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Wirtschaftsrecht
05.12.2024
Wirtschaftsrecht
BGH: Prämiensparvertrag – Ausschluss des Rechts der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung

BGH, Urteil vom 22.10.2024 – XI ZR 214/23

ECLI:DE:BGH:2024:221024UXIZR214.23.0

Volltext: BB-Online BBL2024-2881-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge jährlich bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB auch dann nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn sich die jährliche Sparrate nach jeweils 12 Monaten um einen festen Prozentsatz erhöht (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74).

BGB § 700 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags.

Die Parteien schlossen am 20. Mai 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. Die Vereinbarung war als Zusatzvereinbarung ("S-Prämiensparen flexibel") zu einem Sparkonto ausgestaltet. In der Zusatzvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:

"Dieses Sparkonto […] wird zu folgenden Bedingungen geführt:

Beginn der Zusatzvereinbarung: 20.05.2001

Dauer der Zusatzvereinbarung: max. 25 Jahre

1. Sparbeiträge

Der Sparer wird ab dem 30.4.2001 monatlich Sparbeiträge von 50,00 DM auf das oben genannte Sparkonto einzahlen.

 […]

2. Dynamisierung der Sparbeiträge

Die anfängliche Sparrate von 50,00 DM wird nach jeweils 12 Monaten um 5,000 %, bezogen auf die Vorjahresrate, erhöht.

3. Zinsen und Prämie

Der Zinssatz beträgt z.Z. 3,750 %. Die Zinsen werden am Ende eines Kalenderjahres gezahlt. Zusätzlich wird jährlich, erstmals am 20. Mai 2004, auf die im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine verzinsliche S-Prämie gemäß nachstehender Prämienstaffel vergütet.

Das Sparjahr beginnt am 20. Mai jeden Jahres.

 

Laufzeit

Prämie

Laufzeit

Prämie

Laufzeit

Prämie

ab

in %

ab

in %

ab

in %

3 Jahre

3

4 Jahre

4

5 Jahre

6

6 Jahre

8

7 Jahre

10

8 Jahre

15

9 Jahre

20

10 Jahre

25

11 Jahre

30

12 Jahre

35

13 Jahre

40

14 Jahre

45

15 Jahre

50

        

        

        

        

[…]

4. Kündigungsfrist und Ablauf der Zusatzvereinbarung

Über das Guthaben kann der Sparer nach Kündigung und Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist innerhalb eines Monats vorschußzinsfrei verfügen. Nach 25 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt. Das gleiche gilt bei Teilverfügungen vor Ablauf der Zusatzvereinbarung vom Zeitpunkt der Verfügung an."

Unter Hinweis auf das Negativzinsumfeld kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 den Sparvertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2022.

Der Kläger hat begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag über den 31. Mai 2022 hinaus bis längstens zum 20. Mai 2026 fortbestehe, wenn er nicht vorher vom Kläger gekündigt werde.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

6          Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.   I.

 

7          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 173 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

 

8          Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74) sei zunächst von einem konkludenten Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier bis zum Ablauf des 15. Sparjahres auszugehen. Darüber hinaus sei mit Blick auf die vertraglichen Regelungen das Kündigungsrecht der Beklagten bis zum Ablauf des 25. Sparjahres abbedungen worden, weil ein besonderer Sparanreiz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls auch für diesen Zeitraum gesetzt worden sei. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit einer dynamischen Steigerung der Sparrate auf, wodurch ein besonderer Sparanreiz geschaffen worden sei, aufgrund dessen über das 15. Sparjahr als Jahr des Erreichens der höchsten Prämienstufe hinaus ein konkludent vereinbarter Kündigungsausschluss anzunehmen sei. In der Möglichkeit, durch die jährliche Erhöhung der Sparrate in Verbindung mit der versprochenen Sparprämie langfristig ein höheres Vermögen als ohne Dynamisierung aufzubauen, sei naturgemäß ein Anreiz zum weiteren Besparen des Vertrags zu sehen.

 

9          Aus dem Vergleich der verschiedenen Vertragsgestaltungen, insbesondere einerseits mit einer gleichbleibend hohen Sparrate, andererseits mit einer dynamischen Steigerung einer anfangs niedrigeren Sparrate, ergebe sich in der vorliegenden Vertragskonstellation ein besonderer Sparanreiz. Die Beklagte führe selbst an, dass die Dynamisierung einem schnelleren Vermögensaufbau diene. Insoweit sei gerade bei der dynamisierten Sparrate davon auszugehen, dass ein besonderer Anreiz des Sparers bestehe, durch die kontinuierliche Erhöhung der Sparrate über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg seine anfänglich nur niedrigen Sparbeiträge auszugleichen und letztlich ein zumindest ähnliches Sparziel zu erreichen wie ein Sparer, der den Vertrag direkt mit gleichbleibend hohen Sparraten besparen könne. Insoweit liege dem Vertragsabschluss bei einem Sparer, der einen Vertrag mit dynamisierter Sparrate wähle, eine andere Erwartung hinsichtlich der Vertragslaufzeit zugrunde als bei einem Sparer mit gleichbleibenden Sparraten. Aus der Annahme eines besonderen Sparanreizes ergebe sich auch keine dauerhafte Unkündbarkeit des Vertrags. Mit Blick auf die vertragliche Angabe, dass der Vertrag "max. 25 Jahre" laufen solle, dürfte für die Vertragspartner bei Vertragsschluss klar gewesen sein, dass jedenfalls ein über das 25. Sparjahr hinausgehender Bestand des Vertrags nicht gesichert sei.

