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Wirtschaftsrecht
16.01.2015
Wirtschaftsrecht
VG Frankfurt a.M.: Plichten des Designated Sponsors

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 2570/13.F

Amtliche LeitsätzE

Der Designated Sponsor hat nach § 77 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse auf Anforderung und regelmäßig in der Auktion einen verbindlichen Quote für die von ihm betreute Aktie zu stellen. Verbindlichkeit bedeutet, dass der Designated Sponsor mit Rechtsbinungswillen handelt. Die Verbindlichkeit endet nach den Regelungen der Börsenordnung mit der Aufrufphase einer Auktion, da dann Orders geändert oder gelöscht werden können.

Seine Verpflichtung, einen verbindlichen Quote zu stellen, verletzt der Designated Sponsor erst dann, wenn seine mangelnder Rechtsbindungswille objektiv zu Tage tritt, was eine Sanktionierung nach § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse wegen fehlender Irreführung ausschließt.

§ 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse, der es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen EDV fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe börsenrechtlicher Vorschriften entspricht, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2 BörsG , ist hinreichend bestimmt und gem. § 22 BörsG sanktionierbar.

Irreführend im Sinne des § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse ist die Eingabe von Orders, wenn sie geeignet ist, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein zum Börsenhandel bei der Beklagten zugelassenes Kreditinstitut. Sie war vom Börsenträger, der Deutschen Börse AG, für die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelte Aktie E (0 0 0 0 0 0 0 0 0, 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00, Börsenkürzel E. auf Xetra) als Designated Sponsor nach § 77 der Börsenordnung der Beklagten im elektronischen Handelssystem Xetra beauftragt worden. Seit dem ##.##.#### wird die Aktie nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 17.5.2013 ist das Handelsverhalten der für die Klägerin tätigen Wertpapierhändler am #.#.####. Dieses stellte sich wie folgt dar:

Um 7:51 Uhr stellte die Klägerin einer Verkaufsorder von 2000 Aktien zu 3,05 € und eine Kauforder von 2000 Aktien zu 2,84€ ein. Um 12:02: 39 Uhr stellte der Handelsteilnehmer F. eine Verkaufsorder von 2500 Stück zum Limit von 2,84 € in das Orderbuch ein. Da der potentielle Ausführungspreis von 2,84 €zu weit vom Referenzpreis entfernt war, kam es zu einer Volatilitätsunterbrechung. In der Aufrufphase der folgenden Auktion wurde den Handelsteilnehmern der indikative Preis von 2,84 €angezeigt. Um 12:03:0 4:00 Uhr löschte die Klägerin ihre Order und stellte gleichzeitig eine neue Verkaufsorder von 2000 Aktien zu 3 Euro und eine Kauforder über 2000 Aktien zu 2,80 €. Die Volatilitätsunterbrechung endete automatisch um 12:05:0 9:Uhr gemäß dem Marktmodell Xetra.

Um 12:06:51 Uhr wurde eine Verkaufsorder von 2000 Stück zu 2,80€ eingestellt. Dies führte zu einer erneuten Volatilitätsunterbrechung, in der ein indikativer Ausführungspreis von 2,80 € für 2000 Stück um 12:06:51 Uhr angezeigt wurde. Um 12:06:59 Uhr. löschte die Klägerin ihre Quotes. Da sich daraufhin keine ausführbaren Orders gegenüberstanden, wurde die Auktion automatisch um 12:09: 21:00 Uhr beendet und der fortlaufende Handel fortgesetzt.

Im fortlaufenden Handel senkte die Klägerin den Kaufpreis weiter ab und stellte um 12:14:0 0:01 Uhr eine Kauforder von 2000 Stück zu 2,75 €. Als um 12:14:40 eine Verkaufsorder von 2500 Stück zu 2,75 € eingestellt wurde, kam es zu einer erneuten Volatilitätsunterbrechung um 12:14:40 Uhr. Nach Einleitung der folgenden Auktion und der Anzeige des indikativen Preises von 2,75€ für 2000 Stück löschte die Klägerin ihr Quote um 12:14:53 Uhr und stellte gleichzeitig ein neues Quote mit einer Kauforder von 2000 Stück zu 2,70 € ein. Noch während der Aufrufphase der Auktionen stellte ein Handelsteilnehmer sodann eine Verkaufsorder von 980 Stück zu 2,64 € ein, woraufhin ein indikativer Preis von 2,70 € für 980 Aktien angezeigt wurde. Daraufhin löschte die Klägerin um 12:15:05 ihrer Kauforder und stellte eine Kauforder für 2000 Stück von 2,60 € ein. Als um 12:15:34 Uhr - immer noch während der Aufrufphase der Auktionen im Rahmen der Volatilitätsunterbrechung - eine Verkaufsorder der Aktien zu 2,60€ eingestellt wurde, wurde ein indikativer Preis von 2,60€ für 900 Aktien angezeigt. Um 12:15:42 Uhr wurde eine weitere Verkaufsorder über 2500 Aktien zu 2,60 € platziert, was zu einem indikativen Preis von 2,60 € für 2000 Aktien führte. Um 12:15:47 löschte die Klägerin ihrer Kauforder und stellte zeitgleich eine neue Kauforder von 2000 Stück zu 2,50 € ein. Da sich daraufhin in der Auktionen keine ausführbaren Orders gegenüberstanden, wurde die Auktion automatisch um 12:17: 10:00 Uhr beendet und der fortlaufende Handel fortgesetzt. Um 12:19:36 Uhr nahm die Klägerin die nächste Volatilitätsunterbrechung zum Anlass, ihre Quote bis zur Mittagsaktion zu löschen. Um 13:15:30 Uhr stellte die Klägerin im Rahmen der Mittagsauktionen einen neuen Quote von 2,400 Geld für 2000 zu 2,500 Briefe für 2000 ein. Dieser Quote wurde dann in den fortlaufenden Handel übernommen. Um 13:30:38 Uhr wurde eine weitere, mit 2,400 limitierte Verkaufsorder über 2000 Stück eingestellt. Im Rahmen der nachfolgenden Volatilitätsunterbrechungen und der sich anschließenden Auktionen senkte die Klägerin ihre Quote immer weiter ab, nachdem auch der Verkäufer sein Limit sukzessive abgesenkt hatte. Um 13:32: 36 Uhr löschte die Klägerin ihre Quote. Um 14:03:45 Uhr nahm die Klägerin die Quotierung wieder auf und gab einen Quote von 2,500 Geld für 2000 und 2,700 Brief zu 2000 ein. Im Rahmen der nächsten Volatilitätsunterbrechung passte die Klägerin die Geldseite ihres Quotes auf 2,400 Geld für 2000 an. Um 14:57:0 8 Uhr löste die Eingabe einer Verkaufsorder über 2000 Stück mit Limit 2,500 nochmals eine Volatilitätsunterbrechung aus. Die Klägerin löschte daraufhin ihren Quote. Um 15:48:05 begann die Klägerin wieder mit der Quotierung und veröffentlichte einen Quote von 2,370 Geld für 2000 zu 2,600 Brief für 2000.Um 16:04:0 9 Uhr löste eine Verkaufsorder über 2000 Stück mit Limit 2,290 eine weitere Volatilitätsunterbrechung aus. Die Klägerin reagierte hierauf mit einer Änderung der Geldseite ihres Quotes auf 2,250 Geld für 2000.Später löschte sie dann diesen Quote. Wegen der weiteren Einzelheiten der Quotierungen der Klägerin am 2.3.2012 wird auf die dem Schreiben der Handelsüberwachungsstelle an die Klägerin vom 15.3.2012 beigefügte Liste Bezug genommen.

