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Wirtschaftsrecht
29.07.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Rechtswidrigkeit der mit einem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BGH, Urteil vom 29.6.2021 – VI ZR 52/18

ECLI:DE:BGH:2021:290621UVIZR52.18.0

Volltext: BB-Online BBL2021-1794-1

Amtliche Leitsätze

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person „gewidmeten“, ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen einen (auch) ihn betreffenden, vom Beklagten betriebenen Blog.

Der Kläger ist als Investor an zahlreichen Unternehmen beteiligt, so unter anderem an der C. AG und der T. AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Der Beklagte erwarb im Jahr 2006 Aktien der - damals noch anders firmierenden - T. AG für 100.000 €. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um einen Börsenmantel ohne operatives Geschäft. Im Jahr 2009 wurde O[…] K[…] zum Präsidenten des Verwaltungsrats gewählt. Bis Ende 2014 fiel der Kurs der Aktie der T. AG auf unter 0,01 €. Im Dezember 2014 beantragte der Verwaltungsrat der T. AG den Widerruf der Börsenzulassung (sog. Delisting). In Presseberichten wurde das Unternehmen unter anderem als "Deutschlands größter Kapitalvernichter" bezeichnet. Im Jahr 2014 schlugen Vorstand und Aufsichtsrat der C. AG vor, das Delisting auch dieser Gesellschaft zu beantragen.

Seit dem Jahr 2010 betreibt der Beklagte die Website www.aktienversenker.de in Form eines Blogs, zuletzt - unter voller Namensnennung des Klägers - mit dem Titel "Alles über die Firmenräuber T[…] W[…] [Kläger] und O[…] K[…]", wobei der erste Beitrag vom 8. Juni 2010 datiert. Ein erheblicher Teil der zahlreichen Blogbeiträge befasst sich mit dem Kläger und seinen angeblichen Fehlgriffen und Peinlichkeiten. Er wird in den Beiträgen wiederholt als "Firmenräuber", "Börsenhallodri" oder "Börsenversager" bezeichnet.

Unter anderem mit den Behauptungen, der Beklagte habe in den Jahren 2010, 2011 und 2014 mehrfach angeboten, den Betrieb des Blogs gegen Zahlungen zu unterlassen beziehungsweise einzustellen, seine Berichterstattung diene ausschließlich als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung, nimmt der Kläger den Beklagten zum einen auf Unterlassung in Anspruch. Dabei wendet er sich mit seinem Hauptantrag gegen den Betrieb des Blogs, soweit er ihn betrifft, als solchen. Die Hilfsanträge wenden sich zum Teil ebenfalls gegen den Betrieb des Blogs als solchen, zum Teil aber auch gegen eine Vielzahl von einzelnen Überschriften und Beiträgen. Zum anderen verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der Berichterstattung auf www.aktienversenker.de entstanden ist und künftig entstehen wird.

Das Landgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, stattgegeben. Das Kammergericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Aus den Gründen

    A.

6          Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, über ihn in identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen, wie geschehen unter www.aktienversenker.de.

7          Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, § 826 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar stelle die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge im Blog unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Darüber hinaus sei die Ehre des Klägers tangiert, denn die Bezeichnung "Firmenräuber" und die vom Beklagten im Blog verwendeten Formulierungen wie "Angst", "Täuschung", "Wut", "Managementversagen" und "Habgier" seien für das Ansehen des Klägers abträglich. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, denn das Schutzinteresse des Klägers überwiege die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht. Zwar könnten auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sei. Im Streitfall befassten sich die angegriffenen Blogbeiträge, soweit der Kläger äußerungsrechtlich betroffen sei, mit dessen Tätigkeit als Großinvestor und damit mit der zur Sozialsphäre gehörenden beruflichen Tätigkeit des Klägers. Wer sich im Wirtschaftsleben betätige, setze sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus, zu der auch die Namensnennung gehöre. Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse ergebe sich zudem daraus, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassten, die börsennotierte Unternehmen beträfen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten hätten. Prangerwirkung komme der Berichterstattung nicht zu. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte - wie der (Berufungs-) Senat zugunsten des Klägers unterstelle - den Namen des Klägers als "Keyword" für Suchmaschinen verwendet habe, um hierdurch den Verbreitungsgrad der angegriffenen Beiträge zu erhöhen. Weiter unterstelle der (Berufungs-) Senat zugunsten des Klägers auch, dass der Beklagte angeboten habe, den Betrieb des Blogs einzustellen, falls er Zahlungen erhalte, auf die ein Anspruch nicht bestanden habe. Auch dies mache eine identifizierende Berichterstattung im Blog nicht rechtswidrig.

