OLG München: Rechtmittel in Kapitalanleger-Musterverfahren
OLG München, Beschluss vom 28.2.2011 - W (KAP) 2 /10
Leitsätze
1. Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags durch das Landgericht ist die sofortige Beschwerde statthaft gem. § 3 EGZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dem steht § 2 Abs.1 S. 3 KapMuG nicht entgegen. Letztgenannte Vorschrift ordnet nur die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Anordnung (nicht: über die Zurückweisung des Antrags bezüglich) der Bekanntmachung im Klageregister an.
2. Der Erlass des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht gem. § 4 KapMuG steht nach § 5 KapMuG einer Anweisung des Oberlandesgerichts an das Landgericht zur ergänzenden Eintragung von Musteranträgen entgegen, weil hierdurch die Musterfeststellungsanträge selbst unzulässig geworden sind. Dies hindert aber nicht die (fortdauernde) Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags durch das Landgericht.
§ 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 3 ZPOEG, § 2 Abs 1 S 3 KapMuG, § 4 KapMuG, § 5 KapMuG
Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen geltend. Er hat zunächst seinen Schaden beziffert eingeklagt (Klageschrift vom 08.02.2010) und sodann mit Schriftsatz vom 25.02.2010 einen Musterfeststellungsantrag gem. § 1 KapMuG gestellt (Bl. 31 ff d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 89 d.A.) hat das Landgericht teilweise die Bekanntmachung des Antrags im Klageregister gem. § 2 Abs. 1 KapMuG angeordnet. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen; der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.07.2010 nur teilweise abgeholfen (Bl. 127 d.A.).
Aus den Gründen
I. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft.
a) Der nicht näher begründete Verweis der Klägerseite auf die Entscheidung des BGH vom 21.04.2007 (II ZB 6/07), wonach die Beschwerde statthaft sei, hilft zwar nicht weiter. Das dortige Verfahren betraf eine Entscheidung des Landgerichts, weitere in einem Verfahren gestellte Anträge nicht in das Register einzutragen, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KapMuG (Gesamtzahl von 10 Verfahren) nicht erfüllt seien (siehe hierzu die Beschwerdeentscheidung OLG München v. 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06, juris Rn. 5). Die somit auf § 4 Abs. 4 KapMuG gestützte (OLG München a.a.O., juris Rn. 11) Zurückweisung des Eintragungsantrags haben sowohl das Beschwerdegericht (OLG München a.a.O., juris Rn. 12-26) als auch der BGH (a.a.O.) für mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar gehalten (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Um diese Fallkonstellation geht es hier nicht, vielmehr steht schon die Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrags in Frage.
b) Die (teilweise) Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags, gegen die die Beschwerde sich wendet, beruht auf § 1 Abs. 3 S. 2 KapMuG. Der Statthaftigkeit der Beschwerde, die sich aus § 3 EGZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt, steht § 2 Abs.1 S. 3 KapMuG nicht entgegen. Letztgenannte Vorschrift ordnet die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Anordnung (nicht: über die Zurückweisung des Antrags bezüglich) der Bekanntmachung im Klageregister an; zur Anfechtbarkeit einer landgerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrags äußert sich § 2 Abs.1 S. 3 KapMuG nicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
a) Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gewahrt (...).
b) Zwar ist am 22.09.2010 durch die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I im Ausgangsverfahren 22 OH 17735/10 ein Vorlagebeschluss gem. § 4 KapMuG ergangen, der am 14.01.2011 im e-Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Das Musterverfahren ist unter dem Az. Kap 3/10 beim OLG München anhängig.
aa) Deshalb hat die Klägerseite mit dem an das Prozessgericht gerichteten Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 163 d.A.), der mittlerweile beim erkennenden Senat eingegangen ist, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 7 KapMuG beantragt. Hierüber wird das Prozessgericht von Amts wegen zu entscheiden haben.
bb) Der Erlass des Vorlagebeschlusses steht nach § 5 KapMuG einer Anweisung an das LG zur ergänzenden Eintragung von Musteranträgen (vgl. KK-Kruis, KapMuG, [fortan: KK] § 1 Rn. 263) entgegen, denn die Musterfeststellungsanträge selbst sind unzulässig geworden (KK, § 5 Rn. 13). Treten - wie hier - die Voraussetzungen von § 5 KapMuG erst nach der Eintragung in das Klageregister ein, so hat das Gericht, das über die Vorlage zu entscheiden hat, den Antrag zurückzuweisen (KK, § 5 Rn. 15). Dann muss erst recht der Antrag auf Eintragung der Feststellungsanträge ins Klageregister als inzwischen unzulässig geworden zurückgewiesen werden gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG.
