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Wirtschaftsrecht
31.10.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 – Anrufung einer Schiedsstelle – PC mit Festplatte III

BGH, Urteil vom 9.10.2018 – KZR 47/15

ECLI:DE:BGH:2018:091018UKZR47.15.0

Volltext: BB-Online BBL2018-2625-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.

b) Eine Klage, die sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG aF richtet, unterfällt dem Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsforderung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden.

c) Das Erfordernis einer Anrufung der Schiedsstelle vor Erhebung einer Klage in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG steht in Einklang mit der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt.

GWB  2013  §  33  Abs. 2  Nr.  1;  UrhWG  §  14  Abs.  1  Nr.  1  Buchst.  b,  §  16  Abs.  1;  VGG § 128

Sachverhalt

Die Parteien streiten über das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung urheberrechtlicher Vergütungen von PC-Herstellern nach § 54 UrhG in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung (§ 54 UrhG aF).

Der Kläger ist ein Verband, dem etwa hundert kleinere PC-Hersteller angehören. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können, in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Beklagte erhob zunächst keine Vergütungsforderungen für PC und führte diese auch in ihren Tarifen nicht als vergütungspflichtige Geräte auf. Entsprechende

Forderungen erhob sie erstmals im Jahr 2005. Die PC-Hersteller traten dem entgegen. Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem BITKOM, einem Branchenverband der PC-Hersteller, führten nicht zu einer Einigung. Es kam dann zur Gründung des Bundesverbands Computerhersteller e.V. (BCH), dem vor allem größere PC-Hersteller angehören. Der BCH und die Beklagte einigten sich Ende 2009 über die für Personal Computer zu zahlenden Vergütungen für die Vergangenheit und die Zukunft. Sie schlossen einen "Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54a UrhG aF für die Jahre 2002 bis 2007" (im Folgenden: Vergleich), ferner einen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" für die Zeit ab 1. Januar 2008 (im Folgenden: Gesamtvertrag).

Die Beklagte verlangt von anderen PC-Herstellern Vergütungen, die die in Vergleich und Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungen übersteigen, und macht die sich daraus ergebenden Forderungen teilweise gerichtlich geltend.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von PC-Herstellern urheberrechtliche Vergütungen zu verlangen, die um mehr als 2 % über denen nach dem Vergleich und dem Gesamtvertrag liegen. Hilfsweise wendet er sich dagegen, dass die Beklagte PC-Herstellern aufgrund des Vergleichs oder des Gesamtvertrags Nachlässe auf die allgemein geltenden Vergütungssätze gewährt, die 2 % übersteigen. Weiter hilfsweise soll der Beklagten untersagt werden, Nachlässe zu gewähren, die die prognostizierte Einsparung aufgrund einer Verwaltungsvereinfachung als Folge des Abschlusses eines Rahmenvertrags übersteigen; schließlich begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtvertrag.

Das Landgericht hat die Klage als zulässig, jedoch nur teilweise begründet angesehen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, von PC-Herstellern urheberrechtliche Vergütungen zu verlangen, die um mehr als 20 % über denen des Vergleichs und des Gesamtvertrags liegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 1 weiter.

Aus den Gründen

7          Die zulässige Revision ist nicht begründet.

8          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für den Revisionsrechtszug von Belang, ausgeführt, die Klage sei bezüglich des Klageantrags zu 1 wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Unterlassungsantrag ziele auf eine Herabsetzung der Vergütungsforderungen, die die Beklagte gegen PC-Hersteller erhebe, die nicht am Vergleich oder am Gesamtvertrag beteiligt seien. Nach seinem Wortlaut erfasse der Antrag sowohl außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemachte Vergütungsforderungen. Ein solcher Antrag, mit dem unmittelbar auf außergerichtlich geltend gemachte Forderungen der Beklagten und die von ihr in einem Prozess eingenommene Rechtsposition eingewirkt werden solle, sei unzulässig. Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder verteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten, fehle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Entsprechendes gelte auch für Äußerungen im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger demgegenüber auf die in § 33 GWB vorgesehene Möglichkeit einer Verbandsklage. Diese Norm verleihe dem klageberechtigten Verband keine Rechtsposition, die über die eines betroffenen Unternehmens hinausgehe. Die betroffenen PC-Hersteller seien dadurch hinreichend geschützt, dass die Vergütungspflicht nach Grund und Höhe nach Anrufung der Schiedsstelle gerichtlich überprüft werden könne.