Die Handelsüberwachungsstelle der Beklagten leitete daraufhin Untersuchungen ein. Auf ihr Auskunftsersuchen vom 15.3.2012 antwortete die Klägerin, sie sei schon 4715 Stück long gewesen und habe keine weiteren Stücke mehr aufnehmen wollen oder wenn dann nur zu deutlich niedrigeren Preisen. Es sei ständig versucht worden, ihre Geldseite zu bedienen. Da sie nicht gewusst habe, wie groß der Verkäufer und/oder bis zu welchem Preisniveau der Verkäufer zum Verkauf bereit gewesen sei, habe sie versucht, mit ihrem Quote auszuweichen.

Mit Beschluss vom 17.5.2013 belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin wegen diesen Verhaltens mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 5000 €. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe gegen börsenrechtlicher Vorschriften im Sinn von § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG verstoßen, nämlich gegen § 77 Börsenordnung FWB und § 117 S. 2 Börsenordnung FWB. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, verbindliche Quotes zu stellen am #.#.#### nur scheinbar nachgekommen, da diese außerhalb des Preiskorridors des Referenzpreise gelegen hätten, so das eine Volatilitätsunterbrechung jeweils abzusehen gewesen sei, während der sie die Kaufseite ihrer Quotes jeweils nach unten geändert oder gelöscht hätte und das so der potentiell ausführbaren Verkaufsorder ausgewichen sei. Die Klägerin habe durch die erste ausgelöste Volatilitätsunterbrechung auch Kenntnis davon gehabt, dass der Quote außerhalb des Preiskorridors gelegen habe, die Klägerin hätte deshalb auf eine weitere Quotierung verzichten müssen, wenn sie keine weiteren Aktien habe erwerben wollen.

Durch ihr Handelsverhalten habe die Klägerin auch gegen § 117 S. 2 zweiter Alternative Börsenordnung FWB verstoßen, nämlich irreführend das Angebot von gehandelten Wertpapieren mitbeeinflusst oder anders ausgedrückt, den Markt eine in Wahrheit nicht vorhandene Kaufbereitschaft vorgespiegelt. Das Verschulden der Börsenhändler sei der Klägerin nach § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG zuzurechnen; Börsenhändler seien auch Hilfspersonen.

Eine Verwarnung sei als Sanktion nicht ausreichend, weil den beiden Verstößen jeweils zahlreiche zu beanstandende Einzelhandlungen zu Grunde lägen, so dass nicht von einem Ausreißer im Einzelfall ausgegangen werden könne. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da eine solche weder im BörsG noch in der Börsenverordnung vorgesehen sei. Auf den Verstoß gegen § 117 S. 2 Börsenordnung FWB entfielen im Hinblick auf die größere Bedeutung der Verletzung des Gebots zur Marktintegrität für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel 4000 €, auf den Verstoß gegen § 77 Börsenordnung FWB 1000 €.

Am 25.6.2013 hat die Klägerin gegen den am 29. 5. 2013 zugestellten Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 17.5.2013 Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil ihr zu Unrecht teilweise die Akteneinsicht verweigert worden sei , der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden sei und die Akten erkennbar unvollständig seien. Insbesondere sei ein Teil der Korrespondenz des Vorsitzenden der Sanktionsausschuss mit der Börsengeschäftsführung weder in der Verfahrensakte des Sanktionsausschuss noch in der Verfahrensakte der Börsengeschäftsführung dokumentiert. Der streitgegenständliche Beschluss lasse weder erkennen, welchen konkreten Sachverhalt der Sanktionsausschuss seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe noch in welchen und wie viel konkreten Handlungen Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften erkannt haben will, weshalb ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis in § 32 Abs. 3 Börsenordnung vorliege.

