BGH: Prämienzahlung einer GmbH auf Direktversicherung ihres Geschäftsführers nach drohender Zahlungsunfähigkeit
BGH , Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 95/11 (Vorinstanz: AG Bochum vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 38 C 273/10; ) (Vorinstanz: LG Bochum vom 10.05.2011 - Aktenzeichen I-9 S 251/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1;
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