OLG Stuttgart: Prüfungsintensität des Registergerichts ist infolge Liberalisierung des Firmenrechts auf ein „Grobraster" reduziert
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.3.2012 - 8 W 82/12
Sachverhalt
Die im Handelsregister Stuttgart unter der Firma "... USA International Verwaltungs GmbH" eingetragene Antragstellerin hat die Eintragung der Firmenänderung in "... Solar USA International GmbH" in das Handelsregister am 23. November 2011, Eingang beim Registergericht am 30. November 2011, angemeldet.
Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 des Gesellschaftsvertrags angegeben mit:
"1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen im eigenen Vermögen an Unternehmen aller Art im In- und Ausland sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung für solche Unternehmen.
2. ..."
Die ... Solar Gruppe möchte ihre sämtlichen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, insbesondere an Unternehmen der Solarbranche, in deutsche Holding-Gesellschaften einbringen. Diese sollen neu gegründet und schon bestehende Unternehmen umfirmiert werden, wie vorliegend zur Eintragung angemeldet.
Insoweit wurden bereits im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen die "... Solar Australien International GmbH" am 14. November 2011 (Neueintragung), die "... Solar Griechenland International GmbH" am 1. Dezember 2011 (Firmenänderung) und die "... Solar Österreich International GmbH" am 22. November 2011 (Neueintragung). Sitz der Gesellschaften ist jeweils ... und Geschäftsführer .... Der Gegenstand der drei Unternehmen ist identisch mit dem zuvor zitierten der hier zu beurteilenden Registeranmeldung.
Die für diese zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts Stuttgart hat - entgegen der vorherigen Handhabung - mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 bzw. 17. Januar 2012 unter Nachfristsetzung bis 17. Februar 2012 beanstandet, dass die beabsichtigte Firmierung zur Irreführung geeignet sei. Nach dem Unternehmensgegenstand handle es sich um eine reine Verwaltungsgesellschaft, eine Tätigkeit in der Solarbranche sei nicht gegeben.
Hiergegen hat die Antragstellerin durch den bevollmächtigten Notar am 16. Februar 2012 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen wird.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 1. März 2012 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie beruft sich unter anderem auf die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Böblingen, vom 17. Februar 2012. Eine gegenteilige Äußerung der IHK Region Stuttgart vom 2. September 2011 befindet sich ebenfalls in den Akten. Im übrigen wird Bezug genommen auf die Darlegung der Auffassung der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfe-/Vorlagebeschluss.