EuGH: Qualifizierung von Gruppenversicherungsnehmern als Versicherungsvermittler?
EuGH, Urteil vom 24.2.2022 – C‑143/20 und C‑213/20, A gegen O (C‑143/20) und G. W., E. S. gegen A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A. (C‑213/20)
ECLI:EU:C:2022:118
Volltext: BB-Online BBL2022-1537-1
Tenor
1. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass die dort genannten Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, diese Angaben dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen mitzuteilen, das sie dem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag zusammen mit allen weiteren Einzelheiten zu übermitteln hat, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers als erforderlich erweisen.
2. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 ist dahin auszulegen, dass die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung mitzuteilen sind, die Angabe der wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten muss. Diese Angabe
– muss klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten und
– muss weder zwingend vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken noch dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen sie bestehen, dem Versicherungsunternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates übermittelt hat.
3. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen dem Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Informationen in diesem Vertrag aufgeführt sind, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.
4. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ist dahin auszulegen, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Vertrags über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben.
5. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann.
Aus den Gründen
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1) in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12, Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) und Art. 185 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 341, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2009/138).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen A und O (C‑143/20) und zum anderen G. W. sowie E. S. und der A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A. (C‑213/20) wegen Erstattung der für Verträge über fondsgebundene Gruppenlebensversicherungen gezahlten Versicherungsprämien.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2002/83
3 In den Erwägungsgründen 2, 5, 35, 39, 44, 50 und 52 der durch die Richtlinie 2009/138 aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 2002/83 hieß es:
„(2) Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren.
…
(5) Die vorliegende Richtlinie stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar; dieser Abschnitt muss durch weitere Gemeinschaftsabschnitte ergänzt werden und soll es allen Versicherungsnehmern ermöglichen, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist.
…
(35) Zum Schutz der Versicherten ist es erforderlich, dass jedes Versicherungsunternehmen ausreichende technische Rückstellungen bildet. …
…
(39) Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine … so genannte Solvabilitätsspanne verfügen … Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil des Aufsichtsrechts im Hinblick auf den Schutz der Versicherten und der Versicherungsnehmer. …
…
(44) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. …
…
(50) Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickelt, dass es ihm schwerfallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen, in denen die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen …
…
(52) Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“
4 Art. 14 („Übertragung von Vertragsbestand“) Abs. 5 der Richtlinie 2002/83 sah vor:
„Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung … wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
…“
5 Art. 35 („Rücktrittszeitraum“) Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bestimmte:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.“
6 Art. 36 („Angaben für den Versicherungsnehmer“) der Richtlinie 2002/83 sah vor:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
…
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“
7 Art. 53 („Übertragung von Vertragsbestand“) Abs. 6 der Richtlinie 2002/83 bestimmte:
„Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung … wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
…“
8 In Anhang III („Informationen für Versicherungsnehmer“) der Richtlinie 2002/83 hieß es:
„Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
…
A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
Informationen über das Versicherungsunternehmen |
Informationen über die Versicherungspolicen |
…
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… a.11 für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind
a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte
…“
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Richtlinie 2002/92/EG
9 Die Erwägungsgründe 9 und 11 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3), die durch die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb (ABl. 2016, L 26, S. 19) mit Wirkung vom 23. Februar 2018 aufgehoben und ersetzt wurde, lauteten:
„(9) Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und ‚Allfinanzunternehmen‘ vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.
…
(11) Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist.“
10 In Art. 1 der Richtlinie 2002/92 hieß es:
„(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt.
(2) Diese Richtlinie findet nicht auf Personen Anwendung, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
…
b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag;
…“
11 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2002/92 bestimmte:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
3. ‚Versicherungsvermittlung‘ das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
…
5. ‚Versicherungsvermittler‘ jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
…“
12 Art. 12 („Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte“) Abs. 3 der Richtlinie 2002/92 sah vor:
„Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen.“
13 In Art. 13 („Einzelheiten der Auskunftserteilung“) Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 hieß es:
„Die den Kunden nach Artikel 12 zustehenden Auskünfte sind folgendermaßen zu erteilen:
…
b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
…“
Richtlinie 2004/39/EG
14 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) hieß es:
„Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der [Richtlinie 2002/83] unterliegen, sollten ausgeschlossen sein.“
15 Art. 2 („Ausnahmen“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 bestimmte:
„Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Versicherungsunternehmen im Sinne von … Artikel 1 der [Richtlinie 2002/83];
…
c) Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
…“
16 Art. 19 („Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden“) Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 sah vor:
„Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
– die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,
– Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen,
– Ausführungsplätze und
– Kosten und Nebenkosten,
so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.“
Richtlinie 2005/29
17 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es:
„… Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen …“
18 In Art. 2 („Definitionen“) der Richtlinie 2005/29 heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
c) ‚Produkte‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, sowie Rechte und Verpflichtungen;
d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;
…“
19 Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.
…
(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“
20 In Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie 2005/29 heißt es:
„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
…
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
oder
b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.
…“
21 Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie 2005/29 sieht vor:
„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.
(2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
…
(5) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“
22 Nach Anhang II der Richtlinie 2005/29 gehören zu den Informationen, die im Sinne ihres Art. 7 als wesentlich gelten, die in Art. 36 der Richtlinie 2002/83 sowie in den Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/92 genannten Informationen.
Richtlinie 2009/138
23 Art. 309 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um [Artikel 185] bis zum 31. März 2015 nachzukommen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2016.
…“
24 Nach Art. 310 („Aufhebung“) der Richtlinie 2009/138 wird die Richtlinie 2002/83 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
Richtlinie 2014/65
25 Art. 93 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. 2016, L 175, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/65) sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 3. Januar 2018 an.
…“
26 Gemäß Art. 94 („Aufhebung“) der Richtlinie 2014/65 wird die Richtlinie 2004/39 mit Wirkung vom 3. Januar 2018 aufgehoben.