9          Die hilfsweise gestellten Anträge zu 1a und 1b, mit denen die Gewährung von Rabatten gegenüber den im BCH organsierten PC-Herstellern untersagt werden solle, seien nicht begründet. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB könne nicht darin bestehen, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt, sondern nur darin, dass andere schlechter behandelt würden. Daher könne der Kläger nicht verlangen, dass BCH-Mitglieder ebenso behandelt würden wie Mitglieder des Klägers.

10        Für den weiter hilfsweise verfolgten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Vergleich und Gesamtvertrag (Klageantrag zu 1c) fehle es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen berühre die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagter nicht. Der Antrag sei zudem unbegründet. Nachdem Vergleich und Gesamtvertrag salvatorische Klauseln enthielten, liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt zur Folge habe, beim Kläger, der hierzu nicht vorgetragen habe.

11        II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Hauptantrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

12        1. Ein Anspruch auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens kann nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung, die inhaltlich mit § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung übereinstimmt, nicht nur von jedem Unternehmen geltend gemacht werden, das durch den behaupteten Verstoß betroffen ist, sondern auch von einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, wenn ihm eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen angehört und er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt.

13        Die Verbandsklagebefugnis wurde begründet, um Verbände zu Abwehrmaßnahmen gegen kartellrechtswidriges Verhalten in Stand zu setzen, die ein betroffenes Unternehmen möglicherweise wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht ergreifen kann oder will (BGH, Urteil vom 4. April 1995 KZR 34/93, BGHZ 129, 203, 206 f. Hitlisten-Platten, unter Bezugnahme auf den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, zu BT-Drucks. II/3644, S. 31; ebenso zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kapitel 13 Rn. 15 mwN). Dem Verband steht ein eigener Anspruch zu, der neben Unterlassungsansprüche der betroffenen Unternehmen tritt (BGH, Urteil vom 4. Februar 1986 KZR 33/84, WuW/E BGH 2256, 2259 Herstellerpreiswerbung; v. Gamm, WRP 1987, 290, 291). Mit Blick auf diesen Zweck der Verbandsklagebefugnis kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen sei es selbständig oder verteidigungsweise oder durch einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten (vgl. zur Verbandsklage nach dem UWG BGH, Urteil vom 24. April 1986 I ZR 56/85, WRP 1986, 603, 605 Sommerpreisewerbung; Urteil vom 16. Dezember 1993 I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 Mozzarella I).

14        2. Aus der Entscheidung "Honorarkürzung" (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Honorarkürzung) ergibt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.

15        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Möglichkeit beschränkt, gegen Äußerungen vorzugehen, die im Rahmen eines rechtlich geordneten Verfahrens aufgestellt werden. Danach ist derjenige, der durch ein Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts in seiner Ehre betroffen wird, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dient, im Rahmen einer Strafanzeige oder einer Beschwerde an eine Rechtsanwaltskammer oder sonst im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde erfolgt, grundsätzlich daran gehindert, einen Anspruch auf Unterlassung dieses Vorbringens gerichtlich durchzusetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1961 VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; Urteil vom 14. Januar 1965 KZR 9/63, GRUR 1965, 381 Weinbrand; Urteil vom 3. Dezember 1968 VI ZR 140/65, GRUR 1969, 236 Ostflüchtlinge; Urteil vom 14. November 1972 VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550 halbseiden; Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 177/95, GRUR 1998, 587 Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Fischdosendeckel; Urteil vom 28. Februar 2012 VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659). Einer entsprechenden Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Rechtsprechung ist nicht auf Äußerungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren beschränkt, sondern erfasst auch Äußerungen, die der konkreten Vorbereitung solcher Verfahren dienen (BGH, Urteil vom 16. November 2004 VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280). Sie gilt auch für Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbilddarstellungen zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 VI ZR 86/16, VersR 2018, 817). Das Rechtsschutzbedürfnis kann ferner für eine Klage fehlen, die auf die Untersagung eines Verhaltens zielt, das untrennbar mit der für dieses Verhalten angegebenen Begründung zusammenhängt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 20 ff. Honorarkürzung).

16        b) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seinen Möglichkeiten beschränkt wird, seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen. Ob das betreffende Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN Honorarkürzung). Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs darf danach nicht dazu dienen, Einfluss auf einen Rechtsstreit oder ein behördliches Verfahren zu nehmen, das einen anderen Gegenstand hat.