Der Handel in der Gattung E. sei am #. # #### sowohl im Xetra 1-Handel als auch im parallelen Xetra 2-Handel durch einen massiven Angebotsüberhang gekennzeichnet gewesen. Sie habe ihre Quotes jeweils mit Handelsinteresse und nicht in der Absicht eingegeben, Volatilitätsunterbrechungen auszulösen. Den Anpassungen der Quotes im Rahmen der Volatilitätsunterbrechungen hätten plausible und vor allem berechtigte Erwägungen zu Grunde gelegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf ihre Quotes still zuhalten und von der an sich möglichen Anpassung abzusehen. Sie habe den Kurssturz am #. # #### auch nicht selbst ausgelöst. Sie habe sich bei der Veröffentlichung von Quotes im Wesentlichen an den jeweils vorher eingegebenen indikativen Quotes des Spezialisten auf Xetra 2 orientiert. Es seien auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen worden, wo der dynamische und der statische Preiskorridor am #. # #### gelegen hätten. Der Designated Sponsor habe weder die Pflicht, innerhalb des dynamischen oder statischen Preiskorridor zu quotieren noch bestehe ein Verbot, Quotes zu stellen, die bei Ausführbarkeit Volatilitätsunterbrechungen auslösten. Volatilitätsunterbrechungen seien ein gewöhnlicher Vorgang im Handelsgeschehen und Ausdruck einer dynamischen, volatilen Marktentwicklung. Die Volatilitätsunterbrechungen ermögliche gerade die Anpassung von Orders. Würde ein Designated Sponsor in einem illiquiden Wert seine Quotierung bewusst so gestalten, dass die Quotierung innerhalb des dynamischen oder statischen Preiskorridors liege, obwohl das Preisniveau etwa auf dem Parallelmarkt ganz anders sei, wäre das wohl als manipulatives Stabilhalten des Kurses einzuordnen. Bei einer marktgerechten Quotierung habe sich die Klägerin auch nach der ersten ausgelösten Volatilitätsunterbrechungen nicht vor weiterem Volatilitätsunterbrechungen schützen können. Das Börsenmarktniveau sei am #. # #### so weit von den Referenzpreisen gemäß § 92 f Börsenordnung abgerückt gewesen, dass jeder marktgerechte Quote potenzielle eine Volatilitätsunterbrechungen habe auslösen müssen. Aus den Volatilitätsunterbrechungen und den Änderungen und Löschungen von Quotes könne deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht bereit gewesen sei am Handel teilzunehmen. Die Anpassung der Orders sei allein darauf hin erfolgt, dass im Zeitpunkt der Löschung der Anpassung keine Handelsbereitschaft mehr bestanden habe. Darauf komme es aber nicht an, sondern auf die Verhältnisse bei Eingabe. Ziehe man alle denkbaren Handelsszenarien in Betracht, lasse sich nicht behaupten, es habe keine Handelsbereitschaft bestanden. Denn wären im vorliegenden Fall nach Eingabe des Quotes zunächst auf der Briefseite des Quotes oder höher limitierte Kauforder eingegangen, wäre nicht die Geld-,sondern die Briefseite zur Ausführung gelangt. Hierdurch wäre ein umsatzbehaftetes Geschäft zu Stande gekommenen. Selbst wenn der Eingang einer Kauforder eine Volatilitätsunterbrechungen ausgelöst hätte, hätten sich die Händler der Klägerin nicht zu einer Anpassung ihre Quotes entschieden, weil die Kauforder zum einen eine Stabilisierung der Marktlage und ein wieder ausgewogenes Verhältnis von Angebot und Nachfrage signalisiert hätte. Im Übrigen hätte jede Preisfeststellung, ob auf Briefseite des Quotes oder beispielsweise auch innerhalb des Spreads eine Verschiebung des am #. # #### offenbar noch durch den letzten Vortageskurs bestimmten dynamischen Preiskorridors zur Folge gehabt , so dass die unveränderte Geldseite des Quotes nicht mehr außerhalb, sondern innerhalb eines der Preiskorridore gelegen hätte. Eine auch nur Sekunden nach der Preisfeststellung eingehende Verkaufsorder auf der Geldseite hätte dann unmittelbar, ohne Volatilitätsunterbrechungen eine Preisfeststellung ausgelöst, wodurch die Klägerin Aktien erworben hätte. Ziehe man also anders als der Sanktionsausschuss alle denkbaren Handelsszenarien in Betracht, lasse sich die Behauptung, es habe keine Handelsbereitschaft bestanden, nicht aufrechterhalten. Wenn ein Handelsteilnehmer mit der Ausführung seiner Quote rechnen müsse, dann sei er auch handelsbereit. Die Anpassungen und Löschungen der Quotes am #. # #### seien nicht von Anfang an beabsichtigt gewesen, sondern hätten jeweils auf der Weiterentwicklung der Orderbuchsituation beruht. Eine Stillhaltepflicht des Designated Sponsors bestehe nicht, da dieser noch nicht einmal ein Entgelt erhalte. Die Anpassung und Löschungen von Quotes während einer Volatilitätsunterbrechungen liege im Bereich der vom Regelwerk eröffneten Handlungsoptionen.

Die Händler der Klägerin hätten schließlich auch nicht den Kurssturz am #. # #### selbst herbeigeführt. Sie hätten bei zahlreichen ihrer Handelsschritte lediglich auf die Eingabe und die Maßnahmen des Spezialisten auf Xetra 2 reagiert. Eine Orientierung an einen Referenzmarkt sei allgemein üblich. Die Klägerin habe insbesondere nicht eingeräumt, ohne echte Kaufbereitschaft quotiert zu haben. Beschrieben worden sei allein die generelle Interessenlage eines Designated Sponsors bei bestehender Änderungsposition in der Tendenz zurückhaltend bei weiteren Käufen zu agieren.

Das Verhalten der im Streitfall tätigen Börsenhändler sei der Klägerin nicht zurechenbar. § 22 Abs. 2 BörsG ermögliche nicht die Zurechnung des Verhaltens eines jeden Erfüllungsgehilfen. § 22 Abs. 2 BörsG verweise nicht auf § 278 BGB. Unter dem Begriff der Hilfspersonen in § 22 Abs. 2 BörsG seien nur die nicht selbst sanktionierbaren Personen zu fassen. Ein zugelassener Börsenhändler könne deshalb keine Hilfsperson sein.

Eine Sanktionierung auf Grundlage des § 117 S. 2 Börsenordnung komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift rechtswidrig sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt einen eigenen Tatbestand der Marktmanipulation zu schaffen, dessen Anwendungsbereich sich mit desjenigen der bundesrechtlichen Regelung des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz überschneide. Börsen- und Wertpapierhandelsrecht sei gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Beklagten stehe auch kein Grundrecht auf Selbstverwaltung zu. Der Umfang ihrer Normsetzungskompetenz ergebe sich aus § 16 BörsG. Gem. § 16 Absatz 1, S. 1 BörsG solle die Börsenordnung sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen könne und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht werde. Die Pflichtinhalte der Börsenordnung gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 BörsG sprächen dafür, dass die Börsenordnung zur Regelung organisatorischer Fragen sowie der Abläufe im Handel gedacht sei. § 117 S. 2 Börsenordnung diene jedoch weder der Organisation der Börse noch dem reibungslosen Ablauf des Börsenhandels.

