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Wirtschaftsrecht
02.03.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Qualifizierte elektronische Signatur i. S. d. ZPO § 130a Abs. 3 bei Urteilsabschrift als Anlage zur Berufungsschrift

BGH, Beschluss vom 19.1.2023 – V ZB 28/22

Volltext: BB-Online BBL2023-514-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

ZPO § 130a Abs. 3

Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

ZPO § 130a Abs. 6, § 233 Satz 1

Sachverhalt

    I.

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend. Das Landgericht hat mit dem am 14. Dezember 2021 zugestellten Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Am 12. Januar 2022 ist bei dem Oberlandesgericht über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Beklagten als PDF-Dokument eingegangen. Dieses Dokument ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen; vielmehr ist die der Berufungsschrift als separates PDF-Dokument beigefügte Anlage, die das angefochtene Urteil enthält, qualifiziert elektronisch signiert.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

Aus den Gründen

    II.

3          Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Berufung nicht wirksam innerhalb der am 14. Januar 2022 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt. Die am 12. Januar 2022 als PDF-Dokument per EGVP eingegangene Berufungsschrift genüge den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht. Sie hätte, weil sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO) eingereicht worden sei, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen. Daran fehle es. Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils sei gemäß § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO weder erforderlich noch ausreichend gewesen. Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürften mehrere elektronische Dokumente auch nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

4          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne dem Beklagten nicht gewährt werden. Er sei nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Auf die fehlende Signatur hätte der Beklagte nicht hingewiesen werden müssen. Das sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil dem stellvertretenden Vorsitzenden die Berufungsschrift am 18. Januar 2022 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist (14. Januar 2022) vorgelegt worden sei. Dass die Geschäftsstelle die am 12. Januar 2022 per EGVP eingegangene Berufungsschrift dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht vor Fristablauf vorgelegt habe, bewege sich im Rahmen des normalen Geschäftsgangs. Eine sofortige Formalienprüfung aller elektronischen Dokumente bedeutete eine erhebliche Zusatzbelastung, vor der die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geschützt werden müsse. § 130a Abs. 6 ZPO gelte für den Signaturfehler nicht.

 

    III.

5          Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

 

6          1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nicht innerhalb der am 14. Januar 2022 abgelaufenen einmonatigen Berufungsfrist formgerecht Berufung eingelegt hat (§ 517, § 519 Abs. 1 ZPO), wirft keine die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfragen auf. Die am 12. Januar 2022 als PDF-Dokument per EGVP eingegangene Berufungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

 

7          a) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO). Nur dann sind Echtheit und Integrität des Dokuments gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 11 mwN). Die sicheren Übermittlungswege ergeben sich aus § 130a Abs. 4 ZPO, wozu namentlich das besondere elektronische Anwaltspostfach (§§ 31a, 31b BRAO) gehört (vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV).

8          b) Diesen Anforderungen wird die am 12. Januar 2022 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsschrift des Beklagten nicht gerecht. Sie ist nicht entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person eingereicht worden. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattdessen vorgenommene qualifizierte elektronische Signatur der als PDF-Dokument beigefügten Anlage, die die Abschrift des angefochtenen Urteils enthält, reicht nicht aus.

 

9          c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die qualifizierte elektronische Signatur der Berufungsschrift sei deshalb entbehrlich, weil es sich bei den an das Berufungsgericht über das EGVP übersandten Dateien (Berufungsschrift und Anlage) um eine „gewollte Einheit“ gehandelt habe und sich aus der qualifizierten elektronischen Signatur der Anlage ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Verantwortung für die Rechtsmittelschrift übernommen habe.

 

10        aa) Richtig ist allerdings, dass die qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung hat wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 S. 73; vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 9 mwN). Sie soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die einfache elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11 mwN; zur Unterschrift vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254; Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 11 mwN). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.

 

11        bb) Zutreffend ist auch, dass das Fehlen der Unterschriftsleistung auf der Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift unschädlich ist, wenn aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6, 11). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die nicht unterzeichnete Berufungsbegründung mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Anschreiben fest verbunden ist („Paket“; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254 f.), oder wenn die eingereichten beglaubigten Abschriften der nicht unterzeichneten oder nicht eingereichten Urschrift der Berufungsbegründung einen von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180 mwN; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; Beschluss vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9).

 

12        cc) Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich hier nicht. Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das EGVP übersandten Berufungsschrift.