17        Danach wurde etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der eine bestimmte Vorgehensweise einer Bank in Verfahren über die Zwangsversteigerung von Grundstücken untersagt werden sollte, mit der Begründung verneint, es sei allein Sache des zuständigen Versteigerungsgerichts, bei der Entscheidung über den Zuschlag über die Zulässigkeit bestimmter Gebote zu entscheiden und Verhaltensweisen zu unterbinden, die auf eine Umgehung der dem Schutz des Schuldners dienenden Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzielen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 18 f. Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss). Ebenso wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Versicherer, die darauf gerichtet war, bei der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden das Sachverständigenhonorar ohne Einzelfallprüfung zu kürzen, mit der Begründung verneint, dem durch die Honorarkürzung belasteten Unfallgeschädigten stünden ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, die Berechtigung der Kürzung, etwa im Haftpflichtprozess, überprüfen zu lassen (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 22 Honorarkürzung).

18        Für die hier relevante Frage, ob der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch einen klagebefugten Verband nach § 33 GWB entgegensteht, dass gleiche Unterlassungsansprüche auch durch von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffene Unternehmen oder durch andere Verbände geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten, ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung nichts.

19        Ein Verband, der gemäß § 33 GWB auf das Kartellrecht gestützte Ansprüche geltend macht, wendet sich nicht gegen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren oder in dessen Vorfeld, sondern gegen bestimmte Verhaltensweisen eines Unternehmens im Rahmen von dessen Marktteilnahme. Dass betroffene Unternehmen ebenfalls rechtliche Möglichkeiten haben, um gegen dieses Verhalten vorzugehen, vermag das Rechtsschutzbedürfnis eines Verbands nicht entfallen zu lassen. Wie bereits oben dargelegt wurde, soll die Verbandsklagebefugnis nach dem Willen des Gesetzgebers neben die Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung treten. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, einem Verband die Geltendmachung solcher Ansprüche allein deshalb zu verwehren, weil die Betroffenen eigene Ansprüche geltend machen oder geltend machen könnten.

20        III. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

21        1. Die Klage nach dem Hauptantrag ist unzulässig, weil der Kläger es entgegen §16 Abs.1 i.V. mit §14 Abs.1 Nr.1 Buchst.b UrhWG unterlassen hat, vor Erhebung der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchzuführen.

22        a) Nach Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2016 S. 1190) ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Klagen, die wie im Streitfall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwertungsgesellschaftengesetzes bereits bei einem Gericht anhängig waren, finden nach § 139 Abs. 3 VGG die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter Anwendung.

23        b) Nach § 16 Abs. 1 UrhWG können bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder was hier mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle nicht in Betracht kommt nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhWG abgeschlossen worden ist.

24        Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 Schiedsstellenanrufung I; Beschluss vom 27. August 2015 I ZR 148/14, GRUR 2015, 1251 Rn. 9 Schiedsstellenanrufung II).

25        c) Gemäß § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG ist die Schiedsstelle bei Streitfällen anzurufen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen. Dies gilt anders als in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG unabhängig davon, ob die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist (BGH, GRUR 2015, 1251 Rn. 11 ff. Schiedsstellenanrufung II).

26        Die Anrufung der Schiedsstelle dient dazu, deren besondere Sachkunde zu nutzen. § 16 Abs. 1 UrhWG ändert nichts an der Möglichkeit, die Unangemessenheit einer Vergütungsforderung oder des Tarifs, auf den sie gestützt wird, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und sich dafür auch auf die Bestimmungen des Kartellrechts zu stützen. Das Erfordernis, vorab die Schiedsstelle anzurufen, soll gewährleisten, dass vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle zu dieser Frage Stellung genommen hat (BT-Drucks. 10/837, S. 12).

27        Danach unterfällt der Klageantrag zu 1 dem Erfordernis der Schiedsstellenanrufung nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG. Am Streitfall ist mit der Beklagten ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften beteiligt, der einer Verwertungsgesellschaft gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 20 ff. PC mit Festplatte II). Das erstrebte Verbot betrifft die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung nach § 54 UrhG aF. Ob der Verwertungsgesellschaft ein einzelnes Unternehmen gegenübersteht, das von einer Vergütungsforderung betroffen ist, oder ein Verband, der solche Unternehmen repräsentiert, ist insoweit ohne Belang.

28        d) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG sei nicht einschlägig, weil es nicht um die Vergütungspflicht als solche gehe, sondern um die Abwendung einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 UrhWG ist die Anrufung der Schiedsstelle auch in einem solchen Fall geboten.