§ 117 S. 2 Börsenordnung mangele es auch an der erforderlichen Bestimmtheit, um Grundlage einer Sanktionierung sein zu können. Die Vorschrift lasse nicht erkennen, welches konkrete Verhalten eines Handelsteilnehmers nach dieser Vorschrift untersagt sein soll und welches nicht. Eine vergleichbare Konkretisierung durch § 3 Manipulationskonkretisierungsverordnung habe § 117 S. 2 Börsenordnung nicht erhalten. Dies habe der Sanktionsausschuss selbst festgestellt (Seite 11 letzter Absatz). Wann Angebot, Nachfrage oder Preise von gehandelten Wertpapieren fehlerhaft oder irreführend beeinflusst würden oder ein nicht marktgerechter Preis bzw. künstliches Preisniveau herbeigeführt werde, lasse sich nicht ohne weiteres vom Normadressaten beurteilen.

Das Verhalten der Klägerin habe auch nicht direkt kausal irgendein Angebot beeinflusst. Von den Regelbeispielen des § 3 Abs. 2 im sei keines erfüllt. Insbesondere liege nicht der Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor. Voraussetzung hierfür sei, dass von vornherein eine Rücknahme beabsichtigt gewesen sei und den übrigen Marktteilnehmern damit ein tatsächliches Nichtbestehen des Kauf-bzw. Verkaufsinteresse signalisiert werden solle. Die Annahme, die Händler der Klägerin seien nicht handelsbereit gewesen, sei jedoch wie bereits ausgeführt falsch.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen müssen. Diese sei auch deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin nicht für eigenes Fehlverhalten, sondern lediglich Kraft vermeintlicher Zurechenbarkeit für das Verhalten der für sie tätigen Händler hafte. Dies bedeute einen Ermessensausfall beim Entschließungsermessen. Dieser Gesichtspunkt sei auch bei der Auswahl des Sanktionsmittels nicht berücksichtigt worden. Es handele sich nicht um zwei Verstöße, sondern wenn überhaupt um ein Verhalten, das jeweils gegen zwei Ge-oder Verbote des restlichen Regelwerkes verstoße. Dies sei ein Unterschied. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. April 2000 in dem Verfahren 6 UE 142/07 festgestellt, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchgreifende Bedenken dagegen bestünden, gegen einige gleich gelagerte Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften die Verhängung des nach dem Katalog der Sanktionsmittel bereits erheblichen Sanktionsmittels des Ordnungsgeld als erforderlich und angemessen zu betrachten. Es sei auch nicht erkennbar, welche Erwägungen bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt worden seien. Eine schlichte Addition sei schließlich angesichts der Tateinheit unangemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Sanktionsausschuss ist der Beklagten vom 17. Mai 2013 im Sanktionsverfahren FWB aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert: Der Beschluss sei zunächst formell rechtmäßig. Er sei hinreichend begründet nach § 32 Abs. 3 S. 1 Börsenordnung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, mehr als die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzutun. Akteneinsicht sei in die Akte des Sanktionsausschusses und damit in die das Verwaltungsverfahren betreffende Behördenakte gewährt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung als Designated Sponsor verbindliche Quotes nach § 77 der Börsenordnung zu stellen verstoßen, weil sie die Geldseite ihrer Quotes in Wahrheit nicht zur Ausführung habe bringen wollen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Untergrenze des Preiskorridors nicht gekannt habe. Nach der ersten Volatilitätsunterbrechung sei ihr bekannt gewesen, dass der zu diesem Zeitpunkt gültige Referenzpreis höher als 2,84 €gewesen sei. Mit der dann eingestellten Kauforder zu 2,80 €habe sie davon ausgehen können, dass diese nicht ausgeführt werde. Die Klägerin habe auch in ihrem Schreiben vom 28.3.2012 eingeräumt, ohne Handelsinteresse quotiert zu haben. Damit stehe auch fest, dass der Verstoß vorsätzlich erfolgt sei. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 117 Börsenordnung vor. Die Vorschrift sei wirksam. Die Ermächtigung in § 16 BörsG werde nicht überschritten. Die Beklagte dürfe in die Börsenordnung sämtliche Vorschriften aufnehmen, die zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig seien. Hierzu zählten auch die Bestimmungen über den ordnungsgemäßen Handel nach § 117 Börsenordnung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Wertpapierrecht stehe dem nicht entgegen. § 117 Börsenordnung sei eine Benutzungsregelung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verstoße die Vorschrift nicht, da es sich um eine zulässige Regelung der Berufsausübung handele. Die Vorschrift sei hinreichend bestimmt, was der BGH bereits für § 20 a WpHG entschieden habe. Die Klägerin habe gegen § 117 der Börsenordnung verstoßen, weil sie Kauforders eingestellt habe, zu denen sie nicht kaufbereit gewesen sei und somit dem Markt irreführende Signale gesendet habe. Eine gängige Marktpraxis für dieses Verhalten bestehe nicht. Das Verhalten der Wertpapierhändler sei der Klägerin zurechenbar. Es genüge, dass diese als Erfüllungsgehilfen tätig gewesen seien. Art und Höhe der Sanktionen seien nicht zu beanstanden. Für die geforderte Abmahnung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ermessensfehler lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 6. März 2014 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die gegen die Frankfurter Wertpapierbörse, die als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen verklagt werden kann (§ 2 Abs. 5 BörsG), gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 17.05.2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens angefochten werden kann (§ 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der Fassung vom 7.05.2013 (BGBl I 2013, S. 1162-1166). Die einmonatige Klagefrist verstrich erst mit Ablauf des 29.6.2013, so dass die zuvor am 25.6.2013 bei Gericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Die Klage ist begründet, soweit der Sanktionsausschuss der Beklagten der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 77 der Börsenordnung der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,--€ aufgegeben hat. Insofern ist der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 17.05.2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen ist der Beschluss rechtmäßig und die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss des Sanktionsausschusses ist § 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der in der Fassung vom 7.05.2013. Maßgebend ist die im Zeitpunkt des Beschlusses des Sanktionsausschusses geltende Fassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies ist § 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der Fassung vom 7.05.2013 (BGBl I 2013, S. 1162-1166), da diese Fassung am 14.5.2013 und damit noch vor dem Sanktionsbeschluss in Kraft trat. Danach kann der Sanktionsausschuss einem Handelsteilnehmer mit einem Verweis, mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen.