8          Ob das vom Kläger behauptete Verhalten des Beklagten als Erpressung im Sinne von § 253 StGB zu qualifizieren sei, hänge von der Mittel-Zweck-Relation und insbesondere von der Frage der Konnexität von Mittel und Zweck ab. Diese im Strafverfahren zu beantwortende Frage könne aber dahinstehen, weil ein etwaiges erpresserisches Vorgehen des Beklagten die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge überhaupt nicht hervorzubringen vermöge. Denn die Verwirklichung der Meinungsäußerungsfreiheit gebiete es ungeachtet der damit verbundenen Zielsetzung, eine identifizierende Berichterstattung auch dann zuzulassen, wenn der sich Äußernde damit eigennützige Belange bis hin zur Durchsetzung eines noch nicht, nicht in dieser Höhe oder gar nicht bestehenden Anspruchs verfolge. Ob anderes angenommen werden könne, wenn das Unterhalten eines Blogs unter dem bloßen Deckmantel der Meinungsäußerungsfreiheit nur scheinbar der Befriedigung eines Informationsinteresses diene, in Wahrheit hingegen ausschließlich als Vehikel fungiere, um der Schädigung und Diffamierung aus eigennützigen Belangen Vorschub zu leisten, könne dahinstehen. Denn es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte mit seinen Veröffentlichungen ausschließlich persönliche Rachegelüste oder den Zweck verfolge, den Kläger zu schädigen. Dass er auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen möge, führe unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht von vorneherein zur Rechtswidrigkeit aller den Kläger betreffenden Äußerungen. Schließlich liege in den angegriffenen Veröffentlichungen auch kein unzulässiger Boykottaufruf.

9          Ein auf die Einstellung der Berichterstattung insgesamt gerichteter Unterlassungsanspruch ergebe sich weiter auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB; denn die Verwirklichung einer rechtswidrigen Zielsetzung vermöge ein pauschales Äußerungsverbot nicht zu rechtfertigen.

10        Der Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger schließlich auch nicht nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu. Ein Anspruch aus eigenem Recht gemäß §§ 8, 3, 4 UWG a.F. scheitere daran, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Auch könne der Kläger einen solchen Unterlassungsanspruch nicht, wie hilfsweise geltend gemacht, in gewillkürter Prozessstandschaft für die C. AG geltend machen. Denn es fehle am für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderlichen eigenen Interesse des Klägers.

11        Die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsbegehren seien ebenfalls nicht begründet.

12        Bereits unzulässig sei die Klage, soweit der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlange. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sei nicht dargetan.

    B.

13        Die zulässige Revision des Klägers ist sowohl hinsichtlich des Unterlassungs- als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet.

14        I. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts kann der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.

15        1. Unzutreffend ist bereits das dem Berufungsurteil zugrundeliegende Verständnis des vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens.