Polnisches Recht
Zivilgesetzbuch
27 Art. 58 § 1 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Ein gesetzeswidriger oder auf die Umgehung von Gesetzen gerichteter Rechtsakt ist nichtig, es sei denn, eine einschlägige Bestimmung sieht etwas anderes vor, insbesondere, dass die ungültigen Bestimmungen des Rechtsakts durch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes ersetzt werden.“
28 Art. 808 § 1 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Der Versicherungsnehmer darf einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung abschließen. Der Versicherte braucht im Vertrag nicht namentlich genannt zu sein, es sei denn, dies ist zur Bestimmung des Versicherungsgegenstands erforderlich.“
Versicherungsgesetz
29 Art. 13 der Ustawa o działalności ubezpieczeniowej (Gesetz über den Versicherungssektor) vom 22. Mai 2003 (Dz. U. Nr. 124, Position 1151) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (Dz. U. 2010, Nr. 11, Position 66) (im Folgenden: Versicherungsgesetz) bestimmte in seinem Abs. 4:
„Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen im Sinne von Teil I Gruppe 3 des Anhangs des Gesetzes hat das Versicherungsunternehmen folgende Angaben zu machen oder in den Versicherungsvertrag aufzunehmen:
1) die Liste der angebotenen Investmentfonds;
2) die Regeln für die Bestimmung des Werts der Leistungen und des Rückkaufswerts der Versicherung, einschließlich der Regeln für die Übertragung der Fondsanteile und der Fristen für ihre Umwandlung in Geld und für die Auszahlung der Leistung;
3) die Regelung für die Anlage des Fondskapitals, die insbesondere die Merkmale der den Fonds bildenden Vermögenswerte, die Kriterien für deren Auswahl und die Grundsätze ihrer Diversifizierung sowie die übrigen Anlagebeschränkungen enthält;
4) die für die Bewertung der Fondsanteile geltenden Regeln und Fristen;
5) die Regeln für die Festsetzung der Höhe der von den Versicherungsprämien oder vom Investmentfonds abgezogenen Gebühren und sonstigen Aufwendungen;
6) die Regeln für die Zuweisung der Versicherungsprämien an die Fondsanteile, insbesondere in dem in den Nrn. 4 und 5 vorgesehenen Umfang, und den Zeitpunkt der Umwandlung der Prämien in Fondseinheiten.“
30 Nach dem Anhang des Versicherungsgesetzes gehören „fondsgebundene Lebensversicherungen“ zur Gruppe 3 von Teil I des Anhangs dieses Gesetzes.
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
Rechtssache C‑143/20
31 O, eine in Polen ansässige juristische Person, schloss als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung ab.
32 Gegenstand dieses Vertrags war es, die von den Versicherten gezahlten Versicherungsprämien zu sammeln und über einen aus diesen Prämien gebildeten Investmentfonds anzulegen. Nach der fondseigenen Regelung wurden die Prämien in Fondsanteile umgewandelt und in von einer Wertpapierfirma ausgestellte Zertifikate angelegt, deren Wert anhand eines Indexes berechnet wurde.
33 Im Gegenzug verpflichtete sich das betreffende Versicherungsunternehmen zur Auszahlung von Leistungen im Fall des Todes des Versicherten oder seines Erlebens des Endes der Versicherungszeit. Diese Leistungen durften nicht niedriger sein als die angelegten Prämien unter Berücksichtigung etwaiger positiver Entwicklungen des genannten Indexes. Für den Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags vor Ablauf seiner Laufzeit verpflichtete sich das Versicherungsunternehmen hingegen, jedem Versicherten einen Betrag zurückzuzahlen, der dem aktualisierten Wert der Fondsanteile entsprach, in die seine Prämien umgewandelt worden waren.
34 Der genannte Vertrag enthielt weder Regeln zur Bewertung der Anteile des betreffenden Investmentfonds, des Nettovermögens des gesamten Fonds bzw. der Zertifikate, in denen das Fondskapital angelegt war, noch die Methode zur Berechnung des Wertes des Indexes, auf dessen Grundlage die Auszahlung der Zertifikate erfolgte. In der Regelung des betreffenden Investmentfonds wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Anlage dem Kreditrisiko des Emittenten der Zertifikate ausgesetzt war.
35 Mit einer am 8. Oktober 2010 wirksam gewordenen Erklärung trat A als Versicherter für einen Zeitraum von 15 Jahren dem von O abgeschlossenen Gruppenlebensversicherungsvertrag bei und verpflichtete sich zur Zahlung einer Anfangsprämie und anschließend laufender monatlicher Prämien. Der Beitritt erfolgte anlässlich eines Treffens mit einem Angestellten von O in einem Büro dieser Gesellschaft, im Laufe dessen dieser Angestellte A den Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags anbot. A wurden bei seinem Beitritt zu diesem Vertrag die Regelung des betreffenden Investmentfonds und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt.
36 Nach einer Laufzeit von sieben Jahren kündigte A den Vertrag wegen des erheblichen Wertverlusts des angelegten Kapitals. Das betreffende Versicherungsunternehmen zahlte ihm als Rückkaufswert einen Betrag, der dem Wert seiner Anteile an dem betreffenden Investmentfonds zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags entsprach und sich auf ungefähr ein Drittel seiner gezahlten Prämien abzüglich der Liquidationskosten belief.
37 Da sich A für ein Opfer eines missbräuchlichen Verkaufs und unlauterer Geschäftspraktiken hielt, hat er beim vorlegenden Gericht Klage auf Rückzahlung erhoben. Mit seiner Klage rügt A insbesondere, dass O ihn über die Art der Investition, in die die Versicherungsprämien angelegt werden sollten, in die Irre geführt habe.
38 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in den anderen Sprachfassungen als der polnischen Fassung die in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 und in Art. 185 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138 vorgesehene vorvertragliche Mitteilungspflicht offenbar die Mitteilung der Informationen über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale der den fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte verlange.
39 Wenn diese zugrunde liegenden Vermögenswerte aus derivativen Instrumenten bestünden, verlangten die genannten Bestimmungen die Mitteilung derselben Informationen wie nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65, nämlich vollständige Informationen über diese Produkte und die angebotenen Anlagestrategien, insbesondere Informationen über die Methode zur Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte und über die mit diesen Produkten und ihrem Emittenten verbundenen Risiken.
40 Zwar seien die genannten Richtlinien auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar, doch sei es angesichts des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/39 und des 87. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/65 gerechtfertigt, durch eine strengere Informationspflicht den Verbrauchern besonderen Schutz zu gewähren, die einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag, sei es als Versicherungsnehmer oder als Versicherter, der Partei eines Gruppenvertrags sei, abschlössen, wenn es sich um Anlageprodukte, insbesondere derivative Instrumente, handele, die ihnen in der Form eines Versicherungsvertrags verkauft würden.
41 Folglich seien im vorliegenden Fall das betreffende Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer O ihrer gegenüber dem Versicherten A obliegenden Mitteilungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Im Übrigen könne dies eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen, da in deren zehntem Erwägungsgrund auf die Notwendigkeit hingewiesen werde, dem Verbraucher auf dem Markt für Finanzprodukte mit einem hohen Risikograd einen besonders hohen Schutz zu gewährleisten.
42 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138 und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungsverträgen, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktiva aus derivativen Instrumenten (oder strukturierten Finanzinstrumenten, die derivative Instrumente enthalten) bestehen, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher Informationen über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale (engl.: indication of the nature, deutsch: Angabe der Art, frz.: indications sur la nature) des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, oder reicht die Mitteilung der Art der Basisaktiva (Hauptvermögenswerte), ohne dass auf die Merkmale dieses Instruments eingegangen wird?
2 Falls die erste Frage in der Weise beantwortet wird, dass der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) zu erteilen, sind Art. 185 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2009/138 und Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass die dem versicherten Verbraucher erteilte Information über die Art, die Spezifizierung des Typs und die Merkmale des Basisinstruments (derivativen Instruments oder strukturierten Finanzinstruments, das ein derivatives Instrument enthält) die gleichen Angaben umfassen muss wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65 vorgeschrieben werden, d. h. umfassende Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?
