BGH: Prospekthaftung wegen relevanten Prospektfehlers
BGH , Urteil vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZR 213/08 (Vorinstanz: OLG München vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 25 U 5752/07; ) (Vorinstanz: LG München I vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 22 O 1865/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird. b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1, § 315 Abs. 1 Satz 1, § 61; StGB § 264 a;
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