BGH: Rechtshandlung des Schuldners bei Kassenpfändung durch den Gläubiger
BGH , Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 213/09 (Vorinstanz: KG Berlin vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 14 U 18/09; ) (Vorinstanz: LG Berlin vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 21 O 295/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 133 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: InsO § 129 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
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