3. Ist Art. 185 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass im Fall von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, die an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebunden sind, dessen Basisaktivum ein derivatives Instrument (oder strukturiertes Finanzinstrument, das ein derivatives Instrument enthält) bildet, der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“) verpflichtet ist, dem versicherten Verbraucher die gleichen Informationen zu erteilen wie die, die durch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 und Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65 vorgeschrieben werden, d. h. umfassende Informationen über die derivativen Instrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien, die geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Instrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken enthalten, insbesondere Informationen zur Methodik der Bestimmung des Werts des Basisinstruments, die der Versicherer bzw. die Berechnungsstelle während der Dauer des Versicherungsschutzes anwendet, und Informationen zum Risiko im Zusammenhang mit dem derivativen Instrument und dessen Emittenten, u. a. zur Möglichkeit der künftigen Änderung des Werts des derivativen Instruments, zu den einzelnen Faktoren, von denen diese Änderung abhängt, und zu der Frage, inwieweit sie sich auf den Wert auswirken?
4. Falls die zweite oder die dritte Frage (bzw. beide Fragen) bejaht werden: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, dem versicherten Verbraucher die erforderlichen (in der zweiten und der dritten Frage angeführten) Informationen bei dem an ihn gerichteten Angebot auf Abschluss einer Versicherung nicht erteilt, oder ist in der fehlenden Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie zu sehen?
5. Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer (der diese Versicherung anbietet, das Versicherungsprodukt vermarktet, die Versicherung „verkauft“, die an einen Investmentfonds – Versicherungskapitalfonds – gebunden ist) den Verbraucher nicht klar darüber informiert, dass das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) in derivativen Instrumenten (oder strukturierten Produkten, die derivative Instrumente enthalten) angelegt wird, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?
6. Falls sowohl die zweite als auch die dritte Frage verneint wird: Liegt eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 vor, wenn der Versicherer bzw. Versicherungsnehmer, der eine an einen Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) gebundene Lebensversicherung anbietet, den Verbraucher nicht detailliert über die Merkmale des Instruments informiert, in dem das Vermögen des Investmentfonds (Versicherungskapitalfonds) angelegt wird, einschließlich der Grundsätze der Funktionsweise dieses Instruments, wenn es sich dabei um ein derivatives Instrument (oder ein strukturiertes Instrument, das ein derivatives Instrument enthält) handelt, oder stellt die fehlende Erteilung der erforderlichen Informationen eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie dar?
Rechtssache C-213/20
43 Am 29. Juli 2011 schloss A, eine im Bankensektor tätige Gesellschaft, als Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie einen Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung ab.
44 Gegenstand dieses Vertrags war es, die von den Versicherten gezahlten Versicherungsprämien zu sammeln und in einen Investmentfonds anzulegen. In der Regelung dieses Fonds, die eine in den Versicherungsvertrag aufgenommene Standardvertragsklausel darstellt, hieß es, dass mit diesen Prämien abzüglich einer vom Versicherungsunternehmen erhobenen monatlichen Verwaltungsgebühr Anteile dieses Fonds gekauft werden sollten, die jeweils einen anfänglichen Einheitswert hatten. Anschließend wurden die in den Fonds angelegten Beträge vollständig in strukturierte Anleihen angelegt, deren Auszahlung auf der Grundlage eines von ihrem Emittenten festgelegten Indexes erfolgte.
45 In dieser Regelung wurden die mit der Anlage verbundenen Risiken wie die Risiken im Zusammenhang mit dem sich aus der Entwicklung der Finanzmärkte ergebenden Wertverlust des Indexes und das Risiko des Verlusts eines Teils der angelegten Prämien im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrags vor dem Ende der Versicherungszeit beschrieben und angegeben, dass das betreffende Versicherungsunternehmen für diese Risiken nicht haftbar gemacht werden könne.
46 Mit gesonderten Erklärungen vom 28. und 30. November 2011 traten G. W. und E. S. als Versicherte für einen Zeitraum von 15 Jahren dem von der Gesellschaft A abgeschlossenen Gruppenlebensversicherungsvertrag bei und verpflichteten sich zur Zahlung einer Anfangsprämie und anschließend laufender monatlicher Prämien. Der Beitritt fand in den Geschäftsräumen dieser Gesellschaft anlässlich einer einzigen Besprechung mit deren als „Kundenberater“ bezeichneten Angestellten statt, die ihnen das fragliche Versicherungsprodukt als eine Anlage in Form eines Sparplans darstellten. Bei dieser Besprechung erhielten G. W. und E. S. das Beitrittsangebot und die Standardvertragsklauseln des Gruppenlebensversicherungsvertrags, d. h. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Regelung des betreffenden Investmentfonds, und gaben ihre Beitrittserklärungen ab. Die Gesellschaft A erhielt für ihre Tätigkeit von dem betreffenden Versicherungsunternehmen eine Provision.
47 Bei ihrem Beitritt zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag unterzeichneten G. W. und E. S. ein Schriftstück, aus dem zum einen hervorging, dass der Wert der Anteile des betreffenden Investmentfonds während der Versicherungszeit entsprechend der Bewertung der Finanzinstrumente, in die der Fonds investiere, erheblich schwanken könne. Zum anderen garantiere das Produkt, bei dem, da es sich nicht um eine Bankeinlage handele, das Risiko eines Ausfalls des Emittenten dieser Finanzinstrumente bestehe, dem Versicherten keine Kapitalrendite. Die Dokumente über die Bedingungen für den Kauf dieser Finanzinstrumente, in denen die mit diesen verbundenen spezifischen Risikofaktoren erwähnt waren, wurden G. W. und E. S. dagegen nicht übermittelt.
48 Nach einer Laufzeit von acht Jahren, in der der Wert der Anteile des betreffenden Investmentfonds allmählich abnahm, kündigte G. W. ihren Vertrag zum 23. Januar 2019. Das betreffende Versicherungsunternehmen zahlte ihr als Rückkaufswert einen dem Wert ihrer Fondsanteile entsprechenden Betrag, der ungefähr zwei Drittel der von ihr gezahlten Prämien abzüglich der Liquidationskosten entsprach. E. S. hatte dagegen zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑213/20 ihren Vertrag nicht gekündigt.
49 G. W. und E. S. haben beim vorlegenden Gericht gegen das Versicherungsunternehmen A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie Klage auf Rückzahlung der gezahlten Prämien erhoben und machen geltend, dass dieses Unternehmen seine Pflicht zur Mitteilung der Art der dem betreffenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte und sämtlicher damit verbundener Risiken verletzt habe, so dass ihre individuellen Beitrittserklärungen zu diesem Vertrag nichtig und unwirksam seien.