Die Klägerin unterliegt der Sanktionsgewalt des Ausschusses, da sie ein zum Börsenhandel bei der Beklagten zugelassenes Unternehmen und damit Handelsteilnehmerin ist.

Die Börsenhändler der Klägerin haben durch das der Klägerin vorgeworfene Verhalten am #.#.####, das sich hinreichend bestimmt aus der Liste der Anlage eins zum Einleitungsschreiben der Geschäftsführung und der Stellungnahme der Klägerin vom 28.3.2012 ergibt, nicht gegen § 77 der Börsenordnung der Beklagten verstoßen.

Nach § 77 Abs.1 , 1. HS der Börsenordnung der Beklagten hat der Designated Sponsor nach Eingang einer Quote-Anforderung in einem Wertpapier, für das er das Designated Sponsoring übernommen hat und das im Fortlaufenden Handel mit untertägigen Auktionen gehandelt wird, unverzüglich einen verbindlichen Quote zu stellen und zu diesem Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Die Klägerin hat zu den von ihr gestellten Quotes zwar keine Geschäftsabschlüsse getätigt, hierzu war sie aber deshalb nicht verpflichtet, weil ein Quote von einem anderen Handelsteilnehmer nicht angefordert war.

Nach § 77 Abs.1, 2. HS der Börsenordnung der Beklagten ist der Designated Sponsor in der Auktion regelmäßig zur Quotierung verpflichtet. Er hat also einen verbindlichen Quote zu stellen. Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin in allen untertägigen wie auch in allen durch Volatilitätsunterbrechungen ausgelösten Auktionen einen Quote gestellt hat, da ihr nicht eine unterlassene Quotierung, sondern deren fehlende Verbindlichkeit vorgeworfen wird. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht.

Ein verbindlicher Quote ist nach der Begriffsbestimmung in § 1 der Börsenordnung der Beklagten die gleichzeitige Eingabe einer limitierten Kauf-und Verkaufsorder im Handelssystem. Mit einem Quote bietet der Designated Sponsor an, zum dem von ihm genannten Geldpreis zu kaufen und zu dem von Ihm genannten Briefpreis zu verkaufen, also als Handelspartner zu diesen Bedingungen aufzutreten. Der bloß indikative Quote ist dagegen eine unverbindliche Information über den Geld-und Briefkurs sowie das Volumen des Quote-Verpflichteten oder des Spezialisten in den Modellen der Fortlaufenden Auktion. Die Kauf-und Verkaufsorder des verbindlichen Quotes zeichnet sich damit dadurch aus, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, handelt. Mit dem Begriff der Verbindlichkeit betont die Börsenordnung der Beklagten den jeder rechtsgeschäftlichen Erklärung immanenten Rechtsbindungswillen, verlangt aber nichts darüber hinaus. Wer eine Kauf-oder Verkaufsorder ausbringt, ist an diese grundsätzlich wie an ein Vertragsangebot gebunden. Wie lange diese Bindung andauert, regelt die Börsenordnung. Gelöscht und geändert durch das Unternehmen können Orders gem. § 74 Abs.4 der Börsenordnung nur nach Maßgabe der börslichen Regelungen und Anordnungen. Während der Aufrufphase einer Auktion sehen die börslichen Regelungen vor, dass Orders eingegeben, geändert oder gelöscht werden können. (vgl. § 86 Abs.2 S.2 Börsenordnung). Eine Bindung an frühere Orders besteht dann nicht mehr. Die durch die Regelungen der Börsenordnung bestimmte Verbindlichkeit des Quotes als gleichzeitige Kauf- und Verkaufsorder endet damit mit der Aufrufphase einer Auktion. An eine einfache Volatilitätsunterbrechung schließt sich eine Auktion an (§ 87 Abs.3 S.2 Börsenordnung).Während dessen Aufrufphase dürfen deshalb bestehende Orders geändert oder gelöscht werden. Die einfache Volatilitätsunterbrechung beendet also die grundsätzliche Bindung an eine Order. Da der verbindliche Quote eine Kombination zweier Orders ist, endet damit auch dessen Verbindlichkeit. Die kombinierten Orders im Quote des Designated Sponsors sind nicht verbindlicher als sonstige Orders anderer Marktteilnehmer. Von der Klägerin kann nicht mehr an Verbindlichkeit gefordert werden, als die Regelungen der Börsenordnung vorsehen. Verbindlichkeit bedeutet insbesondere nicht mit Ausführung rechnen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 BGB). Maßgeblich ist der für einen objektiven Dritten, nämlich den anderen Marktteilnehmer erkennbare Willen, das Erklärte zu wollen. Erst wenn der mangelnde Rechtsbindungswillen objektiv zu Tage tritt, verletzt der Designated Sponsor seine Verpflichtung einen verbindlichen Quote zu stellen. Das war hier noch nicht der Fall. Die Klägerin hat ihre Geldseite, die jeweils außerhalb eines Preiskorridors lag, zwar sukzessive abgesenkt, so dass sie sich von den Preiskorridoren entfernte. Hier ist aber von Bedeutung, dass immer auch mit einer Veränderung der Preiskorridore durch von anderen Handelsteilnehmern ausgelöste Preisfeststellungen am Markt gerechnet werden muss, weshalb aus dem Absenken der Geldseite nicht hinreichend sicher geschlossen werden kann, es bestehe bei der Klägerin keinerlei Rechtsbindungswillen.

Die Anforderungen des § 77 Abs.2 der Börsenordnung der Beklagten an den Designated Sponsor, nämlich Maximum Spread, Mindestquotierungsvolumen und minimale Einstelldauer sind nicht einschlägig. § 77 Abs.3 der Börsenordnung regelt nur, wann verbindliche Quotes eingegeben werden können.

Die für die Klägerin tätigen Börsenhändler haben deshalb nicht gegen Ihre Verpflichtung, einen verbindlichen Quote zu stellen, verstoßen. Sie haben lediglich die erwartbaren Volatilitätsunterbrechungen ausgenutzt, ihren Quote zu ändern, so dass es zu keinem ausführbaren Geschäft kam. Das mag dem Geist des Designated Sponsoring, Handelsbereitschaft zu gewährleisten, widersprechen, ein hinreichend bestimmtes Verbot, hat in § 77 der Börsenordnung jedoch keinen Niederschlag gefunden.

