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Wirtschaftsrecht
12.05.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

BGH , Urteil  vom 08.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 263/09 (Vorinstanz: LG Berlin vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 21 O 410/06; ) (Vorinstanz: KG Berlin vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 24 U 102/07; )
Amtliche Leitsätze: Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.
  Amtliche Normenkette: BGB §§ 705, 133 B 157 D; HGB §§ 128, 129; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 705; HGB § 128; HGB § 129;
Tatbestand 
Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft K. straße b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks K. -straße in Berlin mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung. RN 1
Die Gesellschafter sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %. RN 2
§ 4 Nr. 5 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags lautet: RN 3
Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen in dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen beteiligt. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt, im Übrigen jedoch nicht als Gesamtschuldner, sondern nur quotal im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten Gesellschaftskapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird. 
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In § 6 Abs. 3 bestellten die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte als gemeinsame Bevollmächtigte (Geschäftsbesorgerin) die Firma K. & Partner Betreuungs- und Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen mbH. Rechte und Pflichten der Geschäftsbesorgerin richteten sich nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Entwurf dem Fondsprospekt als weitere Anlage beigefügt war. RN 4
In dem Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, umfassend mit der Führung der Geschäfte für die Gesellschaft einschließlich der Durchführung der geplanten Baumaßnahme, wobei die Geschäftsbesorgerin an die Weisungen der Gesellschafter und die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden war. RN 5
§ 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags lautet: 
Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt, dass die Gesellschafter nur mit einer ihren Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen. Dies ist in die Verträge ausdrücklich aufzunehmen. Die Einschränkung gilt nicht, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird. 
Daneben erteilten die Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. RN 6
Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B. H. bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensverträgen haften die Darlehensnehmer (gemeint: Gesellschafter) "nach § 421 BGB, jedoch beschränkt auf die in der genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge am unten genannten Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten". In diesen Aufstellungen werden für jeden Gesellschafter betragsmäßig Anteile am Gesellschaftskapital, an den Darlehen, den Annuitäten, am Gesamtbetrag usw. aufgeführt. Nr. 15 der Darlehensverträge enthält unter der Überschrift "Sicherheiten" Regelungen für "Grundschulden" (15.1) und "persönliche Haftung" (15.2) sowie "Weitere Bestimmungen für alle Sicherheiten" (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensverträge findet § 366 BGB keine Anwendung. RN 7
Die Klägerin kündigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur Rückzahlung fällig. Von den Hauptforderungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 € offen. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €. RN 8
Die Klägerin erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €. RN 9
Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die GbR und die von ihr vertretenen Gesellschafter unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung ausschließlich die persönliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle, nämlich "auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesellschafterhaftung erfasst sei", und einer Verrechnung auf die nicht durch die quotale Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde. RN 10
Mit den Hauptanträgen nimmt die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen entspricht; mit den Hilfsanträgen berechnet sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks. RN 11
Das Landgericht hat lediglich den Hilfsanträgen entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9. RN 12
Entscheidungsgründe 
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. RN 13
I. RN 14
Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt: 
Die Haftung der beklagten Gesellschafter der GbR folge aus § 128 HGB analog in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ebenso wenig verletze die Vollmacht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf ihre Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Klägerin auch mit ihrem Hauptantrag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Die für die GbR und die Gesellschafter gem. § 366 BGB erklärte Tilgungsbestimmung sei unwirksam. RN 15
II. RN 16
Dies hält den Angriffen der Revisionen stand. 
Die Beklagten schulden der Klägerin anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die quotale Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (2.). RN 17
1. RN 18
Die Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten. 
a) RN 19
Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21). 
So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Geschäftsbesorgerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So obliegen ihr nach diesem Vertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft, nämlich die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahme (§ 1 Nr. 1) und die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Nr. 8). Zwar ist der Geschäftsbesorgerin nach § 1 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch die Vornahme der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der Gesellschaft jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in § 1 Nr. 9 des Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich gestattet, zur Erledigung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte zu beauftragen. RN 20
b) RN 21
Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, DStR 1993, 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361, 1363; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 18). Diesen Anforderungen genügen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin war gem. § 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Mit Abschluss des Gesellschaftsund des Geschäftsbesorgungsvertrags waren bereits alle wesentlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Gesellschafter festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). 