50 Insoweit weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass der Versicherte, der dem zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Vertrag, der die Form eines Gruppenlebensversicherungsvertrags für fremde Rechnung im Sinne von Art. 808 § 1 des Zivilgesetzbuchs habe, beigetreten sei, zwar formal keine Partei dieses Vertrags sei, aber die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämien übernehme und die tatsächliche wirtschaftliche Last der Investition und das damit verbundene Risiko trage. Daher stelle sich die Frage, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 verlange, dass die in deren Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 aufgeführten Angaben auch diesem Versicherten mitzuteilen seien.
51 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Reichweite die Wendung „Angabe der Art der … zugrunde liegenden Vermögenswerte“ im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung hat. Insoweit führt das vorlegende Gericht unter Hinweis auf die Anforderung der Wahrung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Umfang der bereitgestellten Informationen und deren Komplexitätsgrad aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten, der die Anlagerisiken trage, rechtfertigen könne, dass der Versicherte alle Informationen über die Art der Finanzprodukte und die damit verbundenen Risiken erhalten und das Versicherungsunternehmen ihm insoweit alle Informationen über diese Produkte mitteilen müsse, die es von deren Emittenten erhalte.
52 Drittens fragt das vorlegende Gericht nach dem Zeitpunkt, an dem die vorvertragliche Mitteilungspflicht zu erfüllen ist, genauer gesagt nach der Auslegung der Wendung „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83. Die polnische Rechtsvorschrift, d. h. Art. 13 Abs. 4 des Versicherungsgesetzes, schreibe nur vor, dass die das Rechtsverhältnis betreffenden Angaben – einschließlich der Merkmale der Vermögenswerte des Investmentfonds – in einen Standardversicherungsvertrag aufgenommen werden müssten. Daher möchte es insoweit wissen, ob zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Mitteilungspflicht nicht die Anforderung erforderlich sei, die Phase der Mitteilung von Informationen an den Versicherten eindeutig von der Phase des Vertragsschlusses zu trennen.
53 Viertens führt das vorlegende Gericht aus, dass nach polnischem Recht die informativen Bestandteile eines Rechtsverhältnisses im Allgemeinen nicht als Teil seines Hauptgegenstands angesehen würden, da sie nicht unmittelbar die Rechte und Pflichten der Parteien festlegten. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der in Anhang III der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen möchte es jedoch wissen, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung ihres 52. Erwägungsgrundes dahin ausgelegt werden könne, dass die darin vorgesehene Mitteilungspflicht wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrags und gar des Rechtsverhältnisses sei, dem der Versicherte beitrete.
54 Ferner weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage gebe, aufgrund deren dieses Rechtsverhältnis wegen einer etwaigen Feststellung eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht für ungültig erklärt werden könne. Denn erstens werde der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften betreffende Art. 58 § 1 des Zivilgesetzbuchs im Allgemeinen dahin ausgelegt, dass er nur die Gesetzeswidrigkeit des Inhalts oder des Gegenstands des Rechtsakts betreffe, zweitens enthalte das nationale Recht hierzu keine spezielle Regelung und drittens gälten strenge Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Regeln über Willensmängel, darunter die Einhaltung einer Frist von einem Jahr und die Feststellung, dass der Fehler wesentlich sei und den Inhalt des Rechtsakts betreffe. Daher sei noch festzustellen, ob die Richtlinie 2002/83 die Rechtsfolgen der Feststellung eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht regele.
55 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitteilung der dort genannten Informationen auch gegenüber einem Versicherten gilt, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und als Verbraucher einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem anderen Unternehmer als Versicherungsnehmer geschlossen wurde, und als eigentlicher Investor in Bezug auf die als Versicherungsprämie gezahlten Geldmittel in Erscheinung tritt?
2. Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten Frage genannten die Verpflichtung zur Mitteilung der Merkmale der mit dem Versicherungskapitalfonds im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auch bedeutet, dass der versicherte Verbraucher in umfassender und verständlicher Weise über alle mit der Anlage in Kapitalfondsvermögen (wie strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente) verbundenen Risiken, ihre Art und ihren Umfang informiert werden muss, oder reicht es im Sinne dieser Bestimmung aus, dem versicherten Verbraucher nur grundlegende Informationen über die Hauptrisiken zu geben, die mit der Anlage von Mitteln über den Versicherungskapitalfonds verbunden sind?
3. Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten und der zweiten Frage genannten daraus eine Verpflichtung folgt, den Verbraucher, der einem Lebensversicherungsvertrag als Versicherter beitritt, über alle Anlagerisiken und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, über die der Emittent der Vermögenswerte (strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente), aus denen sich der Versicherungskapitalfonds zusammensetzt, den Versicherer informiert hat?
4. Im Falle der Bejahung der vorherigen Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, Informationen über die Merkmale der Vermögenswerte und die mit der Anlage in diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken vor Vertragsschluss im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens erhalten muss und demnach diese Vorschrift einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 13 Abs. 4 des Versicherungsgesetzes entgegensteht, wonach es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden, und der Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Verfahren des Beitritts zum Vertrag nicht eindeutig und ausdrücklich ausgesondert und getrennt wird?
5. Im Falle der Bejahung der Fragen 1 bis 3: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie 2002/83 auch dahin auszulegen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der darin vorgesehenen Informationspflicht als ein wesentliches Element eines Vertrags über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall anzusehen ist und folglich die Feststellung, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, dazu führen kann, dass dem versicherten Verbraucher das Recht eingeräumt wird, wegen der möglichen Nichtigkeit des Vertrags oder seiner anfänglichen Unwirksamkeit oder wegen der möglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der individuellen Beitrittserklärung zu einem solchen Vertrag die Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen?
Verfahren vor dem Gerichtshof
56 Mit Entscheidung vom 23. März 2021 sind die Rechtssachen C‑143/20 und C‑213/20 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.
57 Am selben Tag sind die Parteien der Ausgangsverfahren und die anderen in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑213/20, die polnische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben Antworten zu diesen Fragen eingereicht.
Zu den Vorlagefragen
58 Vor Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind zunächst die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen.
59 Insoweit ist festzustellen, dass aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, dass zum einen in der Rechtssache C‑143/20 der Kläger des Ausgangsverfahrens ab dem 8. Oktober 2010 durch die Versicherung gedeckt war, so dass der Abschluss des Gruppenlebensversicherungsvertrags, dem er beigetreten ist, ebenso wie seine Beitrittserklärung zu dem Vertrag zwangsläufig vor diesem Zeitpunkt erfolgt waren. Zum anderen wurde in der Rechtssache C‑213/20 der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gruppenlebensversicherungsvertrag am 29. Juli 2011 geschlossen, und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind ihm mit am 28. November bzw. 30. November 2011 abgegebenen Erklärungen beigetreten.
60 Nach Art. 309 Abs. 1 und Art. 310 der Richtlinie 2009/138 gilt deren Art. 185, dessen Umsetzungsfrist am 31. März 2015 ablief, erst ab dem 1. Januar 2016, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 2002/83 aufgehoben worden ist. Folglich gelten in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten nur die Bestimmungen der Richtlinie 2002/83.