16        Mit seinem ersten, in der mündlichen Revisionsverhandlung weiter konkretisierten Hauptantrag hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, unter dem Titel "Aktienversenker" und/oder unter dem Untertitel "Alles über die Firmenräuber O[…] K[…] und T[…] W[…]" über ihn in identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen wie geschehen unter www.aktienversenker.de. Der Klageantrag, der als Prozesserklärung vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 11; Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, AfP 2008, 601 Rn. 11; BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, juris Rn. 12; jeweils mwN), ist darauf gerichtet, dem Beklagten den Betrieb des vorliegend zu beurteilenden Blogs "Aktienversenker" als solchen zu untersagen. Er zielt hingegen nicht darauf ab, dem Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der in den Blogeinträgen enthaltenen Einzelbeiträge außerhalb des Blogs zu verbieten oder ihn gar - wie das Berufungsgericht meint - zur Einstellung der Berichterstattung über den Kläger insgesamt im Sinne eines pauschalen Äußerungsverbots zu verpflichten. Dieses Verständnis seines Hauptantrags, das der Kläger im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, ergibt sich zum einen daraus, dass sich der Kläger im Rahmen dieses Antrags nicht gegen konkrete Aussagen in einzelnen Blogbeiträgen wendet, zum anderen daraus, dass er seine Klage ausweislich der im Berufungsurteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (auch) damit begründet, dass der Betrieb des Blogs auf der Seite www.aktienversenker.de als solcher als sittenwidriges Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung diene.

17        2. Der damit streitgegenständliche Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung des Weiterbetriebs des vorliegenden Blogs, soweit dieser ihn betrifft, kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden.

18        a) Der Kläger hat ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil und der dort in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vorgetragen, der Betrieb des vorliegenden Blogs habe dem Beklagten als Nötigungsmittel im Rahmen einer (versuchten) Erpressung gedient. Er hat behauptet, der Beklagte habe in der Zeit von Juni 2010 bis Januar 2015 mehrfach die Zahlung von Geldbeträgen in Höhe von 100.000 € bis 400.000 € gefordert, damit er von einer Rufmordkampagne absehe beziehungsweise die begonnene Rufmordkampagne beende. Abweichende tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weshalb dies für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen ist.

19        b) Diente der Betrieb des vorliegenden Blogs dem Beklagten aber (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer (versuchten) Erpressung zum Nachteil des Klägers, so steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu.

20        aa) Mit dem Betrieb des Blogs hat der Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

21        (1) Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dessen Neubestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff. - Recht auf Vergessen I), dem sich der erkennende Senat auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angeschlossen hat (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 48 ff.; - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 47 ff.; vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 27 ff.), ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen und Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfGE 152, 152 Rn. 50 - Recht auf Vergessen I). Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 152, 152 Rn. 91 - Recht auf Vergessen I). Da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen die Art und Weise der - ihm selbst ohne weiteres zugänglichen - Berichterstattung über seine Person gegenüber der Öffentlichkeit wendet, sind damit die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.

22        (2) Betroffen ist der Kläger durch den Betrieb des Blogs "Aktienversenker" aber jedenfalls in seiner Ehre, die ebenfalls Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (vgl. nur Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 13). Bereits die Bezeichnung des Klägers als "Firmenräuber" ist ansehensbeeinträchtigend, ebenso die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Begriff "Aktienversenker" einerseits und dem Kläger andererseits. Entsprechendes gilt für die schon in der vom Beklagten gewählten Blog-Überschrift "Alles über die Firmenräuber T[…] W[…] [Kläger] und O[…] K[…]" und in der Anzahl der sich anschließenden Beiträge zum Ausdruck kommende Einschätzung, über den Kläger gebe es viel Negatives zu erzählen.

23        bb) Der Eingriff ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts auch rechtswidrig.

24        Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22). Im Streitfall ist dies auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts der Fall. Die Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seiner Ehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit fällt jedenfalls dann zugunsten der berechtigten Interessen des Klägers aus, wenn - wovon im Revisionsverfahren wie gezeigt auszugehen ist - der Betrieb des Blogs dem Beklagten (auch) als Nötigungsmittel für eine versuchte Erpressung zum Nachteil des Klägers diente.

25        cc) Im erfolgten Betrieb des Blogs liegt die Erstbegehung, die eine - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht widerlegte - tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 21; vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 30 mwN).