cc) Dies steht gleichwohl der Zulässigkeit der hier zu verbescheidenden sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Denn der Beschwerde ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin die Bekanntmachung derjenigen Streitpunkte oder Feststellungsziele begehrt, die bislang nicht in die Bekanntmachung aufgenommen wurden. Dies kann zwar nunmehr wegen der Sperrwirkung des § 5 KapMuG nicht mehr ohne weiteres im beim OLG München anhängigen Musterverfahren (Kap 3/10) erreicht werden. Parallel laufende Verfahren sollen genauso verhindert werden wie die Notwendigkeit der Beteiligten zur Teilnahme an zwei Musterverfahren (die Einleitung eines Musterverfahrens ist in einem Prozess unzulässig, wenn in diesem Verfahren bereits ein Musterverfahren eingeleitet wurde oder bereits absehbar ist, dass aufgrund eines anderweitig eingeleiteten Musterverfahrens eine Aussetzung zu erfolgen hat; sind dagegen die Feststellungsziele des ersten Musterverfahrens für den Prozess nicht von Bedeutung, so ist die Einleitung eines zweiten Musterverfahrens in diesem Prozess betreffend die dort abweichenden Feststellungsziele trotz § 5 zulässig; KK, § 5 Rn. 10). Hiernach ist die Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass - wenngleich durch die Beschwerde selbst eine Abänderung des Vorlagebeschlusses vom 22.09.2010 nicht mehr erreicht werden kann - erforderlichenfalls die Einleitung eines erneuten Musterverfahrens gewünscht wird, dessen Gegenstand der Ausgangsantrag des Klägers ist, soweit er bislang abgewiesen wurde. Das Landgericht würde dann nach Eintragung der Musterfeststellungsanträge zu prüfen haben, ob - auch in Ansehung der Sperrwirkung des § 5 KapMuG - die Voraussetzungen für ein (weiteres) Musterverfahren vorliegen, insbesondere das Quorum von 10 binnen der Viermonatsfrist erfolgten Eintragungen gleichgerichteter Anträge in das Klageregister gem. § 4 Abs. 1 KapMuG.
dd) Für die vorliegend zu verbescheidende Beschwerde des Klägers besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, denn angesichts der Ungewissheit darüber, in welchem Umfang im anhängigen Musterverfahren eine Erweiterung des Gegenstandes gem. § 13 KapMuG herbeigeführt werden kann (vgl. z.B. zur Frage, ob § 13 KapMuG die Einführung neuer Feststellungsziele erlaubt, KK-Reuschle, § 13 Rn. 6 einerseits, Vorwerk / Wolf / Fullenkamp, KapMuG, § 13 Rn. 6 andererseits), ist dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines (weiteren) KapMuG-Verfahrens nicht abzusprechen. Eine abschließende Entscheidung, ob das weitere Verfahren nach Maßgabe obiger Ausführungen (lit. cc) zulässig ist, ist damit nicht getroffen.
ee) Die Beschwerde ist auch nicht gem. § 7 Abs. 1 KapMuG unzulässig (geworden). Zwar liegen die Aussetzungsvoraussetzungen nunmehr vor; eine Aussetzungsentscheidung ist aber bislang nicht ergangen. § 7 Abs. 1 KapMuG betrifft zudem nur die jeweiligen Streitverfahren selbst, nicht aber das hier anhängige Verfahren betreffend die Einleitung/Vorbereitung eines Musterverfahrens.
