R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
24.11.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband bei Abgabe einer Unterwerfungserklärung

BGH, Urteil vom 1.6.2011 - I ZR 58/10

leitsatz

Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es ge-hört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätig-keit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begrün-dung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.

UWG § 4 Nr. 11; RDG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

sachverhalt

Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei. Sie nimmt den beklagten Einzelhandelsverband wegen eines Verstoßes gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz in Anspruch.

Die Verbandssatzung des Beklagten enthält folgende Zweckbestimmung:

Zweck des Verbandes

§ 2

1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftli-chen, beruflichen und sozialen Interessen des Einzelhandels, insbesondere bezweckt er:

a) den Mitgliedern in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre be-rechtigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen;

(...)

c) den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Vertretung vor den Ar-beits- und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenhei-ten, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; ...

d) lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu be-kämpfen; ...

Die Klägerin mahnte ein Mitglied des Beklagten im Auftrag eines Man-danten wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und for-derte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte zeigte der Klägerin daraufhin an, das abgemahnte Mitglieds-unternehmen satzungsgemäß zu vertreten, und fügte eine abgeänderte Unter-werfungserklärung bei. Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersandte der Beklagte eine entsprechend geänderte Unterlassungsverpflich-tungserklärung.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte damit gegen § 3 RDG ver-stoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Markenrechts sei weder nach § 7 RDG erlaubnisfrei, noch gehöre sie zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Rechts-dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts, insbesondere des Gemein-schaftsmarkenrechts, zu erbringen, insbesondere Mitglieder des Beklagten im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen Ab-mahnungen zu vertreten.

Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

aus den gründen

8          I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Ver-bindung mit § 3 RDG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9          Die beanstandete Rechtsdienstleistung sei der Beklagten nach § 7 Abs. 1 RDG erlaubt, da sie als berufliche Vereinigung ein Mitglied vertreten und sich die Rechtsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Auf-gaben gehalten habe. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung sei Zweck der Beklagten unter anderem, ihren Mitgliedern Beratung und Hilfe in Rechtsange-legenheiten zu gewähren, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergerichtlich für sein Mitglied tätig geworden, das wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige für eine Modenschau abgemahnt worden sei. Unstreitig hätte der Beklagte bei einem Verstoß seines Mitglieds gegen das Wettbewerbsrecht rechtsberatend tätig werden dür-fen. Da sich die Rechtsgebiete des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb und des Markenrechts nicht trennscharf voneinander abgrenzen ließen, könne nicht angenommen werden, dass ein Verband außergerichtlich in Fragen des Wettbewerbsrechts rechtsberatend tätig sein und dabei markenrechtliche Ansprüche nicht berücksichtigen dürfe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsdienstleistungen des Beklagten unqualifiziert seien. In der Tä-tigkeit des Beklagten habe die Rechtsberatung einzelner Mitglieder im Verhält-nis zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder auch lediglich un-tergeordnete Bedeutung.

10        II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten ist nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG unzulässig. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der Ab-mahnkosten sind ebenfalls unbegründet.

11        1. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bleiben alle spezifischen Re-geln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstan-dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dem-entsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Be-stimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 23 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

12        Bei der Bestimmung des § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhal-tensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchen-den, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts-dienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung; GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelche-miker).

13        2. Die außergerichtliche Vertretung eines Mitgliedsunternehmens durch den Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es handelt sich dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines Absatzes zusammenhängt.

14        3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffe-ne Rechtsberatung des Beklagten nicht gegen das in § 3 RDG geregelte Verbot verstößt, Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis zu erbringen, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zulässig ist. Diese Bestimmung erlaubt insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

15        a) Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels und damit eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG.

16        b) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnung seines Mitglieds eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Das Beru-fungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass diese Rechtsberatung in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten erteilt wurde.

17        aa) Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederbera-tung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3655, S. 59; Dreyer/Geißler in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 18; Unseld/Degen, RDG, § 7 Rn. 11, 13; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 32 f.). Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu er-reichen. Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, aber durchaus in ver-schiedene Rechtsbereiche hineinreichen (Krenzler/Schmidt, RDG, § 7 Rn. 42; H. F. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22; Kleine-Cosack aaO § 7 Rn. 32 f.; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 98/80, BGHZ 83, 210, 216 - Rechtsberatung der Deutschen Postgewerkschaft, zu Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG).