2. RN 22
Die aus der Zwangsverwertung des Grundstücks erzielten Erlöse verringern die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die O-bergrenze ihrer Haftung. 
a) RN 23
Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370). 
b) RN 24
Die Beklagten, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, wurden in den Darlehensverträgen ausdrücklich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Ihre kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensverträgen mit der Klägerin auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel. (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38). 
c) RN 25
Die in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB vereinbarten quotalen Haftungsanteile der Beklagten sind durch die aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks erzielten Erlöse nicht verringert worden. 
aa) RN 26
Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. 
Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.). RN 27
Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die anteilige persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Die Beklagten schulden deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von ihrer Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls den noch offenen Betrag der Darlehensschuld, den die Klägerin auch von der Gesellschaft beanspruchen könnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten. RN 28
Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Schäfer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen über die zur Sicherung des Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung der Gesellschafter, auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist, zu verfügen und diese zu verringern (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die Gesellschafter mit dem Gläubiger der Gesellschaft vereinbart haben, dass sie abweichend von § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschränkt werden sollte, dass sich ihre ursprünglichen Haftungsanteile durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. RN 29
Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen. RN 30
bb) RN 31
Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen lässt sich eine derartige Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Parteien die Haftung der Beklagten auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Beträge im Sinne einer 
summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben undsich diese Haftungsbeträgedurch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 
(1) RN 32
Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung, dass die Gesellschafter beschränkt auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensverträge, dass § 366 BGB keine Anwendung findet, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt die Bestimmung einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden. 
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nichtentnehmen, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar "alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet". Mit "persönlichen Forderungen" ist hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, nicht die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gemeint. RN 33
(2) RN 34
Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der BGB-Gesellschaft jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Haftungsanteile - wie hier - in einer Summe ausgewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt. 
Allerdings führt dieses Verständnis einer quotalen Haftungsbeschränkung dazu, dass die Gläubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehensforderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der quotalen Haftungsbeschränkung, sondern trifft auch für andere Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungsübereignungen u.a. zu. Von einer unangemessenen Übersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 128 HGB, der eine Absicherung des Gläubigers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vorsieht, keine Rede sein. RN 35
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Befriedigung der Forderungen der Klägerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen sowohl dinglich durch Grundschulden am Gesellschaftsgrundstück als auch durch die persönliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter gesichert. Die Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung aus. Erlangt die Klägerin durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, für die das Gesellschaftsgrundstück und die Gesellschafter haften. Ist die Darlehensschuld erloschen, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB). RN 36
Die Darlehensverträge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das Fondsgrundstück zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Klägerin ausdrücklich frei, die Gesellschafter nach ihrer Wahl persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). Wären - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen und bezöge sich die quotale Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld, hinge die Höhe der anteiligen Haftung der Gesellschafter von vornherein von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer Haftung solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten. RN 37
Wollte man die vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung in dem von der Revision befürworteten Sinn begreifen und sähe der Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vor, wäre ein vorsichtiger Gläubiger im Übrigen gehalten, zuerst die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grundstück zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Fondsgesellschafter. RN 38
(3) RN 39
Gegen diese Auslegung der Darlehensverträge spricht nicht, dass die Klägerin die Haftungsquoten bezogen auf die vor Verwertung des Fondsgrundstücks noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) Gesellschaftsleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin selbst die Darlehensverträge in dem Sinne verstanden hat, dass sich die anteiligen Haftungsbeträge der Gesellschafter mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Klägerin die Erwartung, unter Berücksichtigung der durch die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erlösten Beträge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu können, wenn sie die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen anteilig auf Tilgung des nach Kündigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch nähme, ist die Vorgehensweise der Klägerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern trägt auch den Interessen der betroffenen Gesellschafter Rechnung. 
cc) RN 40
Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag. 