Zutreffend ist dagegen der Vorwurf des Sanktionsausschusses, die für die Klägerin tätigen Börsenhändler, für deren Verhalten die Klägerin gem. § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG einstehen muss, hätten am #.#.#### durch ihr Orderverhalten, das sich hinreichend bestimmt aus der Liste der Anlage eins zum Einleitungsschreiben der Geschäftsführung und der Stellungnahme der Klägerin vom 28.3.2012 ergibt, gegen § 117 S.2 der Börsenordnung verstoßen. Die Börsenhändler haben nämlich eine Kaufbereitschaft vorgetäuscht, die insgeheim nicht bestand. Sie haben zwar einen verbindlichen Quote gestellt. Zu dem waren sie aber nicht unbedingt handelsbereit, was darin offenbar wird, dass sie diesen nach den erwartbaren Volatilitätsunterbrechungen jeweils wieder kurzfristig abgeändert haben, ohne dass hierfür substantiiert Änderungen der Marktlage dargetan worden sind. Anders als bei der Beurteilung der Verbindlichkeit, für die es auf die Perspektive eines objektiven Dritten ankommt, ist es hier gerade der geheime, für die anderen Marktteilnehmer nicht erkennbare Vorbehalt, zur Geldseite des gestellten Quotes nicht verkaufen zu wollen, der den Verstoß gegen § 117 S.2 Börsenordnung begründet. Der Vorwurf der fehlenden Verbindlichkeit erfordert dagegen den offen zu Tage tretenden fehlenden Rechtsbindungswillen, was wiederum eine Sanktionierung nach § 117 S.2 Börsenordnung wegen fehlender Irreführung ausschlösse.

Nach § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.

Die gegen § 117 S.2 der Börsenordnung der Beklagten vorgetragenen rechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht.

§ 117 S.2 der Börsenordnung der Beklagten findet seine gesetzliche Grundlage in § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BörsG. Hiernach soll die Börsenordnung sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird; insbesondere muss sie bei Wertpapierbörsen Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 BörsG. Aufgabe einer Wertpapierbörse ist nicht nur der bloße Austausch von Wertpapieren zwischen Käufern und Verkäufern, sondern auch der Schutz der Handelsteilnehmer vor Manipulationen. Denn nur wenn die Handelsteilnehmer darauf vertrauen können, nicht getäuscht zu werden, werden sie sich der Börse zum Austausch von Wertpapieren bedienen. Genau dem dient § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten, Die Vorschrift untersagt einem Handelsteilnehmer, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführende Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Zweck der Vorschrift ist damit der Schutz des Vertrauens der Handelsteilnehmer in die Integrität des Börsenmarktes in dem Sinne, dass der Marktpreis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und die Handelsteilnehmer ehrlich und redlich handeln. Schließlich zeigt auch § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Börsenordnung gerade auch Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, vorgesehen werden können.

Der Beklagten ist eine solche Regelung nicht dadurch verboten, dass der Bundesgesetzgeber allgemein für den Wertpapierhandel eine vergleichbare Vorschrift in § 20 a Abs. 1 Nr. 2 WpHG zum Schutz der Marktintegrität erlassen hat. § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist eine Regelung zur Benutzung der Börsen-EDV der Beklagten, während § 20 a WpHG allgemein für den Handel mit Wertpapieren handelsgestützte Marktmanipulationen verbietet. Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers verbietet der Beklagten nicht in ihrer Benutzungsordnung, der Börsenordnung, eine gleichartige Vorschrift - begrenzt auf die Handelsteilnahme bei ihr- aufzunehmen. Die Beklagte bedarf hierzu keiner zugewiesenen umfassenden Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Wertpapier- und Börsenrechts. Es genügt die aus dem § 16 BörsG abgeleitete Regelungskompetenz. In diesem Rahmen hat sie sich gehalten, wie oben ausgeführt worden ist. Allgemeinen Regelungen für den Handel mit Wertpapieren hat sie nicht erlassen, weshalb die Rüge der fehlenden Gesetzgebungskompetenz fehl geht. Sie hat alleine bestimmt, was bei ihr zugelassene Handelsteilnehmer bei Nutzung ihrer Einrichtung, der Börsen-EDV, zu beachten haben.

§ 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist hinreichend bestimmt im Sinne des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz. Der BGH hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 20a. WpHG in seinem Urteil vom 27.11.2013 – 3StR 5/13 - ausgeführt:

"Sie genügt insbesondere - entsprechend anderen wirtschaftsrechtlichen Tatbeständen wie etwa der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264 a. StGB) oder der Kreditbetrug (§ 265 b. StGB), die in ähnlicher Form durch die Verwendung konkretisierungsbedürftige Rechtsbegriffe geprägt sind - noch dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR. 24/03, BGHSt 48,373,383 f.; Vogel, a.a.O. vor § 20 A. Rn. 29), der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht übersteigert werden darf, damit die Gesetze nicht zu stark und kasuistisch und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910). Die Verwendung präziserer, engerer Formulierungen, die die Gefahr begründen, dass die Regelungen mit Blick auf die sich schnell ändernden manipulativen Praktiken an den Börsen und Märkte in den ihr zugedachten hauptsächlichen Zweck, im Interesse des Gemeinwohls die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und organisierten Märkten zu gewährleisten und damit die Funktionsfähigkeit gegen manipulierende Eingriffe zu sichern (BT-Drucks. 14/8017, S. 98; MüKo StGB/Pananis , 2010, § 38 WpHG Rn. 7) bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erfüllen könnte (vgl. Schwark/Zimmer, a.a.O. § 20 a. WpHG Rn. 5 ). " Diese Ansicht hat der BGH in seinem, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 1 StR 106/13 –, BGHSt 59, 105-119 bestätigt.