61 Demzufolge sind zum einen die Vorlagefragen, da es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, gegebenenfalls durch Umformulierung der ihm vorgelegten Fragen dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), so zu verstehen, dass sie nur die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/83 und nicht die der Richtlinie 2009/138 betreffen. Zum anderen braucht die dritte Frage in der Rechtssache C‑143/20 nicht beantwortet zu werden, da sie nur die Auslegung von Art. 185 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138 betrifft.
62 Desgleichen ist die zweite Frage in der Rechtssache C‑143/20, da sie Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65 betrifft, der nach deren Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 erst ab dem 3. Januar 2018, dem Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 2004/39, anwendbar ist, so zu verstehen, dass sie ausschließlich Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 betrifft.
Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑213/20
63 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑213/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die dort genannten Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Vertrag über eine fondsgebundene Gruppenlebensversicherung beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen wurde.
64 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst klarzustellen, dass aus den Vorlageentscheidungen und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten erstens hervorgeht, dass es sich bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen um fondsgebundene Lebensversicherungsverträge handelt (im Folgenden: Unit-linked-Verträge). Diese Verträge sind offenen und kollektiven Charakters, da sie zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen werden, um Verbrauchern, die beim Abschluss dieser Verträge noch unbestimmt sind, anzubieten, ihnen nach ihrem Abschluss durch Abgabe einer gesonderten individuellen Beitrittserklärung beizutreten.
65 Zweitens erwirbt der Verbraucher mit dieser Erklärung die Versicherteneigenschaft und verpflichtet sich zur Zahlung einer Anfangsprämie und anschließend laufender monatlicher Prämien an das Versicherungsunternehmen. Diese Prämien werden in Anteile eines Investmentfonds, sogenannte „Rechnungseinheiten“, umgewandelt und dann in Finanzinstrumente angelegt, von denen der Wert dieser Anteile abhängt und die die zugrunde liegenden Vermögenswerte der Unit-linked-Verträge bilden. Als Gegenleistung für die gezahlten Prämien verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen, dem Verbraucher im Fall seines Todes oder Erlebens des Endes der Versicherungszeit Leistungen zu zahlen oder ihm im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrags vor Ablauf der Versicherungszeit einen Betrag zurückzuzahlen, der dem aktualisierten Wert der Anteile des Investmentfonds entspricht, in die seine Prämien umgewandelt wurden.
66 Drittens wird das Verfahren des Beitritts zu Unit-linked-Gruppenverträgen ausschließlich von dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen abgewickelt, das Verbrauchern den Beitritt zu diesen Verträgen als eine versicherungsgestützte Finanzanlage anbietet, ihre dahin gehenden Willenserklärungen in Form von Beitrittserklärungen entgegennimmt und für seine Tätigkeit eine Provision von dem Versicherungsunternehmen erhält.
67 Dies vorausgeschickt, ist als Erstes festzustellen, dass Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83, wonach dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind, die Begriffe des Versicherungsvertrags bzw. Versicherungsnehmers weder definiert noch hinsichtlich der Bedeutung dieser Begriffe auf die nationalen Rechtsvorschriften verweist.
68 Daher sind die genannten Begriffe, wie sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes ergibt, als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die im Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der genannten Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 25, und vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 49).
69 Was erstens den Begriff des Versicherungsnehmers betrifft, ist zum einen festzustellen, dass dieser Begriff, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nach der Systematik der Richtlinie 2002/83 zwar im Allgemeinen die Person bezeichnet, die in dem als Versicherungsvertrag einzustufenden Rechtsverhältnis der Angebotsempfänger ist, sich aber nicht zwangsläufig auf die Person beschränkt, die bei dem Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag abschließt, da auch der Versicherte von der Richtlinie als Inhaber bzw. Träger der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten anerkannt wird.
70 Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 2, 35, 39 und 50 der Richtlinie 2002/83 sowie deren entsprechenden Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen und finanzielle Sanierungsmaßnahmen, in denen auf die Anforderung hingewiesen wird, die Interessen der Versicherten und ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu wahren. Derselbe Schluss lässt sich aus den die Übertragung von Vertragsbestand zwischen Versicherungsunternehmen betreffenden gleichlautenden Bestimmungen von Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 53 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie ziehen, aus denen hervorgeht, dass Versicherte ebenso wie Versicherungsnehmer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, da sie Inhaber bzw. Träger der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten sind.
71 Zum anderen wird diese Auslegung durch die Zielsetzungen der Richtlinie 2002/83 bestätigt. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt, soll durch diese Richtlinie nämlich insbesondere ein angemessener Schutz der Versicherten und Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt und allen Versicherungsnehmern ermöglicht werden, jeden Versicherer zu wählen (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 34).
72 Insoweit heißt es im 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83, dass der Verbraucher im Besitz der notwendigen Informationen sein muss, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, und dass daher die Mindestvorschriften zu koordinieren sind, damit er klare und genaue Angaben u. a. über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält.
73 Um dieses Informationsziel zu erreichen, sieht Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C‑386/00, EU:C:2002:136, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Endress, C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25, und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C‑51/13, EU:C:2015:286, Rn. 20).
74 So hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs des Versicherungsnehmers im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 deren Zielsetzungen zuwiderliefe, da dies eine Beschränkung des den Versicherten durch diese Richtlinie gewährten Schutzes mit sich brächte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C‑20/19, EU:C:2020:273, Rn. 35).
75 Unter diesen Umständen ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 daher, dass hinsichtlich der darin vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht der Begriff des Versicherungsnehmers sich auf die Person bezieht, an die das Angebot gerichtet ist, das in dem den Versicherungsvertrag kennzeichnenden Rechtsverhältnis enthalten ist, und die somit ein Versicherungsprodukt auszuwählen und die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zu übernehmen hat, so dass dieser Begriff auch die Personen erfasst, die durch ihre an ein als Versicherungsnehmer handelndes Unternehmen gerichtete Erklärung einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beigetreten sind und somit für die Zwecke dieses Vertrags die Versicherteneigenschaft erworben haben.
76 Was zweitens den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne der genannten Bestimmung anbelangt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Unit-linked-Verträge in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 29).
77 Des Weiteren ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 26. März 2015, Litaksa, C‑556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C‑235/19, EU:C:2020:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Solche Umsätze setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/92 entschieden, dass insofern, als sich ein Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für die Zahlung einer Prämie durch den Versicherten verpflichtet, im Fall seines Todes oder beim Eintritt eines anderen Ereignisses eine Leistung zu erbringen, dieses Versicherungsverhältnis unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 51).