ff) Die Beschwerde ist auch nicht deshalb schon als unzulässig zu verwerfen, weil das klägerische Feststellungsbegehren als solches unzulässig wäre. Zwar enthält der Musterfeststellungsantrag des Klägers zu vielen Komplexen semantisch positiv gefasste Aussagen, die - wenn sie inhaltlich zuträfen - zur Unbegründetheit der Klage und somit zum Fehlen der Entscheidungserheblichkeit derjenigen Fragen führen würden, die Gegenstand des Musterverfahrens sein sollen (z.B. Komplex I, Ziff.4; II 4, 5, III 5, 6; IV 5, 6; V 4; VI 2, 3). Hierbei und auch insoweit, als es um diejenigen Fragen geht, die (noch) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (z.B. Komplex XIII 9, 10; XIV 4), handelt es sich diesbezüglich offenkundig lediglich um eine sprachliche Nachlässigkeit des Antragsverfassers und nicht um prozessualen Sachvortrag im Ausgangsverfahren mit der - dann allerdings zwingenden - Folge, dass die Klage schon als unschlüssig abzuweisen wäre.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Komplex V 1 e:
Der Kläger räumt ein (Bl. 15 der Beschwerdebegründung = Bl. 117 d.A.), dass die Investorenkonferenz nach dem letzten hier streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt (13.09.2007) stattgefunden hat. Die hiernach ohne weiteres zu verneinende Kausalität (§ 1 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz KapMuG) einer angeblich unwahren, aber ad-hoc-pflichtigen Insiderinformation für den Erwerb kann nicht durch den Verweis auf eine im Weg einer Gesamtschau zu erlangenden Überzeugung des Prozessgerichts von den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB (Komplex XV) ersetzt werden. Kommt nämlich dieser Behauptung die Bedeutung einer Indiztatsache im Rahmen der Bewertung des Verhaltens als sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, zu, dann handelt es sich ohnehin nur um einen (weiteren) Streitpunkt, der auf Antrag gemäß § 13 KapMuG ergänzend bei den bereits § 826 BGB betreffenden, formulierten Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses anzubringen wäre.
2. Komplex VI 1 a
Zwar verweist die Beschwerde (Bl. 15 der Beschwerdebegründung = Bl. 117 d.A.) zutreffend darauf, dass es sich bei dieser Auslassung (nicht nur im hier angefochtenen Beschluss, sondern auch im Vorlagebeschluss vom 22.09.2010) in der Tat um ein Versehen handeln dürfte. Die - auch nach Auffassung des erkennenden Senats - angezeigte Ergänzung kann gem. § 13 KapMuG auf Antrag erfolgen.
3. Komplex VII 3
Dass das Landgericht weder im hier angefochtenen Beschluss noch im Vorlagebeschluss vom 22.09.2010 den Komplex VII 3 berücksichtigt hat, ist mit der Beschwerde (Bl. 14 - 20 der Beschwerdebegründung = Bl. 116 - 122 d.A.) nicht angegriffen worden.
4. Komplex VIII 5:
Anders als im Vorlagebeschluss vom 22.09.2010 hat das Landgericht den Komplex VIII 5 antragsgemäß berücksichtigt (Bl. 97 d.A. = Bl. 9 des Beschlusses), wenngleich dies ausweislich Bl. 12 der Beschlussbegründung (Bl. 100 d.A.) wohl nicht beabsichtigt war. Diese Frage ist daher nicht Gegenstand der Beschwerde.
5. Komplex VIII 6:
Angesichts des Ankaufs am 13.09.2007 und des Verkaufs am 16.10.2009 der streitgegenständlichen Aktien und angesichts der hieraus resultierenden Differenz der beiden Beträge ist die Entscheidungserheblichkeit der zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Feststellungsziele nicht ersichtlich. Aufgeworfen und Gegenstand sowohl des hier angefochtenen Beschlusses, als auch des Vorlagebeschluss vom 22.09.2010 ist aber ohnehin die Frage nach der richtigen Berechnung des Kursdifferenzschadens. Deshalb kann, sollte sich dies als erforderlich erweisen, auch insoweit ein Ergänzungsantrag gem. § 13 KapMuG gestellt werden. Nach dem in der vorliegenden Klage vorgetragenen Lebenssachverhalt (Verkauf noch im Jahre 2007) kommt es auf den Kursdifferenzschaden im Sinne der Beschwerde zu VIII 6 jedenfalls nicht an, § 1 Abs. 3 Nr. 4 KapMuG.