Dem schließt sich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit des § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten an. Der BGH hat in den genannten Entscheidungen den Begriff der „sonstigen Täuschungshandlung“ für hinreichend bestimmt angesehen. Der in § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten in Anlehnung an § 20 a. Abs. 1 Nr.2 WpHG verwendete Begriff der irreführenden Handlung ist nicht weniger bestimmt. Er ist der Rechtsordnung nicht fremd. Irreführung ist im Geschäftsverkehr grundsätzlich verboten. Der Begriff findet sich beispielsweise in 5 UWG. Eine Handlung ist danach irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Weitere Verbote der Irreführung finden sich in § 11 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Zusätzlich zum Verbot irreführender Werbung gilt dort ein Verbot für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung. § 3 HWG verbietet die Irreführung im Zusammenhang mit Heilmitteln (Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln), § 27 LFGB die Irreführung mit Kosmetika und § 33 LFGB mit sonstigen Bedarfsgegenständen. Der Norminhalt kann deshalb vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsordnung gebräuchlichen Begrifflichkeit der Irreführung vom Normadressaten hinreichend beurteilt werden. In dieser Hinsicht bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Normgeber. Nichts anderes gilt für die Begrifflichkeit der „ gängigen Markpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften“. Diese kann anhand der sonstigen Vorschriften der Börsenordnung von den mit den Gepflogenheiten des Marktes vertrauten Handelsteilnehmern beurteilt werden.

Im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ergeben sich keine Bedenken. Das Verbot handelsgestützter Marktmanipulationen ist eine Berufsausübungsregelung, die den Schutz wichtiger Interessen des Gemeinwohls, nämlich der Schutz des Vertrauens der Handelsteilnehmer in die Integrität des Marktes im Sinne der Übereinstimmung des Marktpreises mit den tatsächlichen Verhältnissen bezweckt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsausübung entsteht für die Handelsteilnehmer dadurch nicht.

§ 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist im Sinne des § 22 Abs.2 S.1 BörsG eine börsenrechtliche Vorschrift, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicher stellen soll. Börsenrechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben den Regelungen im BörsG und den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, auch das Satzungsrecht der Beklagten (Hess VGH, Urteil vom 16.4.2008 -6 UE 142/07; Urteil vom 20.6.2012 - 6 A2 1132/10, Urteil vom 6.2.2014 - 6 A876/10). § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten dient der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels. Die Vorschrift untersagt einem Handelsteilnehmer, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von Indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift dient, worauf bereits die Überschrift hinweist, dem Schutz des Vertrauens der Anlieger in die Integrität des Marktes im Sinne der Übereinstimmung des Marktpreises mit den tatsächlichen Verhältnissen, indem sie handelsgestützte Marktmanipulationen verbietet und sicherstellt, dass die Handelsteilnehmer ehrlich und redlich handeln. Damit dient sie der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels.

Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 117 S. 2 Börsenordnung der Beklagten ist, dass durch die Eingabe von Orders, von indikativen oder verbindlichen Quotes oder von Geschäften in die Börsen- EDV Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren beeinflusst wird und die Eingabe fehlerhaft oder irreführend ist. Allgemein für den Wertpapierhandel hat der Bundesgesetzgeber zur Einhaltung der sich aus europäischem Recht (RL 2003/6/EG- Marktmissbrauchsrichtlinie) ergebenden Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität dies in § 20 a Abs. 1 Z. 2 WpHG wie folgt gefasst:

"Es ist verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen.“

Zur näheren Bestimmung des § 117 S.2 der Börsenordnung der Beklagten kann auf § 20 a Abs. 1 Z. 2 WpHG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift genauso wie § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Schutz der Marktintegrität die handelsgestützte Marktmanipulation verbietet und die Beklagte sich bei der Fassung des § 117 S. 2 hieran angelehnt hat. Irreführend ist die Eingabe von Orders, wenn sie geeignet ist, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage , den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch ist (vgl. Vogel in: Assmann/Schneider WpHG, 5.Aufl., § 20 a, Rn. 150), Falsch ist sie, wenn die Ordereingabe aus der Sicht des Marktteilnehmers Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers gibt, die nicht der Marktlage entsprechen, Nicht der Marktlage entsprechen sie, wenn die Orders nicht wirtschaftlich begründet sind, weil ein redlicher Marktteilnehmer davon ausgeht, dass Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unmittelbar wirtschaftlich und nicht anders motiviert sind. Bei wirtschaftlich nicht begründeten Orders kann damit eine falsche Vorstellung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse entstehen. Unerheblich ist, ob bei anderen Marktteilnehmern tatsächlich Fehlvorstellungen entstanden sind, denn die Vorschrift fordert nicht, dass ein anderer getäuscht worden ist. Es ist aber zu fordern, dass der unzutreffende Eindruck, der bei anderen Marktteilnehmern entstehen kann, von einem verständigen Anleger bei seinen Entscheidungen berücksichtigt würde, da andernfalls die Marktintegrität nicht gefährdet wäre.

Die beanstandeten Quotierungen am #.#.#### waren auf der Geldseite irreführend. Sie unterbreiteten ein tatsächliches Angebot, das nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Marktlage, entsprach. Die Klägerin wollte nicht zu ihrer Geldseite Aktien erwerben. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Handelsüberwachungsstelle, in dem sie eingesteht, der auf dem Markt vorhandenen Verkaufsbereitschaft ausgewichen zu sein und sie nur bereit gewesen sei, zu einem deutlich niedrigeren Preis Aktien zu erwerben. Die Klägerin musste mit der Ausführung ihrer Geldseite auch nicht ernsthaft rechnen, da sie aus der ersten Handelsunterbrechung wusste, dass der Preis von 2,84 € bereits außerhalb der Handelskorridore lag, so dass die anschließenden niedrigeren Quotierungen erst recht außerhalb der Handelskorridore liegen mussten und ein Börsengeschäft nur bei einer zwischenzeitlich durch andere Marktteilnehmer ausgelöste Preisfeststellung zustande kommen konnte.

Damit hat sie gleichzeitig auf das bestehende Angebot eingewirkt- es nämlich durch ihr Kaufangebot erhöht- und zugleich darüber getäuscht. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass irgendein anderes Angebot direkt kausal beeinflusst worden ist. Es genügt die Änderung der Angebotslage durch das eigene Angebot der Klägerin.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, sie sei für bestimmte denkbare Handelsszenarien handelsbereit gewesen, wenn sich der Kurs beispielsweise durch ein anderes Handelsangebot plötzlich stabilisiert hätte. Dies ändert nichts an dem Vorwurf, dem Markt irreführende Signale gegeben zu haben. Denn den anderen Marktteilnehmern war dieses auf bestimmte Szenarien beschränkte Handelsinteresse unbekannt.