79 Diese Auslegung kann auch für den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 gelten.
80 Wie in den Rn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nimmt im vorliegenden Fall der Verbraucher, der sich zum Beitritt zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag entschließt, damit ein Versicherungsangebot des als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmens an. Demzufolge verpflichtet sich dieser Verbraucher, dem Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für dessen Erbringung der Leistungen im Fall seines Todes oder Erlebens des Endes der Versicherungszeit Versicherungsprämien zu zahlen. Somit übernimmt dieser Verbraucher die in dem genannten Vertrag vorgesehenen typischen Rechte und Pflichten und wird Partei eines Versicherungsverhältnisses mit diesem Unternehmen.
81 Unter diesen Umständen fällt dieses zwischen Versicherungsunternehmen und versichertem Verbraucher bestehende Versicherungsverhältnis als solches unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83, so dass der Verbraucher, der durch seinen Beitritt zu dem Unit-linked-Gruppenvertrag Partei dieses Versicherungsverhältnisses wird, unter den Begriff des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Bestimmung fällt. Ob dieser Verbraucher formal auch Partei des genannten Gruppenvertrags zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen wird, ist insoweit unerheblich.
82 Deshalb hat dieser Verbraucher vor seinem Beitritt zu dem Unit-linked-Gruppenvertrag die in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen zu erhalten, damit er das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.
83 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten ermöglicht, ist als Zweites noch zu bestimmen, wer die in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vorgesehene vorvertragliche Mitteilungspflicht gegenüber einem solchen Verbraucher zu erfüllen hat.
84 Insoweit ist festzustellen, dass in dieser Bestimmung das Rechtssubjekt, dem diese Mitteilungspflicht obliegt, nicht ausdrücklich genannt ist.
85 Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zu Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 wortgleiche Vorgängerregelung entschieden, dass das Unionsrecht dem Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Mitteilung an den Versicherungsnehmer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Allerdings sind auch die Besonderheiten der Unit-linked-Gruppenverträge zu berücksichtigen. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen in den Rn. 64 und 66 des vorliegenden Urteils zum einen, dass die zum Abschluss dieser Verträge und zum Beitritt zu ihnen führenden Verfahren wesensgemäß zur Entstehung zweier getrennter Versicherungsverhältnisse führen, und zwar das erste zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem einen solchen Vertrag annehmenden Unternehmen, das aufgrund dessen Abschlusses entsteht, und das zweite, das gegebenenfalls nach dem ersten zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem als Versicherter handelnden Verbraucher aufgrund dessen Beitrittserklärung zu diesem Vertrag entsteht.
87 Zum anderen handelt in dem zum Beitritt dieses Verbrauchers zu dem genannten Vertrag führenden Verfahren das als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen als „Versicherungsvermittler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 9 und 11 und unterliegt daher gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie den in ihr festgelegten Vorschriften.
88 Dieses als Versicherungsnehmer handelnde Unternehmen übt nämlich gegen Entgelt eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 aus, die darin besteht, Verbrauchern anzubieten, einem Unit-linked-Gruppenvertrag beizutreten und auf diese Weise – wie in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt – einen Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abzuschließen, sowie eine Finanzberatung in Bezug auf die Anlage des Kapitals zu erbringen, das durch die Versicherungsprämien gebildet wird, die von diesen Verbrauchern in die dem Unit-linked-Gruppenvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 47 bis 54 und 58).
89 Unter diesen Umständen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Richtlinien 2002/83 und 2002/92 zum einen, dass das Versicherungsunternehmen vor Abschluss eines Unit-linked-Gruppenvertrags dem diesen Vertrag annehmenden Unternehmen gemäß Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 mindestens die in deren Anhang III Buchst. A aufgeführten Angaben mitzuteilen hat.
90 In Anbetracht der Eigenart eines solchen Vertrags, der an die Endverbraucher vermarktet werden soll, und der sich aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in seiner in Rn. 82 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung ergebenden Anforderung, dass die Endverbraucher diese Angaben vor ihrem Beitritt zu diesem Vertrag erhalten müssen, um das ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt auswählen zu können, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Angaben im Hinblick auf ihre anschließende Übermittlung an die Endverbraucher in dem zum Beitritt zu diesem Vertrag führenden Verfahren auf klare, genaue und für sie verständliche Weise zu formulieren.
91 Zum anderen obliegt es dem Unternehmen, das einen Unit-linked-Gruppenvertrag abschließt und dabei als Versicherungsvermittler handelt, dieselben Angaben wie die ihm vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten jedem Verbraucher zu übermitteln, der diesem Vertrag beitritt, und zwar bevor er ihm beitritt. Diese Angaben müssen alle weiteren Einzelheiten enthalten, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers, die anhand der von ihm mitgeteilten Informationen zu bestimmen sind, als erforderlich erweisen. Diese Einzelheiten sind nach Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/92 der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für den Verbraucher verständlicher Form zu formulieren.
92 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑213/20 zu antworten, dass Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die dort genannten Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind, der als Versicherter einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92 obliegt es dem Versicherungsunternehmen, diese Angaben dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen mitzuteilen, das sie dem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag zusammen mit allen weiteren Einzelheiten zu übermitteln hat, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers als erforderlich erweisen.
Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-143/20 sowie zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-213/20
93 Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑143/20 sowie mit der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑213/20, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 dahin auszulegen ist, dass die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor seinem Beitritt zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag mitzuteilen ist, die Angabe der Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten muss, und falls ja, ob diese Angabe
– vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken enthalten muss und
– dieselben Informationen enthalten muss wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen diese zugrunde liegenden Vermögenswerte bestehen, dem Versicherungsunternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 übermittelt hat.
94 Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Bedeutung der Wendung „Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte“ im Sinne von Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 mangels einer Definition oder Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts, sondern auch des Kontexts und des mit der Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln ist.
95 Zwar könnte diese Wendung in Anbetracht des Wortlauts der genannten Bestimmung als Bezugnahme allein auf die Angabe der Art der Finanzinstrumente verstanden werden, aus denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Investmentfonds bestehen, an den der betreffende Versicherungsvertrag gebunden ist. Allerdings ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung der genannten Bestimmung, dass diese Wendung so weit auszulegen ist, dass sie die Merkmale dieser Vermögensgegenstände erfasst.
96 Wie in den Rn. 72 und 73 des vorliegenden Urteils festgestellt, ergibt sich aus dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 nämlich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene vorvertragliche Mitteilungspflicht es Verbrauchern, die einem Gruppenlebensversicherungsvertrag beitreten möchten, ermöglichen soll, unter den verschiedenen Versicherungsprodukten das ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechende auszuwählen, indem ihnen gewährleistet wird, dass sie insoweit über detaillierte, genaue und objektive Informationen und insbesondere über klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der genannten Versicherungsprodukte verfügen können.
97 Bei einem Unit-linked-Vertrag enthält das Versicherungsprodukt aber einen Anlagebestandteil (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 57), der sich von diesem Produkt nicht trennen lässt. Dieser Bestandteil ist nämlich dem Entschluss des Verbrauchers zum Beitritt zu diesem Vertrag inhärent, da das genannte Versicherungsprodukt, wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils festgestellt, als eine sich von anderen Anlageformen unterscheidende und versicherungsgestützte Anlageform dargestellt und von dem Verbraucher so wahrgenommen wird.
