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Wirtschaftsrecht
14.07.2016
Wirtschaftsrecht
EuGH: Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage

EuGH, Urteil vom 22.6.2016 – C-419/15, Thomas Philipps GmbH & Co. KG gegen Grüne Welle Vertriebs GmbH

ECLI:EU:C:2016:468

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2016-1675-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen worden ist.

2. Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer im Rahmen eines von ihm gemäß dieser Bestimmung anhängig gemachten Verfahrens wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann.

§ Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 33 Abs. 2 S. 1. 32 Abs. 3

Aus den Gründen

 

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 3 und von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Thomas Philipps GmbH & Co. KG und der Grüne Welle Vertriebs GmbH wegen einer von dieser gegen Thomas Philipps erhobenen Klage auf Ersatz des Schadens aus der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

 

Rechtlicher Rahmen

3          Der 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden können.“

 

4          Die Art. 32 und 33, um deren Auslegung ersucht wird, sowie die Art. 28 und 29 der Verordnung Nr. 6/2002 sind in ihrem Titel III („Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand“) enthalten.

5          Art. 28 („Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

 

„Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.

…“

 

6          Art. 29 („Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) dieser Verordnung lautet:

„(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.“

 

7          In Art. 32 („Lizenz“) der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es:

 

„(1) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

 

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.

 

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

 

(5) Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.“

 

8          Art. 33 („Wirkung gegenüber Dritten“) der Verordnung bestimmt:

 

„(1) Die Wirkungen der in den Artikeln 28, 29, 30 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

 

(2) Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfalten die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

…“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9          Die Grüne Welle Vertriebs GmbH ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für Deutschland eines unter der Nr. 0008770030-0001 für die EMKER SA mit Sitz in der Schweiz eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffend einen Waschball. Diese Lizenz ist nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister (im Folgenden: Register) eingetragen.

 

10        Thomas Philipps vertreibt über etwa 200 Filialen und das Internet Sonderposten. Unter der Bezeichnung „Waschmaschinenkugel mit Keramikgranulat“ vertrieb sie u. a. einen Waschball.

 

11        Da die Grüne Welle Vertriebs GmbH der Auffassung war, dass diese Ware eine Nachahmung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffend einen Waschball sei und dass sie vom Rechtsinhaber dieses Geschmacksmusters ermächtigt worden sei, alle damit verbundenen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, mahnte sie Thomas Philipps ab, den Vertrieb der Kugeln zu unterlassen, wozu sich diese verpflichtete.

 

12        Die Grüne Welle Vertriebs GmbH erhob beim erstinstanzlichen Gericht Klage, mit der sie Schadensersatzansprüche und vorbereitende Ansprüche geltend machte. Dieses stellte die Verantwortlichkeit von Thomas Phillips fest, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt sei. Dagegen legte Thomas Philipps beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein und trägt vor, die Grüne Welle Vertriebs GmbH sei nicht befugt, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend zu machen.

 

13        Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte als Erstes wissen, ob die Grüne Welle Vertriebs GmbH, die mit Zustimmung der Rechtsinhaberin des Musters im Sinne von Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 handele, Ansprüche geltend machen könne, obwohl sie nicht als Lizenznehmerin in das Register eingetragen sei. Ein rein wörtliches Verständnis dieser Bestimmung könnte zu einer Verneinung dieser Frage führen; sie könne aber auch dahin verstanden werden, dass sie lediglich die Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs regele, wofür die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung spreche.