29        Der Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen unterschiedliche Vergütungsforderungen der Beklagten gegenüber Mitgliedern des BCH einerseits und anderen PC-Herstellern andererseits auch auf Bestimmungen des Kartellrechts stützt, insbesondere geltend macht, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen von Herstellern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Streitfall spezifisch kartellrechtliche Fragen aufwirft, kann und darf die Schiedsstelle diese nicht prüfen. Die Anwendung von § 16 Abs. 1 UrhWG setzt aber nicht voraus, dass die Schiedsstelle umfassende Prüfungsmöglichkeit und kompetenz hat. Vielmehr genügt es nach dem Zweck der Norm, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre sachkundige Stellungnahme zu urheberrechtlichen Fragen für die kartellrechtliche Beurteilung des Falles Bedeutung erlangen kann.

30        So verhält es sich hier. Begehrt etwa ein Verband den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags, hat sich die Schiedsstelle nach §§ 12, 14 UrhWG mit der Frage zu befassen, welche Bedingungen angemessen sind. Für die Angemessenheit dieser Bedingungen kommt es auch darauf an, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden (BGH, Urteil vom 16. März 2017 I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 Gesamtvertrag PCs; Wandtke/Bullinger/Gerlach, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, § 11 WahrnG Rn. 4). Entsprechende Überlegungen sind anzustellen, wenn es um die Angemessenheit einer Vergütung nach § 54 UrhG aF geht. Die Stellungnahme der Schiedsstelle dazu, welche Kriterien bei der Festsetzung angemessener Bedingungen zu beachten und welche Unterscheidungen sachlich gerechtfertigt sind, kann damit auch für die Frage Bedeutung erlangen, ob unterschiedliche Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaft gegenüber verschiedenen PC-Herstellern im Sinne der Bestimmungen des Kartellrechts als diskriminierend anzusehen sind.

31        Entgegen der Auffassung der Revision geht es insoweit nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Schiedsstelle, sondern lediglich darum, dass sie in einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG angerufen werden muss, bevor der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

32        2. Eine andere Beurteilung ist auch durch das Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes nicht veranlasst.

33        a) Es kann offen bleiben, ob eine Abweisung der Klage als unzulässig zu unterbleiben hätte, wenn das Erfordernis einer vorherigen Anrufung der Schiedsstelle durch das Inkrafttreten des Verwertungsgesellschaftengesetzes zum 1. Juni 2016 entfallen wäre. Denn nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 und § 128 Abs. 2 Satz 1 VGG besteht dieses Erfordernis auch nach der jetzt geltenden Rechtslage. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben, als eine Anrufung der Schiedsstelle nach neuem Recht in einem Streit über die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG nur dann geboten ist, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist (vgl. BTDrucks. 18/7223, S. 105). Dies ist jedoch im Streitfall unerheblich, weil der Kläger seit Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten die auf den einschlägigen Tarif gestützte Vergütungsforderung gegen PC-Hersteller, die nicht vom Vergleich und vom Gesamtvertrag erfasst werden, als diskriminierend beanstandet.

34        b) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 084 vom 20. März 2014, S. 72 ff.) dem Erfordernis der Schiedsstellenanrufung nicht entgegen. Diese Richtlinie sieht in Art. 34 die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern ein alternatives Streitbeilegungsverfahren einführen können. Nach Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern vor Gericht oder vor eine andere unabhängige und unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können. Nach Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie wird hierdurch jedoch nicht das Recht der Streitparteien berührt, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

35        Die Regelungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes stehen mit dieser Richtlinie in Einklang. Das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wird durch das Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nicht beeinträchtigt. Nach § 105 Abs. 1 VGG unterbreitet diese den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Ist einer der Beteiligten mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, kann er, worauf in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen ist, Widerspruch einlegen (§ 105 Abs 2 Satz 2 VGG). Dadurch wird nach § 129 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG die Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug begründet, gegen dessen Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof gegeben ist (§ 129 Abs. 3 VGG).

36        Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Regelung, wie durch die Richtlinie geboten, das Recht der Streitparteien wahrt, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Streitparteien einen Zugang zum Gericht zu gewährleisten, ohne dass zuvor die Schiedsstelle angerufen werden muss, ergibt sich aus der Richtlinie zweifelsfrei nicht. Danach ist eine vom Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; EuGH GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici).

37        3. Nach dieser Maßgabe ist die Revision auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Klageanträge zu 1a, 1b und 1c erfolglos. Auch diese beziehen sich jeweils auf Streitfälle, an denen mit der Beklagten eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betreffen. Danach ist die Klage auch insoweit mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle unzulässig.

38        IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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