(1) RN 41
Die Beklagten können der Klägerin grundsätzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Parteien des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, [...]). 
Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Bank gem. § 826 BGB auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf S. 42 des hiesigen Prospekts: RN 42
Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. 
Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, [...]; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei. 
(2) RN 43
Zudem kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Klägerin die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen können sollte und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden. 
Dass "zunächst das Grundstück haftet, darüber hinaus die Gesellschafter", kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ebenso gut als bloße Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren Verwertungsreihenfolge vorzugeben. RN 44
Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts betonen zwar, dass die Gesellschafter Dritten gegenüber mit ihrem Vermögen nur quotal haften. Sie legen aber nicht fest, ob die quotale Haftung nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs "quotal" lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt für § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, dass die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal beschränkt ist.Ebenso verpflichtet § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags die Geschäftsbesorgerin, die quotale Haftung mit den Gläubigern zu vereinbaren, ohne ihren Inhalt zu konkretisieren. RN 45
3. RN 46
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung des Fondsgrundstücks berufen. 
Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB scheidet aus. Sie erlaubte der Gesellschaft systemwidrig, durch eine Tilgungsbestimmung über die der Sicherung der Gläubigerin dienende Gesellschafterhaftung zu verfügen und sie ihr - wie hier - selbst für den Fall zu entziehen, dass das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Vergünstigung eines Tilgungsbestimmungsrechts nur dem Schuldner zugute kommen, der freiwillig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freihändigen Verwertung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, [...] Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22). RN 47
4. RN 48
Gegen die Höhe der von der Klägerin zuletzt berechneten Restforderung und der Anteile der Beklagten am Gesellschaftsvermögen wendet sich die Revision nicht. 
Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haftungsbeträge der Beklagten die nach Abzug der Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener Gesellschafter unter den Betrag des Haftungsanteils eines Beklagten gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einer weiteren Vollstreckung der Klägerin analog § 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden. RN 49
 
und

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BGH , Urteil  vom 08.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 243/09 (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 2/20 O 1/04; ) (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 23 U 18/07; )
Amtliche Leitsätze: Ist der Vertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrem Gläubiger dahin auszulegen, dass die Haftung der Gesellschafter für die vertraglich begründete Gesellschaftsschuld auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil beschränkt ist (sog. quotale Haftung) und Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nur die Schuld der Gesellschaft, nicht jedoch anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern, ist die Haftungsquote der Gesellschafter auch dann nicht aus der Restschuld nach Abzug des Verwertungserlöses zu berechnen, wenn der Gläubiger sich in Vergleichen mit einzelnen Gesellschaftern mit einem geringeren als dem ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Haftungsbetrag begnügt hat; die Haftungsanteile der Gesellschafter im Innenverhältnis werden durch den (Teil-) Verzicht des Gläubigers gegenüber einzelnen Gesellschaftern nicht berührt.