98 Außerdem hat der genannte Bestandteil, wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unmittelbare Auswirkungen auf die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Zum einen übernimmt der dem Vertrag beitretende Verbraucher nicht nur die Zahlung der Versicherungsprämien, sondern trägt auch die sich aus ihrer Anlage in Finanzinstrumente ergebenden Risiken. Zum anderen beeinflusst die Entwicklung dieser Anlage unmittelbar den Umfang der dem Verbraucher gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechte, insbesondere den Rückkaufswert des Vertrags bei Kündigung.
99 In diesem Zusammenhang sind die Merkmale der Finanzinstrumente, aus denen die einem Unit-linked-Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte bestehen, und insbesondere die Art und Rendite dieser Instrumente sowie die damit verbundenen Risiken von entscheidender Bedeutung bei der vom Verbraucher in voller Sachkenntnis vorgenommenen Auswahl eines solchen Versicherungsprodukts. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei diesen zugrunde liegenden Vermögenswerten wie hier um derivative Instrumente oder strukturierte Produkte, die derivative Instrumente enthalten, handelt, die ein besonders hohes Anlagerisiko aufweisen.
100 Damit die nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bestehende Pflicht ihre praktische Wirksamkeit behält, müssen die Angaben, die dem Verbraucher, der den Beitritt zu einem Vertrag erwägt, mitzuteilen sind, daher die Angabe der Merkmale der genannten zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten.
101 Aus dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A ergibt sich allerdings, dass diese Angaben nicht nur so klar, genau und verständlich sein müssen, dass der Verbraucher auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann, sondern für diese Auswahl auch objektiv erforderlich sein müssen, wie der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat.
102 Daher ist davon auszugehen, dass unter die Wendung „Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte“ im Sinne von Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 nur die Angabe der insoweit wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte fällt. Insbesondere hat diese Angabe, wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 und 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine klare, genaue und verständliche Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur dieser Vermögenswerte einschließlich der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze zu enthalten.
103 Außerdem muss diese Angabe klare, genaue und verständliche Informationen über die mit diesen zugrunde liegenden Vermögenswerten verbundenen strukturellen Risiken umfassen, d. h. die Risiken, die ihnen wesensgemäß anhaften und die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten unmittelbar berühren können, wie etwa die Risiken eines Wertverlusts der Anteile des Investmentfonds, an den der Unit-linked-Vertrag gebunden ist, oder das Kreditrisiko des Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen diese zugrunde liegenden Vermögenswerte bestehen.
104 Dagegen muss diese Angabe nicht zwingend eine detaillierte und umfassende Beschreibung der Art und des Umfangs aller Anlagerisiken enthalten, die mit den dem Unit-linked-Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerten verbunden sind, wie etwa der Risiken, die die Folge der Besonderheiten der verschiedenen Finanzinstrumente, aus denen die Vermögenswerte bestehen, oder der technischen Modalitäten der Berechnung des Werts des für die Auszahlung dieser Finanzinstrumente maßgeblichen Indexes sind.
105 Ebenso wenig muss die Angabe der wesentlichen Merkmale der zugrunde liegenden Vermögenswerte im Sinne von Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 zwingend dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent dieser Finanzinstrumente als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen seinen Kunden nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 zur Verfügung stellen muss.
106 Da diese Informationen nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 spezifisch dafür konzipiert sind, dass der Empfänger dieser Wertpapierdienstleistungen deren genaue Art und den speziellen Typ des ihm von dem genannten Emittenten angebotenen Finanzinstruments verstehen kann, sind sie für den Verbraucher nämlich nicht erforderlich, um das im Sinne von Rn. 101 des vorliegenden Urteils seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt auszuwählen.
107 Zudem liefe es, wenn man das Versicherungsunternehmen und das Unternehmen, das in Bezug auf einen Unit-linked-Gruppenvertrag als Versicherungsnehmer handelt, dazu verpflichten würde, diesem Verbraucher vor dessen Beitritt zu diesem Vertrag die genannten Angaben mitzuteilen, darauf hinaus, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39 Personen einbezogen würden, die nach einer sowohl in Bezug auf Versicherungsunternehmen als auch auf Versicherungsvermittler bewusst getroffenen Entscheidung des Unionsgesetzgebers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a. (C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 61 bis 69), ausdrücklich davon ausgenommen sind.
108 Daher ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C‑143/20 sowie auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑213/20 zu antworten, dass Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 dahin auszulegen ist, dass die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag mitzuteilen sind, die Angabe der wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten muss. Diese Angabe
– muss klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten und
– muss weder zwingend vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken noch dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen sie bestehen, dem Versicherungsunternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39 übermittelt hat.
Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑213/20
109 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑213/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher, der als Versicherter einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und er daher einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Informationen in diesem Vertrag aufgeführt sind.
110 Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen 44 und 52 der Richtlinie 2002/83 ergibt, dass sie das Versicherungsvertragsrecht nicht vollständig harmonisiert hat und insbesondere nur die Mindestvorschriften koordinieren soll, die im Bereich vorvertraglicher Mitteilungen bestehen, so dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen wird, für Versicherungsverträge, bei denen in ihrem Hoheitsgebiet Verpflichtungen eingegangen werden, die Anwendung ihres eigenen Rechts vorzuschreiben.
111 Zweitens sieht Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 lediglich vor, dass die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben dem Versicherungsnehmer „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ mitzuteilen sind, ohne dass der Zeitpunkt näher bestimmt wird, zu dem diese Mitteilung zu erfolgen hat, und insbesondere ohne anzugeben, dass die Mitteilung in einem gesonderten vorvertraglichen Verfahren zu erfolgen hat.
112 Drittens bestimmt Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83, dass die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und zu Anhang III von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen werden.
113 Daraus folgt zum einen, dass im Fall eines Unit-linked-Gruppenvertrags die in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag mitzuteilen sind, mit der dieser Verbraucher, wie sich aus den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils ergibt, darin einwilligt, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, und damit Partei eines Versicherungsvertragsverhältnisses mit dem Versicherungsunternehmen wird.
114 Zum anderen ist es mangels harmonisierter Vorschriften Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Erfüllung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht festzulegen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Insoweit ist festzustellen, dass sich – wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren 52. Erwägungsgrund ergibt, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel in Anbetracht dessen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags oder gar des Beitritts zu ihm unterschieden wird, darin besteht, dem Verbraucher einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will.
116 Damit der Verbraucher diese Informationen zu diesem Zweck nutzen kann, muss er sie daher rechtzeitig vor dem Beitritt zu diesem Vertrag erhalten und nicht erst im Stadium des Beitritts zu diesem Vertrag (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46, und vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑380/19, EU:C:2020:498, Rn. 34), denn andernfalls würde der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht die praktische Wirksamkeit genommen.