 

14        Für das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt sich als Zweites die Frage nach dem Verhältnis von Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 zu dessen Abs. 4. Ausgehend von der Feststellung, dass die Grüne Welle Vertriebs GmbH den Ersatz ihres eigenen, mutmaßlich aufgrund von Umsatzrückgängen entstandenen Schadens begehre, weist das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Klage mangels einer Klage des Rechtsinhabers nur dann Erfolg haben könne, wenn Art. 32 Abs. 3 der Verordnung die eigenständige Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche durch den Lizenznehmer zulasse. Aus Art. 32 Abs. 3 der Verordnung gehe nicht eindeutig hervor, ob er nur die Geltendmachung von Ansprüchen des Rechtsinhabers des Geschmacksmusters im Wege der Prozessstandschaft ermögliche oder dahin auszulegen sei, dass unter den dort angesprochenen Verfahren auch solche auf Ersatz des eigenen Schadens des Lizenznehmers zu verstehen seien. Des Weiteren lasse sich Art. 32 Abs. 4 dieser Verordnung auch so verstehen, dass ausschließlich dieser Absatz die Möglichkeit zur Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche durch den Lizenznehmer regele.

 

15        Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

 

1. Steht Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist?

2. Falls Frage 1 verneint werden sollte: Kann der ausschließliche Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens mit Ermächtigung des Rechtsinhabers im nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 von ihm allein eingeleiteten Rechtsstreit geltend machen oder kann er nur einem vom Rechtsinhaber selbst eingeleiteten Rechtsstreit wegen einer Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Abs. 4 dieser Vorschrift beitreten?

 

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

16        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Lizenz ist, nicht geltend machen kann, wenn die Lizenz nicht in das Register eingetragen worden ist.

 

17        Aus Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002, wonach „[b]ei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern … die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung [entfalten], wenn sie in das Register eingetragen worden sind“, geht hervor, dass die auf diese Weise bezeichneten Rechtshandlungen der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Begründung dinglicher Rechte an einem solchen Muster und die Erteilung von Lizenzen sind. Für sich genommen könnte dieser Satz dahin ausgelegt werden, dass der Lizenznehmer, wenn die Lizenz nicht in das Register eingetragen ist, die mit ihr übertragenen Rechte gegenüber Dritten einschließlich Personen, die das Geschmacksmuster verletzen, nicht geltend machen kann.

 

18        Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ist jedoch nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 22. November 2012, Brain Products, C219/11, EU:C:2012:742, Rn. 13, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

19        Was den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 einfügt, ist zunächst festzustellen, dass Satz 2 dieses Absatzes die in Satz 1 aufgestellte Regel hinsichtlich „Dritten“ abschwächt, „die Rechte“ an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der betreffenden Rechtshandlung „erworben haben“, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten. Diese Regel gilt nach Art. 33 Abs. 3 nicht gegenüber einer „Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran“ im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge „erwirbt“. Somit spricht sowohl die grammatikalische als auch die systematische Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 für die Vorstellung, dass mit diesem Artikel insgesamt die Wirkung der in den Art. 28, 29 und 32 der Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten, die Rechte am eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben oder haben können, geregelt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C163/15, EU:C:2016:71, Rn. 20).

 

20        Sodann ist von Bedeutung, dass Titel III der Verordnung Nr. 6/2002, in dem sich Art. 33 befindet, die Überschrift „Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand“ trägt. Demnach enthalten alle Artikel dieses Titels Regeln, die sich auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand beziehen. So verhält es sich mit den Art. 28, 29 und 32 der Verordnung, die sich auf Rechtshandlungen beziehen, denen gemeinsam ist, dass sie die Schaffung oder den Übergang eines Rechts am Geschmacksmuster bezwecken oder bewirken.

 

21        Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 das Recht des Lizenznehmers, ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters anhängig zu machen, unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags nur von der Zustimmung des Rechtsinhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters abhängig gemacht wird.

 

22        Außerdem erfolgt nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 die Eintragung einer Lizenz in das Register auf Antrag eines Beteiligten. Allerdings enthält dieser Artikel – ebenso wie Art. 29 der Verordnung – keine Bestimmung, die Art. 28 Buchst. b der Verordnung entspricht, wonach der Rechtsnachfolger, „[s]olange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, … seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen [kann]“.

 

23        Im Übrigen wäre Art. 28 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 nutzlos, wenn deren Art. 33 Abs. 2 dahin auszulegen wäre, dass er es verwehrt, sämtliche in den Art. 28, 29 und 32 der Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen jedem Dritten entgegenzuhalten, solange sie nicht in das Register eingetragen worden sind.