  Amtliche Normenkette: BGB §§ 705, 133 B, 157 D; HGB §§ 128, 129, 110; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 366; BGB § 422 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 735; HGB § 110; HGB § 128; HGB § 129; NWB direkt 2011, 186 NWB 2011, 600 StBW 2011, 188 (Pressemitteilung) StuB 2011, 240 BB 2011, 385 (Pressemitteilung)
 
Tatbestand 
Der Kläger ist Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft C. GbR, einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Gegenstand des Fonds ist die Instandsetzung und Vermietung von Wohnraum auf dem gesellschaftseigenen Grundstück in B. . RN 1
Nach § 7 Abs. 2 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Beteiligung des Klägers betrug bei seinem Beitritt im Februar 1989 ursprünglich 3,18370 %. 1992 erwarb der Kläger von einem Mitgesellschafter einen weiteren Anteil, so dass er nunmehr mit 4,45718 % am Kapital der GbR beteiligt ist. RN 2
Die Gesellschafter vereinbarten, zur Führung der Geschäfte eine gemeinsam bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin zu bestellen. Zusätzlich wurde die Dr. W. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin eingesetzt, die in der Investitionsphase die ordnungsgemäße Verwendung der Gesellschaftsmittel überwachen sollte und die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge abzuschließen hatte. Die Gesellschafter erteilten der Treuhänderin im Treuhandvertrag jeweils Vollmacht, sie u.a. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. RN 3
Die GbR, vertreten durch die Treuhänderin, schloss nach dem Beitritt des Klägers mit der Beklagten einen Barkreditvertrag über 4.712.000 DM zur Fondszwischenfinanzierung. Diesen löste sie 1990 ab. 1989 nahm sie ferner zwei Annuitätendarlehen über 2.213.000 DM und 3.005.000 DM auf. Als Sicherheiten bestellte sie der Beklagten zwei Grundschulden über 2.213.000 DM und 3.005.000 DM. Die Treuhänderin unterwarf die Gesellschafter außerdem wegen eines ihrem jeweiligen Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrags der Grundschuldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Die prozentualen Beteiligungsquoten waren in den Urkunden ausgewiesen. Für den 1992 nachträglich aufgestockten Gesellschaftsanteil gab der Kläger keine weitere Unterwerfungserklärung ab. 1996 nahm die GbR bei der Beklagten einen Barkredit über 59.100 DM und 1999 ein Annuitätendarlehen über 2.623.889,50 DM; auf, das der Ablösung des Kredits über 3.005.000 DM diente. RN 4
Die Beklagte kündigte am 25. Januar 2002 alle Kredite wegen rückständiger Zins- und Tilgungsleistungen. Von den zum 31. Januar 2002 offenen Forderungen der Beklagten gegen die Gesellschaft entfielen auf den Kläger 109.383,07 € nebst Zinsen, von denen 84.938,60 € durch die Unterwerfungserklärungen tituliert waren. RN 5
Die Beklagte erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung und -versteigerung im Februar 2007 nach Abzug der Kosten 1.037.269,75 €. Die restliche Hauptforderung gegen die GbR belief sich nach Verrechnung des Versteigerungserlöses und Zahlungen verschiedener Gesellschafter - teilweise im Wege des Vergleichs - zum 23. Juli 2008 auf mindestens 193.701,16 €. RN 6
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen gegen ihn für unzulässig zu erklären und hat die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. RN 7
Die Beklagte hat widerklagend - zunächst hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage, in der zweiten Instanz unbedingt - beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie den Anteil an der zum 31. Januar 2002 noch offenen Darlehensschuld zu zahlen, der dem nicht bereits durch Unterwerfungserklärung titulierten, auf die nachträglich übernommene Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Haftanteil des Klägers entspricht. Diesen hat sie zunächst mit 26.716,15 € angegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte noch eine Verurteilung des Klägers in Höhe von 24.444,47 €. RN 8
Entscheidungsgründe 
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. RN 9
I. RN 10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 
Der Beklagten stehe grundsätzlich ein Anspruch aus quotaler Haftung gegen den Kläger zu, da sowohl sein Gesellschaftsbeitritt als auch die Darlehensverträge zwischen der GbR und der Beklagten wirksam seien. Eine Auslegung der Verträge ergebe aber, dass die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks anteilig zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigen müssen. Dadurch reduziere sich die Haftung unter die bereits titulierten Beträge aus den Vollstreckungsunterwerfungserklärungen. RN 11
II. RN 12
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. 
Der Beklagten steht über die titulierten Beträge hinaus ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 24.444,47 € analog § 128 HGB in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF zu. RN 13
1. RN 14
Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370). 
2. RN 15
Die unbeschränkte persönliche Haftung des Klägers als Gesellschafter für die aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft ist in den Darlehensverträgen mit der Beklagten auf den seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Anteil beschränkt worden. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38). Es kommt hier deshalb nicht darauf an, dass sich ein Gesellschafter, der - wie der Kläger - zu einer Zeit der Gesellschaft beigetreten ist, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann auf eine - für den Vertragspartner erkennbare - Beschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters, die Gesellschafter nur anteilig mit ihrer Quote am Gesellschaftsvermögen für die Schulden zu verpflichten, berufen darf, wenn der Darlehensvertrag keine Haftungsbeschränkung enthält (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). 