Die Beschwerde (Bl. 16 der Beschwerdebegründung = Bl. 118 d.A.) verkennt im Übrigen, dass der Kläger - anders als z.B. im Verfahren W (KAP) 5/10 - im vorliegenden Verfahren bislang ausschließlich den bezifferten Antrag aus der Klageschrift gestellt und somit den Schadensersatzanspruch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
6. Komplex IX 2 und 3:
Die Frage nach der verjährungsauslösenden Kenntnisvermittlung der Mitteilungen vom 29.09.2008 und vom 04.10.2008 ist angesichts der Klageerhebung (Eingang 10.02.2010; Zustellung 17.02.2010) im vorliegenden Verfahren - anders als z.B. im Verfahren W (KAP) 5/10 - zwar entscheidungserheblich. Der in der Abhilfeentscheidung des Landgerichts angesprochene Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.(richtig: 25.) 05.2010 (dort Bl. 6 = Bl. 108 d.A.) ändert hieran nichts; zulässigerweise macht die Klägerseite dort hilfsweise die Irrelevanz der Mitteilungen vom 29.09.2008 und 04.10.2008 geltend. Dies verhilft der Beschwerde gleichwohl nicht zur Begründetheit. Ob diese Mitteilungen in der Person des Klägers zu Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis führten, ist eine - sich der allgemeingültigen Feststellung entziehende - Frage des Einzelfalles, bei deren Beantwortung insbesondere der Kenntnisstand des jeweiligen Anlegers maßgeblich sein dürfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KapMuG).
7. Komplex XI:
Die Beschwerde bezieht sich nur auf den Antrag XI 1 (Beschwerdebegründung Bl. 16 f = Bl. 118 f d.A.) ; insoweit ist aber durch den Beschluss den Landgerichts vom 05.07.2010 (Bl. 127 ff d.A.) Abhilfe erfolgt.
8. Komplex XII:
Die in der Beschwerdebegründung erneut thematisierte Frage, ob der Quartalsbericht zum 30.09.2007, der Halbjahresbericht 2007 und der Jahresbericht 2007 unrichtig sind, ist nach der in der Beschwerdebegründung (Bl. 14 = Bl. 116 d.A.) in Bezug genommenen Aktenstelle (Bl. 9 der Klageschrift) nicht als eigenständiges Feststellungsziel von Bedeutung. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ohnehin der Hinweis auf im vorliegenden Verfahren nicht vorliegende Schriftsätze aus anderweitigen Verfahren. Aus Parallelverfahren, z.B. W (KAP) 5/10, ist dem Senat aber bekannt, dass der Beklagten in diesem Zusammenhang jeweils falsche bzw. unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen vorgeworfen werden. Soweit aber die Berichte Argumente für die inhaltliche Unrichtigkeit der Publizierungen oder für die pflichtwidrige Verzögerung von Publizierungen oder für die subjektive Kenntnis der Beklagten liefern können, ist dies - auf einen entsprechenden Antrag, § 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG, als Streitpunkt bei den jeweiligen Feststellungszielen zu formulieren. Deshalb ist der Kläger insoweit erneut auf einen Ergänzungsantrag nach § 13 KapMuG zu verweisen.
9. Komplex XIII 1:
Am 06.11.2007 unterzeichnete der Vorstand den Zwischenbericht zum 30.09.2007 . Dieser Zwischenbericht enthielt einen Hinweis auf den Rückgang der Neubewertungsrücklage. Der Kläger schließt aus diesem Vorgang, dass der Beklagten der Abschreibungsbedarf infolge der Unterzeichnung des Zwischenberichtes am 06.11.2007 bekannt war und deshalb die Pressemitteilung vom 07.11.2007 falsch war. Dies ist bereits Gegenstand des Feststellungszieles Komplex V 1 c. Die Frage, welche Erkenntnisse der Vorstand aus dem Zwischenbericht gewonnen hat oder gewinnen musste, stellt sich allenfalls als Streitpunkt zu diesem Feststellungsziel dar. Deshalb ist der Kläger insoweit erneut auf einen Ergänzungsantrag nach § 13 KapMuG zu verweisen.