18        bb) Nach diesen Grundsätzen fällt die beanstandete Rechtsberatung des Beklagten in dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung zum Zweck des Verbandes nicht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitglie-der in allgemeinen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerfragen gehört, sondern auch die Gewährung von Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen. Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des Beklagten, seine Mitglieder außergerichtlich zu beraten, sofern die Rechtsberatung im Zusammenhang mit diesem Verbandszweck steht. Der dem Mitgliedsunternehmen des Beklagten vorgeworfene Rechtsverstoß ist diesem bei der Werbung für sein Angebot un-terlaufen. Damit bezog sich die Rechtsberatung auf einen Kernbereich der be-ruflichen Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens. Die Hilfeleistung des Beklagten bei der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wegen einer Ver-letzung von Markenrechten durch die Werbung seines Mitglieds gehörte daher zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben.

19        cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, die systematische und teleologische Auslegung von § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ergebe, dass ihm keine markenrechtliche Beratung seiner Mitglieder erlaubt sei. § 2 Nr. 1 Buchst. a be-stimme den sachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte Ansprechpart-ner seiner Mitglieder in rechtlichen Fragen sei. Diese Bestimmung regle die all-gemeine Rat- und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Rechtsangele-genheiten. Demgegenüber stelle § 2 Nr. 1 Buchst. c klar, dass die Rechtsbera-tung für die Mitglieder nicht nur die Erteilung allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern auch die Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten. Diese Bera-tungsbefugnis könne aber nicht weitergehen als die Auskunftsbefugnis. Da § 2 Nr. 1 Buchst. a nur "allgemeine Rechtsfragen" erwähne, sei die Beratung in Spezialgebieten - wie dem Markenrecht - nicht vom Verbandszweck umfasst.

20            Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene markenrechtliche Beratung des Beklagten vom Verbandszweck umfasst ist. Die in den einzelnen Unterabsätzen des § 2 Abs. 1 der Sat-zung aufgezählten Verbandszwecke stehen gleichwertig nebeneinander. Für dieses Verständnis spricht bereits der Gleichrang der Gliederungspunkte. Die von der Revision befürchtete Ausuferung der Beratungsbefugnis des Beklagten in sämtliche Spezialgebiete besteht schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten auf Sachverhalte beschränkt ist, die mit der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen.

21        dd) § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung des Beklagten umfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die außergerichtliche Vertretung seiner Mitglieder. In dieser Bestimmung wird die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten der Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gegenübergestellt, die mit der beruflichen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen. Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass der Begriff der "Vertretung" dem ge-richtlichen Tätigwerden vorbehalten ist. "Beratung und Hilfe in Rechtsangele-genheiten" schließt dann entsprechend dem allgemeinen Wortsinn eine außer-gerichtliche Vertretung ein.

22        ee) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass dem Be-klagten keine Tätigkeit zur Abwehr von Schutzrechtsansprüchen erlaubt sei, weil er sich dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befinde. Denn während dem Beklagten eine Rechtsberatung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden gestattet sei, verpflichte ihn § 2 Nr. 1 Buchst. d seiner Satzung, jede Art unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen.

23        Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht indes im Streitfall schon deshalb nicht, weil das Mitglied des Beklagten nach dessen Be-ratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Durch die Tätigkeit des Beklagten wurde der lautere Wettbewerb also gefördert.

24        Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass an-ders als bei einem Wettbewerbsverband, dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner Rechtsberatungsbe-fugnis maßgeblich sein mag (vgl. zum RBerG OLG Frankfurt, WRP 2005, 370), die gemeinschaftliche Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinausgeht. Sie umfasst neben der politischen Interes-senvertretung des Einzelhandels, dem Abschluss von Tarifverträgen, der Infor-mation der Verbandsmitglieder und der Öffentlichkeit über fachliche Belange, als weitere wesentliche Aufgabe außerdem, die Mitglieder bei der Wahrneh-mung beruflicher Interessen - auch gegenüber Dritten - mit Rechtsberatung und Rechtshilfe zu unterstützen.

25        c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan-dete Rechtsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Nach den insoweit un-angegriffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel, im Verhältnis zu der die Rechtsvertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitlich nur einen Bruchteil der Ressourcen des Klägers in Anspruch nimmt.

26        d) Die beanstandete Rechtsberatung ist auch nicht wegen eines Versto-ßes gegen § 7 Abs. 2 RDG unzulässig. Nach dieser Bestimmung muss die Ver-einigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Aus-stattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizier-te Person erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen nicht in Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatung über die dafür erforderliche Aus-stattung und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte.

27        4. Danach erweisen sich die geltend gemachten Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten eben-falls als unbegründet.

28        III. Somit ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

stats