3. RN 16
Der in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB auf seine Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftungsanteil des Klägers für die Darlehenschuld der Gesellschaft hat sich durch die Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Versteigerung des Fondsgrundstücks nicht ermäßigt. 
a) RN 17
Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile der Gesellschafter anzurechnen. 
Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensschuld der Gesellschaft nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.). RN 18
Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung folgt nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die anteilige persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Der Kläger schuldet deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von seiner Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstens den noch offenen Betrag der Darlehensschuld, den die Beklagte auch von der Gesellschaft beanspruchen könnte. Dies steht einem Erfolg der Widerklage aber nicht entgegen, weil der mit ihr verfolgte, auf den Kläger entfallende Haftungsbetrag auch unter Einbeziehung der bereits titulierten Beträge die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks und der Zahlungen anderer Gesellschafter verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreitet. RN 19
Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Schäfer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen über die zur Sicherung des Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung der Gesellschafter, zu verfügen und diese zu verringern, auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, welchen Inhalt eine abweichend von § 128 HGB vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung hat, ob sich die Haftungsanteile auf den Nominalbetrag des Ursprungsdarlehens oder auf den zur Zeit der Inanspruchnahme noch offenen Darlehenssaldo beziehen, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. RN 20
Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Auch wenn Gesellschafts- und Gesellschafterschuld nur in beschränktem Umfang in einem gesamtschuldähnlichen Verhältnis zueinander stehen, kann die Gesellschaft mit ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass jede Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht nur die Gesellschaftsschuld, sondern anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindert. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen. RN 21
b) RN 22
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen eine solche Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. 
aa) RN 23
Das kann der Senat selbst feststellen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). 
bb) RN 24
Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Berufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft. Sie findet im Wortlaut der Darlehensverträge keine Stütze und verstößt zudem gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung. 
(1) RN 25
Die Darlehensverträge regeln zwar, dass die Haftung der Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beschränkt ist. Sie legen aber nicht fest, wovon sich die Quote berechnet. Allein aus dem Begriff "anteilig" oder "quotal" lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, stets auf den offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Die persönliche Haftung der Gesellschafter soll den Kreditgeber nach der gesetzlichen Regelung (§ 128 HGB) neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich sichern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes Haftkapital besitzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild muss der Gesellschaftsgläubiger das Risiko nicht tragen, dass eine zu seiner weiteren Absicherung vereinbarte dingliche Sicherheit am Grundstück der Gesellschaft zur Befriedigung seiner Forderung nicht ausreicht; vielmehr kann er sich nach seiner Wahl an alle oder an einzelne Gesellschafter halten. Erleichtert der Kreditgeber die Haftung der Gesellschafter, indem er sich abweichend von der regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit ihrer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den ausgereichten Darlehensbetrag begnügt, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass sich die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Verwertung der Grundschulden, weiter verringern und der Kreditgeber über die teilschuldnerische Haftung für den ausgereichten Darlehensbetrag hinaus das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll. 
(2) RN 26
Für einen solchen auf eine so weitgehende Verringerung der Gesellschafterhaftung gerichteten Willen der vertragsschließenden Parteien ergeben sich hier aus den vertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. 
In dem Schreiben vom 13. Juni 1989, in dem die Beklagte die Darlehensmodalitäten darstellt und auf das der folgende Darlehensvertrag von Juli 1989 verweist, heißt es: RN 27
 Als Sicherheiten erhalten wir bzw. lassen wir uns dienen: 
DM 3.005.000,- jederzeit fällige, sofort vollstreckbare Briefgrundschuld ..... mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kreditnehmerin sowie deren Gesellschafter - für den einzelnen Gesellschafter jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der Gesellschaft -, erstrangig für uns einzutragen auf dem Objekt ... 
-
DM 2.213.000,- jederzeit fällige, sofort vollstreckbare Buchgrundschuld ...mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kreditnehmerin sowie deren Gesellschafter - für den einzelnen Gesellschafter jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der Gesellschaft -, für uns einzutragen unmittelbar im Rang nach vorgenanntem Grundpfandrecht .... 