10. Komplex XIII 4:
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag insoweit als unsubstantiiert behandelt. Weder zur behaupteten Untreuehandlung des Herrn F. sind die Streitpunkte in der zu fordernden Konkretisierung, die eine Subsumtion unter § 266 StGB erlauben würde, dargetan, noch sind die bezeichneten Beweismittel angesichts der Komplexität des Sachverhalts (ein Geständnis des Herrn F. trägt die Beschwerde nicht vor) als tauglich anzusehen, § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 KapMuG. Angesichts des Bestreitens des Herrn F. bedürfte es - ähnlich einer Anklageschrift im Strafverfahren gegen einen nicht geständigen Angeschuldigten - der Darlegung von Umständen sowie der Benennung von Beweismitteln für diese Umstände, aus denen sich die Verwirklichung des Straftatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt. Unbehelflich, da eines konkreten Beweisthemas ermangelnd, ist auch der Beweisantritt "Zeugnis des Herrn F. b.b." (Bl. 146 d.A.). Angesichts des Datums des Verkaufs der streitgegenständlichen Aktien und der konkreten Schadensberechnung im vorliegenden Fall kommt es auf die Verletzung von Mitteilungspflichten am 01.05.2008 außerdem ersichtlich nicht an.
11. Im Übrigen hat der Kläger keine Beschwerde betreffend den Komplex XIII erhoben.
12. Komplex XIV:
Angesichts des Datums des Verkaufs der streitgegenständlichen Aktien und der konkreten Schadensberechnung im vorliegenden Fall kommt es auf die Verletzung von Mitteilungspflichten am 29.09.2008 ersichtlich nicht an (§ 1 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz, Abs. 3 S. 1 Nr. 4KapMuG). Im übrigen käme es im Rahmen der Würdigung des Verhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB auch hier darauf an, ob die ad-hoc-Mitteilung vom 29.09.2008 inhaltlich unrichtig war. Kommt dieser Behauptung aber nur die Bedeutung einer Indiztatsache im Rahmen der Bewertung des Verhaltens als sittenwidrige Schädigung zu, dann handelt es sich ohnehin nur um einen (weiteren) Streitpunkt, der auf Antrag gemäß § 13 KapMuG ergänzend bei den bereits § 826 BGB betreffenden, formulierten Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses anzubringen wäre. Unerheblich ist daher, dass ein Beweisantritt auf Beiziehung "der" Akten (betr. die von Herrn F. vor dem LG München I gegen die Beklagte geführten Verfahren unter den Az. 5 HKO ... und 5 HKO ...) ohnehin auf Ausforschung gerichtet und daher untauglich ist, § 1 Abs. 3 Nr. 3 KapMuG.
13. Komplex XV:
Das Begehren des Klägers auf Feststellung einer Indizwirkung der unter den Komplexen I - VI und X bis XIV zu tätigenden Feststellungen ist unbehelflich. Ob die Gesamtschau der Umstände eine Subsumtion des Verhaltens der Beklagten unter § 826 BGB erlaubt, ist ohnehin im Rahmen der bereits formulierten Feststellungsziele zu prüfen. Eine etwa dahinter zurückbleibende allgemeine Feststellung zur Indizwirkung des Verhaltens der Beklagten ist nicht veranlasst. Das Vorbringen des Klägers wirft nämlich keine allgemein beantwortbare Rechtsfrage auf (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 KapMuG); vielmehr wird die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB - gegebenenfalls nach Beweisaufnahme - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall zu treffenden Feststellungen zu beantworten sein.
14. Komplex XVI:
Die Frage nach den Anforderungen an den Kausalitätsnachweis ist nicht allgemein, jedenfalls nicht allgemein hinsichtlich der erforderlichen "Enge" des zeitlichen Zusammenhangs zwischen sittenwidriger Schädigung (gemeint: der zur Anlageentscheidung führenden fehlerhaften Information) und Anlageentscheidung zu beantworten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 KapMuG). Vielmehr kommt es auch hier nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 218/03 und II ZR 217/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 - 20 U 24/04) stets auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an; bezeichnenderweise gibt auch die Beschwerdebegründung (Bl. 15 = Bl. 117 d.A.) keinen konkreten Zeitraum vor, innerhalb dessen nach Auffassung des Klägers offenbar die Kausalität (un/widerleglich?) vermutet werden soll. Die nicht näher begründete abweichende Auffassung einer Einzelrichterin des Landgerichts Augsburg in einem anderweitigen Verfahren (KAP 1/08) vermag den Begründungsmangel des klägerischen Vorbringens nicht zu heilen.
15. Zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.01.2011:
Die dortigen - neuen - Ausführungen (Bl. 148 d.A.) zu einem Komplex "St. P..." sind sichtlich nicht Gegenstand der Beschwerde.
III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO