleistung ist für den Fall der Veräußerung der Aktien hinreichend bestimmt. Der Beschluss legt entsprechend den Vorgaben aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG fest, dass bei der Veräußerung der Verkaufspreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Der Umstand, dass der Begriff „wesentlich" nicht weiter präzisiert wird und namentlich kein fester Prozentsatz als Grenze genannt ist, macht den Beschluss nicht fehlerhaft. Die gesetzliche Regelung verlangt - anders als beim Erwerb eigener Aktien auf der Basis des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG - keine Festlegung des Mindestpreises, wenn erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden sollen. Die Auslegung des Begriffs „wesentlich" obliegt dem Vorstand, dessen Aufgabe es ist, im Zeitpunkt der Veräußerung zu entscheiden, welche Abweichung vom Börsenpreis angesichts der Marktlage, der Interessen der Gesellschaft, der vorhandenen Aktionäre und der Realisierung der im Beschluss vorgesehenen Zwecke wesentlich ist (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 355, 359). Dem kann die Klägerin einen Vergleich mit den Vorschriften insbesondere über die Pfandverwertung in §§ 1221, 1273 Abs. 2 BGB nicht entgegenhalten. Zum einen ist es entsprechend den bindenden Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses Aufgabe des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegen, wann die Aktien veräußert werden dürfen und ob der Börsenpreis durch den Verkaufspreis nicht unwesentlich unterschritten wird. Der Angabe eines festen Betrages bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung nicht, weil die gesetzliche Regelung entsprechend des anwendbaren § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG keine Festlegung eines Mindestpreises verlangt. Dies zeigt bereits, dass das Aktienrecht für diese Situation eine abschließende Regelung kennt. Zum anderen ist die Situation bei der Veräußerung zuvor erworbener eigener Aktien nicht mit der Pfandverwertung oder der Hinterlegung vergleichbar. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das Aktienrecht ein in sich geschlossenes Regelungssystem kennt, das einen Rückgriff auf Wertungen des BGB über das Pfandrecht angesichts der Spezialität der Vorschriften in §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht zulässt. Auch ist bei der Veräußerung der zuvor erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre eine Vergleichbarkeit der Situation mit der bei der Verwertung gem. §§ 1221, 1273 BGB nicht zu bejahen. Bei einer freihändigen Veräußerung des Pfandgegenstandes bleibt die Veräußerung nach zutreffender Ansicht wegen der sonst auftretenden Rechtsunsicherheiten wirksam, auch wenn sie über dem durchschnittlichen Börsenpreis erfolgt; jedenfalls bleibt ein gutgläubiger Erwerb nach § 1244 BGB möglich (vgl. Damrau in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rdn. 1 zu § 1221; Soergel-Habersack, BGB, 13. Aufl., Rdn. 2 zu § 1221; Wiegand in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2002, Rdn. 4 zu § 1221). Die freihändige Veräußerung führt somit zu einem vollständigen Rechtsverlust. Hiervon unterscheidet sich die Veräußerung von zuvor erworbener eigener Aktien an Dritte im Hinblick auf die Situation der Altaktionäre grundlegend - in dieser Situation kommt es beim Altaktionär gerade nicht zu einem vollständigen Verlust seiner bisherigen Rechtsposition, sondern lediglich zu einer Verwässerung seines Aktienanteils, die aber ihre Grundlagen in einem bestandskräftigen Beschluss der Hauptversammlung hat.
Angesichts dessen konnten die Nichtigkeitsklagen keinen Erfolg haben.
II. Die von den Klägern zu 1) sowie zu 3) bis zu 5) hilfsweise erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG kann nicht bejaht werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen unter I. 1. verwiesen werden, nachdem andere Gründe als die fehlerhafte Bekanntmachung innerhalb der Anfechtungsfrist von diesen Klägern nicht geltend gemacht wurden.
III. 1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebeninterventionen jeweils gerügt wurde, musste das Gericht darüber entscheiden, was sich aus § 71 ZPO ergibt. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 5 zu § 71; Thomas-Putzo, 29. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).
2. Die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 66 ZPO. Dieses ergibt sich im Ausgangspunkt aus der inter omnes-Wirkung eines der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage stattgebenden Urteils gem. §§ 249, 248 AktG. Durch die Vorlage einer Bescheinigung der S Broker AG & Co. KG vom 10.9.2008 hat die Nebenintervenientin ihre Aktionärsstellung zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, nachdem das Schreiben unmittelbar im Anschriftenfeld an die Nebenintervenientin gerichtet war.
3. Da die Nebeninterventionen für zulässig erklärt wurden, findet eine Kostenentscheidung wegen § 101 ZPO nicht statt.
IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten hat bezüglich der Kostentragungspflicht der Kläger sowie des auf Seiten der Kläger beigetretenen Nebenintervenienten ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO. Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da es sich bei der Nebenintervention um eine streitgenössische handelt, muss die Regelung des § 101 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommen, weshalb auch für den Nebenintervenienten § 100 Abs. 1 ZPO heranzuziehen ist. Eine anteilige Kostenverteilung, die von § 100 Abs. 1 ZPO trotz unterschiedlicher Streitwerte denkbar wäre, erachtet die Kammer angesichts der nicht unerheblichen Streitwertunterschiede nicht für angemessen. Dabei umfasst die Kostentragungspflicht auch die Kosten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3. Der Beschluss über den Streitwert beruht auf §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO. Entsprechend der vorläufigen Festsetzung wurden die einzelnen Tagesordnungspunkte mit jeweils € 25.000,-- bewertet. Da die Kläger zu 3) bis zu 5) mehrere Tagesordnungspunkte angegriffen haben, waren die Werte entsprechend § 5 ZPO zusammenzuzählen, nachdem es sich bei jedem angefochtenen Beschluss um einen eigenen Streitgegenstand handelt. Soweit über die erhobenen Anfechtungsklagen ebenfalls entschieden wurde, kann sich dies nicht streitwerterhöhend auswirken, weil sie denselben Streitgegenstand betreffen wie die Nichtigkeitsklagen (vgl. BGHZ 152, 1, 4) und daher § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eingreift.