 

24        Was den Zweck der in Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellten Regel betrifft, ist angesichts der in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass damit, dass die in den Art. 28, 29 und 32 der Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht in das Register eingetragen wurden, der Schutz von Personen bezweckt wird, die Rechte an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand haben oder haben können. Daraus folgt, dass Art. 33 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nicht auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der der Lizenzinhaber einem Dritten vorwirft, mit einer Verletzung des Geschmacksmusters gegen die Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen zu haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C163/15, EU:C:2016:71, Rn. 25).

 

25        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Register eingetragen worden ist.

 

Zur zweiten Frage

26        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Lizenznehmer im Rahmen eines von ihm gemäß dieser Bestimmung anhängig gemachten Verfahrens wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann.

 

27        Während nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 jeder Lizenznehmer einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten kann, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen, stellt Art. 32 Abs. 3 der Verordnung nicht klar, ob der Lizenznehmer den Ersatz dieses Schadens geltend machen kann, wenn er die in dieser Bestimmung vorgesehene Verletzungsklage selbst erhebt.

 

28        Diese beiden Bestimmungen, die ein System von Rechtsbehelfen schaffen, die dem Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen Personen offenstehen, die dieses Muster verletzen, sind jedoch zusammen zu lesen. Diese Bestimmungen ermöglichen es dem Lizenznehmer, entweder Klage zu erheben – indem er das Verletzungsverfahren mit Zustimmung des Rechtsinhabers des Geschmacksmusters anhängig macht bzw. im Fall einer ausschließlichen Lizenz nach Aufforderung des Rechtsinhabers anhängig macht, wenn dieser innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht – oder einer vom Rechtsinhaber des Geschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beizutreten. Einem Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz, der nicht die Zustimmung des Rechtsinhabers des Geschmacksmusters erhält, alleine zu handeln, steht nur der letztgenannte Rechtsbehelf offen.

 

29        Wenn der Lizenznehmer den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann, indem er einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitritt, kann er den Ersatz dieses Schadens jedenfalls auch dann begehren, wenn er die Verletzungsklage selbst erhebt – entweder mit Zustimmung des Rechtsinhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder ohne dessen Zustimmung, wenn er ausschließlicher Lizenznehmer ist und der Rechtsinhaber nach entsprechender Aufforderung nicht gehandelt hat.

 

30        Das in Rn. 28 des vorliegenden Urteils beschriebene System wäre zudem inkohärent, wenn der Lizenznehmer seine eigenen Interessen nur dadurch wahren könnte, dass er einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Klage beitritt, während er zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen selbst Klage erheben kann – entweder mit oder, im Fall einer ausschließlichen Lizenz, sogar ohne Zustimmung des Rechtsinhabers.

 

31        Außerdem steht die Möglichkeit des Lizenznehmers, im Rahmen der Klage nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen, im Einklang mit dem im 29. Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziel, die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Union wirksam durchzusetzen, und der Zielsetzung dieser Bestimmung und von Art. 32 Abs. 4 der Verordnung, dem Lizenznehmer prozessuale Mittel zur Verfügung zu stellen, um gegen die Verletzung vorzugehen und so seine Rechte zu wahren. Würde man dem Lizenznehmer verbieten, im Rahmen dieser Klage entsprechend zu handeln, so würde man ihn – selbst wenn er ausschließlicher Lizenznehmer ist – hinsichtlich der Geltendmachung seines eigenen Schadens völlig vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters abhängig machen und an der Ausübung dieser Rechte hindern, wenn der Rechtsinhaber nicht tätig wird. Folglich stünde ein solches Verbot sowohl dem Ziel der Verordnung Nr. 6/2002 als auch der Zielsetzung von Art. 32 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung entgegen.

 

32        Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Lizenznehmer im Rahmen eines von ihm gemäß dieser Bestimmung anhängig gemachten Verfahrens wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann.

Kosten

33        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

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