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Wirtschaftsrecht
27.03.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Privatverkäufer haftet für die Erklärung, der veräußerte Gebrauchtwagen habe einen Austauschmotor

OLG Koblenz, Urteil vom 20.3.2013 - 5 U 1352/12, rkr.


Leitsätze


1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe bei einer bestimmten Laufleistung einen Austauschmotor erhalten, liegt darin die Beschaffenheitsvereinbarung, dass der Originalmotor durch ein Triebwerk ersetzt ist, das  anlässlich seines Einbaus unter Auswechselung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft wurde.


2. Enthält der Formularvertrag über den Kauf des Gebrauchtfahrzeugs neben dem nach § 308 Nr. 8 lit. b BGB unbedenklichen Ausschluss der Sachmängel- haftung auch eine Klausel, die eine Haftung für Personenschäden und grobes Verschulden ausschließt, führt der darin liegende Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Klauselwerks.


3. Ungeachtet dessen kann der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens „mit Austauschmotor" die darin liegende Beschaffenheitsvereinbarung nicht durch einen Haftungsausschluss unterlaufen, der in einem derartigen Fall nur für die von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB erfassten Mängel gilt.


BGB §§ 309 Nr. 7 und 8, 346, 347, 348, 433, 434, 437, 444


Aus den Gründen


I. Die Beklagte verkaufte dem Kläger am 5. Februar 2011 einen Pkw Porsche 944 zum Preis von 3.500 €. Der Wagen wies einen Kilometerstand von 214.000 auf. Er stammte aus dem Nachlass des Ehemanns der Beklagten, in dem sich noch ein zweites Auto desselben Fabrikats befand.


Der Kläger hatte das von ihm erworbene Fahrzeug am 23. Januar 2011 bei der Beklagten besichtigt. Seiner anfänglichen Darstellung zufolge wurde ihm in diesem Zusammenhang eine auf 6.200 € lautende Rechnung über den Einbau eines Austauschmotors präsentiert. Später hat er vorgetragen, die Beklagte habe seinerzeit erklärt, dass der Wagen bei einem Kilometerstand von 211.459 einen Austauschmotor erhalten habe, für dessen Anschaffung 8.000 € aufgewandt worden seien.


Nach dem Vorbringen der Beklagten war lediglich vom Einbau eines "anderen Motors" die Rede. Dazu existiert eine vom 19. Juli 2002 datierende Rechnung, die unter anderem die Auslieferung eines Motorblocks für 647,80 € nebst Mehrwertsteuer ausweist und die Kilometerleistung des Porsche mit 186.422 angibt. Sie wurde dem Kläger nach der in der Klageschrift enthaltenen Darstellung bei Vertragsschluss ausgehändigt, seinem späteren Vortrag nach indessen zu keiner Zeit vorgelegt.


Außer der Rechnung vom 19. Juli 2002 ist eine Rechnung vom 9. Juni 2005 vorhanden, die sich über Motorreparaturkosten von insgesamt 1.449,17 € verhält und einen Kilometerstand von 211.459 nennt. Auch diese Rechnung hat der Kläger seiner Behauptung gemäß nicht erhalten.


Der Kaufvertragsschluss vom 5. Februar 2011 erfolgte bei der Beklagten schriftlich auf der Grundlage eines Formulars, in das der Kläger Eintragungen machte. Dabei vermerkte er: "Fahrzeug hat AT Motor bei 211.459 km bekommen, mit Rechnungen belegt." Der Kläger hat vorgebracht, er habe eine entsprechende, wohl gefälschte Rechnung "über 6.000 € bis 8.000 €" eingesehen. Außerdem habe die Beklagte "klar und deutlich erklärt, dass das Fahrzeug einen Austauschmotor bei Kilometer 211.459 erhalten hat".


Unstreitig hat es den vom Kläger angesprochenen teuren Motoraustausch nach 211.459 km nicht gegeben. Im Hinblick darauf hat der Kläger den Kaufvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten und im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.572,64 € Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw Porsche 944 unter gleichzeitiger Feststellung des Gläubigerverzugs begehrt. Der Betrag von 11.572,64 € setzt sich aus dem Kaufpreis von 3.500 €, dem Entgelt für erworbene Ersatzteile von 4.733,54 € und zugehörigen Montagekosten von 3.339,10 € zusammen.


Das Landgericht hat mehrere Zeugen zum Geschehenshergang am 23. Januar und 5. Februar 2011 vernommen und die Klage sodann abgewiesen. Seiner Ansicht nach ist der Beklagten weder eine - die Vertragsanfechtung durch den Kläger tragende - arglistige Täuschung noch ein zum Schadensersatz verpflichtender schuldhafter Pflichtverstoß anzulasten. Es sei nicht erwiesen, dass dem Kläger falsche Angaben hinsichtlich eines Austauschmotors gemacht worden seien. Für das streitige Auto sei 2002 ein Ersatzmotor angeschafft worden. Wann er eingebaut worden sei, stehe nicht fest. Den diesbezüglichen in der Kaufvertragsurkunde genannten Kilometerstand von 211.459 habe der Kläger selbst ermittelt.


Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines Verlangens an. Er sieht sich irregeführt.  Der Einbau eines  Austauschmotors sei ihm durch  Erklärungen  und die Vorlage einer manipulierten Rechnung, zu der das erste Blatt der Reparaturrechnung vom 9. Juni 2005 gehört habe, fälschlich suggeriert worden.


Vorsorglich hat der Kläger der Beklagten neuerlich eine Frist zum Einbau eines Austauschmotors gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, und anschließend den Vertragsrücktritt erklärt.


II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt in Änderung des angefochtenen Urteils zum weitreichenden Zuspruch der Klage.