  
 Eine Gesellschafterliste mit Angabe der jeweiligen Beteiligungsquoten und den daraus resultierenden Haftungsanteilen reichen wir nach. 
Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen anteilig die Haftung der Gesellschafter mindern sollten. Gleiches gilt für die Bestimmung auf Seite 3 des Darlehensvertrags vom 15./18. November 1999 unter der Überschrift "Besicherung", die besagt, dass die persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Gesellschafter des Darlehensnehmers jeweils in Höhe ihres Anteils an dem Darlehensnehmer zu beurkunden ist. RN 28
Für ein solches Verständnis der quotalen Haftung spricht auch nicht, dass die Parteien in den Darlehensverträgen und in den Vollstreckungsunterwerfungen die Haftung der Gesellschafter nur prozentual entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital beschränkt haben und erst bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der jeweils zu vollstreckende Betrag konkret errechnet worden ist. RN 29
(3) RN 30
Dass die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen das Gesellschaftsvermögen nicht vorrangig verwerten muss, wie auch das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, spricht entgegen seiner Meinung gleichfalls maßgeblich dafür, dass die aus der Verwertung erzielten Erlöse den Umfang der quotalen Haftung der Gesellschafter nicht berühren. 
Wäre der Erlös aus der Verwertung des Grundstücks auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen, hinge die Höhe ihrer anteiligen Haftung von vornherein von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von der Beklagten in Anspruch genommen werden, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - keine Verwertungsreihenfolge vorschreibt. Es spricht nichts dafür, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer jeweiligen Haftung von vornherein solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten. Das vom Berufungsgericht befürwortete Verständnis der quotalen Haftung hätte zur Folge, dass dem vor Verwertung des Gesellschaftsvermögens von der Kreditgläubigerin in Anspruch genommenen Gesellschafter anders als seinen nach diesem Zeitpunkt in Haftung genommenen Mitgesellschaftern der Verwertungserlös im Außenverhältnis auch nicht anteilig zugute käme. Dem kann nicht dadurch begegnet werden, dass der Gläubiger, der mit einem Teil seiner Forderung ausfällt, nachträglich den Erlös aus der Verwertung seiner dinglichen Sicherheit unter den persönlichen Sicherungsgebern aufteilen muss (so aber Klimke, WM 2010, 492, 497 f.; vgl. auch Barchewitz, MDR 2007, 1176, 1178 f.). Diese Lösung widerspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist insbesondere weder mit § 128 HGB noch mit den Regelungen in den Darlehensverträgen vereinbar, weil sie im Ergebnis zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und nicht vereinbarten nachrangigen Haftung der Gesellschafter führt. Würde man die quotale Haftungsbeschränkung im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts verstehen und wäre im Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vereinbart, müsste ein vorsichtiger Gläubiger zuerst die Gesellschafter in Anspruch nehmen und erst dann das Grundstück verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Gesellschafter. RN 31
(4) RN 32
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auslegung auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass eine fondsfinanzierende Bank davon ausgehen muss, dass Anleger, die sich an einer Fondsgesellschaft beteiligen, regelmäßig nicht bereit sind, für deren Darlehensschulden in Millionenhöhe zu haften. Deshalb muss sich die Bank von einem Anleger, der während der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie einer solchen Gesellschaft beigetreten ist, eine (nur) im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung entgegenhalten lassen, sofern sie mit ihr rechnen musste. Darum geht es hier aber nicht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haftet der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund der in den Darlehensverträgen ausdrücklich vereinbarten Haftungsbeschränkung lediglich anteilig entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (vgl. oben II. 2.). Dass sich die quotale Haftung - wie das Berufungsgericht meint - grundsätzlich auf den offenen Darlehenssaldo oder hier auf die nach Verwertung verbleibende Restschuld bezieht, lässt sich der angeführten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, BGHZ 134, 224) ein solches Verständnis der quotalen Haftung gerade nicht gebilligt. 