Es ist auch plausibel, dass der Eindruck, die Geldseite des Quotes entspreche der Marktlage, von einem verständigen Anleger bei seinen Entscheidungen berücksichtigt wird. Andere Marktteilnehmer können dazu bewegt werden, eine vergleichbare Kauforder zu platzieren.

Einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entsprach das beanstandete Verhalten der Klägerin nicht. Der Marktteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass Quotes gestellt werden, die nicht der Marktlage entsprechen.

Zu Recht hat der Sanktionsausschuss das beanstandete Verhalten als vorsätzlich angesehen. Denn die Klägerin hat selbst dargelegt, dass sie zu diesem Preis nicht bereit war, weitere Aktien zu erwerben, sondern nur zu einem wesentlichen günstigeren Preis. An diesem Preis hätte die Klägerin ihren Quote von Beginn an ausrichten müssen.

Das Handeln der für die Klägerin tätig gewordenen Börsenhändler ist ihr gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG in der oben genannten Fassung zuzurechnen. Die Börsenhändler waren für die Klägerin tätige Personen, da die Klägerin sich ihrer zum Abschluss der Geschäfte bedient hat. Das Handeln der Börsenhändler ist der Klägerin danach zurechenbar, auch wenn die Börsenhändler selbst der Sanktionsgewalt der Sanktionsausschuss unterliegen sollten. Der Gesetzgeber hat sich hierbei an der Vorschrift des 3 278 BGB orientiert. So heißt es in der BT-Drucks. 833/06: "§ 22 n.F. entspricht § 20 a.F. Abs. 2 wird durch die Klarstellung ergänzt, dass auch für das Sanktionsverfahren entsprechend § 278 BGB eine Zurechnung des Verschuldens erfolgt, da die zugelassenen Handelsteilnehmer, sofern sie juristische Personen sind, also als solche nicht verschuldensfähig sind." Sinn und Zweck der Norm ist deshalb eine unmittelbare sanktionierbare Verantwortlichkeit juristischer Personen unabhängig von einer Haftung Dritter zu begründen.

Die vom Sanktionsausschuss verhängte Sanktion ist nach Art und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über Art und die Höhe der Sanktion steht dem Sanktionsausschuss ein Ermessen zu. Das Gericht prüft deshalb insofern nur, ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind und keine sonstigen Ermessensfehler bestehen.

Bei den Entscheidungen ob eine Ordnungsmaßnahme und gegebenenfalls welche ausgesprochen wird, muss der Sanktionsausschuss nicht zwischen eigenem Fehlverhalten und dem zurechenbaren Fehlverhalten Dritter unterscheiden. Die Klägerin haftet eben – anders als im Strafrecht- nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das ihrer Wertpapierhändler und zwar in gleicher Weise wie diese.

Die Klägerin versteht den Sanktionsausschuss miss, wenn sie meint, dieser habe zwei tatsächliche Verstöße nämlich gegen § 77 Börsenordnung und § 117 Börsenordnung missbilligen wollen. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 17.5.2013 ergibt, ist der Sanktionsausschuss davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Börsenhändler der Klägerin am #.#.#### sowohl gegen ihre Verpflichtung aus § 77 der Börsenordnung der Beklagten als auch gegen § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten verstößt und hat dies seiner Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes zu Grunde gelegt. Dieses Zumessungskriterium ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Sanktionsausschuss hat sich damit an der Schwere der Vorwerfbarkeit, dem Maß der Pflichtwidrigkeit, orientiert. Es ist nicht zu beanstanden, ein Verhalten als schwerwiegender zu beurteilen, wenn es nicht nur gegen eine Bestimmung sondern gegen mehrere Bestimmungen verstößt. Der Sanktionsausschuss durfte bei der Festsetzung der Gesamthöhe des Ordnungsgeldes die auf § 77 und § 117 der Börsenordnung jeweils entfallenden Ordnungsgelder addieren. Die straf- und ordnungsrechtlichen Vorschriften über die Tateinheit finden keine Anwendung.

In formeller Hinsicht bestehen gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses keine Bedenken. Das Fehlen einer vorherigen Abmahnung ist unerheblich. Eine solche sieht die Börsenordnung der Beklagten nicht vor. Der Klägerin ist Einsicht in die Akten des Sanktionsausschusses gegeben worden. Unerheblich ist, dass in den Akten der bei der Handelsüberwachungsstelle der Beklagten angefallene Vorgang nicht enthalten war. Dieser gehört nicht zu den Akten, in die gem. § 29 HessVwVfG Einsicht zu gewähren ist. Einsicht zu gewähren ist in die Akte der Behörde, die das Verfahren führt. Das war der Sanktionsausschuss der Beklagten. Nur die bei diesem angefallenen Vorgänge nicht aber die Vorgänge, die nach Meinung der Klägerin zu erheben gewesen wären, gehören zur Akte, in die Einsicht zu gewähren ist. Der Sache nach handelt es sich insoweit um eine Aufklärungsrüge der Klägerin. Diese ist allerdings nicht begründet, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aus der von dem Sanktionsausschuss vorgenommenen Auswertung des Orderbuchs, das mit dem Einleitungsschreiben der Geschäftsführung der Klägerin bekannt gegeben worden ist, ergibt. Soweit die Klägerin diese in Frage stellt, hat sie nichts Substantiiertes vorgetragen, das geboten hätte, dem weiter nachzugehen. Soweit die Klägerin schließlich ein Schreiben des Vorsitzenden des Sanktionsausschusses an die Geschäftsführung vermisst, hat sie nichts dafür dargetan, weshalb die Kenntnis dieses Schreibens zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Die Rüge der mangelhaften Begründung des Sanktionsbeschlusses ist unbegründet. Es sind nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben. Dies ist erfolgt. Insbesondere ergeben sich die beanstandeten konkreten Handlungen die für die Klägerin handelnden Wertpapierhändler aus der Liste der Anlage eins zum Einleitungsschreiben der Geschäftsführung und der Stellungnahme der Klägerin vom 28.3.2012. Aus diesen ergibt sich das Handelsverhalten unmittelbar vor und in den Volatilitätsunterbrechungen.

Die ausgesprochene Teilaufhebung des verhängten Ordnungsgeldes ist dem Gericht möglich, da der Sanktionsausschuss die Verletzung von § 77 der Börsenordnung und von § 117 der Börsenordnung eigenständig bewertet und schließlich addiert hat.

Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

 

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