117 Es ist Sache der zuständigen nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des Kontexts der Rechtssache und der Merkmale des betreffenden Unit-linked-Gruppenvertrags zu beurteilen, ob die Modalitäten der Erfüllung dieser Pflicht es dem Verbraucher ermöglicht haben, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen.
118 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑213/20 zu antworten, dass Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen dem Verbraucher, der als Versicherter einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, nach der es ausreicht, dass diese Informationen in diesem Vertrag aufgeführt sind, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.
Zur fünften Frage in der Rechtssache C-213/20
119 Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑213/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht.
120 Insoweit ist festzustellen, dass sich aus denselben Erwägungen wie in den Rn. 110 bis 114 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die Richtlinie 2002/83 nicht die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht regelt und es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, diese Aspekte des Versicherungsvertragsrechts zu regeln und dabei dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist.
121 Dieses Ergebnis wird durch die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der übrigen Bestimmungen bestätigt, die wie Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Titel III Kapitel 4 („Vertragsrecht und Versicherungsbedingungen“) enthalten sind, insbesondere von Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie.
122 Denn zum einen hat der Gerichtshof in Bezug auf Angaben zusätzlich zu den in Anhang III der Richtlinie 2002/83 aufgeführten Auskünften, deren Erteilung der Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie verlangen kann, festgestellt, dass es für die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Mitteilungspflicht grundsätzlich unerheblich ist, welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C‑51/13, EU:C:2015:286, Rn. 36).
123 Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag im Wesentlichen entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die rechtlichen Wirkungen des Rücktritts zu regeln, sofern sie nicht in dieser Bestimmung geregelt sind, wobei sie dafür sorgen müssen, dass bei der Richtlinie im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist, und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 100, 104 und 117, sowie Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C‑803/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:413, Rn. 28 und 37).
124 Dies vorausgeschickt, ist noch hinzuzufügen, dass das vorlegende Gericht, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, annimmt, dass das nationale Recht keine Möglichkeit biete, die Ungültigkeit des Versicherungsrechtsverhältnisses zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherten wegen der etwaigen Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 vorgesehenen Mitteilungspflicht festzustellen, da das nationale Recht hierfür keine spezielle Regelung enthalte, und dass die Anwendung der für die Nichtigkeit von Rechtsakten und für Willensmängel geltenden allgemeinen Vorschriften entweder durch Auslegung ausgeschlossen sei oder strengen Voraussetzungen unterliege.
125 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht daher zu prüfen, ob die Rechtswirkungen, die die anwendbaren nationalen Vorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Mitteilungspflicht vorsehen, so geregelt sind, dass die praktische Wirksamkeit der Pflicht gewährleistet ist. Dabei muss das vorlegende Gericht seine Auslegung dieser Bestimmungen so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten und dabei insbesondere prüfen, ob in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung, die den Informationen über die wesentlichen Merkmale der einem Unit-linked-Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte bei der vom Verbraucher in voller Sachkenntnis vorgenommenen Auswahl des seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Versicherungsprodukts und folglich bei der Bildung seines Entschlusses zum Beitritt zu diesem Vertrag zukommt, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht seine Zustimmung dazu, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, möglicherweise ungültig wird.
126 Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑213/20 zu antworten, dass Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen ist, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der in Anhang III Buchst. A Nr. a.12 der Richtlinie genannten Informationen nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben.
Zu den Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C-143/20
127 Mit seinen Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑143/20 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, eine irreführende Unterlassung darstellt.
128 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 2005/29 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne ihres Art. 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts gilt.
129 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass erstens der Begriff „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 mit einer besonders weiten Formulierung definiert wird, da diese Praktiken zum einen gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden müssen, und zum anderen unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson, C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zweitens umfasst der in dieser Bestimmung genannte Ausdruck „unmittelbar mit … dem Verkauf … eines Produkts … zusammenhängt“ jede Maßnahme, die u. a. in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags ergriffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora, C‑357/16, EU:C:2017:573, Rn. 21). Insoweit bezeichnet der Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie jede Ware oder Dienstleistung, wobei im Übrigen kein Wirtschaftszweig ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 29). Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff „Gewerbetreibender“ „jede natürliche oder juristische Person“ erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C‑105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C‑391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
130 Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den Ausführungen in den Rn. 86 bis 91 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen vor dem Beitritt eines Verbrauchers zu einem Unit-linked-Gruppenvertrag von dem Versicherungsunternehmen und von dem Unternehmen, das als Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler handelt, stammt und zu den Tätigkeiten gehört, die diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornehmen. Zum anderen hängt diese Mitteilung, wie in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils festgestellt, unmittelbar mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 durch den Verbraucher zusammen. Daher stellt diese Mitteilung eine „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 dar.
131 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 eine Geschäftspraxis als irreführend gilt und somit eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie darstellt, wenn im konkreten Fall betrachtet unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen im Zuge dieser Praxis wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zum anderen muss diese Geschäftspraxis den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er sonst nicht getroffen hätte.
132 Ferner gilt nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 eine Geschäftspraxis bei Vorliegen der in der vorstehenden Randnummer genannten zweiten Voraussetzung auch dann als irreführende Unterlassung, wenn ein Gewerbetreibender eine solche wesentliche Information verheimlicht oder sie auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
133 Aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit deren Anhang II ergibt sich aber zum einen, dass sowohl die Informationen, die in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 genannt sind, als auch diejenigen, die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92 erwähnt werden, wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen.
134 Zum anderen ist in Anbetracht der in den Rn. 96 bis 101 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen fundamentalen Bedeutung, die der Übermittlung klarer, genauer und verständlicher Informationen über die wesentlichen Merkmale der einem Unit-linked-Gruppenvertrag zugrunde liegenden Vermögensgegenstände dabei zukommt, es dem Verbraucher, der dem Vertrag beizutreten beabsichtigt, zu ermöglichen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, und unter Berücksichtigung der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 genannten Anforderung, den Verbrauchern bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen, Schutz zu bieten, die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
135 Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Beurteilung fällt die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen unter den Begriff „irreführende Unterlassung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29.
136 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 vorgesehene Ausschlussklausel auf die in Art. 36 Abs. 1 und Anhang III Buchst. A der Richtlinie 2002/83 vorgesehenen Vorschriften im Bereich vorvertraglicher Mitteilungen nicht anwendbar ist.
137 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 geregelt ist, nur dann vorliegt, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie 2005/29 unvereinbar sind (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 61).
138 Da die Richtlinie 2002/83, wie der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, jedoch nicht die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht regelt, liegt keine Kollision zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und denen der Richtlinie 2005/29 vor, die sich also ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 78 und 82).
139 Nach alledem ist auf die Fragen 4 bis 6 in der Rechtssache C‑143/20 zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Unterlassung der Mitteilung der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Anhang III Buchst. A Nr. a.12 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem Unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, eine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen kann.