 

13        (1) Die qualifizierte elektronische Signatur der Anlage bietet keine Gewähr dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Urheber der Berufungsschrift ist und er diese in den Rechtsverkehr bringen will. Zwar soll mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Anlage zu der Berufungsschrift muss aber - anders als diese - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie - wie hier - nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Anhand der qualifizierten elektronischen Signatur der Anlage lässt sich nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit derjenigen Person, die für den Inhalt des Schriftsatzes Verantwortung übernimmt, und ob die Berufungsschrift mit deren Wissen und Wollen abgesendet worden ist.

 

14        (2) Die Anlage und die Berufungsschrift können auch nicht als gewollte Einheit behandelt werden. Zu einer einem „Paket“ aus Anschreiben und Berufungsschrift vergleichbaren Verbindung der im EGVP-Verfahren übermittelten Dokumente kann es nicht kommen. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur - die hier ohnehin nicht verwendet worden ist - genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105 Rn. 14 ff.).

 

15        2. Auch hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung wegen eines dem Beklagten zurechenbaren Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten (§ 233 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO) sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich.

 

16        a) Die Fristversäumung war nicht unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der die zu signierenden Dateien verwechselt hat, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2022 - V ZB 58/21, MDR 2022, 907 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 93/19, FamRZ 2019, 1880 Rn. 5; jeweils mwN). In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg vorzunehmen (§ 130a Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 15).

 

17        b) Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verschulden und der Fristversäumung.

 

18        aa) Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Allerdings gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift - hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14 mwN). Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, WuM 2016, 187 Rn. 10 mwN).

 

19        bb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - die Berufungsschrift über das EGVP als PDF-Dokument eingeht, ohne mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen zu sein. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht (vgl. BAGE 171, 28 Rn. 39). § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

 

20        (1) Nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist dann, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Der Absender soll damit die Gelegenheit erhalten, nach Erhalt der Fehlermeldung unverzüglich ein technisch lesbares Dokument einzureichen und glaubhaft zu machen, dass das bearbeitungsfähige Dokument und das zuerst eingereichte Dokument inhaltlich übereinstimmen, damit das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO).

 

21        (2) § 130a Abs. 6 ZPO bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden. Nicht erfasst sind elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur, die ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO erfasst nur den Irrtum über die in der Verordnung gemäß Absatz 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die Mindestanforderungen in § 130a Abs. 3 ZPO, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26 f.).

 

22        cc) Gemessen daran geht die Fristversäumnis zu Lasten des Beklagten.

 

23        (1) Da die Berufungsschrift erst am 12. Januar 2022 um 15:57 Uhr vor der am übernächsten Tag (14. Januar 2022) abgelaufenen Berufungsfrist übermittelt wurde, war im gewöhnlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten, dass der (stellvertretende) Vorsitzende des Berufungsgerichts den Signaturfehler noch vor Ablauf der Frist hätte bemerken und auf ihn hinweisen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 21).

 

24        (2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Signaturfehler sei bereits für den zuständigen Geschäftsstellenbeamten bei dem Berufungsgericht im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung des Dateiformats nach § 130a Abs. 6 ZPO leicht erkennbar gewesen. Auf eine mögliche Erkennbarkeit des Signaturfehlers für die Geschäftsstelle kommt es nicht an, weil sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nur auf das elektronische Dokument und nicht auch auf den über dessen Einreichung erstellten Transfervermerk bezieht (vgl. oben Rn. 21). Ob die Mindestanforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO gewahrt sind, ist vielmehr Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diese ist von dem Berufungsgericht vorzunehmen. Soweit der Senat für die leichte Erkennbarkeit eines Fehlers bei der Rechtsmitteleinlegung, solange die Akte dem Richter im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht vorgelegen hat, auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten abgestellt hat, betraf dies die „ohne Weiteres“ bzw. „leicht erkennbare“ Unzuständigkeit des irrtümlich angerufenen Rechtsmittelgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, WuM 2016, 187 Rn. 10 mwN). Darum geht es hier nicht, sondern um die gesetzliche Form und Frist der Berufungseinlegung, deren Prüfung dem Berufungsgericht und nicht der Geschäftsstelle obliegt.

 

IV.

25        Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat in Anlehnung an die Entscheidung des Berufungsgerichts festgesetzt.

 

 

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