(5) RN 33
Weder der Fondsprospekt noch der Gesellschaftsvertrag stützen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die quotale Haftung regelmäßig auf die nach Verrechnung des Verwertungserlöses verbleibende offene Restschuld der Gesellschaft aus dem Darlehensvertrag zu beziehen ist. 
Ob und in welchem Umfang die Haftung des Klägers als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den Darlehensverträgen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Darlehensvertragsparteien grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, [...]). Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts und des Gesellschaftsvertrags unter Umständen mittelbar von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn auch ihnen lässt sich weder eine bestimmte Reihenfolge für die Verwertung der Sicherheiten noch die Aussage entnehmen, dass die hieraus erzielten Erlöse die Haftung der Gesellschafter verringern. RN 34
Die Formulierung auf S. 8 des Fondsprospekts (Teil B) erweckt nicht den Eindruck, dass das Gesellschaftsvermögen vorrangig haftet, sondern regelt lediglich, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen "von den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft in Anspruch genommen werden können". RN 35
Aus der Beitritts- und Vollmachtserklärung auf S. 19 des Fondsprospekts, RN 36
Teil B: 
  
 Dem Treuhänder wird ... Vollmacht erteilt, ... 
  
 die Gesellschafter teilschuldnerisch, jedoch maximal bis zur Höhe des anteilig übernommenen Fremdkapitals zuzüglich Damnen und Nebenkosten, für die Zahlung von Geldbeträgen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistung der persönlichen Haftung zu unterwerfen, aus welcher die Gläubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann, 
geht deutlich hervor, dass Grundstück und Gesellschafter gleichrangig haften. RN 37
Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 18 des Gesellschaftsvertrags, wo es heißt: RN 38
  
 Für den etwaigen Fall, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreichen sollte, sind die Gesellschafter zu deren Ausgleich anteilig entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verpflichtet. 
Diese Bestimmung bezieht sich auf die für die Liquidation der Gesellschaft maßgebliche Regelung des § 735 BGB und besagt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts für die hier in Rede stehende Inanspruchnahme durch einen Gläubiger während des Bestehens der werbenden Gesellschaft. RN 39
c) RN 40
Die Haftungsquote des Klägers ist nicht deshalb aus der nach Abzug des Verwertungserlöses verbleibenden Darlehensrestschuld der Gesellschaft zu berechnen, weil die Beklagte mit einzelnen Gesellschaftern Vergleiche geschlossen und sich mit einem geringeren Haftungsbetrag begnügt hat. Es steht dem Gläubiger frei, einzelne Gesellschafter, auch wenn sie teilschuldnerisch haften, nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch zu nehmen. Die Innenhaftung unter den Gesellschaftern wird hierdurch nicht berührt. Ein etwaiger (Teil-)Verzicht des Gläubigers befreit den Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern mangels Gesamtwirkung nicht. Soweit ein Gesellschafter seinen Haftungsanteil zahlt, kann er von der Gesellschaft analog § 110 HGB Ersatz verlangen. Verfügt die Gesellschaft nicht mehr über Vermögen und hat ein Gesellschafter an den Gläubiger der Gesellschaft einen höheren Betrag gezahlt, als seinem Anteil an den - unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvermögens und gegebenenfalls der durch dessen Verwertung erzielten Erlöse bestehenden - Verbindlichkeiten der Gesellschaft entspricht, kann er von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen, soweit diese von einer Inanspruchnahme in Höhe der im Innenverhältnis auf sie entfallenden Haftungsquote befreit wurden (vgl. für die Partenreederei K. Schmidt, Die Partenreederei als Handelsgesellschaft, 1995, § 6 I 2, S. 71 f.; ders., NJW 1997, 2201, 2205; Bote/Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, § 91 Rdn. 18; vgl. auch für den Innenausgleich bei Höchstbetragsbürgschaften BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, BGHZ 137, 292). 
III. RN 41
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 
Gegen die Berechnung des auf ihn entfallenden, noch nicht titulierten Haftungsbetrags hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.

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