26        c) Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass der Beklagte - wie die Revisionserwiderung vorträgt - mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Schöffengericht - vom 14. Februar 2018 vom Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Erpressung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob der diesbezügliche neue Vortrag im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähig ist (zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44). Denn jedenfalls ist weder der erkennende Senat noch das Berufungsgericht an im Strafverfahren getroffene Feststellungen und den dort ergangenen Freispruch gebunden (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 286 Rn. 13; jeweils mwN). Vielmehr wird das Berufungsgericht im weiteren Verfahren das Vorliegen einer versuchten Erpressung unter Verwendung des Blogs als Nötigungsmittel nach zivilprozessualen Grundsätzen selbst zu prüfen haben.

27        d) Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, ist es für den im Falle einer (versuchten) Erpressung gegebenen Unterlassungsanspruch und eine darauf zu stützende Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung schließlich unerheblich, ob der Betrieb des Blogs durch den Beklagten zulässig wäre, wenn er nicht als Tatmittel einer (versuchten) Erpressung diente. Durch den einem etwaigen Unterlassungsausspruch hinzuzufügenden Zusatz „wenn dies geschieht wie“, die darin zum Ausdruck kommende Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung und gegebenenfalls die Wiedergabe der für die Unzulässigkeit des Blogbetriebs charakteristischen Umstände würde klargestellt, dass der Unterlassungsausspruch nur den Betrieb des Blogs im (Erpressungs-) Kontext der bisherigen Verletzungshandlung, nicht aber in einem ganz anderen Kontext verbietet. Ein entsprechender Zusatz wäre notwendig, weil ein Verbot des Blogbetriebs auf der Ebene der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsbeeinträchtigung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit voraussetzt, die nicht unabhängig von den konkreten Umständen der (Erst-) Verletzungshandlung beurteilt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 32, mwN). Der gezielte Einsatz einer Veröffentlichung als Nötigungsmittel ist ein solcher bei der Abwägung zu beachtender Umstand (vgl. für die Verwerflichkeit im Sinne von § 253 Abs. 2 StGB nur: NK-StGB/Urs Kindhäuser, 5. Aufl., StGB § 253 Rn. 9; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 253 Rn. 10; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., StGB § 253 Rn. 37).

28        II. Auch die Abweisung der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichteten Klage als unzulässig beruht auf einem Rechtsfehler.

29        1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts genüge hierfür nämlich nicht. Vielmehr hänge bei reinen Vermögensschäden wie im Streitfall bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Hierzu fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers.

30        2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass bei reinen Vermögensschäden die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt und die bei Verletzung eines absoluten Rechts ausreichende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens nicht genügt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, § 256 Rn. 24). Vorliegend geht es allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der vom Kläger behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren. Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus.

    C.

31        Das angefochtene Urteil war deshalb bezüglich des Hauptantrags und aller Hilfsanträge, die ohne abschlägige Entscheidung über den Hauptantrag nicht zur Entscheidung stehen, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

32        Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Sollte sich herausstellen, dass der Betrieb des Blogs dem Beklagten nicht als Nötigungsmittel im Rahmen einer versuchten Erpressung diente, so folgt daraus nicht zwingend, dass die mit dem Betrieb des Blogs verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtmäßig ist. Es ist vielmehr auch dann im Rahmen einer umfassenden, alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls erfassenden Abwägung zu prüfen, ob das nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK berechtigte Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit das von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Interesse am Betrieb des Blogs überwiegt. Dabei wird unter anderem von Bedeutung sein, ob der dauerhafte Betrieb des bereits seiner Form nach (auch) dem Kläger "gewidmeten" und auf Herabsetzung seiner Person angelegten Blogs einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit entspricht oder ob der Blog vielmehr vorrangig darauf angelegt ist, den Kläger unabhängig von neuen tatsächlichen Entwicklungen von öffentlichem Interesse in einer diesen möglichst stark belastenden Form ständig mit einem lange zurückliegenden Verhalten zu konfrontieren und dadurch zu zermürben (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2873 Rn. 18).

33        Im Übrigen wird das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

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