 

10        II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Kündigung ist wirksam und die Klage damit unbegründet.

 

11        1. In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Mai 2001 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22).

 

12        2. Der Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB.

 

13        a) Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) hat anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 24, vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20, vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 32 und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 51/23, juris Rn. 19).

 

14        b) Nach diesen Maßgaben ist der Sparvertrag als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, weil sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet hat.

 

15        Bei dem Vertragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Beklagten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 26). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 aaO mwN).

 

16        Wie der Senat bereits für vergleichbare Sparverträge entschieden hat, lässt sich dem Wortlaut des Vertragsformulars keine Pflicht zur Zahlung des monatlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung "Der Sparer wird ab dem 30.4.2001 monatlich Sparbeiträge […] einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht; eine solche wäre auch nicht interessengerecht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 29 f.). Außerdem waren für den Sparer auch Teilverfügungen über das Guthaben jederzeit zulässig.

 

17        3. Der Beklagten stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB zu (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 38/23, juris Rn. 3 mwN). Das Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB war (lediglich) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus.

 

18        a) Der Sparvertrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB bzw. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen.

 

19        Für Prämiensparverträge mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr hat der Senat bereits entschieden, dass diesen ein konkludenter zeitlich befristeter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu entnehmen ist (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). Dies hat er mit dem besonderen Bonusanreiz begründet, den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel gesetzt hat. Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen können (Senatsurteil aaO Rn. 39). Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbefristeten Laufzeit des Vertrags redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (Senatsurteil aaO Rn. 41 f.). Für das ordentliche Kündigungsrecht aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gilt dies gleichermaßen.

 

20        Diese Erwägungen treffen für die streitgegenständliche Prämienstaffel ebenfalls zu. Die auf die Jahressparleistung von der Beklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Kläger den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht.

 

21        b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien dagegen einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts nicht vereinbart.

 

22        Etwas anderes ergibt sich - was das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - zunächst nicht aus der Angabe "Dauer der Zusatzvereinbarung: max. 25 Jahre". Hiermit ist - was bereits aus dem Wortlaut folgt - keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden (vgl. BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 - XI ZR 104/21, juris Rn. 3). Soweit in Nummer4 Satz2 und 3 der Zusatzvereinbarung Regelungen bei Ablauf der Zusatzvereinbarung getroffen werden, betreffen diese nur die Rechtsfolgen im Fall einer Fortführung des Sparkontos über 25Jahre hinaus und im Fall von Teilverfügungen vor Ablauf der Zusatzvereinbarung. Sie enthalten dagegen keine Regelung zum ordentlichen Kündigungsrecht der Beklagten.

 

23        Anders als das Berufungsgericht meint, begründet aber auch die Dynamisierung der Sparbeiträge keinen besonderen Sparanreiz, der es rechtfertigen könnte, von einem konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Erreichen der Maximallaufzeit des Prämiensparvertrags von 25 Jahren auszugehen. Der mit der Prämienstaffel gesetzte besondere Sparanreiz endet mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 39 und vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 34) und wird nicht durch die Dynamisierung der Sparbeiträge verlängert (vgl. OLG Koblenz, WM 2024, 1421, 1423; Dahmen, GWR 2024, 80; Kalisz, WuB 2024, 77, 80). Die mit der fortlaufenden Erhöhung der Sparbeiträge einhergehende Steigerung der daran gekoppelten Prämienhöhe steht dem Anstieg, der das Durchlaufen der Prämienstufen kennzeichnet, nicht gleich. Denn das Verhältnis der Prämien zur jeweiligen Jahressparleistung bleibt ab Erreichen der Höchststufe mit oder ohne Dynamisierung unverändert. In beiden Fällen steigt die Sparprämie bis zum 15. Sparjahr prozentual an und bleibt danach prozentual gleich (vgl. BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 - XI ZR 104/21, juris Rn. 3 f.).

 

24        4. Die Kündigung ist erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden.

 

25        5. Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes lag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit dem veränderten Zinsumfeld vor, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 46). III.

 

26        Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

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