Der Kläger hat - Zug um Zug gegen die Überlassung des streitigen Fahrzeugs (§ 348 BGB) - einen Anspruch auf Rückzahlung des dafür geleisteten Kaufpreises von 3.500 € (§ 346 Abs. 1 BGB) und auf Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen von 8.072,64 € (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er ist nämlich wirksam von dem am 5. Februar 2011 geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.


Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2013 eine Sachverhaltswürdigung vorgenommen und anschließend rechtliche Hinweise erteilt. Daran ist festzuhalten. Auf dieser Grundlage ergibt sich im Ausgangspunkt:


Die ursprünglich vom Kläger erstrebte Inanspruchnahme der Beklagten gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil die behauptete arglistige Täuschung nicht feststeht. Weder der Sachvortrag der Parteien noch die vorliegende Zeugenaussagen zeichnen ein verlässliches Bild der Kaufvertragsverhandlungen. Was bei Vertragsschluss  und davor gesagt wurde,  liegt im Dunkeln. Insofern kann das Rechtsverhältnis der Parteien allein nach Maßgabe der schriftlich niedergelegten Erklärungen beurteilt werden. Deren Kernsatz lautet: "Fahrzeug hat AT Motor bei 211.458 km bekommen."


Diese Beschreibung war objektiv falsch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Auto nicht als Fachfrau, sondern privat verkaufte und dabei als Laie auftrat. Das mag nicht gestattet haben, den verwandten Begriff des Austauschmotors wie im Fahrzeughandel üblich als generalüberholten Motor zu verstehen. Aber die Aussage beinhaltete jedenfalls die Mitteilung, dass der Motor anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden war (OLG Frankfurt DAR 1992, 221; OLG Karlsruhe DAR 1975, 155; OLGR Koblenz 2001, 312; OLG Schleswig ZAP GN-Nr 341/93). Anders lägen die Dinge nur dann, wenn eine bestimmte, verhältnismäßig geringe Laufleistung des neuen Motors angegeben worden wäre, weil das impliziert hätte, dass der Motor eine dieser Leistung entsprechende Qualität hat und nicht noch darüber hinaus im Zusammenhang mit seinem Einbau verbessert wurde (OLG Köln VersR 1995, 713: Laufleistung 22.000 km; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1080: Laufleistung 4.000 km). Das ist aber nicht geschehen.


Es ist unbestritten, dass der in den Wagen eingesetzte Motor nicht aufgearbeitet worden war und damit die vertragliche Vorgabe nicht erfüllt. Die Beklagte hat lediglich eingewandt, das Auto sei bei seiner Übergabe an den Kläger fahrbereit gewesen. Im Hinblick darauf fehlte die vereinbarte Beschaffenheit, und es bestand ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).


Daraus ergaben sich für den Kläger die Rechte des § 437 BGB. Der im Kaufvertrag der Parteien vorgesehene Gewährleistungsausschluss steht dem nicht entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der schriftlich fixierte Hinweis auf einen Austauschmotor ein rechtlich vorrangige Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB) darstellte (dagegen OLGR Koblenz 2001, 312) oder ob der Gewährleistungs- ausschluss wegen § 309 Nr. 7 a und b BGB hinfällig ist (dazu OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220). Die in dieser Vorschrift geregelten Grenzen sind jedenfalls hier überschritten worden; nach dem Vertragstext sollten sie nur bei dem Kraftfahrzeugverkauf durch einen Unternehmer Beachtung finden. Zumindest greift die Gewährleistungsausschlussklausel deshalb nicht, weil sie in einer interessengerechten Vertragsauslegung einschränkend dahin interpretiert werden muss, dass sie der ausdrücklich niedergelegten Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien Raum lässt (BGHZ 170, 86).


Von den in § 437 BGB vorgesehenen Rechten hat der Kläger mittlerweile insofern Gebrauch gemacht, als er gemäß § 323 BGB den Vertragsrücktritt erklärt hat. Dazu war er befugt, nachdem die Beklagte die ihr mit Schreiben vom 8. Februar 2013 gesetzte Nacherfüllungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht ergab sich im Übrigen bereits unabhängig davon daraus, dass die Beklagte durch ihre Prozessführung unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, nicht leistungsbereit zu sein (§ 440 BGB).


Rücktrittsfolgen sind die Haftung der Beklagten auf Kaufpreisrückgewähr und ihre Ersatzpflicht im Hinblick auf die vom Kläger getätigten Verwendungen. Deren von diesem behauptete Notwendigkeit ist nicht in Abrede gestellt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist - anders als die im Senatsbeschluss vom 25. Januar 2013 angesprochene Schadensverantwortlichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB - unabhängig davon, wann der Kläger seine Ausgaben tätigte.


Die danach gegebenen Zahlungsansprüche des Klägers, die sich in der Summe auf 11.572,64 € belaufen, sind seit dem - fälligkeitsbegründenden - Zugang der Rücktrittserklärung gesetzlich zu verzinsen (§ 291 BGB). Sie stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Verpflichtung, das Auto auf die Beklagte zurückzuübertragen. Dieserhalb ist - mit Blick auf das durch §§ 756, 765 ZPO begründete Rechtschutzinteresse des Klägers - deren Annahmeverzug (§§ 293, 295, 298 BGB) festzustellen.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen. Das hiesige Urteil setzt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu den Ausführungen OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1080, die den - verschiedenen - Fall eines Austausch- motors mit definierter geringer Laufleistung betreffen. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Was unter einem Austauschmotor zu verstehen ist, wenn der Begriff nicht von einem Fachhändler, sondern von Laien verwandt wird und damit nicht von vornherein an den im geschäftlichen Verkehr gültigen Kriterien gemessen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Rechtsmittelstreitwert: 11.572,64 €

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